Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00622




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 29. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972, meldete sie sich erstmals am 27. April 2010 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 5/6, Urk. 5/9-10, Urk. 5/12-13) abgeklärt hatte, teilte sie der Versicherten am 28. Juni 2010 mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und mangels erfüllter Wartezeit zurzeit auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 5/16-17).

    Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen der medizinischen Situation (Urk. 5/21, Urk. 5/24-25, Urk. 5/38, Urk. 5/41-42, Urk. 5/46-47, Urk. 5/54-56, Urk. 5/61), zog die Akten der zuständigen Pensionskasse (Urk. 5/20) sowie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Urk. 5/32) bei und veranlasste eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung, über welche am 22. Juni 2011 berichtet wurde (Urk. 5/36). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (Urk. 5/84) sprach sie der Versicherten sodann eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. September 2011 bis 30. Juni 2012 zu. Die SUVA richtet der Versicherten seit dem 1. Januar 2013 ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % eine Rente aus (Urk. 5/92-95).

1.2    Am 1. März 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 5/97). Nach Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 5/100-101, Urk. 5/103-108, Urk. 5/111, Urk. 5/114-116, Urk. 5/118-119, Urk. 5/121, Urk. 5/123, Urk. 5/127) veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten, welches im Dezember 2015 sowie Januar 2016 erstattet wurde (Urk. 5/132-134).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/138-139, Urk. 5/141) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. April 2016 (Urk. 5/146 = Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.


2.    Die Versicherte erhob am 27. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2016 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 2. August 2016 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte (Urk. 8/1-4) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 5. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in den angestammten sowie anderen angepassten Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht werde eine 40 % Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten attestiert. Die Arbeitsfähigkeit könne allerdings durch eine intensive Behandlung verbessert werden und die Beschwerdeführerin pflege einen regen Tagesablauf mit zahlreichen Alltagsaktivitäten. Es lägen demnach zahlreiche Ressourcen vor. Ein negativer Einfluss der Persönlichkeitsstörung zeige sich in der Erwerbsbiographie nicht. Es sei folglich von einem objektiv überwindbaren psychischen Leiden auszugehen, weshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2 S. 2; Urk. 4 S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt, sie sei seit drei Jahren krankgeschrieben und könne nicht mehr arbeiten. Das eigene Geschäft werde von der Mutter geführt. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch die psychische Störung bedingt (Urk. 1, Urk. 7).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1. März 2015 (Urk. 5/97) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der erstmaligen Verfügung vom 30. Oktober 2012 (Urk. 5/84) zu Recht verneint hat. Umstritten ist dabei insbesondere, ob ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (Urk. 5/84) eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. September 2011 bis 30. Juni 2012 zu. Dieser Verfügung lagen die folgenden wesentlichen Arztberichte zugrunde:

3.2    Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, klärte die Beschwerdeführerin mehrmals im Auftrag der zuständigen Pensionskasse vertrauensärztlich ab, letztmals am 4. Juli 2007 (Urk. 5/9/8-12). Dabei diagnostizierte sie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) bei normothymer Stimmungslage (S. 1 Ziff. 1). Es liege keine depressive Symptomatik mehr vor. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juli 2007 in ihrem Pensum von 80 % wieder voll arbeitsfähig (S. 2 f. Ziff. 2, Ziff. 6).

3.3    Am 8Oktober 2009 erfolgte eine vertrauensärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 5/9/2-7). Als Diagnose hielt Dr. Z.___ einen Status nach operativer Versorgung einer mehrfragmentären dislozierten Fraktur des Os metatarsale V rechts aufgrund eines am 8. Juni 2009 erfolgten Unfalls fest (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Oktober 2009 zu 50 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 3). Ab dem 2. November 2009 könne mit einer Arbeitsfähigkeit von 75 % gerechnet und ab dem 16. November 2009 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 3 Ziff. 7).

3.4    Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 25. Mai 2010 (Urk. 5/13) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit September 2004 behandle (S. 2 Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1, S. 6 Ziff. 1.1):

- abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)

- Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)

    Die Prognose sei gut (S. 3 Ziff. 1.4). Die depressive Symptomatik habe sich gebessert (S. 6 Ziff. 1.4). Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin nach zuvor schwankender Arbeitsunfähigkeit seit März 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 7 Ziff. 1.6). Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei erst in zirka zwei Monaten absehbar (S. 4 Ziff. 1.7).

3.5    Mit Austrittsbericht vom 15. Juli 2010 (Urk. 5/21/14-18) informierten die Ärzte der B.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 3. Juni bis 1. Juli 2010. Als Diagnosen führten sie eine Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), sowie einen Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) auf (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe in einem gebesserten, teilremittierten psychischen Zustand entlassen werden können (S. 3).

3.6    Eine weitere vertrauensärztliche psychiatrische Begutachtung erfolgte durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Mit Bericht vom 20. September 2010 (Urk. 5/20/2-8) führte diese folgende Diagnosen auf (S. 1 Ziff. 1):

- Panikstörung (ICD-10 F41.0) mit depressiven Episoden mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11)

- anamnestisch Phasen von Alkoholmissbrauch, seit einigen Jahren abstinent

- abhängige Persönlichkeitsproblematik (ICD-10 F60.7)

    Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeurin dauerhaft vollständig arbeitsunfähig. Die beruflich geplante Neuorientierung als Podologin sei ihr zu 100 % zumutbar (S. 4 Ziff. 10, S. 6).

3.7    Mit Austrittsbericht vom 20. September 2010 (Urk. 5/21/12-13) informierten die Ärzte des Spitals D.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 17. bis 20. September 2010. Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich eines Distorsionstraumas am 15. März 2009 eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) links zugezogen, wobei am 30. Juli 2010 eine Kniegelenksarthroskopie links mit Teilmeniskektomie mediales Hinterhorn und Débridement der VKB-Ruptur durchgeführt worden sei. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes sei nun am 17. September 2010 eine VKB-Plastik links erfolgt (S. 1; vgl. auch Operationsbericht vom 20September 2010, Urk. 5/21/10-11).

3.8    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 5. Oktober 2010 (Urk. 5/21/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 2 Ziff. 1.1):

- Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)

- Status nach vorderer Kreuzbandruptur und medialer Meniskusläsion linkes Knie

- Status nach Kreuzbandplastik im September 2010

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Osteosynthese der mehrfragmentären Fraktur des Os Metatarsale V rechts im Juni 2009 sowie eine Adipositas (S. 2 Ziff. 1.1). Die Belastbarkeit hinsichtlich des linken Knies sei zurzeit nicht gegeben. Bei normalem Heilungsverlauf sollte diese innert einiger Monaten wieder erreicht werden (S. 3 Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin sei seit März 2010 in der bisherigen Tätigkeit in der Strassenreinigung zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Eine Tätigkeit mit mittelschwerer Belastung sollte in einigen Monaten wieder möglich sein (S. 4 Ziff. 1.7).

    Mit Bericht vom 25. Januar 2011 (Urk. 5/25/6-9) bestätigte Dr. E.___ die zuvor von ihm gestellten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit in der Strassenreinigung weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten Tätigkeit im Sitzen oder mit Wechselbelastung sei die Beschwerdeführerin hingegen aus somatischer Sicht voll arbeitsfähig (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7).

3.9    Am 29. März 2011 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Mit Bericht vom 1. April 2011 (Urk. 5/32/1-4) führte Dr. F.___ aus, die Beschwerdeführerin habe vor einiger Zeit eine Fraktur des Os Metatarsale V rechts erlitten, wovon sie sich gut erholt habe. Noch längere Zeit zurück liege eine Malleolarfraktur. Auch davon seien keine funktionellen Einschränkungen zurückgeblieben. Ein im März 2009 erfolgter Sturz auf das linke Knie habe zu einer VKB-Ruptur und zu einem plastischen Ersatz der Struktur im September 2010 nach vorgängiger Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial geführt. Das linke Knie sei aktuell stabil und gut beweglich. In maximal zwei Monaten sollte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Aus orthopädischer Sicht sei die Tätigkeit als Podologin ein geeignetes Berufsfeld (S. 3 f. Ziff. 5).

3.10    Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten des G.___ vom 31. Mai 2011 (Urk. 5/36) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 23 f. Ziff. 8.1):

- kleines Knorpelulkus lateral am lateralen Femurcondylus bei Status nach medialer Teilmeniskektomie im Juli 2010, vorderer Kreuzbandersatzplastik im September 2010 und Varusalignement links

- Adipositas

- Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), bestehend seit etwa 2005

- abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), bestehend seit Jahren

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte Folgendes auf (S. 24 Ziff. 8.2):

- posttraumatische Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk

- Senk-/Spreizfüsse

- Status nach Alkoholabusus (ICD-10 F10.1), seit etwa 2005 abstinent

- Status nach Benzodiazepinabusus (ICD-10 F13.1), seit Juni 2010 abstinent

    Aus gesamtmedizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit in der Stadtreinigung seit Januar 2011 zu 70 % arbeitsfähig. Grund hierfür sei, dass der Beschwerdeführerin vorwiegend gehende und häufig sitzende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden könnten und die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Durchsetzungsfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien (S. 24 Ziff. 9.1). In körperlich leichten Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig gelaufen werden müsse, insbesondere auf Treppen, Leitern, schrägen Ebenen sowie unebenem Boden und die nicht mit häufig knienden Positionen sowie Heben und Tragen von Lasten über 5 kg verbunden seien, sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Lenken eines Kraftfahrzeuges und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sei die Beschwerdeführerin seit März 2011 zu 80 % arbeitsfähig (S. 24 f. Ziff. 9.2).

3.11    Am 20. Juni 2011 erfolgte im Spital D.___ eine Kniegelenksarthroskopie links mit Meniskustoilette und Resektion einer partiellen Plica mediopatellaris sowie Resektion von gereiztem Synoviagewebe und Lösen von Verwachsungen im ventralen Kniegelenksbereich (vgl. Operationsbericht vom 20. Juni 2011, Urk. 5/38/9-10).

    Ein Lateral Release des linken Knies wurde schliesslich am 10. Oktober 2011 durchgeführt (vgl. Berichte vom 23. November und 28. Dezember 2011; Urk. 5/46, Urk. 5/47/5-6).

3.12    Mit Bericht vom 2. Mai 2012 (Urk. 5/56/7) erachtete Dr. A.___ die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der phobischen und rezidivierend panischen Symptomatik seien vor allem die Anfahrtswege zum Arbeitsplatz betroffen. Diese Symptomatik könne auf längere Sicht kaum verbessert werden und werde die Erwerbsfähigkeit negativ beeinflussen.

3.13    Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 20. April 2012 (Urk. 5/54/5-6) persistierende Knieschmerzen links bei einem Status nach Distorsion am 15. März 2009 und vier Operationen bedingt durch eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführerin sei eine leichte Arbeit mit kurzen Gehstrecken und ohne repetitives Bücken sowie Treppensteigen sowie ohne Belastungen auf Leitern oder Ähnlichem zu 100 % zumutbar (S. 2 Ziff. 1.8-1.9).


4.

4.1    Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden:

4.2    Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, I.___ Klinik, diagnostizierte mit Bericht vom 11. Juni 2014 (Urk. 5/93/31-32) eine posttraumatische Gonarthrose links (S. 1). Die aktuelle Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Knies zeige im Vergleich zum MRI-Befund aus dem Jahr 2012 eine deutliche Verbesserung des lateralen Kompartiments. Das Knochenmarködem im lateralen Femurkondylus sei vollständig verschwunden. Auch habe sich im Bereich der lateralen chondralen Läsion ein Regenerat gebildet. Es liege ein medialseitig relevanter Knorpelschaden mit Gelenkspaltverschmälerung vor. Das Transplantat sei nur noch teilweise erhalten (S. 2).

4.3    Mit Austrittsbericht vom 13. Oktober 2014 (Urk. 5/103/4-6) informierten die Ärzte der J.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 14. August bis 21. September 2014 und diagnostizierten Folgendes (S. 1):

- Erschöpfungssyndrom

- Angst- und Panikattacken

- Agoraphobie

- Phobien

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Kniearthrose links

    Während des Aufenthaltes sei es zu einer erfreulichen Stabilisierung sowie einer zufriedenstellenden Teilremission der Symptomatik gekommen. Die Beschwerdeführerin sei vom 14. August bis 30. September 2014 arbeitsunfähig. Anschliessend werde die schrittweise Wiedereingliederung empfohlen (S. 3).

4.4    Dr. med. K.___, Facharzt für Radiologie, berichtete mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 (Urk. 5/106) über das erfolgte MRI sowie die radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS). Es läge eine aktivierte Osteochondrose L4/5 und etwas ausgeprägter L5/S1 mit Knochenmarködem in den korrespondierenden Deck- und Bodenplatten vor. Zudem seien Bandscheibenhernien L4/5 und L5/S1 ohne Neurokompression, jedoch mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits neuroforaminal, ersichtlich gewesen. Eine Irritation der Nervenwurzel L5 beidseits sei möglich. Schliesslich habe eine leichte bis mässige Fazettengelenksarthrose L3-S1, akzentuiert L4/5 rechts, festgestellt werden können (S. 1).

4.5    Die Ärzte des L.___ informierten mit Austrittsbericht vom 10. Februar 2015 (Urk. 5/103/9-12) über die am 6. Februar 2015 erfolgte notfallmässige Zuweisung der Beschwerdeführerin aufgrund einer Xanax-Intoxikation. Die Beschwerdeführerin habe am nächsten Tag in deutlich gebessertem Zustand entlassen werden können (S. 1).

4.6    PD Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, gab mit Bericht vom 13. April 2015 (Urk. 5/104) an, dass er die Beschwerdeführerin seit Februar 2015 behandle (S. 1). Als Diagnosen gab er Folgendes an (S. 2):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, jedoch im Februar 2015 schwere Episode (ICD-10 F33.1/F33.2)

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten depressiven und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0)

- Störung durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)

    Die generalisierte Angststörung sei hauptursächlich für die Arbeitsunfähigkeit. Die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit betrage 20 % und könne frühestens in zwei bis drei Jahren verbessert werden. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung führe zu einer Arbeitsunfähigkeit von 15 %, wobei hier eine Verbesserung erst in drei bis fünf Jahren wahrscheinlich erscheine. Die rezidivierende depressive Störung trage aktuell noch zu 25 % der Arbeitsunfähigkeit bei. Diesbezüglich sei eine Verbesserung am Wahrscheinlichsten, weshalb mittelfristig von einer Einschränkung von 5 % auszugehen sei. Gesamthaft sei aus psychiatrischer Sicht eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in den nächsten zwei bis drei Jahren realistisch (S. 3).

4.7    Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte mit Bericht vom 1. Juni 2015 (Urk. 5/115) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):

- chronisches Lumbovertebralsyndrom rechtsbetont mit/bei

- Diskopathie L4/5 und L5/S1

- Fazettengelenksarthrose beidseits L3-S1 rechtsbetont

- Gonarthrose links

- beginnende Coxarthrose rechts

    Die Prognose bezüglich des Bewegungsapparates sei gut (S. 3 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Fusspflegerin zu 100 % sowie in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin zu 50 % arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu 50 % möglich, das heisse fünf Stunden für leichte und mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne ständiges Heben von schweren Lasten und andauerndem Knien (S. 3 Ziff. 1.7).

4.8    Prof. Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2015 (Urk. 5/133). Dabei konnte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 63 lit. E Ziff. 1):

- rezidivierende depressive Störung, im Verlauf seit Sommer 2014 schwankend von mittelgradig bis schwer (ICD-10 F33.1-33.2), gegenwärtig unter psychopharmakologischer Behandlung remittiert (ICD-10 F33.4)

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), Differentialdiagnose (DD): kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Störung durch Sedativa und Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.24) sowie Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Faktoren (ICD-10 Z59) auf (S. 63 lit. E Ziff. 2).

    Es liege eine das psychopathologische Bild verstärkende und unterhaltende Interaktion durch die psychiatrischen Mehrfachdiagnosen vor, wobei insbesondere die abhängige Persönlichkeitsstörung die Angststörung verstärke. In Kombination mit der rezidivierenden depressiven Störung müsse daher von einer erhöhten Vulnerabilität und anhaltenden Reduktion der Dauerbelastbarkeit ausgegangen werden, welche sich auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Der Gesundheitsschaden sei als mässiggradig einzustufen. Die persönlichen Ressourcen würden nicht ausgeschöpft. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin eine psychosoziale Teilhabe. Schliesslich sei eine ungewöhnliche Diskrepanz zwischen dem privaten Aktivitätsniveau und der privaten Belastbarkeit sowie der beruflichen Leistungsfähigkeit zu erkennen (S. 60 ff.).

    Aus psychiatrischer Sicht sei von einer mittel- und langfristigen Arbeitsunfähigkeit in den bisherigen sowie behinderungsangepassten Tätigkeiten von schätzungsweise 40 % auszugehen. Dies gelte vermutlich seit Spätsommer 2015, jedoch spätestens seit dem Begutachtungstermin. Das psychische Störungsbild sei als chronifiziert anzusehen. Dennoch könne von einer Verbesserung durch konsequente psychotherapeutische Behandlung und psychopharmakologischer Intervention ausgegangen werden. Eine Verbesserung sei innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis fünf Jahren zu erwarten (S. 63 f. lit. F-G). Das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit sollte keine Nachtschichten und keine stressbesetzten Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in engen Räumen beinhalten (S. 65 unten).

4.9    Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH P.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete ihr rheumatologisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am 23. Dezember 2015 (Urk. 5/132/2-137) und führte die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 123 Ziff. 9.1):

- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei

- degenerativen Veränderungen mit mässigen Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 mit Diskushernien L4/5 und L5/S1 mit neuroforaminalen Kontakten zu den Nervenwurzeln L5 beidseits mit möglicher Irritation der Nervenwurzel L5 beidseits ohne Kompression

- ohne radikuläre Zeichen

- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden des linken Knies bei

- Status nach Sturz auf das linke Knie am 15. März 2009 mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Destruktion des Hinterhorns des medialen Meniskus mit mehreren Operationen

- leichten degenerativen Veränderungen vor allem medial mit Gelenkspaltverschmälerung und Status nach vorderer Kreuzbandplastik mit nur noch teilweise erhaltenem Transplantat bei intaktem hinterem Kreuzband und deutlicher bildgebender Besserung im Verlauf

    Zudem nannte sie die folgenden – gekürzt angeführten – Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 123 Ziff. 9.2):

- Nikotinabusus

- Adipositas Grad I

- arterielle Hypertonie mit medikamentöser Therapie

- Hypercholesterinämie

- repetitive Kontusions- und Distorsions-Traumata am linken Handgelenk; ohne wesentliche strukturelle Läsion

- Status nach Verletzung des rechten Vorfusses am 8. Juni 2009 mit dislozierter mehrfragmentärer Fraktur des Os Metatarsale V

- Status nach laparoskopischer Hysterektomie am 6. März 2012 bei zervikaler intraepithelialer Neoplasie (CIN) Grad III

    Die ab Juli 2015 aufgetretenen repetitiven Kontusions- und Distorsions-Traumata am linken Handgelenk seien ohne wesentliche strukturelle Läsionen geblieben. Die klinische Untersuchung habe eine Hypokyphose der Brustwirbelsäule (BWS) gezeigt. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte seien normal beweglich und radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich, auch das linke Handgelenk und das linke Knie. Es bestehe ein minimer Erguss im linken Kniegelenk ohne Überwärmung. Ansonsten seien nirgends Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke vorhanden. Die Handkraft sei beidseits aussergewöhnlich gut. Die Bioimpendanz-Analyse zeige trotz Adipositas eine erfreulich grosse Muskelmasse von 42 %, welche den Normwert von 40 % übertreffe. Eine lang andauernde Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Das MRI des linken Knies vom Juni 2014 zeige leichte degenerative Veränderungen vor allem medial mit Gelenkspaltverschmälerung und noch teilweise erhaltenem Transplantat des vorderen Kreuzbandes bei intaktem hinteren Kreuzband. Die bildgebenden Befunde hätten sich im Vergleich zum MRI-Befund vom September 2012 deutlich gebessert, dies vor allem im lateralen Kompartiment. Das Knochenmarködem im lateralen Kondylus sei vollständig verschwunden. Ausserdem habe sich in der Hauptbelastungszone im Bereich der lateralen chondralen Läsion ein Regenerat gebildet. Die Untersuchungen der LWS vom Dezember 2014 würden degenerative Veränderungen mit mässigen Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 mit Diskushernien L4/5 und L5/S1 mit neuroforaminalen Kontakten zu den Nervenwurzeln L5 beidseits mit möglicher Irritation beidseits ohne Kompression zeigen. Da keine Kompression neuraler Strukturen vorhanden sei, seien diese Befunde nicht besonders gravierend (S. 124 f. Ziff. 10).

    Die Beschwerdeführerin könne eine knieschonende sowie LWS-schonende Tätigkeit, wobei sie Lasten bis zu 12.5 kg hantieren könne, zu 100 % ausüben. Die angestammten Tätigkeiten als Fusspflegerin sowie als Chauffeurin und Verkäuferin seien angepasste Tätigkeiten. Es habe nie eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 127 f. Ziff. 11.1-11.4; S. 135 Ziff. 14).

4.10    In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 7. Januar 2016 (Urk. 5/134) wiederholten Dr. P.___ und Prof. O.___ die in den beiden Teilgutachten genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und hielten fest, dass die Beschwerdeführerin eine kniebelastende beziehungsweise LWSbelastende Tätigkeit nicht ausüben könne. Die angestammten oder andere angepasste Tätigkeiten seien ihr seit der psychiatrischen Untersuchung am 10. Dezember 2015 zu 60 % zumutbar. Die psychischen Störungen und dadurch die Arbeitsfähigkeit könnten durch eine intensivierte fachärztliche Behandlung innert zwei bis fünf Jahren verbessert werden.

4.11    Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2016 empfahl Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. P.___ und Prof. O.___ abzustellen (Urk. 5/136 S. 6 ff.).

4.12    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin zwei Austrittsberichte ein, wonach sie vom 1. Mai bis 7. Juni 2016 in stationärer Behandlung in den Spitäler R.___ und vom 8. bis 29. Juni 2016 in der B.___ hospitalisiert gewesen sei (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/4).


5.

5.1    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die beiden Gutachten von Dr. P.___ sowie Prof. O.___ (vorstehend E. 4.8-4.10) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigen, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurden und der konkreten medizinischen Situation Rechnung tragen. Die Beurteilungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilungen sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Die beiden Gutachten erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

    Dies empfahl überdies auch der RAD-Arzt Dr. Q.___ (vorstehend E. 4.11), wobei die Beweiskraft der Gutachten auch von Seiten der Parteien unbestritten blieb (Urk. 2 S. 2; Urk. 4; Urk. 5/139).

5.2    Aus somatischer Sicht leidet die Beschwerdeführerin demnach weiterhin an Beschwerden des linken Knies. Nachdem sie sich bei einem im März 2009 erfolgten Sturz auf das besagte Knie eine VKB-Ruptur und Destruktion des Hinterhorns des medialen Meniskus zugezogen hatte, wurde das Knie bereits mehrmals operiert (vgl. Urk. 5/132/2-137 S. 123 Ziff. 9.1). Anlässlich der klinischen Untersuchung durch Dr. P.___ konnte einzig ein minimer Erguss ohne Überwärmung festgestellt werden (vgl. Urk. 5/132/2-137 S. 120). Zudem gab Dr. P.___ an, dass eine langandauernde körperliche Schonung aufgrund der - trotz Adipositas - erfreulich grossen Muskelmasse nicht abgeleitet werden könne (Urk. 5/132/2-137 S. 124 unten). Schliesslich hätten sich die im Juni 2014 erhobenen bildgebenden Befunde im Vergleich zum MRI-Befund vom September 2012 deutlich gebessert. Es seien lediglich leichte degenerative Veränderungen festzustellen. Insbesondere sei das Knochenmarködem im lateralen Kondylus vollständig verschwunden und in der Hauptbelastungszone im Bereich der lateralen chondralen Läsion habe sich ein Regenerat gebildet (vgl. Urk. 5/132/2-137 S. 125 oben). Der Beurteilung durch Dr. P.___ lassen sich somit keine Hinweise entnehmen, dass sich die Befunde bezüglich des linken Knies verschlechtert hätten.

    Seit der letztmaligen Beurteilung hinzugekommen sind zwar degenerative Veränderungen an der LWS mit mässigen Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 mit neuroforaminalen Kontakten zu den Nervenwurzeln L5 beidseits mit möglicher Irritation der Nervenwurzel L5 beidseits, allerdings ohne Kompression. Aufgrund der fehlenden radikulären Zeichen erachtete Dr. P.___ die strukturellen Veränderungen der LWS als nicht besonders gravierend (vgl. Urk. 5/132/2-137 S. 125 Ziff. 10; S. 130). Auch traten ab Juli 2015 repetitive Kontusions- und Distorsions-Traumata am linken Handgelenk auf, welche – mit Verweis auf die Beurteilung durch Dr. med. S.___ (vgl. hierzu dessen Bericht vom 14. Oktober 2015, Urk. 5/132/252-253) - ohne wesentliche strukturelle Läsionen geblieben seien (vgl. Urk. 5/132/2-137 S. 124 Ziff. 10). Entsprechend konnte Dr. P.___ beidseitig auch eine aussergewöhnlich gute Handkraft feststellen (Urk. 5/132/2-137 S. 119).

    In Anbetracht der erhobenen klinischen und radiologischen Befunde (vgl. Urk. 5/132/2-137 S. 118 ff. S. 124 f.) sowie des von der Beschwerdeführerin täglich absolvierten Sportprogramms – sie spaziere zwei Stunden mit dem Hund, verwende den Hometrainer regelmässig und mache eine halbe bis eine ganze Stunde gymnastische Übungen (vgl. Urk. 5/132/2-137 S. 124) – ist die von Dr. P.___ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit plausibel und nachvollziehbar. Dabei sollte es sich um eine knieschonende und LWS-schonende Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Lasten schwerer als 12.5 kg handeln. Die bisherige Tätigkeit als Podologin sei eine angepasste Tätigkeit (vgl. Urk. 5/132/2-137 S. 126 ff. Ziff. 11.1-11.4). Folglich ergibt sich aus somatischer Sicht keine für die Annahme einer Invalidität massgebende Veränderung.

5.3    Im Vordergrund stehen vorliegend die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin, wie sie dies auch selbst mehrmals erwähnte (vgl. Urk. 5/139 S. 1; Urk. 7). Der psychiatrische Gutachter Prof. O.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig unter psychopharmakologischer Behandlung remittiert (ICD-10 F33.4), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/133 S. 63 lit. E Ziff. 1). Dabei hielt er fest, dass eine das psychopathologische Bild verstärkende und unterhaltende Interaktion durch die psychiatrischen Mehrfachdiagnosen vorliege, wobei insbesondere die abhängige Persönlichkeitsstörung die Angststörung verstärke. In Kombination mit der rezidivierenden depressiven Störung müsse daher von einer erhöhten Vulnerabilität und anhaltenden Reduktion der Dauerbelastbarkeit ausgegangen werden, welche sich auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke (Urk. 5/133 S. 60). Demzufolge ging er von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in den bisherigen sowie angepassten Tätigkeiten aus (Urk. 5/133 S. 63 lit. F).

    Diese Beurteilung von Prof. O.___ steht überdies im Einklang mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters PD Dr. M.___ (vgl. Urk. 5/104 S. 2 f.).

5.4    Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass bei Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen ist (vorstehend E. 1.1, 1.3) und die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten obliegt, sondern den rechtsanwendenden Behörden. Der Umstand, dass das Gutachten bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation voll beweiskräftig ist, bedeutet nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massgeblich ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1).

5.5    Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens mit der Begründung, dass eine Verbesserung unter intensivierter fachärztlicher Behandlung anzunehmen sei, die Beschwerdeführerin einen regen Tagesablauf pflege, über zahlreiche Ressourcen verfüge, der Gesundheitsschaden lediglich als mässiggradig eingestuft werde und die Persönlichkeitsstörung in der bisherigen Erwerbsbiographie keinen negativen Einfluss gezeigt habe (vgl. Urk. 4 S. 2).

    Dem psychiatrischen Gutachten von Prof. O.___ ist ein hauptsächlich unauffälliger Psychostatus zu entnehmen. So könne der Rapport während der gesamten Exploration gut hergestellt und durchgehend gehalten werden. Es lägen keine quantitativen oder qualitativen Bewusstseinsstörungen vor und Störungen des Kurz- oder Langzeitgedächtnisses seien nicht objektivierbar. Obwohl die Beschwerdeführerin Konzentrationsstörungen beklage, könne die Aufmerksamkeit und Konzentration während der gut zweistündigen am Spätnachmittag stattfindenden Exploration gut gehalten werden. Zudem könne die Beschwerdeführerin auch regelmässig selbst ein Fahrzeug lenken. Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz ungestört. Das inhaltliche Denken sei auf die psychosozialen Probleme konzentriert, könne jedoch frei flottieren. Es lägen keine Hinweise für Wahn oder Sinnestäuschung sowie Ich-Störungen vor. Soweit dies feststellbar sei, liege die kognitive Begabung im Normbereich. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin im Affekt gut spürbar und die Schwingungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Auch die Freudfähigkeit und die Interessen der Beschwerdeführerin seien nicht wesentlich eingeschränkt. Hingegen sei das Selbstwerterleben reduziert, wobei die subjektiven Klagen über Energielosigkeit und Müdigkeit im Untersuch allerdings nicht nachvollzogen werden können. Auch die von der Beschwerdeführerin angegebenen täglichen Panikattacken – es komme täglich zu etwa drei bis fünf Panikattacken während zirka fünf bis zehn Minuten, schwere Attacken träten dreimal pro Woche in der Dauer von zirka 45 Minuten auf (S. 49 f.) - seien während der Untersuchung nicht zu beobachten gewesen (vgl. Urk. 5/133 S. 53 ff. lit. C Ziff. 1). Prof. O.___ hielt entsprechend auch lediglich einen mässiggradigen Gesundheitsschaden fest, wobei die Beschwerdeführerin infolge der psychischen Störungen eine verminderte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit aufweise. Die Funktionseinschränkungen seien krankheitsbestimmt und nicht auf die vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren zurückzuführen (vgl. Urk. 5/133 S. 61 oben).

    Die Beschwerdeführerin verfügt zudem nach eigenen Angaben über ein gutes soziales Netzwerk und gute Freunde, wobei sie sich nicht sozial isoliert fühle (vgl. Urk. 5/133 S. 46 unten). Auch schildert sie einen geregelten Tagesablauf ohne wesentliche Einschränkungen. So stehe sie jeden Morgen um 6.30 Uhr auf, frühstücke und nehme ihre Tabletten ein. Danach gehe sie für zirka 30 Minuten mit ihrem Hund spazieren. Anschliessend dusche sie und fahre mit ihrer Mutter zu den Klienten zur Fusspflege, wobei sie das Auto selbst lenke. Die Fahrzeit zum ersten Klienten betrage zirka 30 Minuten. Die Behandlung werde von der Mutter ausgeführt, währenddessen sie sich mit den Kunden unterhalte. Sie erledige dann die Desinfektion und spreche neue Behandlungstermine ab. Nach zirka 3.5 Stunden Arbeit fahre man nach Hause und nehme gemeinsam mit dem Vater das Mittagessen ein. Nachdem die Küche aufgeräumt sei, gehe sie mit dem Hund eine Stunde spazieren und lege sich danach für 1.5 Stunden hin. Anschliessend erledige sie für zwei bis drei Stunden die Haus- und Büroarbeit. Sie gehe danach erneut für etwa 30 Minuten mit dem Hund spazieren. Nach dem gemeinsamen Abendessen ziehe sie sich zurück, mache für zirka 45 Minuten Krafttraining und gehe gegen 20.00 bis 20.30 Uhr ins Bett (vgl. Urk. 5/133 S. 51 Ziff. 2.3). Prof. O.___ wies daher im Hinblick auf die Konsistenz auch auf eine ungewöhnliche Diskrepanz zwischen dem privaten Aktivitätsniveau und der privaten Belastbarkeit sowie der beruflichen Leistungsfähigkeit hin (vgl. Urk. 5/133 S. 62 unten) und hielt des Weiteren fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer unterstützenden Familie, dem erlernten Beruf und der mindestens durchschnittlichen Intelligenz über grosse Ressourcen verfüge, welche sie allerdings ungenutzt lasse (vgl. Urk. 5/133 S. 52 Ziff. 2.4). Dem rheumatologischen Gutachten von Dr. P.___ ist überdies zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 zwei Wochen mit ihren Eltern in der Türkei in den Ferien gewesen sei, wobei das Baden im Mittelmeer ihre Kniebeschwerden gelindert habe. Zudem plane sie während Silvester/Neujahr 2016 mit ihren Eltern mit dem Bus nach T.___ zu reisen und ihr Knie mit Fango behandeln zu lassen (vgl. Urk. 5/132/2-137 S. 115).

    Demgegenüber ging Prof. O.___ allerdings auch von einem chronifizierten Störungsbild aus, wobei er diese Aussage wiederum dadurch relativierte, dass von einer Besserungsmöglichkeit durch eine konsequente psychotherapeutische Behandlung und psychopharmakologische Intervention ausgegangen werden müsse (vgl. Urk. 5/133 S. 64 lit. G). Die Behandelbarkeit einer psychischen Störung sagt für sich allein betrachtet indessen nichts über deren invalidisierenden Charakter aus (BGE 127 V 294 E. 4c). Da die psychiatrischen Konsultationen nur zweimal im Monat stattfänden (Urk. 5/133 S. 52 Ziff. 2.5), empfahl Prof. O.___ eine Intensivierung der Psychotherapie mit anfänglich wöchentlicher Frequenz sowie eine Steigerung der Einnahmemenge des Lamotrigins, da der diesbezügliche Blutserumspiegel unter dem Wirkungsbereich liege (Urk. 5/133 S. 62; vgl. auch Urk. 5/132/2-137 S. 122 unten). Es lägen allerdings keine Hinweise für eine Malcompliance vor (Urk. 5/133 S. 64 lit. G), weshalb die allfällig noch auszubauende und zu optimierende Therapie nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden kann.

    Angesichts der objektiv unauffälligen Befundlage, dem hohen Aktivitätsniveau sowie der ungenutzten Ressourcen ist es indessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte. Der Beschwerdeführerin ist es demnach bei objektiver Betrachtungsweise trotz des psychischen Leidens zumutbar, ihre Arbeitsfähigkeit vollumfänglich zu verwerten.

5.6    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in somatischer Hinsicht gestützt auf die gutachterliche Beurteilung durch Dr. P.___ von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen und die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Podologin als auch in einer behinderungsangepassten, knieschonenden sowie LWS-schonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dem psychischen Leiden kommt kein invalidisierender Charakter zu.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans