Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00641
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 28. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, hat eine Bürolehre und anschliessend eine Ausbildung zur Akkordeonlehrerin am Y.___ absolviert (Urk. 7/10/4). Von März 2006 bis September 2011 war sie im Z.___, Zürich, als Musiklehrerin teilzeiterwerbstätig (Urk. 7/15 und 7/17/1 f.). Am 16. November 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/15) einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/17), diverse Arztberichte (Urk. 7/14, 7/19/6 ff., 7/23/5 ff., 7/32, 7/35 und 7/39 f.) sowie einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 7/41) ein. Mit Vorbescheid vom 8. April 2014 stellte sie der Versicherten die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente von Oktober 2012 bis und mit März 2014 in Aussicht (Urk. 7/45), wogegen diese am 23. April 2014 sowie ergänzend am 29. April und 21. Mai 2014 Einwand erhob (Urk. 7/47, 7/50 und 7/55).
Am 19. Juni 2014 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/64), worauf die IV-Stelle nach Eingang von Akten des Taggeldversicherers (Urk. 7/84), mehreren Arztberichten (Urk. 7/78 und 7/97) sowie eines Abklärungsberichtes (Urk. 7/99) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/100 f.) mit Verfügung vom 28. Mai 2015 das Leistungsbegehren abwies (Urk. 7/111). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Im weiteren Verlauf gab die IV-Stelle zwecks Klärung des Rentenanspruchs der Versicherten beim A.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (A.___-Gutachten vom 3. September 2015, Urk. 7/118, sowie ergänzende Stellungnahme vom 16. November 2016 [richtig: 2015], Urk. 7/122). Nach Eingang eines aktuellen IK-Auszuges (Urk. 7/121) und nachdem der Versicherten das rechtliche Gehör gewährt worden war (vgl. Urk. 7/128 und 7/145), verfügte die IV-Stelle schliesslich am 29. April 2016 im Sinne ihres Vorbescheids vom 8. April 2014 (Urk. 7/157 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 2. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, ihr sei in Abänderung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab 1. April 2014 eine ordentliche Teilrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei über das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen zu entscheiden beziehungsweise das Verfahren diesbezüglich an die IV-Stelle zurückzuweisen. Überdies ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 (Urk. 8) reichte die Versicherte weitere Unterlagen zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 9 f.). Mit Schreiben vom 21. September 2016 (Urk. 12) orientierte Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager das Gericht unter Beilage einer Honorarnote (Urk. 13) über die Niederlegung ihres Mandates. Mit Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 14) wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager als unentgeltliche Rechtsvertreterin für die Zeit bis 21. September 2016 bestellt. Ausserdem wurde der Versicherten die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 1. Juli 2016 zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2016 zusammengefasst den Standpunkt, die Versicherte sei von Oktober 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) bis und mit Dezember 2013 sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Musiklehrerin als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei im Weiteren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin in einem 60%-Pensum nachgehen würde, womit die restlichen 40 % auf den Aufgabenbereich entfielen. Im Haushalt sei die Versicherte zu 38 % eingeschränkt. Insgesamt resultiere damit ein Invaliditätsgrad von 75 %, weshalb in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für den Zeitraum von Oktober 2012 bis und mit März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestehe. Spätestens ab Januar 2014 sei der Beschwerdeführerin indes eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen. In Anwendung der gemischten Methode belaufe sich der Invaliditätsgrad damit auf insgesamt 15 %, weshalb ab April 2014 kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 4 f.).
Unter Bezugnahme auf die im Vorbescheidverfahren seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände führte die IV-Stelle sodann insbesondere aus, dass auf die im A.___-Gutachten aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jegliche Tätigkeit angesichts der gegebenen Ressourcen und der hohen Alltagsaktivität nicht abgestellt werden könne (Urk. 2 S. 7 f.).
2.2 Die Versicherte brachte in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2016 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, auf die im A.___-Gutachten aus psychischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jegliche Tätigkeit sei abzustellen. Die polydisziplinäre Expertise sei im Ergebnis durchaus zuverlässig (S. 12). In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Ressourcenprüfung sei darauf hinzuweisen, dass ein somatisch-psychiatrischer Mischsachverhalt vorliege, welcher an sich die Überwindbarkeitsprüfung auf die Schmerzaspekte, welche nicht zu objektivieren seien, beschränke (S. 13). Es könne nicht von einer überwiegend psychiatrisch begründeten Schmerzstörung ausgegangen werden (S. 18). Ausserdem falle die Ressourcenprüfung im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens in die Kompetenz der unparteiischen Gerichte und nicht in diejenige der IV-Stelle (S. 27). Beim Einkommensvergleich habe sich die Beschwerdegegnerin sodann typischer „Kunstgriffe“ bedient. So sei nicht nur die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit negiert, sondern auch von einem nicht korrekten Validen- und Invalideneinkommen ausgegangen worden. Zusätzlich sei anzumerken, dass der vorliegende Fall das Grundanliegen des Urteils Di Trizio sehr genau treffe (S. 26 ff.). Im Übrigen sei mit Blick auf die Doppelbelastung der Versicherten im Aufgaben- und Erwerbsbereich ein Leidensabzug von 15 % gerechtfertigt (S. 31).
3.
3.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich anhand der Aktenlage zusammengefasst wie folgt darstellen:
Vom 15. Oktober bis 5. November 2011 war die Versicherte im B.___ hospitalisiert. Dabei wurden namentlich die folgenden Diagnosen gestellt:
- Subakutes cervikoradikuläres Schmerzsyndrom C6 links mit/bei:
- mediolateraler Diskushernie C5/C6 mit leichter Kompression der Nervenwurzel C6 links (Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule vom 12. August 2011),
- Akutes lumbovertebrales bis -spondylogenes Schmerzsyndrom (akute Lumbago),
- Allergisches Asthma (Milben, Aspergillen), ASS/NSAR-sensitiv, bei aktuell normaler Lungenfunktion,
- Adipositas WHO Grad II (Bodymassindex [BMI] 39 kg/m2).
Die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin sei primär im Rahmen einer Selbstzuweisung bei seit drei Tagen progredienten, lumbalen Rückenschmerzen erfolgt. Initial habe eine radikuläre Symptomatik bereits ausgeschlossen werden können. Zum Zeitpunkt des Übertritts in die Rheumatologie habe sich das akute lumbospondylogene Syndrom bereits deutlich gebessert gehabt. Das bekannte cervikoradikuläre Schmerzsyndrom sei hingegen in den Vordergrund getreten (Urk. 7/14/5). Trotz der aktuellen psychosozialen Belastungssituation (alleinerziehende Mutter zweier Kinder, schwieriger Scheidungsablauf, Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber) habe bis zum Entlassungszeitpunkt eine deutliche Besserung erzielt werden können. Vom 15. Oktober bis 4. Dezember 2011 sei von einer 100%igen und hernach bis zum 2. Januar 2012 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/14/6).
3.2 Vom 15. November bis 10. Dezember 2011 war die Versicherte erneut im B.___ in stationärer Behandlung. Dem Bericht vom 20. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass das cervikoradikuläre Schmerzsyndrom C6 links bereits das Heben von leichten Lasten bis fünf Kilogramm - wie etwa von Musikinstrumenten - sowie manuelle Tätigkeiten deutlich erschwere (Urk. 7/19/7). Am 5. Dezember 2011 wurde eine anteriore cervikale Diskektomie und Cage-Fusion am Halswirbelkörper 5/6 durchgeführt und vom 15. November 2011 bis 7. März 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der intra- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Radiologisch habe der Nachweis der regelrechten Implantatlage erbracht werden können (Urk. 7/39/81 und 7/39/83).
3.3 In seinem Bericht vom 26. Februar 2013 führte Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, aus, die Versicherte habe über zunehmende tieflumbale Rückenschmerzen geklagt, welche gluteal in das linke Bein bis in den mediodorsalen Unterschenkel und Fussbereich ausstrahlen würden (Urk. 7/39/64). Die Wirbelsäule sei schmerzbedingt nicht konklusiv untersuchbar gewesen. Es sei - wie auch bei Untersuchung des linken Beins - zu Schmerzangabe und Gegensperren gekommen. Es bestehe eine Inkonsistenz mit den Spontanbewegungen während der Anamneseerhebung und beim An- und Ausziehen. Die somatischen Befunde würden das ausgeprägte Schmerzverhalten nur teilweise erklären. Differentialdiagnostisch sei an eine Somatisierung bei psychosozialer Belastungssituation zu denken (Urk. 7/39/65).
3.4 Vom 31. März bis 6. April 2013 war die Beschwerdeführerin aufgrund einer ersten Episode einer unkomplizierten Sigmadivertikulitis im B.___ hospitalisiert. Nach einer intravenösen antibiotischen Therapie habe sie in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Vom 31. März bis 12. April 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (Urk. 7/35/2 f.).
3.5 Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 2. Juli 2013 fest, dass die Versicherte ihrer angestammten Tätigkeit als Musiklehrerin seit Dezember 2011 nicht mehr nachgehen könne. Eine leichte Tätigkeit mit wechselnder Belastung erachtete Dr. D.___ indes als möglich (Urk. 7/32/2 f.).
3.6 Vom 14. November bis 15. Dezember 2013 begab sich die Beschwerdeführerin zwecks psychosomatischer Rehabilitation bei der E.___ in stationäre Behandlung. Während des Aufenthalts habe sie sich zunehmend psychophysisch rekonditionieren und Schmerz-Coping-Strategien erlernen sowie anwenden können. Sowohl die Schlafsituation als auch die körperliche Leistungsfähigkeit hätten sich deutlich verbessert (Urk. 7/40/1 f.). Bis zum 31. Dezember 2013 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ferner wurde festgehalten, dass eine berufliche Reintegration mit einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit schon aus therapeutischer Sicht sehr wünschenswert wäre (Urk. 7/40/3).
3.7 Dem Bericht des B.___ vom 1. Juli 2014 ist zu entnehmen, dass die Versicherte vom 10. bis 29. April 2014 erneut hospitalisiert worden war. Dabei wurden unter anderem folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/84/15 f.):
- Subakutes lumboradikuläres Schmerzsyndrom der Wurzel L5 links mit leichtem sensiblen Ausfallsyndrom,
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom,
- Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, Differential-diagnose radikuläre Reizung C6/C7 links,
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei schwieriger psychosozialer Belastungssituation (alleinerziehend [ICD-10 U60.1], Mangel an Entspannung und Freizeit [ICD-10 Z73.2] und Problemen in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen [ICD-10 Z59]),
- Anamnestisch extrinisches Asthma bronchiale,
- Adipositas (BMI 38.9 kg/m2).
Nach der stationären Behandlung in der E.___ (vgl. E. 3.6) sei eine psychologische Begleitung am Schmerzzentrum eingeleitet worden. Die primär erfreuliche Entwicklung des Gesundheitszustandes sei durch eine Schmerzexazerbation im April 2014 unterbrochen worden. Die Versicherte leide seit neun Jahren an einer Schmerzproblematik. Es sei davon auszugehen, dass die damals noch bestehende konfliktreiche und für die Beschwerdeführerin höchst enttäuschende Ehebeziehung sowie das angespannte Verhältnis zur Herkunftsfamilie die Entwicklung der Schmerzproblematik begünstigt hätten. Aktuell sei die Versicherte mehrfachen psychosozialen Belastungen ausgesetzt, welche zu Symptomexazerbationen führen und die Funktions- und Erziehungsfähigkeit negativ beeinflussen würden. Diese seien als aufrechterhaltende Faktoren der Störung anzusehen (Urk. 7/84/17).
3.8 Vom 22. Juli bis 15. August 2014 befand sich die Versicherte wiederum zwecks Behandlung der bekannten Diagnosen in der E.___
in stationärer Therapie. Zusätzlich wurde ein Schlafapnoe-Syndrom respek-
tive differentialdiagnostisch eine Adipositas-Hypoventilation festgestellt (Urk. 7/78/1). Die Versicherte habe nach erfolgter Behandlung in deutlich gebessertem Allgemeinzustand (physisch und psychisch) in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen werden können. Eine weitere ambulante Physiotherapie und psychologische Gespräche wurden als notwendig erachtet (Urk. 7/78/3).
3.9 Am 3. Februar 2015 unterzog sich die Versicherte im B.___ einer laparoskopischen Hysterektomie. Intra- und postoperativ sei es zu keinen Komplikationen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe am 9. Februar 2015 mit reizlosen Wundverhältnissen in die weitere ambulante Behandlung entlassen werden können (Urk. 7/97/1 und 7/97/3).
3.10 Dem polydisziplinären A.___-Gutachten vom 3. September 2015 sind im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/118/45 f.):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
- Chronisches zervikovertebrogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer Irritation C6 links ohne Läsion, lokalen Myosen, chronischer Spannungskopfschmerzinduktion und Koordinationsstörung der linken Schulter,
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit tendo-myotischer Schmerzsymptomatik und perisakraler Ligamentopathie,
- Neuropathie des Nervus cutaneus femoris lateralis links bei Entrapment am Leistenband (Adipositas-bedingt),
- Zentrales, wahrscheinlich Opiat-bedingtes Schlafapnoe-Syndrom, auf alleinige Sauerstoff-Nasensonden-Applikation gut ansprechend,
- Migränekopfschmerzen mit Auraphänomenen seit dem elften Lebensjahr mit aktuell fünf bis sechs Attacken von ein bis drei Tagen Dauer pro Jahr,
- Schädlicher Gebrauch von Opiaten (Verdacht auf Opioid-induzierte Hyperalgesie)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber unter anderem die Adipositas (BMI 39 kg/m2) sowie das Asthma bronchiale (Urk. 7/118/46).
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in Bezug auf den allgemeinmedizinischen Status der Versicherten fest, dass keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden. Aufgefallen seien aber namentlich eine Klopfdolenz der gesamten Wirbelsäule sowie eine Druckdolenz der Nacken- und Schulterpartie links (Urk. 7/118/18).
Gegenüber Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen an der gesamten linken Körperseite berichtet. Im Vordergrund stünden die Symptome in der Nackenregion links, welche in die linke Schulter und zur linken Thoraxseite hin ausstrahlen würden. Sie wisse oft nicht, wie sie den linken Arm platzieren solle, verfüge über weniger Kraft und verspüre ein Kribbeln. Im Weiteren leide sie unter Schmerzen in der Lenden-Becken-Hüftregion links. Diese seien vor allem im Kreuz selbst lokalisiert und würden von dort zur Aussenseite des Oberschenkels ausstrahlen. Etwa zwei Mal pro Woche käme es auch zu Aussetzern im linken Bein, weshalb sie auch schon mehrfach hingefallen sei. Sie habe eine Gefühlsverminderung an der Vorder- und Innenseite des linken Unterschenkels lokalisiert, welche in ihrer Intensität wechselnd sei. Weitere Schmerzen seien auch im Bereich des Hosenbundes vorhanden und würden zum Beckenkamm und zu den Trochanteren ausstrahlen. Die Schmerzintensität liege seit April 2014 permanent bei der Stufe 4 von 10 und würde sich bei Belastung verstärken (Urk. 7/118/19 f.). Aus orthopädischer Sicht ergebe sich zusammengefasst das Vollbild einer Dekompensation einer hohlrunden Rückenstatik mit entsprechenden Irritationen an den prädisponierten Facetten cervicothorakal respektive lumbosacral, mutiplen Insertionstendinosen sowie Tendomyosen. Im Schulterbereich seien entsprechende muskuläre Dysbalancen eruierbar. Die objektivierbaren degenerativen Veränderungen seien insgesamt als leichtgradig einzustufen. Ein entscheidender Einfluss der Übergewichtigkeit und der Dekonditionierung auf das Schmerzgeschehen sei offensichtlich (Urk. 7/118/24 f.).
Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, führte in seiner Teilexpertise aus, dass die Versicherte zusätzlich zur im Vordergrund stehenden Schmerzsymptomatik von Migränekopfschmerzen berichtet habe, welche fünf bis sechs Mal pro Jahr auftreten würden. Zu helmartigen Kopfschmerzen käme es etwa jeden zweiten Tag. Aufgrund des von den Ärzten der E.___ 2014 diagnostizierten zentralen Schlafapnoe-Syndroms führe die Explorandin ausserdem regelmässig nachts eine Sauerstoff-Therapie via Nasensonde beziehungsweise Brille durch. Dies habe eine wesentliche Besserung der Tagesmüdigkeit bewirkt (Urk. 7/118/25 ff.). Aus neurologischer Sicht würden sich die vom Kreuz in das linke Bein ausstrahlenden Schmerzen aufgrund der Bildgebung wie auch der klinischen Untersuchung nicht auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsphänomen zurückführen lassen. Die am linken Bein feststellbare Neuropathie werde am ehesten durch eine Kompression am Leistenband infolge der Adipositas verursacht. Die Beschwerden seien in diesem Kontext gering, sodass daraus keine Behinderung abgeleitet werden könne. Dies gelte sodann auch für die vorhandenen Migräne- und Spannungstyp-kopfschmerzen (Urk. 7/118/29 f.).
Im Rahmen der von Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführten Exploration habe die Versicherte abgesehen von ihren Schmerzen insbesondere von ständigen Existenzängsten berichtet. Im Weiteren habe sie Schlafprobleme und sei ständig müde. Zudem beschäftige sie der Konflikt mit ihrem Vater bezüglich ihrer Homosexualität ständig (Urk. 7/118/38). Dieser habe keine Kenntnis darüber, ansonsten er sie verstossen würde. Er habe ihr gegenüber gesagt, dass man Homosexuelle erschiessen könne, was für die Versicherte sehr schlimm gewesen sei und sie immer noch präge (Urk. 7/118/32 und 7/118/36). Der grösste Wunsch der Beschwerdeführerin sei es, eine „Freiheit“ zu haben und offen als lesbische Frau leben zu können. Sie grüble immer wieder oder komme ins Gedankenkreisen; teilweise weine sie auch. Sie sorge sich um ihre Zukunft, das Fortkommen der Kinder und die eigene Gesundheit. Hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft benötige sie eine Wiedereingliederung und vorab eine Berufsberatung. Gerne wäre sie in der Spitalseelsorge tätig. Ein Wiedereinstieg an der Musikschule sei nicht realistisch, da sie die Instrumente nicht mehr spielen könne (Urk. 7/118/39). Während des Gesprächs sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Mimik und Gestik seien unauffällig gewesen. Die Explorandin habe offen über ihre Beschwerden und ihren Werdegang berichtet. Zentrales Thema sei der Konflikt zum Vater gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Denk-, Wahn- oder Ich-Erlebnisstörungen finden lassen. Zwänge oder pathologische Ängste hätten ebenfalls nicht bestanden; Zukunftsängste hätten sich jedoch eruieren lassen. Der affektive Rapport sei herstellbar gewesen und die Stimmung habe ausgeglichen gewirkt. Auffälligkeiten in Bezug auf den Antrieb, die Aufmerksamkeit, die Konzentration oder die Merkfähigkeit hätten sich nicht ergeben (Urk. 7/118/40). Die Beschwerdeführerin lebe seit dem Auftreten der Probleme im Bereich der Halswirbelsäule unter ständiger Belastung. Zunächst sei es die Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann gewesen, verbunden mit dem Ringen um die Besuchsregelung. Dazu gekommen seien unter anderem Probleme mit der jüngeren Tochter in der Schule und die Kündigung der Arbeitsstelle. Beständig bleibe das Verstecken der eigenen Sexualität und die Angst, den Vater zu verlieren, wenn sie ihm sagen würde, dass sie lesbisch sei (Urk. 7/118/42). Insgesamt sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht aufgrund der somatoformen Schmerzstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt. Sie sei emotional nicht in der Lage, gegenüber ihren Eltern autonom zu sein und benötige immer wieder deren Hilfe (Urk. 7/118/43).
Im polydisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Versicherte aufgrund ihrer Symptomatik in der Schulter-Nackenregion nicht mehr in der Lage sei, Akkordeon-Unterricht zu erteilen. Klavier- und Gitarrenunterricht könne sie in einem 50%-Pensum erteilen. Sowohl eine Tätigkeit als Büroangestellte als auch andere leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne stärkere Belastung der oberen Extremitäten könne sie uneingeschränkt ausüben (Urk. 7/118/49).
3.11 Ergänzend merkten die A.___-Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2015 (Urk. 7/122) an, dass ihre Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit retrospektiv grundsätzlich seit dem 9. März 2012 gelte. Zwischenzeitlich empfundene Symptomschwankungen würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Des Weiteren stellten die Gutachter klar, dass in der Konsensbeurteilung die von Dr. I.___ attestierte 50%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit vergessen worden sei. Hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung führten sie im Übrigen aus, dass die Versicherte von ihren Eltern abhängig sei, sich aber gegenüber ihrem Vater nicht outen könne. Sie lebe in einer ständigen Angst, welche sich unter anderem durch die Schmerzen ausdrücke. Im Weiteren habe sie als Musikerin Erfolg gehabt und einen beruflichen Abstieg hinter sich. Die Rolle als alleinerziehende Mutter führe sodann immer wieder zur Überforderung, zumal eine Tochter deutliche Schulschwierigkeiten habe. Was die Praxisänderung des Bundesgerichts betreffe (BGE 141 V 281), sei diese ohne Einfluss auf die Begutachtung. Die Praxis der Gutachter habe sich dadurch nicht geändert.
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist in erster Linie strittig, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 31. März 2014 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 2.1 f.). Die Beschwerdegegnerin legte der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in erster Linie das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 3. September 2015 (Urk. 7/118 samt Ergänzung vom 16. November 2015, Urk. 7/122) zugrunde, weshalb vorab dessen Beweiswert zu überprüfen ist.
Die Expertise basiert auf umfassenden internistischen, rheumatologischen, neurologischen sowie psychiatrischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/118/3 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt (Urk. 7/118/14 ff., 7/118/19 f., 7/118/25 ff. und 7/118/31 ff.). Insbesondere im Rahmen der psychiatrischen Exploration konnte sie sich zu diversen Themenbereichen wie der familiären Situation und dem gewöhnlichen Tagesablauf ausführlich äussern (Urk. 7/118/31 ff.). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei diese wie auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 7/118/18, 7/118/23 ff., 7/118/29 f., 7/118/40 ff., 7/118/45 ff. und 7/122). Soweit möglich erfolgte im Weiteren eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/118/18, 7/118/30, 7/118/44 und 7/118/49 f.). Insgesamt erfüllt das polydisziplinäre A.___-Gutachten damit die praxisgemässen Kriterien betreffend den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. E. 1.5).
4.2
4.2.1 Zwischen den Parteien besteht dahingehend Uneinigkeit, ob auf die von psychiatrischer Seite attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jedwede Tätigkeit abzustellen ist. Während sich die Beschwerdeführerin im Ergebnis hierfür aussprach (Urk. 1 S. 12 ff.), argumentierte die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass einerseits psychosoziale Belastungsfaktoren invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen seien. Andererseits lebe die Versicherte seit ihrem Aufenthalt in der E.___ im Jahr 2013 einen normalen Tagesablauf einer alleinerziehenden Mutter mit einer hohen Alltagsaktivität, weshalb ab diesem Zeitpunkt von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 2 S. 7 f.).
4.2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012
E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2.3 Der IV-Stelle ist insofern zuzustimmen, als sich den medizinischen Unterlagen diverse Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren entnehmen lassen (vgl. Urk. 7/14/6, 7/23/5, 7/32/1, 7/39/65, 7/39/68 und 7/84/16). Auch die Gutachterin Dr. I.___ machte auf den konfliktreichen Scheidungsverlauf, den Verlust der Arbeitsstelle, die Schulschwierigkeiten der Tochter, Zukunftsängste sowie auf die Angst, sich gegenüber dem Vater als homosexuell zu outen, aufmerksam (Urk. 7/118/42 und 7/122/2 f.). Demgegenüber erweisen sich die von ihr erhobenen Befunde als unauffällig (vgl. Urk. 7/118/40). In Anbetracht dieser Umstände und der zitierten bundesgerichtlichen Praxis erscheint somit höchst fraglich, ob in rechtlicher Hinsicht überhaupt von einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen werden kann. Allerdings ist anzumerken, dass die mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung verbundenen Symptome typischerweise in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen aufzutreten pflegen (vgl. Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F45.4 S. 233). Die Frage, ob sich die psychosozialen Faktoren vorliegend allenfalls mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, braucht aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung indes nicht abschliessend geklärt zu werden.
4.2.4 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). Zwar haben sich die A.___-Gutachter trotz entsprechender Aufforderung durch die IV-Stelle (Urk. 7/120) nicht zu den Indikatoren geäussert (vgl. Urk. 7/122). Trotzdem verliert die Expertise nicht per se ihren Beweiswert, da sie eine schlüssige Beurteilung im Lichte der genannten Indikatoren ermöglicht (vgl. BGE 141 V 281 E. 8), was denn auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet (vgl. Urk. 2 S. 13).
Zur Kategorie „funktioneller Schweregrad“ ist im Wesentlichen festzuhalten, dass die von Dr. I.___ erhobenen Befunde grundsätzlich einen unauffälligen Psychostatus der Versicherten ergeben. Die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wird auf mehrere psychosoziale Belastungsfaktoren zurückgeführt (vgl. E. 4.2.1). Psychische Komorbiditäten liegen nicht vor. In somatischer Hinsicht gingen die Gutachter von leichtgradigen Einschränkungen aus, welche namentlich der Ausübung einer behinderungs-
angepassten Tätigkeit in einem 100%-Pensum nicht entgegenstehen (Urk. 7/118/46 ff.). Anhaltspunkte für eine Behandlungsresistenz finden sich weder im psychiatrischen Teilgutachten (vgl. Urk. 7/118/44) noch in den übrigen medizinischen Akten (vgl. E. 3). Die Persönlichkeitsstruktur der Versicherten weist keine Auffälligkeiten oder gar Störungen auf (Urk. 7/118/40). Im Weiteren ist in Bezug auf die Kategorie „Konsistenz“ festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren alltäglichen Aktivitäten bis auf „grössere Haushaltsaufgaben“ nicht eingeschränkt ist. Sie ist gemäss eigenen Angaben eigentlich immer beschäftigt, kümmert sich etwa um die beiden Töchter oder geht Hobbies wie Spazierengehen, Singen im Chor oder Aqua-Jogging nach. Von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen kann folglich keine Rede sein. Auf einen starken Leidensdruck kann vor diesem Hintergrund und angesichts der vergleichsweise geringen Therapiefrequenz ebenfalls nicht geschlossen werden (vgl. zum Ganzen Urk. 7/118/16 und 7/118/37).
Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre Prüfung der Standardindikatoren (Urk. 7/149/8 ff.) nicht auf die von Dr. I.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit abgestellt hat. Vielmehr ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem individuellen Belastungsprofil angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. hierzu Urk. 7/118/49). Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle anzufügen, dass die Argumentation der Versicherten, wonach ihre medizinischen Probleme überwiegend wenn nicht gar ausschliesslich somatisch begründet seien (Urk. 1 S. 11), in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen vermag. Zunächst steht sie in gewissem Widerspruch dazu, dass sich die Beschwerdeführerin im Ergebnis doch mit der von psychiatrischer Seite im A.___-Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit einverstanden erklärt (Urk. 1 S. 12). Überdies wurde nicht erst von den Gutachtern, sondern bereits zuvor von anderen involvierten Ärzten auf eine psychische Problematik geschlossen, weshalb sich die Versicherte auch in entsprechender Behandlung befand (vgl. etwa Urk. 7/39/68 f., 7/40/2 f., 7/78 und 7/84/16 f.). Hiervon abgesehen reichte die Beschwerdeführerin keine fachärztlichen Stellungnahmen ein, welche allenfalls geeignet wären, Zweifel an der von Dr. I.___ gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu wecken. Dies gilt im Übrigen ebenfalls hinsichtlich der weitschweifigen Kritik an der orthopädischen Teilexpertise von Dr. G.___ (Urk. 1 S. 5 ff.). Dessen Ausführungen erweisen sich namentlich auch unter Berücksichtigung der Vorakten - namentlich der Ergebnisse der MRI-Untersuchungen (vgl. hierzu Urk. 7/118/28) - ohne weiteres als schlüssig und nachvollziehbar.
4.3
4.3.1 Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist somit der Invaliditätsgrad zu berechnen. In Anbetracht des Haushaltsabklärungsberichtes vom 3. Mai 2013 (Urk. 7/41) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerbs- und zu 40 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre, was soweit unbestritten ist (vgl. Urk. 1 S. 31). Die Versicherte bringt indes zum einen vor, dass der vorliegende Fall in den Anwendungsbereich des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) falle. Zum anderen kritisierte sie den von der IV-Stelle durchgeführten Einkommensvergleich (vgl. E. 2.2).
4.3.2 Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die angefochtene Verfügung in Anwendung der Rechtsprechung Di Trizio nicht EMRK-konform sei, ist darauf hinzuweisen, dass die gemischte Methode nicht per se als diskriminierend erachtet wurde. Vielmehr hat das Bundesgericht klargestellt, dass diese Methode der Invaliditätsbemessung in Fällen der erstmaligen Zusprechung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig zu qualifizierende versicherte Person - was vorliegend zutrifft - weiterhin anwendbar ist (Urteil 9C_615/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2).
4.3.3 Sodann verfangen auch die übrigen Rügen in Bezug auf den von der IV-Stelle durchgeführten Einkommensvergleich nicht. So ist nicht zu beanstanden, dass das Valideneinkommen der Versicherten nicht gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) festgesetzt wurde (vgl. Urk. 2 S. 8). Die Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich der Haushaltsabklärung selbst, dass sie im Gesundheitsfalle weiterhin beim gleichen Arbeitgeber als Musiklehrerin tätig gewesen wäre (Urk. 7/41/3). Somit hat die IV-Stelle zu Recht am zuletzt erzielten sowie der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 und 135 V 58
E. 3.1). Auf das soweit ersichtlich gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/17) korrekt errechnete Valideneinkommen für ein 60%-Pensum von Fr. 31‘325.90 für das Jahr 2014 (Urk. 7/42/1) kann abgestellt werden.
In Bezug auf das Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 zuletzt von einem erzielbaren Jahreseinkommen von Fr. 45‘027.75 für ein 60%-Pensum aus, wobei sie sich hierbei, aufgrund der Tatsache, dass die Versicherte auch über einen Bürolehrabschluss verfügt (Urk. 7/10/4), auf die LSE 2010 für kaufmännische Tätigkeiten (TA7, Anforderungsniveau 3) stützte (Urk. 2 S. 8).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beizug der Lohnstatistik wird auch von der Beschwerdeführerin als korrekt erachtet (Urk. 1 S. 32). Selbst wenn entgegen den Ausführungen der IV-Stelle unter Berücksichtigung des individuellen Belastungsprofils der Versicherten auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abgestellt würde, entspräche das Invalideneinkommen gerade dem Valideneinkommen. So betrug das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt für die genannten Tätigkeiten erzielte Einkommen pro Monat Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, Tabelle TA1, Ziffern 5-96, S. 35, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008]“, Periode 1990-2015) sowie der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und von 0.8 % im Jahr 2014, (vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Branche; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bfs.admin.ch, Total) ergäbe sich ein massgebendes hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52‘215.60 für das Jahr 2014 (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008). Für ein 60%-Pensum würde es sich folglich auf Fr. 31‘329.35 belaufen.
Ausgehend von einem Teilinvaliditätsgrad von 15 % im Haushaltsbereich (Urk. 7/41/7; Urk. 2 S. 9; Urk. 1 S. 31) würde damit in Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 1.3) selbst bei Gewährung eines - nicht zu rechtfertigenden - maximalen leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen in der Höhe von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) kein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von über 40 % resultieren (vgl. E. 1.2). Dies gilt unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage (vgl. E. 3.3 f., 3.6 sowie Urk. 7/118/40) spätestens seit Januar 2014, was die Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten hat (Urk. 2 S. 5).
4.4 Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten berechtigterweise in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 IVG sowie Art. 88a Abs. 1 IVV eine von Oktober 2012 bis März 2014 ganze Invalidenrente zugesprochen und einen unbefristeten Rentenanspruch verneint.
5.
5.1 In ihrer Beschwerdeschrift stellte die Versicherte den Eventualantrag, dass über ihr Gesuch betreffend berufliche Massnahmen zu entscheiden beziehungsweise das Verfahren diesbezüglich an die IV-Stelle zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf einen im Vorbescheidverfahren in diesem Sinne gestellten Antrag (vgl. Urk. 7/145/2) aus, dass der Versicherten aus medizinischer Sicht die Ausübung der Tätigkeit als Musiklehrerin für Klavier und Gitarre zu 50 % möglich sei. Sie habe ausserdem eine Bürolehre absolviert und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in diesem Bereich sei ihr vollschichtig zumutbar. Eine Umschulung sei demnach nicht angezeigt. Überdies sei die Versicherte bei der Stellensuche nicht eingeschränkt, weshalb für die Stellenvermittlung das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig sei (Urk. 2 S. 6). Hieraus ist zu schliessen, dass die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung nebst dem Antrag auf eine unbefristete Invalidenrente sinngemäss auch das eventuelle Leistungsbegehren betreffend beruflicher Massnahmen abgewiesen hat. Jedenfalls hätte sie aufgrund des bereits im Vorbescheidverfahren erhobenen Leistungsbegehrens hierüber verfügen müssen, da sich diese Streitfrage als spruchreif erweist.
5.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte in erster Linie um eine Umschulung zur Diakonin (Urk. 7/145/2 und 7/145/7 f.). Eine Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG setzt gemäss bundesgerichtlicher Praxis allerdings voraus, dass ein Invaliditätsgrad von rund 20 % vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 17. Februar 2015 E. 5). Wird dieser bei einer versicherten Person mit der gemischten Methode ermittelt, so ist allein der Invaliditätsgrad von Relevanz, welcher aus dem Einkommensvergleich resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2015 vom 18. September 2015 E. 4.2 f.). Da vorliegend im Erwerbsbereich kein Invaliditätsgrad von circa 20 % gegeben ist (vgl. E. 4.3.3), entfällt ein Anspruch auf eine Umschulung bereits aus diesem Grund.
Ergänzend bleibt anzumerken, dass sich die IV-Stelle berechtigterweise auf den Standpunkt stellte, dass das RAV für die Stellenvermittlung zuständig sei. Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten ist einzig insoweit eingeschränkt, als ihr nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten voll zumutbar sind (Urk. 7/118/49). Zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG bedarf es jedoch zusätzlich einer spezifischen gesundheitlichen Einschränkung bei der Stellensuche (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 18 N 6). Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung lassen sich weder den medizinischen Akten noch der Beschwerdeschrift entnehmen. Vielmehr war die Versicherte in der Lage,
selbständig mit potentiellen neuen Arbeitgebern in Kontakt zu treten (vgl. Urk. 2 S. 21 f.).
Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen berechtigterweise verneint.
6. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 14) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
7.2 Mit Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 14) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für die Zeit bis zum 21. September 2016 bestellt, da jene mit Schreiben gleichen Datums ihr Mandat niedergelegt hatte (Urk. 12).
Mit Honorarnote vom 21. September 2016 (Urk. 13) machte Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager zeitliche Aufwendungen von 5.17 Stunden sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 112.-- geltend. Diese Aufwendungen erscheinen insbesondere mit Blick auf vergleichbare Fälle als angemessen. Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager ist demnach mit insgesamt Fr. 1‘349.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ([5.17 * Fr. 220.-- +
Fr. 112.--] * 1.08). Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Pia Dennler-Hager, Winterthur, wird für ihren Aufwand mit Fr. 1‘349.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, Erwägung 7.2 sowie Dispositiv-Ziffer 1 und 3-5
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch