Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00624




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 29. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


dieser substituiert durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ mit Verfügung vom 22. April 2016 für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2015 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 26. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ab dem 1. Februar 2015 unbefristete Rentenleistungen auszurichten, eventualiter sei der Beschwerdeführer durch das Gericht begutachten zu lassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2016, es sei eine reformatio in peius anzudrohen, da kein Anspruch auf eine befristete ganze Rente bestehe, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 5).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen.

    Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG zu bejahen, da eine von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011).

1.2

1.2.1    Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Verlegt eine versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

1.2.2    Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der letzten Anmeldung zum Leistungsbezug am 14. Juni 2013 noch in Y.___ wohnhaft gewesen war (Urk. 6/37 S. 1 und S. 7), meldete er sich per 31. Dezember 2015 nach Z.___ ab (Wegzugsbestätigung der Stadt Y.___, Urk. 7). Diesen Sachverhalt teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 26. Mai 2016 mit (Urk. 6/96).

    Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (E. 1.2.1) war im Verfügungszeitpunkt (22. April 2016, Urk. 2) somit nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IVStelle für Versicherte im Ausland örtlich zuständig.

    Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 22April 2016 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide.


2.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Hinsichtlich der Mitteilung des Wegzugs ins Ausland ist dabei von einer verspäteten Wahrnehmung der Meldepflicht auszugehen. So ist ein Versicherter gemäss Art. 77 IVV insbesondere verpflichtet, der IV-Stelle eine Änderung der persönlichen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 ATSG). Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

    Infolgedessen hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).



Das Gericht beschliesst:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. April 2016 aufgehoben wird.

    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty