Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00629




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Referentin

Gerichtsschreiberin Hediger



Verfügung vom 29. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Rechtsanwältin Ajka Dacic

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





1.    Die Beschwerdeführerin erhob am 30. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2016 (Urk. 2), mit welcher der Beschwerdeführerin befristet vom 1. März 2012 bis 30. November 2014 eine ganze Rente zugesprochen wurde. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2016 (Urk. 7) die Androhung einer reformatio in peius beantragt hatte, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 9) eine Frist zur Replik angesetzt. Am 27. September 2016 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 30. Mai 2016 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 28. April 2016 zurück (Urk. 11).

    Demnach ist die Beschwerde als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.


2.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und vorliegend auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Die Referentin verfügt:

1.    Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Hediger