Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00625 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Käser
Urteil vom 4. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. O.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 25. Juli 2012 (Urk. 6/41) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen ischämischen Hirninfarkt im Mediastromgebiet zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 6/90) eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. April 2013 zu. Mit Verfügungen vom 4. Mai 2016 (Urk. 2/1-2) legte die IV-Stelle die Höhe der X.___ seit 1. April 2013 ausgerichteten ganzen Invalidenrente neu fest (samt Kinderrente), nachdem sie von deren Scheidung per 22. Januar 2013 erfahren hatte. So forderte sie die (seit April 2013) zu Unrecht ausgerichteten Rentenbeträge (Invaliden- und Kinderrente) in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘483.-- zurück.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 30. Mai 2016 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 4. Mai 2016 sei aufzuheben und die Rückforderung der zu viel ausgerichteten (Kinder-)Renten der Invalidenversicherung sei wegen Verwirkung (Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) beziehungsweise Verjährung abzuschreiben (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 8. Juli 2016 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 18. Juli 2016 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 16. August 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwer0deführerin am 18. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Es ist zu prüfen, ob der Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht worden oder erloschen ist. Massgebend für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG ist der Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt.
Ist für die Leistungsfestsetzung das Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig, genügt es, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 119 V 431 E. 3a mit Hinweisen).
Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt auf jeden Fall, wenn und sobald sich aus den bei der IV-Stelle vorhandenen Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergibt und sich gleichzeitig die rückerstattungspflichtige Person und die entsprechenden Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eruieren lassen (BGE 139 V 106 E. 7.2.2). Die Rückforderungsfrist ist im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gewahrt, wenn innert der einjährigen Verwirkungsfrist ein Vorbescheid erlassen wird (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1).
2.
2.1 Aufgrund der am 22. Januar 2013 ausgesprochenen Scheidung der Beschwerdeführerin führte die Beschwerdegegnerin rückwirkend die Einkommensteilung durch und forderte die aufgrund der Neuberechnung der Invalidenrente – unbestrittenermassen – zu viel ausgerichteten Rentenleistungen für die Periode April 2013 bis Juni 2015 zurück.
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Vernehmlassung (Urk. 5) unter anderem geltend, für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sei nach konstanter Rechtsprechung bezüglich der zumutbaren Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts nicht auf das erstmalige unrichtige Handeln, sondern auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem sich die Verwaltung bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (S. 1). Im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 16. Juli 2013 sei die Scheidung noch nicht bekannt gewesen und auch noch kein Splitting durchgeführt worden. Das Scheidungsurteil sei am 22. Oktober 2013 bei ihr eingegangen, jedoch nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet worden. Aufgrund eines Abgleichs hinsichtlich Unstimmigkeiten sei im April 2016 festgestellt worden, dass zufolge Scheidung ein Splitting der Beiträge und eine rückwirkende Neuberechnung der Rentenbeträge vorzunehmen sei. Erst in diesem Zeitpunkt habe die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG zu laufen begonnen, womit die Frist mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 4. Mai 2016 gewahrt sei (S. 2).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor, die Rückforderung sei verjährt (Urk. 1). Replicando stellte sie sich auf den Standpunkt (Urk. 9), die Beschwerdegegnerin übersehe, dass unter Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine Meldepflicht des Berechtigten für jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung - unter der nicht abschliessenden Aufzählung werde auch die Änderung persönlicher Verhältnisse, somit des Zivilstandes (Heirat, Scheidung, Tod etc.) erwähnt - statuiert werde, auf die Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV verweise. Dieser sei sie im Rahmen der Einreichung des Gesuches um Hilfslosenentschädigung und Einreichung des Scheidungsurteils an die Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der Leistungsprüfung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG e contrario von Amtes wegen eine Abklärungspflicht für ihr im Rahmen einer neu beantragten Leistung zugekommene invalidenversicherungsrechtlich leistungsrelevante Tatsachen; seien diese nun medizinischer, wirtschaftlicher oder persönlicher Natur. Art. 31 Abs. 2 ATSG statuiere zudem, dass wenn eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis von einer für die Leistung massgebenden Änderung der Verhältnisse erhalte - seien dies nun Renten, Taggelder, Hilfsmittel oder Hilfslosenentschädigungen -, sie dies dem (zuständigen) Versicherungsträger zu melden habe (S. 2).
3.
3.1 Nach früherem Leistungsbezug meldete sich die Beschwerdeführerin im Juli 2012 erneut zum Rentenbezug an und vermerkte dabei zum Zivilstand, sie lebe seit Frühling 2001 getrennt (Urk. 6/41 Ziff. 1.7). Im Antrag auf Zusprache eines Rollstuhls vom 28. November 2012 erwähnte sie eine richterliche Trennung seit 2002 (Urk. 6/59/3 Ziff. 1.7). Die Rentenzusprache erfolgte am 16. Juli 2013 (Urk. 6/90), wobei das Rentenbetreffnis - trotz der Scheidung im Januar 2013 - anhand der ungesplitteten Einkommen ermittelt wurde (Urk. 6/89).
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 21. Oktober 2013 (Urk. 6/94) bei der Beschwerdegegnerin für eine Hilfslosenentschädigung an. Dieser Anmeldung fügte sie das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 22. Januar 2013 (Urk. 6/95) hinzu. Unter Ziff. 1.7 gab sie beim Zivilstand „geschieden seit 22. Januar 2013“ an. Die IV-Stelle bestätigte mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 (Urk. 6/101) den Eingang des Gesuchs und hielt fest, dass sie nun den Leistungsanspruch abklären werde.
Aufgrund eines Umzugs meldete sich die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2013 (Urk. 6/116) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___, IV-Stelle, für den Bezug von Hilfsmitteln der Invalidenversicherung an – wiederum mit dem Hinweis „geschieden seit 22. Januar 2013“ unter Ziff. 1.7 [Zivilstand]. Gemäss ELAR-Notiz der IV-Stelle des Kantons Z.___ vom 10. Januar 2014 (Urk. 6/123) wurde das eingegangene (Hilfsmittel-)Gesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2013 – aufgrund eines pendenten Rentenrevisionsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin – an diese zur Weiterbearbeitung abgetreten. Mit Verfügung vom 20. März 2014 (Urk. 6/138) sprach die Beschwerdegegnerin einen Kostenbeitrag an Hilfsmittel und mit Verfügungen vom 4. Juni 2014 (Urk. 6/148-149) eine Hilfslosenentschädigung leichten Grades zu. Hierauf übermittelte die Beschwerdegegnerin die Akten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ zur Weiterbehandlung (Urk. 6/150).
Laut Ausführungen der Beschwerdegegnerin erhielt sie nach einem - nicht aktenkundigen - amtlichen Datenabgleich im April 2016 von der Unstimmigkeit in Bezug auf den Personenstand Kenntnis (Urk. 5). Daraufhin forderte sie mit den hier angefochtenen Verfügungen vom 4. Mai 2016 die zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse zurück.
3.2 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung um Leistungsstreitigkeiten handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4), weshalb vor Erlass einer Rückforderungsverfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist (Art. 57a Abs. 1 IVG). Die Beschwerdegegnerin hat betreffend die Rückforderung kein Vorbescheidverfahren durchgeführt, was eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin und somit einen unheilbaren Verfahrensmangel darstellt.
Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, kann der Bestand der Rückforderungsverfügung jedoch ohnehin nicht geschützt werden, weshalb aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des Gehörsrechte abzusehen ist.
3.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG sei abgelaufen.
Sie hat - wie vorstehend dargelegt - ihre Scheidung vom Januar 2013 im damals laufenden Rentenverfahren nicht gemeldet, weshalb die am 16. Juli 2013 zugesprochene Rente rechtsfehlerhaft ermittelt wurde. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin die dokumentierten Meldungen vom 21. Oktober und 21. Dezember 2013, welche ihr anerkanntermassen postwendend zugingen (Urk. 5 S. 2), offensichtlich übersehen und nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet. Damit ist davon auszugehen, dass diese bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit bereits im Oktober 2013 beziehungsweise spätestens – wie die Beschwerdeführerin ausführte – am 31. Dezember 2013 Kenntnis von der Scheidung per Januar 2013 hätte haben müssen.
Mit der Scheidung und dem darauf folgenden Einkommenssplittung geht eine Neuermittlung des Rentenanspruches einher. Die rückerstattungspflichtige Personen und die entsprechenden Rückerstattungsbeträge lassen sich anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eruieren (BGE 139 V 106 E. 7.2). Damit war die von der Beschwerdeführerin zu leistende Rückforderung nicht nur im Grundsatz, sondern auch im Ausmass klar (E. 1.2 hievor). Spätestens im Dezember 2013 begann daher die einjährige Verjährungsfrist zu laufen.
Insoweit die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf BGE 124 V 380 E. 1 geltend machte, der Fristenlauf werde nicht durch den ursprünglichen Irrtum ausgelöst, sondern erst durch einen „zweiten Anlass“, hier der Datenabgleich im April 2016 (Urk. 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar geht die unrechtmässige Leistungseinrichtung auf einen anfänglichen Fehler der Beschwerdegegnerin zurück, der ihr jedoch nicht angelastet wird. Sie hatte nämlich anlässlich der ursprünglichen Rentenberechnung keine Veranlassung, eine Aktualisierung der Personalien zu verlangen. Allerdings hätte sie anlässlich der Mitteilungen der Beschwerdeführerin im Oktober und Dezember 2013 den Fehler zumutbarerweise erkennen können. Dass die Meldungen gegenüber der Beschwerdegegnerin und nicht gegenüber der Ausgleichskasse und mit dem Antrag auf Hilflosenentschädigung beziehungsweise auf ein Hilfsmittel vorgenommen wurden, ändert hieran nichts, sind doch die Verwaltungsbehörden für den Datenaustausch zuständig (vgl. zum fehlenden Aufschub des Fristenbeginns bei notwendigem Datenaustausch zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse: BGE 139 V 106; vgl. auch Art. 30 ATSG [Weiterleitungspflicht], ferner Art. 29 Abs. 3 ATSG).
3.4 Nach dem Gesagten ist der Rückforderungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin verwirkt. Die Verfügungen vom 4. Mai 2016 betreffend Rückforderung von zu viel ausgerichteten (Kinder-)Renten im Betrag von insgesamt Fr. 4‘483.-- (Invalidenrenten: Fr. 3‘478.--; Kinderrenten Fr. 1‘005.--) sind daher aufzuheben. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.
4.
4.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Als Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4). Das vorliegende Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 4. Mai 2016 betreffend Rückforderung von zu viel ausgerichteten (Kinder-)Renten aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrKäser