Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2016.00619
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 4. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Bei X.___, geboren 1987, besteht seit Geburt eine septooptische Dysplasie mit hochgradiger Sehverminderung und einem Panhypopituitarismus (Urk. 14/288/18); er ist praktisch blind und leidet an einer Unterfunktion der Hypophyse, was zu einem Mangel verschiedener Hormone führt, welche lebenslang substituiert werden müssen (Urk. 14/192/11). Der Versicherte besuchte ab 1994 eine Sonderschule für Sehbehinderte (Urk. 14/21) sowie ab 1998 die Schule Y.___ im Wocheninternat (Urk. 14/44 f., 14/71). Nachdem der Versicherte von August 2004 bis Juli 2005 im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung im kaufmännischen Bereich in der Eingliederungsstelle für Sehbehinderte in Z.___ die sehbehindertentechnische Grundausbildung absolviert hatte (Urk. 14/101, 14/97/4), begann er im August 2005 eine kaufmännische Ausbildung bei der A.___ Profession, Z.___ (Kostengutsprache der IV-Stelle vom 15. Juli 2005, Urk. 14/126). Diese Ausbildung wurde im November 2006 abgebrochen (Urk. 14/216, siehe auch Urk. 14/213). Im Januar 2008 nahm der Versicherte die Ausbildung bei der A.___ Professional, Z.___, wieder auf (Kostengutsprache der IV-Stelle vom 15. Februar 2008, Urk. 14/215). Nachdem der Versicherte die Prüfungen im Sommer 2008 nicht bestanden hatte (vgl. Urk. 14/237), wurden die beruflichen Massnahmen erneut abgebrochen (Urk. 14/251, siehe auch Urk. 14/240).
Zur Klärung des Gesundheitszustandes veranlasste die IV-Stelle daraufhin eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung beim B.___, (Urk. 14/276). Das Gutachten wurde am 18. August 2009 erstattet (Urk. 14/288). Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung, wonach eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe, ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 53 % und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2010 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 eine ausserordentliche halbe Invalidenrente zu (Urk. 14/315, 14/302).
1.2 Der Versicherte, welcher ab Juli 2009 im geschützten Rahmen bei der Stiftung C.___ als Mitarbeiter der Abteilung Telefonservice mit einem Pensum von 65 % erwerbstätig gewesen war (Zwischenzeugnis vom 12. Oktober 2011, Urk. 14/346/3), stellte im März 2012 ein Gesuch um Kostenübernahme für eine Ausbildung zum Fachinformatiker bei der D.___ (Urk. 14/348). Mit Mitteilung vom 28. August 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Mehrkosten dieser beruflichen Ausbildung für das erste Ausbildungsjahr ab September 2012 (Urk. 14/357). Mit Mitteilung vom 5. Juli 2013 wurde die Kostengutsprache für das zweite Ausbildungsjahr 2013/2014 verlängert (Urk. 14/374). Mit Mitteilung vom 28. Juli 2014 erfolgte die Kostengutsprache für das dritte und vierte Ausbildungsjahr (2014 bis 2016; Urk. 14/392).
Nachdem es insbesondere ab Mai 2015 zu vermehrten unentschuldigten Fehlzeiten bei der Ausbildung und weiteren Pflichtversäumnissen von Seiten des Versicherten gekommen war (vgl. Urk. 14/405/6 ff.), wurde er durch die IV-Stelle mit Schreiben vom 1. Juni 2015 aufgefordert, seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen (Urk. 14/402). Nach weiteren unentschuldigten Absenzen und zweimaligen Abmahnungen durch die Ausbildungsstätte D.___ vom 17. und 29. Juni 2015 (Urk. 14/403, 404), teilte die Ausbildungsstätte mit, das Ausbildungsverhältnis werde aufgelöst (Urk. 14/405/12). Die
IV-Stelle stellte die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 16. Juli 2015 per sofort ein und teilte mit, betreffend Rente eine separate Verfügung zu erlassen (Urk. 14/406).
1.3 Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die bisher ausgerichtete Invalidenrente mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades einzustellen (Urk. 14/422). Dagegen liess der Versicherte am 15. Januar 2016 Einwand erheben (Urk. 14/431). Nachdem mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes E.___ am 14. Januar 2016 für den Versicherten eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet worden war (Urk. 14/435), liess der Beistand mit Eingabe vom 25. Februar 2016 ebenfalls Einwand erheben (Urk. 14/437). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 14/440) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 27. April 2016 wie angekündigt per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 14/449]).
2. Dagegen erhob der Rechtsdienst Inclusion Handicap mit Eingabe vom 27. Mai 2016 namens und auftrags des Versicherten Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach medizinischen und/oder beruflichen Abklärungen neu über den Rentenanspruch entscheide. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 1 S. 2). Nach Aufforderung durch das Gericht (Urk. 4) wurde eine schriftliche Zustimmungserklärung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Prozessführung sowie eine zusätzlich vom Beistand unterzeichnete Vollmacht nachgereicht (Urk. 6, 7/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Ausbildung zum Fachinformatiker habe aus gesundheitsfremden Gründen abgebrochen werden müssen. Die Arbeitsfähigkeit werde deshalb so beurteilt, wie wenn der Beschwerdeführer diese Ausbildung abgeschlossen hätte. Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % gemäss B.___-Gutachten ermittelte die IV-Stelle gestützt auf den Tabellenwert Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen, Kompetenzniveau 2, gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012) ein Invalideneinkommen von Fr. 54‘665.--. Unter Berücksichtigung eines in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ermittelten Valideneinkommens von Fr. 74‘250.-- resultierte somit noch ein Invaliditätsgrad von 26 %, weshalb ein weiterer Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wurde beschwerdeweise im Wesentlichen geltend gemacht, die gesundheitlichen Einschränkungen hätten zum Abbruch der Ausbildung geführt, weshalb in Bezug auf das Invalideneinkommen nicht vom Einkommen eines Fachinformatikers ausgegangen werden dürfe. Der Gesundheitszustand sei unverändert und es bestehe weiterhin die vom B.___ attestierte 60%ige Restarbeitsfähigkeit. Die Gründe für das dreimalige Scheitern eines Ausbildungsversuches würden zweifelsohne mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und insbesondere mit seinen organisch bedingten Schlafstörungen und der damit einhergehenden chronischen Müdigkeit im Zusammenhang stehen. Der Beschwerdeführer habe bisher lediglich im geschützten Rahmen und in einem Teilzeitpensum eine konstante Leistung erbringen können. Unter Berücksichtigung der Ausbildungsbiographie und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst mit engmaschiger Unterstützung und in betreuter Wohnform nicht ausbildungsfähig sei und jegliche berufliche Ausbildung bei steigender Belastung abgebrochen werden müsse. Es sei somit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung einer halben Rente habe (Urk. 1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 27. April 2009 in der Begutachtungsstelle B.___ allgemeininternistisch, psychiatrisch und ophthalmologisch untersucht (Gutachten vom 5. August 2009, Urk. 14/288). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/288/18):
- Septooptische Dysplasie
- hochgradige Sehverminderung im Rahmen beidseitiger Optikusatrophie (ICD10 H47.2)
- Pendelnystagmus beidseits (ICD-10 H55)
- dissoziiertes Höhenschielen (ICD-10 H50.2)
- anlagebedingte Fehlsichtigkeit (Myopie, Astigmatismus;
ICD-10 H52.1, H52.2)
- Panhypopituitarismus (ICD-10 E23.0)
- hypophysärer Diabetes insipidus (Substitution mit Minirin)
- sekundäre Hypothyreose (Substitution mit Eltroxin)
- sekundärer Hypogonadismus (Substitution mit Nebido)
- Wachstumshormonmangel (Substitution mit Norditropin)
- sekundäre Nebennierenrinden-Insuffizienz (Substitution mit Hydrocorton)
- Status nach Hospitalisation wegen Bewusstlosigkeit im Rahmen ungenügender Medikamenten-Compliance (Juni 2008)
- Status nach Hospitalisation wegen Addison-Krise (Dezember 1998).
Im Gutachten wurde ausgeführt, der stark sehbehinderte Beschwerdeführer habe in der Schweiz zuerst während vier Jahren die Tagesschule für Sehbehinderte und anschliessend das heilpädagogische Schul- und Beratungszentrum (Internat) mit Abschluss Sekundarschule B besucht. Anschliessend sei er nach Z.___ gezogen, wo er ein Vorbereitungsjahr bei der Sehbehindertenhilfe Z.___ für die Handelsschule besucht habe. Anschliessend habe er eine erste kaufmännische Ausbildung an der Privatschule A.___ in Z.___ begonnen, welche im November 2006 habe abgebrochen werden müssen. Eine erneute Ausbildung an der A.___ in Z.___ ab Januar 2008, diesmal mit dem Ausbildungsziel Handelsdiplom, habe im Juli 2008 wegen nicht bestandener Prüfung im Rahmen disziplinarischer Probleme erneut abgebrochen werden müssen. Im August 2008 sei der Beschwerdeführer in die Institution F.___ eingetreten. Nach einem Schnuppereinsatz bei den Telefondiensten in der Stiftung C.___ im April 2009 sei der Beschwerdeführer motiviert, nach einer Einarbeitungszeit von zirka 20 Stunden als Telefonist ins Berufsleben einzusteigen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers verbringe er den Tag in der Institution F.___ strukturiert und aktiv. Nach entsprechender Anleitung erledige er die Hausarbeiten und die Einkäufe selbständig (Urk. 14/288/19).
Der psychiatrische Gutachter stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/288/15). Er führte aus, eine kaufmännische Ausbildung sei gescheitert, da der Beschwerdeführer einerseits schulisch überfordert gewesen sei, andererseits auch oft geschwänzt habe, zum Teil auch im Übermass Alkohol konsumiert habe (Urk. 14/288/15). Einer Tätigkeit als Telefonist sollte der Explorand gewachsen sein, umso mehr, als der Beschwerdeführer jetzt in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe und in der Alltagsbewältigung entsprechend unterstützt werde (Urk. 14/288/15). Der Explorand habe nur einen Realabschluss gemacht. Vor diesem Hintergrund und mit der zusätzlichen Beeinträchtigung durch die schwere Sehbehinderung sei das Scheitern der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu erklären. Bei einer einfacheren beruflichen Tätigkeit als Telefonist sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht voll arbeits- und leistungsfähig (Urk. 14/288/15 f.). Eine Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung als Telefonist sei zu empfehlen. Der Explorand sollte in einer einfachen beruflichen Tätigkeit in der Lage sein, ganztags und ohne Leistungseinschränkung zu arbeiten (Urk. 14/288/16).
Die ophthalmologische Gutachterin hielt dafür, beim Beschwerdeführer bestehe eine beidseitige angeborene Optikusatrophie, die zu einer hochgradigen Sehverminderung geführt habe. Aufgrund eines noch bestehenden Gesichtsfeldrestes sei dem Exploranden eine gewisse Orientierung im Raum mithilfe eines Langstockes möglich. Der Beschwerdeführer besitze keine räumliche Wahrnehmung und habe ein gestörtes Farbensehen. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, welche ein Sehvermögen erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer habe die Brailleschrift erlernt und könne gut mit verschiedenen Hilfsmitteln umgehen, so dass Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz, der sehbehindertengerecht eingerichtet sei, für den Exploranden prinzipiell möglich seien. Der Explorand möchte als Telefonist arbeiten, wofür aus ophthalmologischer Sicht keine Einschränkung bestehe (Urk. 14/288/18).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, aus endokrinologischer Sicht würden sich vor allem der Diabetes insipidus und die sekundäre Nebennierenrindeninsuffizienz im Rahmen des Panhypopituitarismus auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden auswirken, da bei diesen beiden Störungen auch mit einer optimalen Substitutionsbehandlung kein 100%iger physiologischer Verlauf erreichbar sei. Bezogen auf den Diabetes insipidus bedeute dies, dass sowohl der Hämatokrit als auch die Elektrolyte höheren Schwankungen unterworfen seien als bei Gesunden. Dies könne sich beispielsweise in schwankenden Blutdruckwerten (z.B. einer intermittierenden Hypotonie mit Orthostase und eingeschränkter Leistungsfähigkeit) äussern. Bezüglich der Nebennierenrinden-Insuffizienz bedeute dies, dass auch durch eine optimale Substitutionsbehandlung mit Hydrocortisol die bei einem Gesunden vorhandenen physiologischen tageszeitlichen Cortisolschwankungen im Blut nur teilweise erreicht werden könnten. Dies führe dazu, dass es bei zu tiefem Cortisolblutspiegel zu einer Müdigkeit kommen könne, ein zu hoher Cortisolspiegel hingegen wirke anregend, was vor allem abends zu Schlafstörungen führen könne. Zudem sei die Hydrocortisol-Dosis in Stresssituationen (z.B. Krankheit, Unfall oder Operation) dem erhöhten Bedarf anzupassen, da sonst eine Addison-Krise auftreten könne. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache resultiere beim Exploranden in einer aus ophthalmologischer Sicht adaptierten Tätigkeit bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 40 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % (Urk. 14/288/20).
Bezüglich beruflicher Massnahmen hielten die Gutachter dafür, dass solche aufgrund der guten Motivation des Beschwerdeführers und der verbesserten Leistungsfähigkeit seit Optimierung der Hormonsubstitution im Januar 2009 zu empfehlen seien. Die vom Exploranden gewünschte Anlehre zum Telefonisten sollte unterstützt werden (Urk. 14/288/21).
3.2 Entgegen den Erwägungen der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die medizinische Aktenlage davon auszugehen, dass die Ausbildung zum Fachinformatiker die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers überstiegen hat. So wurde im B.___-Gutachten bei einer attestierten Leistungseinschränkung von 40 % dafürgehalten, dass der Beschwerdeführer bei den bisherigen Ausbildungen überfordert gewesen sei (E. 3.1). In diesem Sinne hatte sich denn auch PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, H.___, im Januar 2009 geäussert und unter Hinweis auf die schwergradige Sehbehinderung und eine verminderte Konzentrations- und Merkfähigkeit dafürgehalten, es sei wahrscheinlich, dass die Lehre in Z.___ schlussendlich deswegen gescheitert sei (Urk. 14/270/7). Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt im Juni 2012 fest, dass sowohl das Konzentrationsvermögen als auch die Belastbarkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt seien und erachtete eine angepasste Tätigkeit zu 60-70 % für zumutbar (Urk. 14/354/5).
Im B.___-Gutachten wurde denn auch empfohlen, die Anlehre zum Telefonisten zu unterstützen (E. 3.1). Angesichts dieser medizinischen Beurteilungen erscheint es nachvollziehbar, dass die im Jahr 2012 begonnene Ausbildung zum Fachinformatiker erneut zu einer Überforderungssituation führte. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Regionale Ärztliche Dienst im Rahmen der Abklärung der Zumutbarkeit dieser erneuten Ausbildung im Juni 2012 festgehalten hatte, es solle geprüft werden, ob der Beschwerdeführer aufgrund der körperlichen Beschwerden (Probleme mit dem Tag-Nacht-Rhythmus, Wachheit) das Tagespensum schaffen werde (Urk. 14/360/6). In der Folge wurden jedoch keinerlei medizinische Abklärungen getätigt und es wurde, soweit ersichtlich, einzig auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers - welcher angab, sich das Tagespensum zuzutrauen - abgestellt (Urk. 14/360/7).
Dass es zu Problemen mit der Leistungsfähigkeit im Rahmen der erneuten Ausbildung kam, zeigte sich jedoch bereits relativ früh. So berichtete der Beschwerdeführer bereits im März 2013 über Schlafprobleme und teilte seiner Betreuerin bei der Berufsberatung der IV-Stelle mit, er habe immer mehr Mühe, die Fehlstunden gering zu halten. In den Wintermonaten sei es ziemlich kritisch geworden; er denke, dass er nur aufgrund der Geduld des Ausbildungsleiters weiterhin an der Ausbildung teilnehmen könne (Urk. 14/373/7). Von Seiten der Ausbildungsinstitution wurde im Frühjahr 2014 berichtet, der Beschwerdeführer sei sehr bemüht, seine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren, es gebe einige Teilerfolge, er brauche allerdings nach wie vor intensive Unterstützung und regelmässige Betreuung im Wohnbereich und auch in der Ausbildung (Urk. 14/391/8; vgl. auch die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung für das Schuljahr 2013/2014, Urk. 14/388/2). Ab Dezember 2014 wurde schliesslich über weiter zunehmende Schlafstörungen mit einhergehender Unkonzentriertheit und Verspätung/Fehlzeiten trotz Einsatz eines Pflegedienstes berichtet (Urk. 14/405/4), bis es schliesslich im Sommer 2014 zum Abbruch der Ausbildung kam (siehe Sachverhalt E. 1.2).
3.3 Ist somit davon auszugehen, dass die Ausbildung zum Fachinformatiker der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht angepasst war, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Unrecht unter Berücksichtigung einer abgeschlossenen Ausbildung als Informatiker neu ermittelt (E. 2.1).
Da es in den Akten keine Hinweise darauf gibt, dass es seit der Rentenzusprache im Jahr 2010 zu einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gekommen war, ergab sich vorliegend kein Anlass zur Rentenrevision. Es besteht somit weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2016 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. April 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler