Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00628
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 28. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, meldete sich am 20. Juli 1999 erstmals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 15. März 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Februar 1999 eine halbe Rente zu (Urk. 7/32). Eine im Februar 2003 eingeleitete Revision (Urk. 7/39) ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad, was der Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2004 mitgeteilt wurde (Urk. 7/70).
Im Jahr 2010 veranlasste die nun zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich eine erneute Revision (Urk. 7/76), welche wiederum einen unveränderten Invaliditätsgrad ergab (Mitteilung vom 14. Juni 2010; Urk. 7/80). Im Jahr 2013 wurde eine weitere Revision durchgeführt (Urk. 7/86). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/90-94) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. November 2013 auf (Urk. 7/96 = Urk. 3/3).
1.2 Am 10. Juli 2015 (Urk. 7/99) machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/112-113) trat die IV-Stelle am 28. April 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/116 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 28. April 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. Mai 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Verpflichtung der IV-Stelle, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Nichteintretensentscheid (Urk. 2) wie folgt: Mit Verfügung vom 14. November 2013 sei das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen worden. Mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten; es sei keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Bei den bekannten Diagnosen liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Die neuen Diagnosen - eine Arthrose der Daumensattelgelenke und der Fingergelenke sowie eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS) der rechten Schulter – wirkten sich nicht wesentlich auf das Leistungsvermögen aus. Die eingereichten medizinischen Akten seien dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden; eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei weiterhin zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 2). Weiter sei die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen für sich allein kein Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund. Es liege keine anspruchserhebliche Änderung vor (Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), ihre halbe Rente sei damals nicht wegen einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes aufgehoben worden, sondern als Folge des politischen Willens, bestimmte Erkrankungen aus der Invalidenversicherung auszuschliessen. Den aktuellen Berichten liessen sich aus näher dargelegten Gründen deutliche Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung entnehmen, dennoch sei keine Begutachtung erfolgt. Sie sei vollständig arbeitsunfähig und es sei nicht mit einer Verbesserung zu rechnen (S. 3 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin November 2013.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, behandelt die Beschwerdeführerin seit 2005. Er stellte mit Bericht vom 3. Mai 2015 (Urk. 7/87) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- zervikobrachiales und zervikozephales Syndrom rechts
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (IDC-10 F45.4)
- Status nach parotider Ektomie rechts und neck dissection Juni 2012
3.2 Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, hielt mit Bericht vom 2. Juli 2013 (Urk. 7/88) fest, er habe bei der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2012 einen bösartigen Tumor der rechten Ohrspeicheldrüse entfernt. In der Folge seien regelmässige Nachkontrollen, jedoch keine spezielle Behandlung notwendig. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nur vorübergehend bestanden (S. 1).
3.3 Die Beschwerdegegnerin hob in der Folge die bisher zugesprochene halbe Rente gestützt auf eine Überprüfung der damals anwendbaren Foerster-Kriterien (vgl. Urk. 7/89) sowie auf lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) auf.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin reichte zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einen Bericht von Dr. Z.___ vom 13. November 2015 (Urk. 7/104 = Urk. 3/4) ein, worin dieser festhielt, sie beklage vor allem verstärkte Schulter-, Hand- und Fingerbeschwerden, welche sie auch bei leichten Haushaltarbeiten sehr einschränkten. Es sei klinisch, radiologisch und sonographisch eine schwere erosive Polyarthrose auch der Daumensattelgelenke diagnostiziert worden. Ergänzend sei eine neurologische und eine psychiatrische Beurteilung in die Wege geleitet worden. Die Beschwerdeführerin benötige deshalb mehr Zeit, um die geforderten Arztberichte einzureichen.
4.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, hielt mit Bericht vom 28. Mai 2015 (Urk. 7/108/18-19 = Urk. 3/7) fest, es bestünden bei der Beschwerdeführerin familiäre Fingerpolyarthrosen, die Rhizarthrose rechts etwas mehr als links, die Fingerendgelenke beidseits und aktiviert das DIP 3 links etwas mehr als rechts. Aktuell bestehe klinisch kein Hinweis für ein Karpaltunnelsyndrom. Sie habe mit der Beschwerdeführerin ausführlich das Krankheitsbild der Arthrose besprochen, mit dem Ziel, die Patientin zu beruhigen und zur Erklärung, dass sie wegen der Deformierungen nicht progredient behindert werde. Die Handfunktion sei gut (S. 1-2).
4.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, stellte mit Bericht vom 9. November 2015 (Urk. 7/108/5-7 = Urk. 3/10) folgende Diagnosen (S. 1):
- erosive Fingerpolyarthrose mit
- DIP-; Daumensattelgelenks- und STT-Gelenksbefall rechtsbetont, beginnend auch PIP-Gelenke
- PHS tendopathica vom Supraspinatus- mehr als vom Infraspinatus- und Subscapularistyp rechts bei
- sonographisch altersentsprechend normalem Schulter-Ultraschallbefund
- cervico-vertebrales bis spondylogenes Syndrom bei
- myofaszialen Beschwerden im Schulter-Nackenbereich rechtsbetont
- radiologisch (Röntgenbefund 2013) normaler HWS-Befund
- Differentialdiagnose (DD): somatoforme Schmerzstörung
Die erosiven Veränderungen im Bereich der DIP III beidseits und mehr die sonographischen als die radiologischen Veränderungen im Daumensattelgelenk blieben heftig und erklärten die Beschwerden in den Händen. Sicher blieben sehr feine Fingerfertigkeit erfordernde Arbeiten und auch schwere körperliche Arbeiten aufgrund der Handveränderungen nicht möglich. Leichte wechselbelastende Tätigkeiten seien jedoch ohne Einschränkung durchführbar (S. 1 f.). Von Seiten des Nackens und der Schulter rechts bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen dem ausgeprägten subjektiven Leidensdruck und den äusserst diskret fassbaren Befunden. Hier frage sich höchstens, ob eine somatoforme Schmerzkomponente mit möglicherweise larvierter Depression das Beschwerdeausmass noch begünstige. Die Beschwerdeführerin verneine jedoch eine psychische Belastungssituation (S. 2).
4.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 10. Dezember 2015 (Urk. 7/108/10-11 = Urk. 3/9) Einschlafparästhesien und Schmerzen im Bereich beider Hände sowie eine Druckdolenz im Bereich der rechten Ellenbeuge, am ehesten im Rahmen myofaszialer Beschwerden (S. 1). Spezielle therapeutische Empfehlungen aus neurologischer Sicht ergäben sich nicht (S. 2).
4.5 Mit Bericht vom 7. Januar 2016 (Urk. 7/108/16 = Urk. 3/6) diagnostizierte med. pract. E.___, F.___, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40; S. 1). In der Zusammenschau von Anamnese, Befunderhebung und den Angaben der Patientin bezüglich des Beschwerdebildes bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 30 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe gegenwärtig kein regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsbedarf (S. 2).
4.6 Dr. Z.___ stellte mit Bericht vom 4. Februar 2016 (Urk. 7/108/1-4 = Urk.3/8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- erosive Fingerpolyarthrose mit Daumensattelgelenks- und STT-Arthrose, rechtsbetont
- PHS tendopathica rechts
- cervico-vertebrales bis spondylogenes Syndrom mit und bei myofaszialen Beschwerden im Schulter-Nackenbereich beidseits
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
In den letzten zwei Jahren bestünden vermehrt Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich, in beiden Händen, in der Daumenbasis und den Langfingern. Bei Haushaltarbeiten sei die Beschwerdeführerin auf Fremdhilfe angewiesen und sie leide an Schlafstörungen (Ziff. 1.4). Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin seit 2013 zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es bestünden schmerzbedingte Einschränkungen beim Heben mittelschwerer bis schwerer Lasten und eine eingeschränkte Fingermotorik (Ziff. 1.7).
5.
5.1 Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) beschrieb trotz der festgestellten Fingerpolyarthrosen eine gute Handfunktion und fand keine klinischen Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. B.___ nicht.
Dr. C.___ (vorstehend E. 4.3) hielt fest, es bestünden zwar Beschwerden in den Händen und sehr feine wie auch körperlich schwere Arbeiten seien nicht möglich, aber leichte wechselbelastende Tätigkeiten seien ohne Einschränkung durchführbar. Was die Nacken- und Schulterbeschwerden angehe, bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen dem ausgeprägten subjektiven Leistungsdruck und den äusserst diskret fassbaren Befunden, wobei Dr. C.___ auf eine somatoforme Schmerzkomponente hinwies. Diese bestand bereits früher und hatte aus rechtlicher Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; und die aktuell vorhandenen Beschwerden lassen eine angepasste Tätigkeit nun - im Gegensatz zur Sachlage anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. Urk. 7/29) - im Umfang von 100 % zu.
5.2 Dr. D.___ (vorstehend E. 4.4) nahm keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit und erachtete eine Therapie nicht als notwendig. Med. pract. E.___ (vorstehend E. 4.5) diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung, wie sie bereits früher bestand. Auch diesbezüglich ist keine Verschlechterung ersichtlich, zumal Dr. E.___ keinen regelmässigen Behandlungsbedarf sah. Sowohl aus neurologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht sind die Beschwerden demnach nicht so gravierend, als dass eine Behandlung notwendig wäre. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lässt sich demnach nicht ableiten.
Weshalb Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.6) im Gegensatz zum Rheumatologen Dr. C.___ bei gleicher Diagnose von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, ist nicht begründet worden und wohl auf die vom Gericht zu berücksichtigende Erfahrungstatsache zurückzuführen, wonach Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen).
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Vergleich zur Situation, wie sie im November 2013 bestand, keine Verschlechterung glaubhaft gemacht wurde.
Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard