Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00626
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 31. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war zuletzt seit dem 1. Januar 1996 als Kundenmaurer bei der Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 11/15), als er sich am 2. November 2012 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 11/1) und schliesslich am 23. November 2012 unter Hinweis auf seit 22. August 2012 bestehende Beschwerden im rechten Knie zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 11/5 Ziff. 6.2, Ziff. 11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte am 28. Mai 2013 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein allfälliger Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 11/19). Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2014 stellte sie die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. August 2013 in Aussicht (Urk. 11/29). Auf Nachfrage der Krankentaggeldversicherung des Versicherten hin (Urk. 11/33-34) veranlasste die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und sprach nach durchgeführtem neuerlichen Vorbescheidverfahren (Urk. 11/85, Urk. 11/88, Urk. 11/90) dem Versicherten mit Verfügung vom 28. April 2016 eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 zu (Urk. 11/94 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 30. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, in Abänderung der Verfügung sei ihm für die Zeit vom 1. August 2013 bis Ende November 2013 eine ganze und ab 1. Juni 2014 mindestens eine halbe Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 15. November 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit August 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und der Beginn der einjährigen Wartezeit auf diesen Zeitpunkt festzulegen sei. Nach Ablauf des Wartejahres bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12 %. Seit Dezember 2013 seien ihm aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung sodann die angestammte Tätigkeit sowie auch eine angepasste Tätigkeit infolge einer Impressionsfraktur des rechten Kniegelenkes nicht mehr zumutbar, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente ab diesem Zeitpunkt bestehe. Hingegen sei ab März 2014 ein verbesserter Gesundheitszustand ausgewiesen und dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar, was nach durchgeführtem Einkommensvergleich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % ergebe (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund des Umstandes, dass keine psychiatrische Teilbegutachtung stattgefunden habe, liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (S. 4 f.). Ferner könne auf das eingeholte polydisziplinäre Gutachten nicht abgestellt werden, soweit deren Gutachter ab März 2014 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten attestierten. Insbesondere hätten sie sich nicht mit den anders lautenden Berichten der Universitätsklinik Z.___ auseinandergesetzt. Das genaue Ausmass der heutigen Arbeitsfähigkeit könne bei seinen multiplen Beschwerden (Knie, Sprunggelenk, Rücken) nur mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) abgeklärt werden (S. 6 f.). Nicht nachvollziehbar sei sodann die Annahme einer Invalidität von 12 % vor Dezember 2013. Unerklärlich sei, weshalb vor dem Dezember 2013 eine höhere Arbeitsfähigkeit als nach März 2014 vorgelegen haben solle. Hätten doch die Rückenbeschwerden, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin eine Reduktion der Leistungsfähigkeit von 20 % angenommen habe, schon vor Dezember 2013 bestanden (S. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Rentenanspruch bereits ab dem 1. August 2013 bestanden hat sowie, ob auch ab dem 1. Juni 2014 noch ein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht.
3.
3.1 Das von Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, ausgestellte ärztliche Zeugnis bescheinigte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. August 2012 (Urk. 11/14/19).
3.2 Die Ärzte der B.___ Klinik, Abteilung Rheumatologie, diagnostizierten am 2. November 2012 (Bericht vom 9. November 2012, Urk. 11/12/6-7) eine Periarthropathia genu rechts, eine arterielle Hypertonie und eine Hypercholesterinämie. Sie berichteten, der Beschwerdeführer habe seit vier bis fünf Monaten Knieschmerzen ohne Unfallereignis und ohne Operation (S. 1).
Am 7. Januar 2013 (Urk. 11/11/5-6) berichteten sie, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) Stadium I leide mit szintigraphisch deutlichen Zeichen einer Dystrophie, fleckförmigen Bone bruise-Arealen in Korrelation mit fleckförmiger Osteopenie und einer möglichen Fissur in der dorso-lateralen Femurkondyle (Ziff. 1.1). Aufgrund der starken Knieschmerzen könne der Beschwerdeführer vorderhand und bis auf Weiteres (verlaufsabhängig) nicht mehr als Mauerer tätig sein. Ob eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit stattfinden könne, komme auf den weiteren Verlauf und das Ansprechen auf die Therapie an (Ziff. 1.6).
3.3 Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ nannten in ihrem Bericht vom 5. November 2013 (Urk. 11/22) als Diagnosen ein belastungsabhängiges Schmerzsyndrom im rechten Sprunggelenk (Erstdiagnose 20. August 2012), ein persistierendes Schmerzsyndrom im rechten Knie (Erstmanifestation 20. August 2012), eine arterielle Hypertonie sowie eine Hypercholesterinämie (S. 1 f.). Unter Verneinung von geistigen, psychischen oder körperlichen Einschränkungen bestehe seit dem 20. August 2012 und bis auf weiteres in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie auch für schwere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Mit einer Verbesserung beziehungsweise Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit (in einer leichten wechselbelastenden und somit angepassten Tätigkeit) könne mittelfristig gerechnet werden (S. 1 und S. 3).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 12. November 2013 (Urk. 11/35) über die am 4. November 2013 erfolge Untersuchung. Er nannte die folgenden (verkürzt wiedergegebenen) Diagnosen (S. 5):
- unklare belastungsabhängige Knieschmerzen rechts (Erstdiagnose August 2012)
- belastungsabhängige Sprunggelenkschmerzen rechts (Erstdiagnose zirka Januar 2013)
- chronisches lumbovertebrales Syndrom seit August 2013
Dr. C.___ führte aus, beim Beschwerdeführer sei im Sommer 2012 ein unklarer Knieschmerz aufgetreten, der zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. August 2012 geführt habe. Weitere bildgebende Abklärungen hätten den Verdacht auf eine Algodystrophie (CRPS, Morbus Sudeck) ergeben. Eine Computertomographie-Untersuchung des rechten Kniegelenks vom 30. Januar 2013 habe keine Hinweise auf eine frische traumatische Läsion oder auf fokale ossäre Läsionen bei leichter medialbetonter Gonarthrose ergeben. Im Januar 2013 seien zunehmend die rechtsseitigen Sprunggelenksschmerzen im Vordergrund gestanden. Dank Gipsstiefel und Stockentlastung hätten sich die Knieschmerzen nach Angaben des Beschwerdeführers um zirka 60 % verbessert, die Fussschmerzen seien aber unverändert geblieben, weshalb die Arbeitsfähigkeit nicht habe gesteigert werden können. Zusätzlich seien im August 2013 auch leichtgradige, linksseitige Knieschmerzen und linksseitige Mittelfussschmerzen sowie lumbale Schmerzen hinzugetreten. Die im September 2013 von der Uniklinik Z.___ gestellte Diagnose könne übernommen werden. Auf Grund des Verlaufs mit Ausbreitung der Schmerzsymptomatik müsse der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung geäussert werden. Es bestehe aber kein Zweifel, dass die Beschwerden zumindest teilweise durch eine passagere strukturelle Veränderung (CRPS) im Knie rechts und im Sprunggelenk rechts bedingt seien (S. 5 f.).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer weiterhin bis voraussichtlich Februar 2014 vollständig arbeitsunfähig. Danach sollte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit realisiert werden können (allenfalls 50 % Leistung bei 100 % Präsenzzeit). Die Arbeitsfähigkeit sollte anschliessend schrittweise auf 100 % gesteigert werden (z.B. in 10 % Schritten alle zwei Wochen). In einer angepassten Tätigkeit gelte ab Februar 2014 eine vollständige Arbeitsfähigkeit, wobei als angepasste Tätigkeit eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Treppensteigen, ohne längeres Gehen und ohne Kniebeugen, Hockestellung und Knien gelte (S. 6 f.). Prognostisch sei von einer deutlichen Besserung in drei Monaten auszugehen (S. 7).
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte gestützt auf den Bericht der Universitätsklinik Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2014 (Urk. 11/24/4) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dass bei noch instabilem Gesundheitszustand sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für eine angepasste Tätigkeit derzeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe.
In Berücksichtigung des Berichts von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) führte er mit Stellungnahme vom 22. Mai 2014 (Urk. 11/82/2) aus, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Darüber hinaus bringe Dr. C.___ eine psychische Komponente ins Spiel, die sich je nach weiterem Verlauf der Arbeitsfähigkeit noch als abklärungsbedürftig erweisen könnte. Es liege derzeit noch ein instabiler Gesundheitszustand vor, der eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zulasse.
3.6 Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ beantworteten am 3. Juli 2014 (Urk. 11/54) die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen. Sie nannten die folgenden (verkürzt wiedergegebenen) Diagnosen (S. 1 f.):
- Status nach Valgus-Trauma Knie rechts mit lateraler Impressionsfraktur 1. Dezember 2013
- rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Erstmanifestation Oktober 2013)
- belastungsabhängiges Schmerzsyndrom Sprunggelenk rechts (Erstdiagnose 20. August 2012)
- persistierendes Schmerzsyndrom Knie rechts (Erstmanifestation 20. August 2012)
- arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- beginnende leichtgradige demyelinisierende Polyneuropathie
Am 1. Dezember 2013 habe sich der Beschwerdeführer bei einem Valgustrauma Knie rechts eine laterale Impressionsfraktur zugezogen. Diese sei mittels Stockentlastung sowie Kniegelenksschiene für mehrere Wochen therapiert worden. Unter intensiven physiotherapeutischen Massnahmen mit Muskelaufbau mit im weiteren Verlauf Übergang in eine medizinische Trainingstherapie habe bis Mitte 2014 eine Stockentwöhnung durchgeführt werden können. Man empfehle das Abwarten des weiteren Muskelaufbaus mittels medizinischer Trainingstherapie (MTT) für weitere drei Monate, bevor eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht abgegeben werden könne (S. 1).
3.7 Am 25. November 2014 (Urk. 11/67/5-7) berichteten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ erneut der Beschwerdegegnerin. Bei bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.6) führten sie hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, für die bisherige Tätigkeit als Maurer bestehe voraussichtlich längerfristig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für die genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei eine EFL durchzuführen. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe für eine leichte, wechselbelastende (angepasste) Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10 kg sowie ohne Zwangshaltungen in vornübergebeugter Haltung sowie ohne längeres Stehen zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit. Empfohlen würden die langsame Wiedereingliederung in den beruflichen Alltag und gegebenenfalls Umschulungsmassnahmen (S. 2 Ziff. 2).
3.8 Der Beschwerdeführer wurde an der Begutachtungsstelle „E.___", Universitätsspital F.___, am 13. Juli 2015 neurologisch durch Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, sowie am 15. Juli 2015 internistisch durch Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und rheumatologisch durch Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersucht. In ihrem Gutachten vom 25. September 2015 (Urk. 11/80) nannten sie die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 6.1):
- chronische, initial rechtsbetonte Knieschmerzen beidseits
- klinisch aktuell kein sicherer Hinweis auf CRPS I, Budapest-Kriterien nicht erfüllt
- Skelettszintigraphie Januar 2012: Arthrose im lateralen femoro-patellären Gelenkskompartiment rechts sowie posterolateralen Femurcondylus
- Magnetresonanztomographie (MRI) rechts vom 31. Oktober 2012: Verdacht auf dorsolaterale Femurcondylen-Fissur
- Status nach Valgustrauma des rechten Knies mit lateraler Impressionsfraktur am 1. Dezember 2013
- intermittierendes chronisch lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung
- MRI der Lendenwirbelsäule vom 4. Februar 2014: breitbasige rechts betonte Diskusprotrusion Lendenwirbelkörper 5/1. Kreuzbeinwirbelkörper mit präforaminalem Kontakt zur Wurzel S1 rechts
- klinisch kein Anhalt für S1-Radikulopathie
- belastungsabhängiges Schmerzsyndrom des rechten Sprunggelenks August 2012
Weiter nannten sie als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit variablen Bewegungsausmassen an der Wirbelsäule und an peripheren Gelenken, einen Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts zirka 2007, eine leichtgradige, vorwiegend sensible Polyneuropathie, einen Ellbogenschmerz und Schmerzen der kleinen Fingergelenke, eine Eisenüberladung, einen Prädiabetes, eine arterielle Hypertonie, eine Dyslipidämie sowie einen persistierenden Nikotinkonsum (S. 25 Ziff. 6.2).
Die Gutachter führten aus, im Rahmen der aktuellen rheumatologisch/neurologischen Abklärung seien die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden im Bereich der unteren Extremität teilweise im Rahmen degenerativer Veränderungen und mechanischer Überlastung erklärbar. Hinweise für ein persistierendes CRPS lägen aus neurologischer Sicht aktuell nicht vor. Bezüglich der nachweisbaren degenerativen Veränderungen im Bereich des rechten Kniegelenkes bestünden nach aktueller rheumatologischer Einschätzung beginnende femoropatelläre Veränderungen, bezüglich der beklagten Beschwerden an den Fingern beginnende Bouchard-Arthrosen. Ebenso hätten beginnende degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule nachgewiesen werden können, aus neurologischer Hinsicht jedoch ohne Hinweis für eine Radikulopathie. Insgesamt sei das Ausmass der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden nicht vollumfänglich durch die nachweisbaren und objektivierbaren radiologischen und klinischen Befunde zu objektivieren, sodass von einer zusätzlichen Schmerzfehlverarbeitung auszugehen sei. Der rheumatologisch/neurologische Zustand könne seit dem Jahr 2012 als weitestgehend stabil beurteilt werden. Wesentliche Befundänderungen – ausgenommen die inzwischen verheilte Impressionsfraktur vom Dezember 2013 – hätten sich nicht ergeben (S. 27). Eine Interaktion zwischen den internistischen Erkrankungen und den vom Beschwerdeführer beklagten, im Vordergrund stehenden Schmerzen am Bewegungsapparat, läge nicht vor. Die übrigen festgestellten internistischen Diagnosen seien unter medikamentöser Therapie als stabil zu beurteilen und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 oben).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, die zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als angelernter Maurer, die als körperlich teilweise sehr schwer zu bewerten sei, könne seit August 2012 aufgrund der nachweisbaren degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat bleibend nicht mehr ausgeübt werden. Bezüglich einer Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit seit der Abheilung der Impressionsfraktur im März 2014 auszugehen. Eine 20%ige Leistungsminderung könne aus heutiger Sicht aufgrund des schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarfs bei nachweisbaren degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates attestiert werden (S. 28).
3.9 RAD-Arzt Dr. D.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 (Urk. 11/82/3-5) das eingeholte Gutachten als beweistauglich und legte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wie folgt fest: Vollständige Arbeitsunfähigkeit als Maurer seit August 2012, vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeit) für die Zeit vom Dezember 2013 bis Februar 2014. Seit März 2014 bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (reduziertes Arbeitstempo) auf Dauer. Bis zur Impressionsfraktur des rechten Kniegelenkes im Dezember 2013 habe keine Reduktion der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestanden (Urk. 11/82/5).
3.10 Dem Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Z.___ vom 4. November 2015 (Bericht erstellt am 6. November 2015, Urk. 11/87/1-3; mit Beilage von früheren Berichten, vgl. Urk. 11/87/4-12) lassen sich die Diagnosen einer regredienten Periarthropathia humeroscapularis vom Supraspinatustyp rechts (Erstmanifestation Mai 2015), ein rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Erstmanifestation Oktober 2013), ein belastungsabhängiges Schmerzsyndrom Sprunggelenk rechts (Erstdiagnose August 2012), ein persistierendes Schmerzsyndrom Knie rechts (Erstmanifestation 20. August 2012, unklare Zuordnung), ein Status nach Valgus-Trauma Knie rechts mit lateraler Impressionsfraktur vom 1. Dezember 2013, eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie sowie eine beginnende leichtgradige demyelinisierende Polyneuropathie entnehmen (S. 1 f.). Die behandelnden Ärzte führten aus, sie würden das Beschwerdebild als mechanisch bedingtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit degenerativen Veränderungen sowie die Knieschmerzen im Rahmen der beginnenden Gonarthrose beidseits beurteilen (S. 3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer leidet nachweislich seit dem 22. August 2012 an Knieschmerzen (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.2). Zusätzlich kam es am 1. Dezember 2013 nach einem Valgus-Trauma zu einer rechtsseitigen Impressionsfraktur (vgl. vorstehend E. 3.6).
4.2 Im polydisziplinären Gutachten der E.___ vom 25. September 2015 (vgl. vorstehend E. 3.8) werden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers eingehend dargelegt. Es beruht auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Es vermag sodann auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Das Gutachten erfüllt demnach die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5), weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.3 In Bezug auf Diagnostik und Befundlage kamen die Gutachterpersonen der „E.___" zum selben Schluss wie die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.6), nämlich dass der Beschwerdeführer an chronischen Knieschmerzen beidseits und einem intermittierenden chronisch lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung leidet. Auch der rheumatologische Facharzt Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 12. November 2013 (vgl. vorstehend E. 3.4) die gleichen Diagnosen.
Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, sprachen sich die Gutachterpersonen der „E.___" im September 2015 übereinstimmend mit den Einschätzungen der Fachärzte sowie des RAD dafür aus, dass die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer wie auch generell schwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr ausgeübt werden könnten, wovon somit auszugehen ist. In einer angepassten Tätigkeit besteht laut „E.___"-Gutachten seit der Abheilung der Impressionsfraktur nach drei Monaten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ab März 2014 (vgl. vorstehend E. 3.8). Retrospektiv machten die „E.___"-Gutachter jedoch keine weiteren Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 11/80 S. 28 Ziff. 7.4 und S. 29 Ziff. 7.7). Dass ab März 2014 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, findet auch in den übrigen medizinischen Berichten ihre Stütze. Bezüglich der Knieschmerz-Problematik und des Schmerzsyndroms ging schon Facharzt Dr. C.___ im November 2013 davon aus, dass ab Februar 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gelte, die in der Folge schrittweise gesteigert werden könne (vgl. vorstehend E. 3.4), und auch die Ärzte der Uniklinik Z.___ attestierten in ihrem Bericht vom 25. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.7) aus rheumatologischer Sicht für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine Teilarbeitsfähigkeit. Nachvollziehbar ist sodann auch die Ausführung im „E.___"-Gutachten, wonach die am 1. Dezember 2013 erlittene Impressionsfraktur nach konservativer dreimonatiger Behandlung abgeheilt sei, mithin bis Ende Februar 2014. Demgegenüber vermögen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit die Berichte der Ärzte der Universitätsklinik Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.6) nicht zu überzeugen, da sie einerseits entgegen den übrigen medizinischen Einschätzungen keine aussagekräftigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angestammten Tätigkeit enthalten und für die genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die Durchführung einer EFL empfahlen (vgl. vorstehend E. 3.7). Andererseits ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb die Berichte ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen sind.
Unter Berücksichtigung dieser Darlegungen ist ab März 2014 auf einen verbesserten Gesundheitszustand respektive eine verbesserte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit zu schliessen, welche die Gutachter der „E.___" überzeugend auf 80 % bezifferten, was vom RAD-Arzt der Beschwerdegegnerin auch bestätigt wurde (vgl. vorstehend E. 3.9).
Ideal angepasst erscheint aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen eine leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit (vgl. dazu vorstehend E. 3.4, E. 3.7-3.9).
4.4 Strittig und zu prüfen ist vorab der Beginn des Rentenanspruchs und damit die Frage, ob es sich rechtfertigt, mit der Beschwerdegegnerin auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit bereits ab August 2012 zu schliessen.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Dr. D.___, welcher in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom Dezember 2013 bis Februar 2014 zuerkannte (vgl. vorstehend E. 3.9). Gestützt auf die Akten attestierte – abgesehen vom genannten erst nachträglich Stellungnehmenden RAD-Arzt Dr. D.___ – kein Arzt während dieser Zeitperiode eine vollständige respektive zumindest eine rentenanspruchsausschliessende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Aus dem „E.___"-Gutachten kann nur geschlossen werden, dass vor Dezember 2013 zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestand. In Berücksichtigung der zeitnahen Arztberichte lässt sich jedoch die beschwerdegegnerische Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit nicht stützen. Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ gingen in ihrem Bericht vom 5. November 2013 davon aus, dass mit einer Verbesserung respektive Wiederaufnahme einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit erst mittelfristig gerechnet werden könne (vgl. vorstehend E. 3.3), woraus geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer für die Zeit davor als auch in einer Verweistätigkeit nicht arbeitsfähig anzusehen war. Diese Einschätzung steht auch in Einklang mit den Erhebungen von Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer am 4. November 2013 untersucht hatte und von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erst ab Februar 2014 ausging (vgl. vorstehend E. 3.4).
Angesichts dieser Schilderungen erscheint die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit für die Zeit von August 2012 bis Dezember 2013 respektive aufgrund der Impressionsfraktur bis Ende Februar 2014 als überwiegend wahrscheinlich, weshalb davon auszugehen ist.
4.5
4.5.1 Soweit der Beschwerdeführer die Annahme einer verbesserten Arbeitsfähigkeit ab Februar 2014 in Zweifel zog und die Zusprache einer (mindestens) halben Rente auch über Ende Mai 2014 hinaus beantragt, vermögen seine Vorbringen an dieser Einschätzung nichts zu ändern:
Als aktenwidrig erweist sich der Einwand, dass sich die „E.___"-Gutachter nicht mit den Berichten der Ärzte der Universitätsklinik Z.___ auseinandergesetzt hätten (Urk. 1 S. 5). Diese Berichte (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.6-3.7) fanden Eingang im polydisziplinären Gutachten (vgl. Urk. 11/80 S. 8 ff.) und wurden in der Gesamtbeurteilung (vgl. Urk. 11/80 S. 21 f.) wie auch im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 11/80/38-47) gewürdigt.
4.5.2 Unbegründet ist sodann die Rüge, es wäre zwingend eine psychiatrische (Teil-)Begutachtung erforderlich gewesen (Urk. 1). Der RAD-Arzt ging in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2014 lediglich davon aus, dass eine psychische Komponente je nach Verlauf noch abklärungsbedürftig sein könnte. Die „E.___"-Gutachter wiesen ihrerseits auf eine gewisse Diskrepanz in den klinischen Untersuchungsbefunden hin, welche sie aber mit einer Selbstlimitierung und einer Schmerzfehlverarbeitung erklärten (Urk. 11/80 S. 21 und S. 27). Gestützt auf die Akten, wonach keine eindeutigen Hinweise für ein relevantes psychisches Leiden vorhanden sind sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nie in psychiatrischer Behandlung war, war eine psychiatrische Begutachtung nicht notwendig. Abgesehen davon hätte es den Gutachtern freigestanden, eine psychiatrische Begutachtung anzuberaumen, falls sie diese für nötig erachtet hätten (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3). Dies war offensichtlich nicht der Fall.
4.6 Somit steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer seit August 2012 bis März 2014 in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war. In der angestammten Tätigkeit besteht seit August 2012 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Ab März 2014 ist hingegen von einer gesundheitlichen Verbesserung und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2013 respektive 2014, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf des Wartejahres. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
5.3 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 22. August 2012 seit Januar 1996 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei der Y.___ AG als Kundenmaurer tätig gewesen (Urk. 11/15). Es ist davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden weiterhin im vollzeitlichen Umfang an seinem bisherigen Arbeitsplatz tätig gewesen wäre. Da dem Beschwerdeführer die Ausübung dieser Tätigkeit und die Ausübung anderer Tätigkeiten bis Ende Februar 2014 nicht mehr zuzumuten war, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades für diese Zeitspanne die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 %. Es steht daher fest, dass gestützt auf den erstellten medizinischen Sachverhalt (vgl. vorstehend E. 4.6) ein für den Anspruch auf eine ganze Rente vorausgesetzter Invaliditätsgrad ab August 2013 (Ablauf des Wartejahres) erreicht wird.
5.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns respektive hier ab der invalidenversicherungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Verbesserung (Revisionsgrund, 1. März 2014) massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben.
Der im Zeitpunkt der invalidenversicherungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Verbesserung (Revisionsgrund, hier 1. März 2014) durchgeführte Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin gestützt einerseits auf die Bemessungsgrundlagen des ehemaligen Arbeitgebers, wonach im Jahr 2011 von einem (Validen-)Einkommen von Fr. 74‘327.50 auszugehen ist (Urk. 11/15/8, Urk. 11/81), und andererseits unter Heranziehung der vom Bundesamt für Statistik erhobenen Lohnstrukturerhebung LSE 2012 für die Bemessung des Invalideneinkommens (Urk. 11/81), ergab ab März 2014 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % (vgl. Urk. 2, Urk. 11/81). Dieser wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und gibt gestützt auf die Akten auch zu keinen Weiterungen Anlass.
Nach Ablauf des Wartejahres (August 2013) hat der Beschwerdeführer ab 1. August 2013 bis 31. Mai 2014 befristet Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV). Dieses Ergebnis deckt sich ausserdem auch mit dem ursprünglichen Vorbescheid vom 16. Januar 2014 (Urk. 11/29), mit welchem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ebenfalls eine ganze Rente ab 1. August 2013 in Aussicht gestellt hat.
6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) daher in dem Sinne abzuändern, dass vom 1. August 2013 bis zum 31. Mai 2014 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweisen sich Gerichtskosten von Fr. 800.-- als angemessen.
Gemäss der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) wurde die Ausrichtung der befristeten ganzen Rente erst ab 1. Dezember 2013 festgesetzt und bis 31. Mai 2014 befristet. Nachdem der Beschwerdeführer die Zusprache einer unbefristeten Rente ab 1. August 2013 und über den 31. Mai 2014 verlangt (Urk. 1 S. 2), die Befristung der Rente indessen vom 1. August 2013 bis zum 31. Mai 2014 zu dauern hat, unterliegt er im hiesigen Verfahren in einem wesentlichen Umfang. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Unter Berücksichtigung seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Der mit Verfügung vom 15. November 2016 (Urk. 13) bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Bischoff, machte mit seiner Honorarnote vom 27. Oktober 2016 einen Aufwand von 655 Minuten (10.9 Stunden) und Barauslagen von Fr. 150.-- exkl. Mehrwertsteuer geltend, wobei er darauf hinweist, dass die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers davon Fr. 1‘000.-- respektive 3.31 Stunden à Fr. 280.-- zuzüglich Mehrwertsteuer übernehme (Urk. 12; vgl. Urk. 9/1). Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand erscheint noch als angemessen.
Zu entschädigen ist somit ein Gesamtaufwand von 10.9 Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 150.-- ein Honorar von rund Fr. 2‘760.-- (inklusive Mehrwertsteuer) ergibt. Aufgrund des nur teilweisen Obsiegens ist dieses auf Fr. 700.-- zu reduzieren. Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist überdies im Umfang von Fr. 1‘060.-- (Fr. 2‘060.-- minus Fr. 1‘000.--) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. April 2016 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2013 bis 31. Mai 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter wird für die restlichen Fr. 1‘060.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler