Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2016.00633
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 18. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959 und zuletzt tätig als Y.___-Angestellte in einem Pensum von 65.48 %, meldete sich am 11. April 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Schlaganfall am 14. Februar 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und klärte die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Haushaltsabklärungsbericht vom 22. Mai 2013, Urk. 9/52). Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Februar 2013 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. September 2013 eine halbe Rente zu (Urk. 9/66). Nachdem die Versicherte sich hiergegen vernehmen liess (Urk. 9/65 und Urk. 9/68), hob die IV-Stelle die Verfügung vom 5. Mai 2014 wiedererwägungsweise auf, da weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien (Verfügung vom 16. Juli 2014, Urk. 9/74).
Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ Begutachtung (folgend: Z.___), vom 7. April 2015 ein (Urk. 9/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. November 2015, Urk. 9/106; Einwand vom 29. Januar 2016, Urk. 9/113) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. April 2016 ab dem 1. Februar 2013 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. September 2013 eine halbe Invalidenrente zu. Ab dem 1. Dezember 2014 bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (Urk. 2/1-2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 1. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr ab Februar 2013 eine unbefristete, ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1; ergänzende Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2016, Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-120), was der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle weiterhin in einem Pensum von 65 % ihrer Arbeitstätigkeit nachgehen würde. Im Haushalt sei sie zu 11.75 % eingeschränkt. Gestützt auf die ärztliche Einschätzung sei der Beschwerdeführerin keine Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen bis zum 23. Juni 2013, womit ab Ablauf des Wartejahres im Februar 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestanden habe.
Der Gesundheitszustand habe schrittweise verbessert und die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden können, so dass ab dem 24. Juni 2013 die Arbeit während einer Stunde täglich wieder habe aufgenommen werden können. Entsprechend resultiere ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 56 %, woraus zusammen mit dem Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % resultiere.
Ab dem 1. September 2013 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 77 % ausgewiesen gewesen, woraus ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich in Höhe von 50 % und ein Gesamtinvaliditätsgrad von 54 % resultiere, womit ab September 2013 noch ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.
Ab dem 1. Dezember 2014 sei eine Arbeitsfähigkeit von 30 % ausgewiesen, woraus ein Gesamtinvaliditätsgrad von 39 % resultiere, womit ab Dezember 2014 kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe.
1.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1, Urk. 5), dass die Berechnung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode diskriminierend sei und Art. 8 i.V.m. Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletze.
Des Weiteren sei die Haushaltsabklärung, nach welcher sie im Haushaltsbereich lediglich zu 11.75 % eingeschränkt sein soll, nicht plausibel. Sie benötige viel mehr Zeit und müsse einzelne Arbeiten in mehreren Etappen erledigen, so dass über den Tag nicht genügend Zeit bleibe, um sämtliche anfallenden Arbeiten zu erledigen. Insbesondere seien auch grössere Reinigungsarbeiten in der Küche nicht mehr möglich aufgrund der Beschwerden im linken Arm. Im Bereich der Ernährung sei mindestens eine Einschränkung von 25 % anzunehmen. Das vom Sohn geleistete gehe weit über die Schadenminderungspflicht hinaus, womit im Bereich Einkauf und Besorgungen eine Einschränkung von 50 % anzunehmen sei und auch im Bereich Wäsche und Kleiderpflege sei eine Einschränkung von mindestens 25 % anzunehmen, womit die Einschränkung im Aufgabenbereich mindestens 26.25 % betrage.
Des Weiteren werde der Einkommensvergleich für die Phase ab Dezember 2014 gerügt. Insbesondere sei die Nominallohnentwicklung vorzunehmen und die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit beziehe sich klarerweise auf eine 40-Stunden- und nicht eine 42-Stunden-Woche. Das Invalideneinkommen sei entsprechend zu berechnen, womit ein Teilinvaliditätsgrad von 56 % im Erwerbsbereich resultiere. Damit habe sie selbst unter Berücksichtigung der gemischten Methode einen Rentenanspruch auch über Dezember 2014 hinaus. Die Ablehnung eines unbefristeten Rentenanspruches sei auch stossend, wenn man sich vor Augen führe, dass ihr vom Arbeitgeber per 1. März 2014 ein neuer Arbeitsvertrag über einen Beschäftigungsgrad von 28 % ausgestellt worden sei.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2016 (Urk. 2/1-2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 7. April 2015 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/96/5 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
3.2 Die begutachtenden Ärzte hielten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/96/25 f.):
- Status nach ischämischem Schlaganfall im Mediastromgebiet links am 14.02.2012
- MRI Schädel 16.02.12: frische Ischämie im Gyrus frontalis medius, Gyrus postcentralis, insulär und operkulär links
- Status nach i.v.-Thrombolyse mit 55mg Actilyse
- Status nach ischämischem Schlaganfall im Mediastromgebiet rechts am 07.02.2013
- MRI Schädel 08.02.13: frischer Infarkt rechts im Gyrus frontalis medius, Gyrus subcentralis, Gyrus subcentralis, Gyrus temporalis superior, Gyrus submarginalis, des Lobulus parietalis inferior und im proximalen Anteil der Insula
- Mittelschwere neurokognitive Störung im Rahmen Diagnose 1 + 2
- Organische Fatigue-Symptomatik im Rahmen Diagnose 1 + 2
- Belastungsabhängige Schmerzen des linken Armes mit/bei:
- klinisch: a.e. neuropathischen Charakters
- Ätiologie: differentialdiagnostisch im Rahmen Diagnose 2, zervikales radikuläres Reizsyndrom
- Leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.1) in Kombination mit postischämischer Fatique
- auf dem Boden einer Anpassungsstörung nach zweimaligem ischämischem Schlaganfall mit Verdacht auf organische Beteiligung durch Ischämie
- mit zwei früheren depressiven Episoden, jeweils nach Anpassungsstörung
- bestehend seit 2012
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie Störungen durch Tabak (ICD-10 F17.8).
Im Rahmen eines ischämischen Schlaganfalls im Mediastromgebiet links am 14. Februar 2012 sei es zu einer sensorisch betonten Aphasie und einem diskreten faziobrachialen Hemisyndrom rechts gekommen, diese Symptomatik habe sich erfreulicherweise vollständig zurückgebildet. Im Rahmen eines erneuten ischämischen Schlaganfalles im Mediastromgebiet rechts am 7. Februar 2013 seien eine Geschmacksstörung, ein linksseitiger Hemineglect und ein beinbetontes sensomotorisches Hemisyndrom links aufgetreten. Auch diese neurologischen Defizite hätten sich erfreulicherweise vollständig zurückgebildet. Als Folgen der beiden Schlaganfälle bestünden jedoch einerseits mittelschwere neurokognitive Störungen, andererseits eine organisch bedingte Fatigue-Symptomatik. Nach dem ersten Schlaganfall seien aktenanamnestisch zunächst mittelschwere bis schwere neurokognitive Defizite beschrieben worden (Austrittsbericht A.___ vom 15.02.12), welche sich deutlich gebessert hätten und im Austrittsbericht der B.___ vom 21. Mai 2012 nur noch als diskret beschrieben worden seien. Im Rahmen des zweiten Schlaganfalles scheine es zu einer Progredienz der kognitiven Defizite gekommen zu sein. Im Vordergrund stünden aktuell Störungen im Bereich der Aufmerksamkeit, des Lernens und des Gedächtnisses sowie eine psychomotorische Verlangsamung, insgesamt seien die neurokognitiven Defizite als mittelschwer einzuordnen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei dadurch auch bei Berufen mit geringen kognitiven Anforderungen beeinträchtigt. Die neurokognitiven Defizite würden durch die Fatigue-Symptomatik noch überlagert. Diese sei bereits nach dem ersten Schlaganfall aufgetreten und klar organisch begründet, d.h. Folge des Schlaganfalles. Des Weiteren bestehe aktuell aus psychiatrischer Sicht eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom auf dem Boden einer Anpassungsstörung (d.h. nach Schlaganfall), wobei der Verdacht bestehe, dass die depressive Symptomatik organisch durch die ischämischen Schlaganfälle mitbedingt sei. Eine Behandlung der depressiven Symptomatik habe bis anhin nicht stattgefunden. Die Diagnose eines schädlichen Alkoholkonsums habe aus suchtmedizinischer Sicht aktuell nicht gestellt werden können und bestehe anamnestisch auch in der Vergangenheit nicht, die ICD-10 Kriterien diesbezüglich würden nicht erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin beklagten belastungsabhängigen Schmerzen im linken Arm hätten einen neuropathischen Charakter. Da diese Schmerzen unmittelbar nach dem zweiten Schlaganfall aufgetreten seien, sei eine zentrale Genese naheliegend, wobei differentialdiagnostisch auch ein zervikales radikuläres Reizsyndrom möglich sei. Die Ursache der rezidivierenden Schlaganfälle sei bis anhin unklar. Es hätten weder eine kardiale Ursache (unauffälliges Holter-EKG, unauffällige transthorakale Echokardiographie 02/12) noch eine Stenose im Bereich der hirnversorgenden Gefässe gefunden werden können. Auch bestehe weder eine Hyperlipidämie, noch eine arterielle Hypertonie oder ein Diabetes mellitus als prädisponierende Faktoren. Einziger kardiovaskulärer Risikofaktor sei ein bis anhin bestehender Nikotinabusus (Urk. 9/96/27 f.).
In ihrer angestammten Tätigkeit bei der Y.___ (Sortieren von Post, Auspacken von Kisten) bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bei einer Arbeitspräsenz von 50 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei dabei einerseits auf die mittelschweren neurokognitiven Fähigkeiten mit v.a. verminderter Aufmerksamkeit, Konzentrationsstörungen und Verlangsamung zurückzuführen. Andererseits schränke die erhöhte Ermüdbarkeit die Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 9/96/28).
Auch in jeder anderen körperlich leichten Verweistätigkeit bestehe auf Grund der mittelschweren neurokognitiven Defizite und der organischen Fatigue eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bei einer Arbeitspräsenz von 50 %. Im Rahmen einer Verweistätigkeit seien Tätigkeiten denkbar, bei denen die Arbeitsabläufe einfach und strukturiert seien. Die einzelnen Arbeitsschritte sollten seriell erledigt werden können. Auch sollten der Beschwerdeführerin auf Grund der erhöhten Ermüdbarkeit Möglichkeiten für Pausen gegeben werden. Parallele Arbeitsschritte sollten ebenso wie Arbeiten unter hohem Zeitdruck vermieden werden. Ebenso sollten Arbeiten an gefährlichen Maschinen, unregelmässige Arbeitszeiten, Schicht- und Nachtarbeit sowie das Führen von Fahrzeugen vermieden werden. Auf Grund der a.e. neuropathisch anmutenden Schmerzen am rechten Arm seien Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5kg verbunden seien, nicht möglich (Urk. 9/96/28).
Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestehe mindestens seit dem Zeitpunkt der Exploration (12/2014). Nach dem ersten ischämischen Schlaganfall am 14. Februar 2012 habe eine Arbeitsunfähigkeit zunächst von 100 % bestanden. Ab Mai 2012 habe die Beschwerdeführerin wieder mit Arbeitsversuchen begonnen und habe die Arbeitsfähigkeit ab Juli 2012 bis drei Stunden täglich erhöhen können. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich gewesen, was aus neuropsychologischer Sicht nachvollziehbar sei. Nach dem zweiten ischämischen Schlaganfall am 7. Februar 2013 habe zunächst erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Im Rahmen erneuter Arbeitsversuche habe die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der Y.___ wieder aufnehmen können, wobei die Arbeitszeit langsam gesteigert worden sei und die Arbeitsfähigkeit langsam zugenommen habe. Ein genauerer Verlauf der Zunahme der Arbeitsfähigkeit sei retrospektiv nicht möglich (Urk. 9/96/28).
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ist plausibel, dass die Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfalle im gewohnten Pensum von 65.48 % erwerbstätig und zu 34.52 % im Haushalt tätig wäre (Arbeitgeberfragebogen vom 2. August 2012, Urk. 9/20/10; Urk. 1 S. 4), womit zur Bestimmung des Invaliditätsgrades grundsätzlich die gemischte Methode heranzuziehen ist (vgl. E. 2.3).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die gemischte Methode vorliegend nicht zur Anwendung gelangen könne, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) festgehalten habe, dass diese Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK verletze. Dem ist entgegenzuhalten, dass das EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter der geltenden Rechtslage nichts daran ändert, dass die gemischte Methode in Fällen der erstmaligen Rentenzusprache an eine während des ganzen massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich zu qualifizierende versicherte Person anwendbar ist (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Die Rüge der Beschwerdeführerin schlägt damit fehl.
Entsprechend ist die Einschränkung im Erwerbs- und Haushaltsbereich festzusetzen und der Gesamtinvaliditätsgrad anhand der gemischten Methode zu bestimmen.
4.2 Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 7. April 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Dies blieb auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1 S. 4).
Entsprechend ist gestützt auf das Z.___-Gutachten erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ab dem 14. Februar 2012 vollumfänglich arbeitsunfähig war. Ab Mai 2012 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 3 Stunden täglich bis zum zweiten Schlaganfall am 7. Februar 2013, wonach wiederum eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestand. Ab Dezember 2014 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.2).
4.3
4.3.1 Im Haushaltsabklärungsbericht wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu 11.75 % eingeschränkt sei (Urk. 9/52). Der Bericht wurde von einer qualifizierten Abklärungsperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen verfasst. Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und der Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben (vgl. Urk. 9/52).
4.3.2 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
4.3.3 Die Beschwerdeführerin brachte in Bezug auf den Haushaltsabklärungsbericht vor, dass die Arbeiten in den Bereichen Reinigungsarbeiten in der Küche, Wohnungspflege, Einkauf sowie Wäsche und Kleiderpflege jeweils in Etappen ausgeführt werden müssten und sie jeweils Pausen einschalten müsse, so dass nicht genügend Zeit bleibe, alle Arbeiten zu erledigen. Auch seien in der Küche weiterhin grössere Reinigungsarbeiten zu erledigen, welche sie nicht mehr durchführen könne. Sie könne auch die Haltbarkeit der Produkte nicht mehr korrekt einordnen und den Vorrat kontrollieren. Entsprechend sei im Bereich Ernährung mindestens eine 25%ige Einschränkung anzunehmen (Urk. 1 S. 5 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung zum Bereich Ernährung selbst ausführte, dass sie jeweils direkt wieder putze, damit es gründliche Tätigkeiten nicht mehr zu erledigen gebe (Urk. 9/52/5). Dass sie die Haltbarkeit nicht mehr einschätzen könnte, geht aus dem Haushaltabklärungsbericht nicht hervor, allerdings wäre es dem Sohn im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ebenfalls zumutbar, dies für seine Mutter zu übernehmen. Die attestierte Einschränkung von 15 % im Bereich Ernährung ist damit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Mithilfe des Sohnes im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen weit über das ihm Zumutbare hinausgehe. Er erledige die Korrespondenz und erläutere ihr den Inhalt von an sie gerichteten Schreiben. Entsprechend sei im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen von einer Einschränkung von 50 % auszugehen (Urk. 1 S. 7). Im Haushaltsabklärungsbericht gab die Beschwerdeführerin jedoch noch zu Protokoll, dass sie administrative Angelegenheiten verrichten könne. Bei Korrespondenz helfe jeweils ihr Sohn, weil sie nicht mehr gut schreiben könne, und aufgrund der eingeschränkten Konzentration (Urk. 9/52/5). Dass der Sohn die Grosseinkäufe übernimmt und ihr bei der Korrespondenz hilft, entspricht dem üblichen Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen und ist ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht zuzumuten. Entsprechend ist keine Einschränkung in diesem Bereich anzunehmen.
Auch im Bereich der Wäsche und Kleiderpflege ist es plausibel, dass keine Einschränkung angerechnet wird, da es dem Sohn durchaus zuzumuten wäre, seine eigene Wäsche selbst zu erledigen - inwieweit sie nicht in der Lage sein sollte, ihre eigene Wäsche zu erledigen, ist nicht ersichtlich.
4.3.4 Damit ist der Haushaltsabklärungsbericht vollumfänglich beweiskräftig und es ist von einem Teilinvalidiätsgrad im Haushaltsbereich in Höhe von 11.75 % auszugehen (Urk. 9/52/7).
5.Festzusetzen bleibt der Gesamtinvaliditätsgrad nach der gemischten Methode (vgl. E. 2.3).
5.1 Der Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich beträgt 11.75 %, weshalb der gewichtete Teilinvaliditätsgrad 4.05 % beträgt (11.75 % x 34.52 % = 4.05 %).
5.2 Strittig und zu prüfen bleibt der jeweilige Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich bzw. die jeweiligen Gesamtinvaliditätsgrade.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin ist gesundheitlich eingeschränkt seit dem ersten Schlaganfall am 14. Februar 2012, weshalb der Rentenbeginn auf Februar 2013 festzusetzen ist (vgl. E. 2.2).
Vor dem ersten Schlaganfall war die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 65.48 % tätig (Arbeitgeberfragebogen vom 2. August 2012, Urk. 9/20/10), war danach bis Mai zu 100 % arbeitsunfähig, arbeitete ab Mai zu einem Pensum von 20 % der bisherigen Arbeitsleistung und ab November 2012 wieder drei Stunden täglich, d.h. zu 54,54 % der bisherigen Arbeitsleistung (15 h / 27,5 h). Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit betrug im Wartejahr damit rund 74 % ([2,5 Monate x 100 % + 6 Monate x 80 % + 3,5 Monate x 45,45 %] : 12 Monate), weshalb die Beschwerdeführerin ab Februar 2013 aufgrund ihres zweiten Schlaganfalls am 7. Februar 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, was unbestritten geblieben ist.
5.2.2 Ab dem 24. Juni 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin wiederum an vier Tagen die Woche jeweils eine Stunde täglich (Urk. 9/31/5; Urk. 2). Bezogen auf das Pensum im Gesundheitsfall in Höhe von 65.48 %, bzw. 27.5 Stunden pro Woche resultiert daraus ein Teilinvaliditätsgrad von 85.45 % (27.5 h - 4 h = 23.5 h; 23.5 : 27.5 = 85.45 %). Der Gesamtinvaliditätsgrad ist damit in Höhe von 60 % festzusetzen (65.48 % x 85.45 % + 4.05 % = 60 %), womit die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2013 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate ununterbrochen angedauert hat, Art. 88a Abs. 1 IVV).
5.2.3 Ab dem 1. September 2013 war die Beschwerdeführerin bezogen auf ihr angestammtes Pensum zu 77 %, ab dem 1. Oktober zu 74 % und ab dem 1. November 2013 zu 72 % eingeschränkt (vgl. Urk. 2; Urk. 9/39; Urk. 9/103/6). Daraus resultieren folgende Teilinvaliditätsgrade im Erwerbsbereich:
- ab September 2013 = 50.42 % (77 % x 65.48 %)
- ab Oktober 2013 = 48.46 % (74 % x 65.48 %)
- ab November 2013 = 47.15 % (72 % x 65.48 %)
Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 4.05 % resultiert entsprechend jeweils ein Invaliditätsgrad von über 50 %, womit die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2013 (1. September 2013 zzgl. 3 Monate; Art. 88a Abs. 1 IVV) noch Anspruch auf eine halbe Rente hat.
5.2.4 Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin ab Dezember 2014 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100 % Pensum (vgl. E. 3.2). Dies entspricht einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 54.18 % (65.48 % - 30 % = 35.48 %; 35.48 % : 65.48 % = 54.18 %). Gewichtet resultiert daraus ein anrechenbarer Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 35.48 % (54.18 % x 65.48 %). Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich in Höhe von 4.05 % resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 39.53 %, d.h. aufgerundet 40 %. Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente ab dem 1. April 2015 (Gutachtenszeitpunkt 9./10.12.2014 zzgl. 3 Monate).
Offen bleiben kann daher, ob die Gutachter die 30%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine 40-Stunden-Woche attestierten bzw. ob das heute tatsächlich ausgeübte Pensum von 28 % zu berücksichtigen wäre, da dies im Resultat nichts am Anspruch der Beschwerdeführerin auf die zugesprochenen Renten ändern würde.
5.3 Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2013, auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Oktober 2013, auf eine halbe Rente ab dem 1. Dezember 2013 und auf eine unbefristete Viertelsrente ab dem 1. April 2015. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Dahinter steht die Überlegung, dass eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen). Die durch Rechtsanwalt Michael Grimmer vertretene Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung.
Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. April 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
- ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente,
- ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente,
- ab dem 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine halbe Rente und
- ab dem 1. April 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler