Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00613




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 15. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur

Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1996, meldete sich am 24. Juni 2013 wegen Rheuma bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen, schrieb jedoch das Gesuch um berufliche Massnahmen im September 2013 mangels Bedarf ab (Urk. 8/13). Am 17. April 2014 meldete sich die Versicherte zusätzlich zur Früherfassung (Urk. 8/17) und am 5. Juni 2014 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/25). Die IV-Stelle gewährte mit Mitteilung vom 13. August 2014 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten an der Z.___ (Urk. 8/42), welche die Versicherte erfolgreich abschloss (Urk. 8/62-63).

Am 28. September 2015 meldete sich die Versicherte für die Zusprache medizinischer Massnahmen (Psychotherapie) gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) an (Urk. 8/67). Am 2. Februar 2016 beantragte sie Hilfe bei der Stellensuche (Urk. 8/94).

Die IV-Stelle gewährte am 12. April 2016 Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie nach Art. 12 IVG vom 17. Februar 2015 bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs am 29. Februar 2016 (Urk. 8/101).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/92; Urk. 8/97; 8/102) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2016 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/105 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 22. April 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. Mai 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Zusprache von Massnahmen der beruflichen Integration, eventuell einer Rente und subeventuell eine polydisziplinäre Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am 14. Juli 2016 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe die ergänzende berufliche Ausbildung bereits abgeschlossen, womit die Eingliederungsmassnahmen erfolgreich durchgeführt worden seien. Für die Arbeitsvermittlung sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig. Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei von einer vollen Zumutbarkeit der gelernten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte auszugehen. Ein erheblicher und dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden liege aus medizinischer Sicht nicht vor. Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe nicht (S. 1-2). Es seien keine weiteren Abklärungen angezeigt. Die Beschwerdeführerin habe bereits nach Abschluss der erstmaligen Ausbildung die Ansicht vertreten, nur 50 % arbeiten zu können, obwohl sie im Rahmen der Ausbildung ein volles Pensum habe leisten können. Die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Weiter sei die erlernte Tätigkeit behinderungsangepasst. Die in den Unterlagen erwähnten psychischen Beeinträchtigungen basierten auf erheblichen psychosozialen und soziokulturellen Faktoren, welche nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 7 S. 1 f.).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit invalid. Sie leide an juveniler idiopathischer Arthritis und habe deshalb bereits ihre erste Lehre abbrechen müssen. Auch in der von der Beschwerdegegnerin unterstützten Ausbildung zur Kauffrau habe sie im ersten Jahr fast 20 % und im zweiten Jahr 50 % der Schulzeit gefehlt. Sie habe diese Ausbildung nur in geschütztem Rahmen, und auch dann nur knapp, bestanden. Sie habe sich somit unabhängig von der Schwere der psychischen Folgeerkrankung aufgrund ihrer somatischen Grunderkrankung nie im ersten Arbeitsmarkt etablieren können, weshalb ihr mindestens Massnahmen der beruflichen Integration in Form von JobCoaching und eventuell eine halbe Rente zuzusprechen seien (Urk. 1 S. 2 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen sind somit die Invalidität der Beschwerdeführerin und ihr Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente.


3.

3.1    Nach Abschluss der Ausbildung zur Kauffrau im Frühsommer 2015 stellte Dr. med. A.___, Oberarzt am B.___, folgende (verkürzt wiedergegebenen) Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/64 Ziff. 1.1):

- juvenile idiopathische Arthritis vom oligoartikulären Typ mit Beginn wahrscheinlich 2004 (Erstdiagnose 2006) mit aktuell keinen Hinweisen auf Aktivität

- unklare allgemeine Schwäche und Kraftlosigkeit, betont im Bereich beider Arme

- Differentialdiagnose (DD) bei Vitamin D Insuffizienz und Folsäuremangel

- DD Trainingsmangel

Dr. A.___ hielt fest, dass anlässlich der aktuellen Untersuchung vom 30. Juni 2015 die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule wieder komplett verschwunden seien. Störend seien weiterhin die generelle Müdigkeit und Abgeschlagenheit sowie die Kraftlosigkeit der Arme und die Schmerzen im linken Handgelenk. Anamnestisch-klinisch fänden sich keine weiteren Hinweise auf Synovitiden im Bereich der grossen, mittleren und kleinen Gelenke an den oberen und unteren Extremitäten. Im aktuellen Labor fänden sich keine erhöhten Entzündungszeichen. Korrespondierend zur berichteten Müdigkeit, Mattigkeit und Kraftlosigkeit habe sich ein deutlich erniedrigter Vitamin D-Wert und ein Folsäuremangel gefunden. Zusammenfassend bestünden sowohl anamnestisch, klinisch und insbesondere labormässig keine eindeutigen Hinweise auf eine allfällige Aktivität der entzündlichen Grunderkrankung; vorderhand habe sich keine seronegative/axiale Spondyloarthritis entwickelt. Es bestehe keine Indikation zur Etablierung einer allfälligen antientzündlichen Basistherapie (Urk. 8/64/3).

Dr. A.___ hielt fest, dass er keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt habe. Aktuell bestünden gewisse Restbeschwerden im Bereich des linken dorsalen Handgelenks, im Alltag sei die Beschwerdeführerin dadurch jedoch nicht wesentlich gestört. Bei Wetterwechseln bestünden etwas mehr Beschwerden in den Ellenbogen-, Hand- und einzelnen Fingergelenken, häufig Müdigkeit und Abgeschlagenheit. Wie sich dies bei der Arbeit auswirke, könne er nicht beurteilen. Wahrscheinlich sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar (Ziff. 1.7).

3.2    Med. pract. C.___, Leitende Ärztin, D.___, stellte mit Bericht vom 8. Oktober 2015 (Urk. 8/70) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- primär chronische Polyarthritis mit massiven Gelenkschmerzen, Bewegungseinschränkung, chronischer Erschöpfung, schweren Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, bestehend seit vielen Jahren

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die folgenden (Ziff. 1.2):

- familiäre Belastungssituation, interkultureller Konflikt, Rollenerwartungen traditioneller Islam und moderne Schweiz

Die Beschwerdeführerin stehe seit 17. Februar 2014 in ambulanter Behandlung (Ziff. 1.2). Es seien diverse Antidepressiva und schlafanstossende Medikamente sowie Homöopathica versucht worden, ohne dauerhaften Erfolg (Ziff. 1.4). Der Befund ergab eine depressive Stimmungslage, Erschöpfung, keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen. Insgesamt handle es sich um eine wache, aufgestellte, arbeitsbereite, aber stark belastete junge Frau. Die Prognose sei insgesamt gut bei Hilfe zu angemessener Teilzeit-Arbeitssituation, die nicht zu weiterer Überlastung führe (Ziff. 1.4).

Es erfolgten regelmässige einzeltherapeutische Gespräche in wechselnder Intensität (Ziff. 1.5). Empfohlen sei ein Berufseinstieg mit 50%iger Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6). Insbesondere bestünden körperliche Einschränkungen, schmerzbedingt der Gelenke durch das Rheuma, insgesamt sei die Beschwerdeführerin dadurch fragil und schnell erschöpft. Die schwere Schlafstörung beeinträchtige ebenfalls die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit, insbesondere am Morgen. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar, halbtags mit leichter körperlicher Arbeit, 5 Stunden täglich, idealerweise ab spätem Vormittag (Ziff. 1.7). Es sei gegebenenfalls in einem Jahr eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % möglich (Ziff. 1.9).

3.3    Am 17. November 2015 nahm med. pract. C.___ erneut Stellung (Urk. 8/86) und wiederholte die bereits genannte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin benötige rheumatologische Therapie (Ziff. 1.6). Die Behandlung am D.___ dauere bis heute an (Ziff. 2.1). Zur aktuellen psychiatrischen Anamnese hielt med. pract. C.___ fest, die Beschwerdeführerin habe nach Abschluss der Ausbildung im Sommer geheiratet. Auf der Hochzeitsreise sei sie vom Ehemann misshandelt worden, es habe sich um eine traumatische Erfahrung gehandelt. Derzeit sei sie wieder bei den Eltern, habe die Scheidung und eine Anzeige eingereicht. Es bestehe eine akute Belastungsreaktion (Ziff.2.3). Med. pract. C.___ wiederholte die bereits genannten unveränderten Befunde (Ziff. 2.4).


4.

4.1    Med. pract. C.___ erachtete die Beschwerdeführerin infolge ihrer somatischen Beeinträchtigung als in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dadurch nahm sie eine fachfremde Beurteilung vor (vgl. auch Urk. 8/70/5), was nicht zu überzeugen vermag. Wenngleich die Polyarthritis der Beschwerdeführerin Auswirkungen auf ihre Psyche zeitigen kann, so ist eine Fachärztin für Psychiatrie doch gehalten, solche getrennt von der somatischen Seite zu beurteilen oder dann genau zu begründen, wie das eine Krankheitsbild das andere unterhält oder mitverursacht. Diese Unterscheidung nahm med. pract. C.___ nicht vor; sie stellte vielmehr gar keine psychiatrische Diagnose. Hinzu kommt, dass sie ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin vorerst zu 50 % arbeitsfähig sei, soweit ersichtlich wesentlich auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin stützte, ohne eine eigene Beurteilung vorzunehmen. Nicht begründet wurde auch, warum die gemäss med. pract. C.___ verschiedentlich verschriebenen Medikamente keine Wirkung gezeigt hätten. Auch wird nicht erklärt, warum bei einer Medikation von Zolpidem zur Schlafförderung (vgl. Urk. 8/70 Ziff. 1.7) die schweren Schlafstörungen nicht besserten. Ebenfalls wäre zu erwarten, dass bei einer gemäss med. pract. C.___ doch hohen Arbeitsunfähigkeit von 50 % und dem von ihr geschilderten Leidensdruck der Beschwerdeführerin eine hochfrequentige Gesprächstherapie stattfinden würde. Diesbezüglich wurde jedoch nur von „wechselnder Intensität“ berichtet. Aktuell befindet sich die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten trotz der traumatischen Erfahrung im Sommer 2015 gar nicht mehr in ambulanter psychiatrischer Behandlung am D.___ (8/103/1).

Fehlt es jedoch an einer psychiatrischen Diagnose, so lässt sich auch keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen begründen.

4.2    Was die somatische Seite angeht, so leidet die Beschwerdeführerin an einer Krankheit, die schubweise verlaufen kann. Dr. A.___ beschrieb denn auch im Frühsommer 2015, dass (damals) aktuell sowohl anamnestisch, klinisch und insbesondere labormässig keine eindeutigen Hinweise auf eine allfällige Aktivität der entzündlichen Grunderkrankung vorlägen und frühere Rückenschmerzen wieder ganz verschwunden seien, die Beschwerdeführerin aber häufig müde und abgeschlagen sei. Diese wechselnden Symptome erschweren naturgemäss die Beurteilung einer dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit, jedoch stellte Dr. A.___ auch Therapieoptimierungsmöglichkeiten in Form der Vitamin D und Folsäuresubstituion fest und wurde im Oktober 2015 Kostengutsprache für die Behandlung mit Enbrel erteilt (Urk. 8/87/2), womit eine weitere Verbesserung oder wenigstens Kontrolle der Symptomatik als möglich erscheint.

4.3    Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, denn es war der Beschwerdeführerin trotz der seit 2006 diagnostizierten Erkrankung möglich, ihre Ausbildung als Kauffrau erfolgreich zu beenden. Dass dies mit Fehlzeiten und mit Hilfe der Invalidenversicherung verbunden war, bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss dieser Ausbildung nicht eingliederungsfähig ist, insbesondere da der vorliegenden medizinischen Aktenlage keine fachärztlich schlüssig attestierte Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist. Zudem sind keinerlei Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin dokumentiert, auch nicht für die von ihr gewünschte (vgl. Urk. 8/61/3) Teilzeitstelle. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung von voller Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen war; sie gilt demnach nicht als invalid im Rechtssinn. Daran vermag der nachträglich eingereichte Schlussbericht Arbeitsintegration (Urk. 14) nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch nicht um eine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass die juvenile idiopathische Arthritis bei einem längeren Krankheitsschub (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) oder einer Zunahme der Symptome relevante Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit haben könnte. Es steht der Beschwerdeführerin frei, dann bei der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung geltend zu machen.

Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    

5.1    Die Voraussetzungen für die beantragte unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) sind erfüllt (vgl. Urk. 11/5).

5.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht beschliesst:

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Departement Soziales der Stadt Winterthur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard