Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00618 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Pfefferli
Urteil vom 27. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, musste aufgrund eines Unfalls im Februar 1978 der linke Unterschenkel amputiert werden, weshalb ihm seit Mai 1978 eine Teilrente der Unfallversicherung (Suva) ausgerichtet wird. (Urk. 6/18/20). Im Anschluss an eine Lehre zum Elektronikmechaniker bildete er sich zum Ingenieur HTL in Elektronik, Mess- und Regeltechnik weiter (Urk. 6/9/4). Zuletzt war er zwischen 1999 und Juni 2003 an der Berufsschule Y.___ als Dozent im Informatikbereich erwerbstätig (Urk. 6/93/22 f.). Am 22. Juni 2012 (Urk. 6/10) meldete sich der Versicherte aufgrund einer Fussprothese links, eines Ganglions am rechten Fuss und eines Verdachts auf eine Brachialgie in den Schultern und Händen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In medizinischer Hinsicht holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Berichte der behandelnden Ärzte ein und zog die Unfallversicherungsakten der Suva (Urk. 6/18) bei. Zudem liess sie den Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch (Urk. 6/34) untersuchen. Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 6/47) verneinte die IV-Stelle aufgrund eines Invaliditätsgrades von 31 % einen Rentenanspruch (Urk. 6/47). Dagegen erhob der Versicherte am 3. Juni 2013 (Urk. 6/48/3-10) beim hiesigen Gericht Beschwerde, die mit Urteil vom 29. November 2014 (Urk. 6/60; Prozess Nr. IV.2013.00517) in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur polydisziplinären Begutachtung, der Prüfung allfälliger Eingliederungsmassnahmen und anschliessendem neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.
1.2 Nach der gerichtlichen Rückweisung der Sache holte die IV-Stelle zunächst den ärztlichen Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. März 2015 ein (Urk. 6/67). Anschliessend gab sie ein polydisziplinäres Gutachten der Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag. Dieses wurde durch die Fachärzte der A.___ AG (nachfolgend: A.___) am 1. Dezember 2015 (Urk. 6/93) erstattet. Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2016 (Urk. 6/112) stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine erneute Abweisung des Leistungsbegehrens aufgrund eines Invaliditätsgrades von 0 % in Aussicht. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2016 (Urk. 2) wie angekündigt.
2. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2016 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 (Urk. 7) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Beschwerdeantwort zugestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
1.4 Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. Sie führte dazu aus, ihre Abklärungen, namentlich das A.___-Gutachten, hätten ergeben, dass insbesondere ein chronifiziertes Überlastungssyndrom beider Hände und eine traumatische Unterschenkelamputation links vorlägen. Dies führe in Berufen mit anspruchsvollem körperlichem Anforderungsprofil zu erheblichen Einschränkungen. Körperlich eher leichte, wechselbelastende, überwiegend im Sitzen auszuführende Tätigkeiten, seien hingegen zumutbar. Dazu zähle auch die angestammte Tätigkeit als Ingenieur beziehungsweise Ausbildner. Mangels invaliditätsbedingter Erwerbseinbusse bestehe damit kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 1 S. 1 f.). Er begründete dies sinngemäss damit, dass dem A.___-Gutachten keine Beweiskraft zukommen könne, da es den Gutachtern an Fachkompetenz fehle und bei der Erstellung des Gutachtens ein wesentliches Dokument nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 2-4). Er bestreite die gutachtliche Einschätzung, dass er quantitativ vollumfänglich arbeitsfähig sei und die Heberden-Arthrose keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zudem seien im orthopädischen Teilgutachten Aussagen von ihm enthalten, die er anlässlich der Begutachtung nicht getätigt habe (Urk. 1 S. 5 f.). Schliesslich seien in der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2016 nahezu alle von ihm erhobenen Einwände unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 6 f.).
3. Der Beschwerdeführer erhob sinngemäss die formelle Rüge, dass die Beschwerdegegnerin mangels Stellungnahme zu sämtlichen Einwänden gegen den Vorbescheid die Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) verletzt habe.
Die Verwaltung kann sich rechtsprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/dd; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2016 vom 8. März 2016 E. 2 mit Hinweisen).
Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 1. Dezember 2015 abstellte und der Versicherte im Einwandverfahren keine neuen medizinischen Sachverhalte vorgebracht habe (Urk. 2). Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist im Vergleich zum Umfang der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände eher knapp ausgefallen, wobei die IV-Stelle sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandersetzte. Unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darin jedoch noch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Dem Beschwerdeführer war es auch ohne Weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Selbst wenn im Vorgehen der IV-Stelle dennoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken wäre, wäre diese nicht derart schwerwiegend, dass eine Heilung im vorliegenden Verfahren, in welchem das Gericht den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann, ausgeschlossen wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa und BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). Damit ist die Verfügung materiell zu überprüfen.
4.
4.1 Am 2. Oktober 2013 (Urk. 6/52/6 f.) berichtete Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. Z.___ über die Behandlung des Beschwerdeführers. Er hätte über Schmerzen im Bereich der Schulter geklagt und sei aufgrund der aktuellen Situation mit Schmerzen verzweifelt gewesen. Er sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksamkeit hätten der Norm entsprochen. Anlässlich des Therapiegesprächs hätten sich Perseverationen, Eingeengtsein, Danebenreden, Umständlichkeit und Manierismus gezeigt. Dr. B.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61). Die somatoforme Schmerzstörung erfordere eine psychosomatische Behandlung und eine Reintegration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt sei aufgrund der Persönlichkeitsstörung nicht möglich (Urk. 6/52/6).
4.2 In einem weiteren Bericht an Dr. Z.___ vom 26. November 2013 (Urk. 6/87/8 f.) stellte Dr. B.___ die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, paranoiden und narzisstischen Anteilen sowie eines Verdachts auf eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Eine Therapie im ambulanten Rahmen halte sie beim Beschwerdeführer für sinnlos. Sie habe ihm mitgeteilt, dass er bei vorhandener Behandlungseinsicht am meisten von einer psychotherapeutischen Behandlung der Persönlichkeitsstörung in einer psychiatrischen Klinik profitieren könnte. Eine Rehabilitationshospitalisation halte sie mittlerweile ebenfalls für sinnlos. Sie empfehle die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie eine psychiatrische Begutachtung und einen IQ-Test. Nachdem sie dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, hätte dieser wutentbrannt das Behandlungszimmer verlassen.
4.3 Der Beschwerdeführer wurde vom 6. März bis 16. April 2014 in der Klinik C.___ stationär behandelt. Mit Austrittsbericht vom 30. Mai 2014 (Urk. 6/55/12-16) stellten Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. E.___, Psychologe, im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 6/55/12):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und passiv-aggressiven Anteilen (ICD-10: F61)
- Zervikothorakales Schmerzsyndrom
- Unterschenkelprothese links bei Zustand nach Unfall 1978
Der Beschwerdeführer sei im Zweierzimmer aufgrund der für ihn ungewohnten Nähe unter Druck gekommen. Darauf habe er entsprechend seiner Persönlichkeitsstruktur reagiert, indem er fordernd und entwertend aufgetreten sei. Inhaltlich sei das Anliegen nach mehr Raum für sich bei einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Anteilen nachvollziehbar. Die Organisation eines Zimmerwechsels habe zu einer Entlastung geführt. Das vorwurfsvolle und eskalierende Auftreten mit einem nachvollziehbaren Anliegen habe sich jedoch bald wiederholt. Der Beschwerdeführer habe die problematische Beziehungsgestaltung kritisch reflektieren können. In der Folge sei es zu einer positiven Veränderung des Verhaltens gekommen, weitere Eskalationen seien ausgeblieben und er sei entspannter geworden. Eine ähnliche Dynamik habe sich auch in der Patientengruppe gezeigt (Urk. 6/55/13). Seine Behandlungsziele seien das Verständnis und die Verbesserung der Schmerzsymptomatik. Bei Behandlungsschluss habe der Beschwerdeführer resümiert, dass er trotz Zunahme der Schmerzbelastung entspannter und weniger gestresst sei. Dies stelle eine bemerkenswerte Differenzierung von Schmerz und Wohlbefinden dar. In der somatischen Behandlung bei Dr. med. F.___ sei eine Druckdolenz aller Fingergelenke beider Hände aufgefallen. Die Beweglichkeit sei endgradig eingeschränkt gewesen. An verschiedenen Tenderpoints des Körpers habe eine Druckdolenz bestanden. Bei beiden Schultern sei die passive Beweglichkeit nicht eingeschränkt gewesen. Hingegen seien sowohl die Abduktion rechts als auch der Schürzengriff endgradig eingeschränkt gewesen. Die Integration in ein multimodales Physiotherapieprogramm habe keine Schmerzreduktion bewirkt. Aufgrund der deutlich eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit werde eine erneute rheumatologische Standortbestimmung empfohlen. Für die Dauer des Aufenthaltes und die ersten zwei Wochen nach dem Austritt bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/55/15).
4.4 Am 29. November 2014 (Urk. 6/60) beurteilte das hiesige Gericht den Sachverhalt als bis anhin nicht hinreichend abgeklärt, weshalb es die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 6/47) aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der Fachdisziplinen Orthopädie, Rheumatologie und Psychiatrie an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Urk. 6/60/3). Dieses wurde von der Beschwerdegegnerin bei den Fachärzten der A.___ eingeholt (Gutachten vom 1. Dezember 2015, Urk. 6/93).
Aus allgemein-internistischer Sicht stellte Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, keine Diagnosen (Urk. 6/93/27-29).
Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter, Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, klagte der Beschwerdeführer über Dauerschmerzen in der rechten Schulter sowie im Bereich beider Daumenballen. Diese würden sowohl am Tag als auch in der Nacht bestehen. Während die Schmerzen in Ruhe erträglich seien, würden sie bei Belastung zunehmen (Urk. 6/93/30). Dr. H.___ diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes Überlastungssyndrom beider Hände mit beginnender Heberden-Arthrose, eine rechtsbetonte, beidseitige Periarthropathia humeroscapularis tendinotica et calcarea sowie einen Status nach traumatischer Unterschenkelamputation links im Jahr 1978 bei prothetischer Versorgung (Urk. 6/93/33). Er beurteilte die rheumatologisch-pathologischen Befunde als äusserst mager. Die Wirbelsäulenuntersuchung habe keine funktionellen Einschränkungen ergeben. Schmerzen seien dabei ausgeblieben und es hätten weder spondylogene noch radikuläre Zeichen festgestellt werden können. Bei beidseitigen rechtsbetonten Schulterschmerzen sei die Rotation rechts nach innen und aussen vollumfänglich möglich gewesen, wobei endständig Schmerzen aufgetreten seien. Auf der Ultraschall-Aufnahme seien zwar Kalzifikationen, aber keine Ruptur der Supraspinatussehne ersichtlich. Dies zeige sich auch bei der klinischen Untersuchung. Die beidseits vorhandenen Heberden-Knoten seien in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht weiter limitierend. Obwohl im Daumenballenbereich beider Hände dauerhafte Schmerzen geschildert würden, könnten keine Befunde erhoben werden. Eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden, vorwiegend in den Händen, aber auch in der rechten Schulter und der optimalen Funktion der Hände, sowie der relativ guten Funktion der Schulter, sei offensichtlich. Mit grösster Wahrscheinlichkeit handle es sich um ein chronifiziertes Überlastungssyndrom ohne Defizite von Sensibilität, Motorik oder Funktion der Gelenke und Sehnen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe sowohl für die ursprüngliche Tätigkeit als Ingenieur wie auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Ausbildners eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Schwere manuelle Tätigkeiten, wie zuletzt im Beschäftigungsprogramm des Sozialamtes, seien jedoch nicht zu empfehlen, da sie zu einer Exazerbation der Handschmerzen führen würden. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit des linken Beines bei Status nach Unterschenkelamputation 1978 seien auch rein stehende oder gehende Tätigkeiten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht geeignet (Urk. 6/93/34).
Gegenüber dem orthopädischen Gutachter, Dr. med. I.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schilderte der Beschwerdeführer Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenkes, im Bereich des rechten Daumengrundgelenks sowie, nach längeren monotonen Arbeiten, im Bereich beider Daumenballen (Urk. 6/93/35). Auf seinem Fachgebiet diagnostizierte Dr. I.___ einen Status nach Unterschenkelamputation links mit Prothesenversorgung, eine Schultereckgelenksarthrose rechts sowie chronische, belastungsabhängige Handschmerzen beidseits bei beginnender Fingerendgelenksarthrose (Heberden-Arthrose). Diesen Diagnosen mass er einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 6/93/51). Er führte dazu aus, dass sich klinisch sowohl in der passiven als auch in der aktiven Bewegungsprüfung eine uneingeschränkte Mobilität im Bereich beider Schultergelenke gezeigt habe. Palpatorisch habe sich jedoch ein Druckschmerz über dem rechtsseitigen AC-Gelenk gezeigt, welcher in Lokalisation und Ausmass einer Schultereckgelenksarthrose entsprochen habe. Obschon der Beschwerdeführer im Bereich beider Handflächen über einen Druckschmerz über dem Daumenballen geklagt habe, habe sich klinisch keine Schmerzsymptomatik im Bereich der beiden Daumengrundgelenke gezeigt. Im Bereich der Fingerendgelenke habe sich bei uneingeschränkter Mobilität eine beginnende Heberden-Arthrose gezeigt. Im Bereich des linken Beines liege ein beschwerdefreier Status nach Unterschenkelamputation im Jahr 1978 mit anamnestisch sehr guter Anpassung der Unterschenkelprothese vor. Unter Würdigung dieser Untersuchungsbefunde bestehe aus orthopädischer Sicht eine Einschränkung hinsichtlich der Belastbarkeit beider Hände, des rechten Schultergelenkes sowie des linken Beines (Urk. 6/93/52). In einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, überwiegend im Sitzen ausgeführten Tätigkeit bestehe seit dem 22. Juni 2012 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. In Würdigung der vorgelegenen Aktenlage, insbesondere der Bildgebung, stimme er der Einschätzung der RAD-Ärztin med. pract. J.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. Januar 2013 uneingeschränkt zu (Urk. 6/93/53).
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte der Beschwerdeführer aus, er fühle sich nicht psychisch krank, sondern könne wegen der Schmerzen nicht arbeiten. Er leide unter Schmerzen in der rechten Schulter und an den Handballen beidseits. Es handle sich um einen Druckschmerz, der bei Belastung stärker werde. Zudem leide er unter Schmerzen in den Fingern, die nicht immer vorhanden seien, sondern erst nach einer ein- bis zweistündigen Belastung auftreten würden (Urk. 6/93/55).
Eine in den Vorakten diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Die Schmerzen seien während des ganzen Gesprächs mit einer Dauer von 60 Minuten nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Versicherten gestanden und sein Denken inhaltlich nicht auf die Schmerzen eingeengt gewesen. Es liege kein andauernder, schwerer und quälender Schmerz vor. Während der gesamten Exploration sei kein
Leidensdruck bezüglich der Schmerzen spürbar gewesen und es sei weder zu schmerzbedingten Positionsveränderungen noch zu spontanen Schmerz-äusserungen gekommen. Eine Einschränkung im Alltag sei nicht zu erkennen, da der Beschwerdeführer seinen Haushalt, wenn auch mit Pausen, vollumfänglich selbst führen könne. Er könne einkaufen, spazieren gehen und Velo fahren (Urk. 6/93/58). Auch liege keine andere psychische Störung mit Krankheitswert vor. Insbesondere könne eine Depression oder Angststörung ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sehe sich denn auch selbst nicht als psychisch krank. Es gebe keine Symptomatik, welche die von der ehemals behandelnden Therapeutin gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen würde. Es sei festzuhalten, dass zwischen der Therapeutin und dem Beschwerdeführer keine vertrauensvolle therapeutische Beziehung vorgelegen haben dürfte. Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik C.___ (Urk. 6/55/12-16) habe er seine Beziehungsgestaltung während des Aufenthaltes kritisch reflektieren und in der Folge auch verändern können, so dass es zu keinen weiteren Eskalationen gekommen sei. Dies sei ein weiterer Hinweis darauf, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliege. Ansonsten wäre es dem Beschwerdeführer nicht so einfach möglich, eigene Anteile an schwierigen zwischenmenschlichen Situationen zu erkennen und das Verhalten in der Folge anzupassen. Auch dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und passiv-aggressiven Anteilen (ICD-10: F61) als Nebendiagnose gestellt werde, spreche dafür, dass die Symptomatik sich in ihrer Ausprägung nicht stark auf das Alltagsgeschehen auswirke. Auch daran sei zu erkennen, dass es sich eher um akzentuierte Persönlichkeitszüge handle. Aufgrund der Berichte sei daher von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen Anteilen (ICD-10: Z73) auszugehen, welchen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme (Urk. 6/93/60).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer und orthopädischer Sicht aufgrund der verminderten Belastbarkeit seiner Hände, seiner rechten Schulter und seines linken Beines bei Status nach Unterschenkelamputation im Jahr 1978 in seiner Arbeitsfähigkeit qualitativ, nicht jedoch quantitativ eingeschränkt. Dauerhaft stehende und gehende Tätigkeiten, Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen, Gehen auf unebenem Gelände, Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der Hände und an das manuelle Geschick, mehr als gelegentliche Überkopfarbeiten, mehr als gelegentliche, repetitive kraftvolle Drehbewegungen des rechten Armes auf Schulterhöhe sowie Tätigkeiten unter Kälte- und Nässeexposition beziehungsweise Gehen auf eisglattem Untergrund seien ihm nicht mehr zumutbar. Unter Wahrung dieser qualitativen Schonkriterien bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer sowohl in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Ingenieur als auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Ausbildner aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig. Schwere manuelle Tätigkeiten, wie im Beschäftigungsprogramm des Sozialamtes, seien nicht zu empfehlen, da sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Exazerbation der Handschmerzen führten. Eine zusätzliche, internistisch oder psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Es könne angenommen werden, dass die qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seit Ende 2011 bestünden (Urk. 6/93/69).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin setzte durch Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und anschliessende neue Verfügung das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. November 2014 um. Das A.___-Gutachten vom 1. Dezember 2015 (Urk. 6/93) erweist sich für die strittigen Belange als umfassend. Es wurde in Zusammenarbeit von Fachärzten unter Berücksichtigung und in Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auf der Grundlage allseitiger persönlicher Untersuchungen erstattet. Die Gutachter stellten dabei eine gewisse Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden fest (Urk. 6/93/67). Ihre medizinischen Beurteilungen wichen nur in psychiatrischer Hinsicht von den Einschätzungen der behandelnden Arztpersonen ab. Der psychiatrische Gutachter, Dr. K.___, legte in der Folge dar, weshalb er von den durch Dr. B.___ (Urk. 6/52/6, 6/67/8) und den Behandlungspersonen der Klinik C.___ (Urk. 6/55/12) gestellten Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) abwich. Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass aufgrund der im Bereich der Hände und des Schultergürtels bestehenden Schmerzsyndrome manuell belastende Tätigkeiten für den Beschwerdeführer nicht geeignet seien. Diese Schlussfolgerung leuchtet aufgrund der erhobenen Befunde ebenso ein wie die attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit als Ingenieur HTL für Elektronik, Mess- und Regeltechnik und der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Ausbildner.
5.2
5.2.1 Bei der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist insbesondere dem diagnoseinhärenten Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung Rechnung zu tragen: Als "vorherrschende Beschwerde" verlangt wird "ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz" (Dilling/Mom-
bour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 233). Im Gegensatz zu anderen psychosomatischen Störungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufweisen, setzt die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung per definitionem Beein-
trächtigungen der Alltagsfunktionen voraus (BGE 141 V 281 E. 2.1.1). Ein weiteres Merkmal der Störung ist, dass sie "in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen" auftritt, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1).
Aus dem A.___-Gutachten geht hervor, dass während der Exploration kein Leidensdruck spürbar gewesen sei und weder schmerzbedingte Positionsveränderungen noch spontane Schmerzäusserungen erfolgt seien (Urk. 6/93/37, 6/93/58 f.). Auch die für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) vorausgesetzten Einschränkungen im Alltag sind nicht erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, seinen Haushalt selbst zu führen und gewissen Freizeitaktivitäten nachzugehen (Urk. 6/93/58). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass für die Entstehung der geschilderten Schmerzen nicht emotionale Konflikte oder Belastungsfaktoren ursächlich waren, sondern diese im Zusammenhang mit einer repetitiven, schweren manuellen Tätigkeit auftraten (Urk. 6/93/33). Folgerichtig diagnostizierten die Gutachter insbesondere ein chronifiziertes Überlastungssyndrom beider Hände (Urk. 6/93/61). Weder in den Berichten von Dr. B.___ vom 2. Oktober 2013 (Urk. 6/52/6 f.) und 26. November 2013 (Urk. 6/67/8 f.) noch im Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 30. Mai 2014 (Urk. 6/55/12-16) wurde von einem andauernden, schweren und quälenden Schmerz berichtet. Die gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ist damit nicht nachvollziehbar und wurde von Dr. K.___ zu Recht verneint.
5.2.2 Mit Bericht vom 2. Oktober 2013 (Urk. 6/52/6 f.) stellte Dr. B.___ zunächst unter stichwortartiger Aufzählung von Befunden und ohne weitere Begründung die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung
(ICD-10: F61). Mit dem nächsten Bericht vom 26. November 2013 (Urk. 6/67/8 f.) präzisierte sie die gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung dahingehend, dass sie neu anankastische, paranoide und narzisstische Anteile nannte. Auch diese Diagnose begründete sie nicht, sondern beschränkte sich darauf, den letztlich zum Abbruch der ambulanten Psychotherapie führenden Behandlungsverlauf darzulegen. Zudem ist bei der Würdigung der Berichte von Dr. B.___ dem offensichtlich beeinträchtigten Vertrauensverhältnis Rechnung zu tragen (vgl. Urk. 6/93/59). Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Beschreibung von Dr. B.___ (Urk. 6/67/8) von den A.___-Gutachtern als „freundlich und kooperativ“ (Dr. G.___, Urk. 6/93/27) beziehungsweise „ausgesprochen kooperativ und dem Untersucher freundlich zugewandt“ (Dr. I.___, Urk. 6/93/37) wahrgenommen wurde. Schliesslich wird die Beweiskraft der Berichte von Dr. B.___ zusätzlich eingeschränkt durch die Tatsache, dass sie gemäss dem Medizinalberuferegister des Bundesamts für Gesundheit (www.medregom.admin.ch, besucht am 6. März 2017) nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
Auch der Austrittsbericht der Klinik C.___ bleibt in Bezug auf die gestellte Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung sehr vage. Konkrete Charaktereigenschaften und Verhaltensweisen, welche den Schluss auf die gestellte Diagnose zulassen würden, fehlen. Es wird vage über Konflikte im anfänglichen Zweierzimmer und in der Patientengruppe berichtet (Urk. 6/55/13). Damit ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. K.___ gestützt auf das psychiatrische Untersuchungsgespräch mit dem Beschwerdeführer und die Berichte der Klinik C.___ (Urk. 6/55/12-16) beziehungsweise von Dr. B.___ (Urk. 6/52/6 f., 6/67/8 f.) auch das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneinte. Entsprechend stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 1. Dezember 2015 (Urk. 6/93) ab.
5.3
5.3.1 Demgegenüber kritisierte der Beschwerdeführer die Fachkenntnisse der A.___-Gutachter betreffend Schmerz- beziehungsweise Überlastungssyndrome (Urk. 1 S. 3 f.) und die Qualifikation des rheumatologischen Gutachters. Insbesondere bemängelte er, dass Dr. H.___ von „sehr fortgeschrittenem Alter“ sei und nicht über die Ausbildung zum zertifizierten Gutachter L.___ verfüge (Urk. 1, S. 5, Urk. 3/3, S.5).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Gutachtertätigkeit für eine Sozialversicherung eine entsprechende Fachausbildung voraus
(BGE 137 V 210 E. 3.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Eine Gutachter-Zertifizierung durch die L.___ wird hingegen nicht vorausgesetzt. Wie auch die übrigen am Gutachten beteiligten Fachärzte, erfüllt Dr. H.___ als Facharzt für Rheumatologie die Voraussetzungen für eine Gutachtertätigkeit. Zudem ist er als Facharzt zur Fortbildung verpflichtet (Art. 9 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Fortbildungsordnung der FMH, abrufbar im Internet unter http://www.fmh.ch/files/pdf18/fbo_d.pdf, abgerufen am 6. März 2017), Art. 40 lit. b des Medizinalberufegesetzes, MedBG). Das Alter von Dr. H.___ ist damit für die Frage der Verwertbarkeit des rheumatologischen Teilgutachtens irrelevant.
5.3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Momentaufnahme des körperlichen Status in keiner Weise der Belastungsabhängigkeit seiner gesundheitlichen Beschwerden gerecht werde (Urk. 1 S. 4, 3/3 S. 2 f., 3/3 S. 9-11). Zudem fehle im Gutachten eine Diagnose, aus welcher sich ergebe, dass neben den Händen auch andere Körperteile, wie Nacken und Schulter, von chronifizierten Überlastungs- beziehungsweise Schmerzsyndromen betroffen seien (Urk. 3/3 S. 10). Die polydisziplinäre medizinische Untersuchung stelle nur eine Momentaufnahme dar. Die von Dr. med. M.___, Oberarzt für Rheumatologie der N.___ Klinik, aufgrund einer zweijährigen Behandlung gestellten Diagnosen seien deshalb höher zu gewichten. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass ihm von den behandelnden Ärzten seit mehr als drei Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde (Urk. 3/3 S. 11).
Der rheumatologische A.___-Gutachter, Dr. H.___, stellte die Diagnose einer periarthropathia humeroscapularis tendinotica et calcarea beidseits, rechtsbetont (Urk. 6/93/33, 6/93/61). Diese beschreibt Entzündungen und Kalkablagerungen an den Sehnen im Schultergürtelbereich, welche belastungsabhängige Schmerzen verursachen (Hettenkofer (Hrsg.), Rheumatolgie, 5. Auflage, Stuttgart 2003, S. 193; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 946, 1631). Damit bestehen keine wesentlichen Differenzen zu den von Dr. M.___ mit Bericht vom 28. Juli 2014 diagnostizierten chronifizierten Schulter-/Nackenschmerzen, beidseits, bei Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Mikrokalzifikationen und leichten degenerativen Veränderungen (Urk. 6/59/4).
Zwar trifft es zu, dass dem Beschwerdeführer durch die behandelnden Arztpersonen während einer Dauer von mehr als drei Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde. Dies geschah jedoch zum grössten Teil durch Formularzeugnisse ohne jegliche Begründung. Dies weist darauf hin, dass diese Einschätzungen nur die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Beschäftigungsprogramm betreffen. Diese Annahme wird auch durch die begründeten Berichte der behandelnden Arztpersonen gestützt: Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie (Urk. 6/23/10) und Dr. Z.___ (Urk. 6/23/3) attestierten dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Beschäftigungsprogramm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie hielten jedoch eine reine Bürotätigkeit ohne wesentliche Belastungen und ohne längere Stehphasen für möglich. Dr. Z.___ merkte im Formularzeugnis vom 14. Dezember 2011 an, dass beim Beschwerdeführer belastungsabhängige Gelenkbeschwerden an beiden Händen bestehen würden und bat deshalb darum, ihn für Arbeiten mit geringer Belastung der Hände einzusetzen (Urk. 6/4/1). Diese Einschätzung hielt sie auch in einem gleichentags verfassten Schreiben an die zuständige Mitarbeiterin des Sozialamts fest (Urk. 6/4/3). Dass sie mit dem Zeugnis vom 14. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 3. Januar 2012 bestätigte, lässt einzig den Schluss zu, dass sich die Einschätzung nur auf die zuletzt ausgeübte manuelle Tätigkeit bezieht. Dr. M.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer am 3. August 2012 (Urk. 6/21/6 f.) wegen der belastungsabhängigen Schmerzproblematik eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Am 17. September 2012 (Urk. 6/24/7 f.) empfahl er eine Begutachtung des Beschwerdeführers zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, was er am 28. Juli 2014 (Urk. 6/59/5) bestätigte. Es ist damit überwiegend wahrscheinlich, dass sich die durchgehend attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % lediglich auf die zuletzt ausgeübte manuelle Tätigkeit im Beschäftigungsprogramm des Sozialamts bezieht. Von dieser rieten auch die A.___-Gutachter ab (Urk. 6/93/69). Hingegen wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die - für die Beurteilung des Rentenanspruchs einzig massgebende - Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit auch von den behandelnden Arztpersonen keine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
5.3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, dass eine von ihm verfasste Beschreibung seiner Beschwerden im A.___-Gutachten keine Berücksichtigung gefunden habe (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/3 S. 11-13). Zudem beurteile er die Gefahr von Exazerbationen der Hand- und Schulterschmerzen als gross bis sehr gross und damit höher als die A.___-Gutachter (Urk. 1 S. 5, 3/3 S. 5, 3/3 S. 13 f.). Die gutachterliche Einschätzung, wonach sich die Heberden-Arthrose nicht weiter limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei aufgrund seiner eigenen schmerzhaften Erfahrungen unzutreffend (Urk. 1 S. 5, Urk. 3/3 S. 5, Urk. 3/3 S. 15).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Beschwerdebeschreibung vom 10. Juli 2014 (Urk. 3/6) keine Berücksichtigung im Gutachten gefunden habe, ist dies aktenwidrig: Auf expliziten Wunsch des Beschwerdeführers hin bestätigte Dr. G.___ am 5. Februar 2016, dass dieses Dokument in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt und gewürdigt worden sei (Urk. 3/19). Zudem ist dieses Dokument von Vornherein ohne Bedeutung für die Beurteilung des Rentenanspruchs, da es sich bei der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers nicht um eine verlässliche medizinische Entscheidgrundlage unter Anwendung einer wissenschaftlich anerkannten medizinisch-diagnostischen Methode handelt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Dies gilt analog für die geltend gemachten Einschränkungen durch die Heberden-Arthrose und die Einschätzung betreffend die Gefahr von Exazerbationen der Hand- und Schulterschmerzen. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, sich bei tatsächlichem Eintritt einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation, unter Einreichung entsprechender ärztlicher Berichte, erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden.
5.3.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, Teile der orthopädischen Anamneseerhebung seien unzutreffend, weshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne. Es treffe insbesondere nicht zu, dass er mit dem orthopädischen Gutachter über seinen verstorbenen Hund gesprochen habe (Urk. 1 S. 5 f., 3/3 S. 5 f., 3/3 S. 15-17).
Es ist nachvollziehbar, dass anlässlich einer orthopädischen Begutachtung Freizeitaktivitäten, wozu auch das Halten von Haustieren gehört, thematisiert werden. Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst, wenn er einerseits vorbringt, die von ihm erstellte Beschwerdeschilderung (Urk. 3/6) sei von den Gutachtern nicht beachtet worden (vgl. E. 5.3.3 vorstehend) und andererseits geltend macht, die Passagen betreffend Hund im orthopädischen Teilgutachten entstammten diesem Dokument (Urk. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, weshalb die von ihm vorgebrachte Rüge für die Zuverlässigkeit des orthopädischen Gutachtens relevant sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich, da dessen zentrale Grundlage die körperliche Untersuchung darstellt.
Seine weiteren Vorbringen beschränken sich darauf, die eigene Einschätzung seiner gesundheitlichen Situation darzulegen. Damit sind sie ebenfalls nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Gestützt auf das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 1. Dezember 2015 (Urk. 6/93) ist damit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten nicht rentenrelevant eingeschränkt ist. Darunter fällt sowohl die angestammte Tätigkeit als Ingenieur HTL in Elektronik, Mess- und Regeltechnik als auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Ausbildner. Mangels einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch. Damit ist die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigPfefferli