Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00642 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 30. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse der Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, arbeitete zuletzt seit mehreren Jahren als kaufmännischer Angestellter bei der Z.___ AG in A.___, als er sich am 12. Dezember 2014 unter Hinweis auf die physischen und psychischen Folgen eines Akustikusneurinoms sowie ein zusätzliches psychisches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/2 S. 4 f. Ziff. 5.4, Ziff. 6.2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten am 13. Januar 2015 mitgeteilt hatte, dass aufgrund dessen Gesundheitszustandes derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/7), klärte sie die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 8/8-9, Urk. 8/17, Urk. 8/22) ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 15. Dezember 2015 berichtet wurde (Urk. 8/36).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/38, Urk. 8/40, Urk. 8/54) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2016 (Urk. 8/56 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten.
2. Der Versicherte erhob am 3. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Als vorsorgliche Massnahme beantragte er die sofortige Behandlung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig dessen Pensionskasse, die Pensionskasse der Y.___, zum Prozess beigeladen. Mit Schreiben vom 11. November 2016 (Urk. 11) teilte diese mit, dass sie dem Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2015 eine 100%ige Invalidenrente ausrichte und auf eine Stellungnahme verzichte, was den anderen Parteien am 15. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich die psychischen Beschwerden aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren entwickelt hätten. Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sei ausserdem nicht nachvollziehbar. Es liege aus versicherungsmedizinischer Sicht keine psychiatrische Diagnose mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts begründe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten. Nach Vornahme eines Prozentvergleichs resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad (S. 2 ff.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), bereits die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nach Vornahme eines Einkommensvergleichs für das Gewähren einer Invalidenrente ausreichend. In der bisherigen Tätigkeit könne er in Beachtung des Belastungsprofils nicht mehr arbeiten (S. 11 f.). Die blosse Behandelbarkeit einer psychischen Störung sage für sich allein nichts über deren invalidisierende Wirkung aus (S. 14). Zudem liege nicht lediglich eine psychosoziale Belastungssituation vor, gehe dem psychischen Leiden doch eine erhebliche somatische Erkrankung voraus (S. 16 f.). Er habe daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 18). Infolge einer akuten Suizidalität sei die Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme prioritär zu behandeln (S. 19).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die Frage, ob in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
3.
3.1 Mit Bericht vom 3. Dezember 2013 (Urk. 8/9/6-7) diagnostizierte Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, C.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, ein Vestibularisschwannom rechts bei Status nach retrosigmoidaler Entfernung im Jahr 2008. In der aktuellen Untersuchung fänden sich abgesehen vom achten Hirnnerven unauffällige Verhältnisse, insbesondere auch anlässlich der Untersuchung mit der Frenzel-Brille. Der Kopfimpulstest nach rechts sei pathologisch. Die Reintonaudiometrie zeige eine praktisch normale Hörschwelle links mit einer an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit rechts mit Erhalt der höheren Frequenzen. Die Magnetresonanztomographie (MRI) zeige eine leichte Kontrastmittelanreicherung im Bereich des resezierten Tumors. Es fänden sich allerdings keine Hinweise auf ein Rezidiv respektive eine Persistenz. Die Nachbetreuung des Vestibularisschwannomes könne fünf Jahre postoperativ abgeschlossen werden. Hinsichtlich des zusätzlich bestehenden Schlafapnoesyndroms habe er dem Beschwerdeführer die Gewichtsreduktion sowie den abendlichen Verzicht auf Medikamente und Alkohol nahegelegt (S. 1).
3.2 Die Ärzte der D.___ informierten mit Bericht vom 9. Februar 2015 (Urk. 8/22; vgl. auch Urk. 8/36/43-46) über die stationäre Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 5. Januar bis 14. Februar 2015 und diagnostizierten aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) im Rahmen einer komplexen psychosozialen Belastungssituation mit belastenden Arbeitsbedingungen (ICD-10 Z56) mit Ausbildung eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10 Z73). Der Beschwerdeführer habe in gebessertem Zustand entlassen werden können, zeige sich aber weiterhin belastet durch den Konflikt mit dem Arbeitgeber. In der letzten Behandlungswoche habe er wieder vermehrt unter Reizbarkeit, Ängsten und Alpträumen gelitten. Der Beschwerdeführer sei bis 22. Februar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei offen, ob und wann er wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne. Dies sei abhängig vom weiteren Verlauf ausserhalb des beschützenden und strukturgebenden Rahmens der Klinik (S. 1 f.).
3.3 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 16. Juni 2015 (Urk. 8/17; vgl. auch Urk. 8/36/54-55) an, dass sie den Beschwerdeführer seit Januar 2013 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1):
- initial akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) im Verlauf Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit Entwicklung von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) entstanden durch Probleme im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z56) mit/bei:
- Entwicklung einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) im Rahmen einer komplexen psychosozialen Belastungssituation mit belastenden Arbeitsbedingungen (ICD-10 Z56), mit Ausbildung eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10 Z73)
- organisch emotional labiler Störung aufgrund einer Restsymptomatik eines operierten Akustikusneurinoms mit Einschluss der Sinnesorgane (Gehör und Sehen; ICD-10 F06.6)
- akzentuierten Persönlichkeitszügen Typ-A-Verhalten (ICD-10 Z73.1)
Die Symptome der psychischen Erkrankung seien im Rahmen eines an der Arbeitsstelle erlebten Traumas aufgetreten, was zu einer Krankschreibung von 100 % geführt habe (S. 2 Ziff. 1.4). Die Prognose sei aufgrund der nach wie vor bestehenden chronifizierten depressiven Symptomatik sowie der schweren Erschöpfung ungünstig. Es bestehe das Risiko von weiteren traumatisierenden Belastungen aufgrund des noch nicht gelösten Arbeitskonflikts, welcher den Heilverlauf mitbeeinflusse (S. 4 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 12. September 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5 Ziff. 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden (S. 5 Ziff. 1.8).
3.4 Mit Austrittsbericht vom 19. August 2015 (Urk. 8/36/47-51) informierten die Ärzte des F.___ über die stationäre Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 30. Juni bis 24. Juli 2015. Als psychiatrische Diagnosen führten sie eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) auf (S. 1). Der Beschwerdeführer habe in stabilisiertem Zustand und ohne Hinweise auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung entlassen werden können (S. 3).
3.5 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstattete sein vertrauensärztliches Gutachten am 20. August 2015 (Urk. 8/36/52-53). Dabei kam er zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsunfähig sei. In kurz- bis mittelfristiger Hinsicht müsse weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die langfristige Prognose zur Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit sei günstig. Die Rückkehr an die angestammte Arbeitsstelle sei medizinisch nicht vertretbar (S. 1 f.).
3.6 Am 15. Dezember 2015 erstatteten die Ärzte H.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Oto-Rhino-Laryngologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/36/1-40). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie Folgendes auf (S. 7 lit. D Ziff. 1):
- mittelgradige, zeitweise auch schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Persönlichkeitsstörung mit reifungsretardierten Zügen (ICD-10 F60.8)
- Vestibularisschwannom rechts:
- Status nach retrosigmoidaler Entfernung im Jahr 2008
- praktisch normale Hörschwelle links anlässlich des Reintonaudiogrammes am 3. Dezember 2013 (C.___)
- an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts mit Erhalt der höheren Frequenzen
- gemäss MRI keine Hinweise auf ein Rezidiv respektive eine Persistenz
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie ein anamnestisch festgestelltes Schlafapnoesyndrom, einen Verdacht auf einen Colon irritabile, Übergewicht sowie einen Verdacht auf Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1) auf (S. 7 lit. D Ziff. 2).
In der psychiatrischen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer zunächst sehr angespannt und moros gezeigt. Im weiteren Verlauf sei der emotionale Zugang besser herstellbar gewesen. Die Grundstimmung sei durchgängig depressiv und die emotionale Auslenkbarkeit hochgradig vermindert. Ebenso seien der Antrieb und die Psychomotorik vermindert. Anhaltspunkte für hirnorganische Veränderungen seien nicht erkennbar. Beim Beschwerdeführer spiele eine akzentuierte Persönlichkeit mit einer erheblichen Reifungsretardierung eine entscheidende Rolle. Es sei ihm in seiner gesamten Entwicklung nie gelungen, adäquate emotionale Bewältigungsstrategien im Zusammenhang mit Konfliktsituationen zu erlernen. Das gesamte Erziehungskonzept der Eltern sei auf eine rein rationale Ebene beschränkt gewesen. Die gestörten Verhaltensmuster des Beschwerdeführers seien nach der Operation eines Akustikusneurinoms offensichtlich geworden. Dabei sei es ihm in keiner Weise gelungen, sich emotional mit den Folgen der Erkrankung auseinanderzusetzen. Vielmehr habe er einen noch höheren Leistungsanspruch entwickelt, um das ursprüngliche Leistungspensum aufrechtzuerhalten. In der aktuellen Untersuchung sei deutlich geworden, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen der begonnenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ein Lernprozess im Sinne einer Nachreifung eingesetzt habe. Dieser Lernprozess werde zweifellos eine längere Zeit in Anspruch nehmen, so dass auch innerhalb der nächsten Jahre mit wiederholten depressiven Einbrüchen beziehungsweise einer neuerlichen Störung der Impulskontrolle mit aggressiven Ausbrüchen zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer sei derzeit nicht in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen. Es bestehe eine hochgradige affektive Irritierbarkeit, welche selbst einfache Aufgaben nicht zulasse. Die Prognose sei günstig. Im Rahmen des therapeutischen Settings werde innerhalb der nächsten 12 bis 24 Monate mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche emotionale Stabilisierung eintreten (S. 26 f.).
Aus internistischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 35 Ziff. 4). Das in den Akten erwähnte Schlafapnoesyndrom sei lediglich durch Angehörige des Beschwerdeführers festgestellt worden. An der Diagnose sei dennoch nicht zu zweifeln. Der Beschwerdeführer leide an einer deutlichen Tagesmüdigkeit, welche allerdings von der wahrscheinlich psychisch bedingten Müdigkeit nicht sicher abzugrenzen sei. Sollte sich die psychische Situation verbessern und die Tagesmüdigkeit dennoch persistieren, müsse das Schlafapnoesyndrom eingehender untersucht und allenfalls behandelt werden. Zudem bestehe der Verdacht auf ein Reizdarmsyndrom mit häufigen Blähungen und gelegentlichem Durchfall. Das Engegefühl im Thoraxbereich sei mit grösster Wahrscheinlichkeit emotionalem Stress zuzuschreiben. Eine Herz- oder Lungenkrankheit sowie auch ein Problem im Bereich der Wirbelsäule seien nicht anzunehmen. Die häufigen Kopfschmerzen seien vorwiegend eine Folge der belastenden Situation. Aus rein internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer in jeglicher seinen Fähigkeiten angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 35 f. Ziff. 5).
In der oto-rhino-laryngologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer die apparativen Untersuchungen im Sinne einer Reintonaudiometrie, einer Sprachaudiometrie sowie einer kalorischen Untersuchung mit dem Videonystagmogramm verweigert. Das Teilgutachten stütze sich daher auf die Anamnese, die Akten und die bekannten Folgen nach der erfolgten Operation. Im Jahr 2008 sei beim Beschwerdeführer ein Vestibularisschwannom diagnostiziert und operiert worden. Die Ohrmikroskopie zeige beidseits freie und trockene Verhältnisse. Das Trommelfell sei beidseits intakt und differenziert. Das Mittelohr sei beidseits gut belüftet. Die retroaurikuläre Narbe rechts sei reizlos. Die Fazialisfunktion sei symmetrisch. Eine fassbare Schwäche des Nervus facialis könne nicht objektiviert werden. Die Teilgutachter des H.___ gab sodann an, dass sie die Befunde von Prof. B.___ vom 3. Dezember 2013 übernehme. Offensichtlich bestehe auf der linken Seite ein normales Gehör, wogegen auf der rechten Seite eine praktische Taubheit vorliege. Dies sei mit dem Status nach retrosigmoidaler Entfernung gut vereinbar. Es sei davon auszugehen, dass das Gleichgewichtsorgan auf der rechten Seite seine Impulse aufgrund der Verletzung des Nervs nicht mehr an das Gehirn übermitteln könne. Es könne somit von einem cochleo-vestibulären Ausfall rechts ausgegangen werden, welcher durch die im Jahr 2008 erfolgte Operation im Rahmen der Tumorentfernung aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer müsse somit mit dem übrigen funktionierenden Organen arbeiten, um das Gleichgewicht zu halten. Dies benötige eine vermehrte zentrale Kompensation und führe zu einer schnelleren Ermüdung. Der gesunde Gleichgewichtsapparat sowie das okuläre und propriozeptive System seien daher vermehrt gefordert. Zudem störe das ständig vorhandene Ohrgeräusch, welches auch die Konzentrationsfähigkeit reduziere. Die einseitige Taubheit bedinge ausserdem eine vermehrte Konzentration in Gesprächen mit mehreren Personen. Aus oto-rhino-laryngologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die Einschränkung resultiere aus der vermehrten Ermüdbarkeit. Der Beschwerdeführer müsse die Möglichkeit erhalten, sich hinzulegen oder die Pausen etwas zu verlängern. In Sitzungen müssten die Gesprächspartner links vom Beschwerdeführer sitzen. Die Sitzungen müssten geordnet ablaufen, damit er dem Gespräch folgen könne. Ein Grossraumbüro sei infolge der Nebengeräusche nicht optimal. Tätigkeiten, welche das Gleichsgewichtssystem fordern würden, wie beispielsweise Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern sowie an rotierenden Maschinen, seien nicht zumutbar (S. 8, S. 38 ff.).
Aus gesamtmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit dem 10. September 2014 aufgrund der psychischen Beschwerden in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 9). Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig. Von einer Verbesserung der derzeit noch hochgradig emotionalen Irritierbarkeit könne aufgrund der angemessenen Motivationshaltung ausgegangen werden. Die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung seien frühestens nach 12 Monaten zu prüfen. Bei günstigem Verlauf im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen sei eine sukzessive Steigerung bis auf eine zirka 80%ige Arbeitsfähigkeit grundsätzlich vorstellbar. Die otoneurologische Einschränkung bleibe bestehen (S. 10). Invaliditätsfremde Faktoren würden keine Rolle spielen (S. 11 lit. E Ziff. 3). Der Beschwerdeführer verfüge über angemessene Ressourcen, um die Defizite in seiner Persönlichkeitsentwicklung zu reflektieren und zumindest ansatzweise neue Verhaltensmuster zu verstehen (S. 11 lit. E Ziff. 8).
3.7 Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2016 empfahl Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten des H.___ abzustellen. Aktuell sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher eine Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit zu 100 % verunmögliche. Eine medizinische Neubeurteilung werde in ein bis zwei Jahren empfohlen (vgl. Urk. 8/37 S. 3 ff.).
3.8 Die Ärzte der Privatklinik J.___ informierten mit Austrittsbericht vom 26. Mai 2016 (Urk. 3/3) über die stationäre Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. Februar bis 8. April 2016. Als Diagnosen führten sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine vordiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73), Differentialdiagnose (DD): narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80), auf (S. 1). Im Verlauf sei eine Verbesserung der depressiven Symptomatik eingetreten. Der Beschwerdeführer sei vom 29. Februar bis 24. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 f.).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten des H.___ (vorstehend E. 3.6) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die Gutachter des H.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Dies empfahl überdies auch RAD-Ärztin Dr. I.___ (vgl. Urk. 8/37 S. 3 ff.).
4.2 Aus somatischer Sicht leidet der Beschwerdeführer demnach im Wesentlichen aufgrund des Vestibularisschwannoms bei Status nach retrosigmoidaler Entfernung im Jahr 2008 an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit rechts, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (vgl. Urk. 8/36/1-40 S. 7 lit. D Ziff. 1.3). Das anamnestisch festgestellte Schlafapnoesyndrom, der Verdacht auf einen Colon irritabile, das Übergewicht sowie der Verdacht auf einen Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1) wurden als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtet (Urk. 8/36/1-40 S. 7 lit. D Ziff. 2).
Die klinische oto-rhino-laryngologische Befundaufnahme war unauffällig (vgl. Urk. 8/36/1-40 S. 39 Ziff. 3). Da die apparativen Untersuchungen nicht hätten durchgeführt werden können, sei der diesbezügliche Befund des C.___ übernommen worden. Demnach bestehe auf der linken Seite ein normales Gehör, wogegen auf der rechten Seite eine praktische Taubheit vorliege. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Gleichgewichtsorgan auf der rechten Seite infolge der Verletzung des Nervs seine Impulse nicht mehr an das Gehirn weiterleiten könne. Es sei deshalb von einem cochleo-vestibulären Ausfall auf der rechten Seite auszugehen. Der Beschwerdeführer müsse mit den übrigen funktionierenden Organen arbeiten, um das Gleichgewicht zu halten. Dies benötige eine vermehrte zentrale Kompensation und führe zu einer schnelleren Ermüdung. Zudem störe das ständig vorhandene Ohrgeräusch, welches auch die Konzentrationsfähigkeit reduziere. Die einseitige Taubheit bedinge ausserdem eine vermehrte Konzentration in Gesprächen mit mehreren Personen. Entsprechend gingen die Gutachter von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit aus. Der Beschwerdeführer müsse die Möglichkeit erhalten, um sich hinzulegen oder die Pausen etwas zu verlängern. Zudem müssten die Gesprächspartner in Sitzungen links vom Beschwerdeführer sitzen und ein Grossraumbüro sei infolge der Nebengeräusche nicht optimal (vgl. Urk. 8/36/1-40 S. 8, S. 39 f. Ziff. 5).
4.3 In psychischer Hinsicht sind dem Gutachten des H.___ nach ausführlicher Anamneseerhebung (vgl. Urk. 8/36/1-40 S. 19 ff.) und psychopathologischer Befundaufnahme (vgl. Urk. 8/36/1-40 S. 24 f. Ziff. 3) eine mittelgradige, zeitweise auch schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine Persönlichkeitsstörung mit reifungsretardierten Zügen (ICD-10 F60.8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/36/1-40 S. 25 Ziff. 4). Die Gutachter des H.___ erachteten den Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Leidens – in Übereinstimmung mit den übrigen Ärzten (vgl. Urk. 8/17 S. 5 Ziff. 1.6; Urk. 8/22 S. 1; Urk. 8/36/43-46 S. 2; Urk. 8/36/52-53 S. 1; Urk. 8/36/54-55 S. 2) – derzeit in jeglicher Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine ausgesprochen hochgradige affektive Irritierbarkeit, die selbst einfache Aufgaben nicht zulasse (vgl. Urk. 8/36/1-40 S. 9, S. 27).
4.4 Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei nicht nachvollziehbar, da es an einer Begründung der Diagnose nach den Kriterien des ICD-10-Klassifikationssystems fehle (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 8/55 S. 3), so übersieht sie dabei, dass die Gutachter des H.___ eine Persönlichkeitsstörung mit reifungsretardierten Zügen diagnostizierten und dabei die Codierung ICD-10 F60.8 verwendeten, kann diese Persönlichkeitsstörung doch keiner der spezifischen Kategorien (ICD-10 F60.0 – F60.7) zugeordnet werden. Für diese Codierung bestehen keine spezifischen Merkmale, welche jeweils gesondert geprüft werden müssten (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 283). Die Gutachter des H.___ führten sodann nicht lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge und somit eine nicht rechtserhebliche Z-Codierung auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1), sondern diagnostizierten ausdrücklich eine Persönlichkeitsstörung und gingen – in Kombination mit einer mittelgradigen, phasenweise auch schweren depressiven Episode (ICD-10 F33.1) - von einer schweren komplexen Gesundheitsstörung aus (vgl. Urk. 8/36/1-40 S. 27 Mitte). Einer solchen kann durchaus invalidisierender Charakter zukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5).
Der psychiatrische Gutachter des H.___ beschreibt die gestörte Persönlichkeit des Beschwerdeführers mit einer erheblichen Reifungsretardierung sowie einer Störung der Affektivität und der Impulskontrolle denn auch eindrücklich. Dem Beschwerdeführer sei es insbesondere in seiner gesamten Entwicklung nie gelungen, adäquate emotionale Bewältigungsstrategien im Zusammenhang mit Konfliktsituationen zu erlernen. Dabei wurde insbesondere auch das Verhaltensmuster des Beschwerdeführers anlässlich des Suizids des Vaters hervorgehoben (vgl. Urk. 8/36/1-40 S. 22 f., S. 26 Mitte). Offensichtlich sei das gestörte Verhaltensmuster sodann nach der Operation des Akustikusneurinoms geworden. Die emotionalen Kompensationsstrategien der Folgen des operierten Akustikusneurinoms seien deutlich begrenzt und bereits Ausdruck der beschriebenen Persönlichkeitsstörung gewesen (Urk. 8/36/1-40 S. 13 Ziff. 3). Dabei sei es ihm in keiner Weise gelungen, sich emotional mit den Folgen der Erkrankung auseinanderzusetzen. Vielmehr habe er einen noch höheren Leistungsanspruch entwickelt, um das ursprüngliche Leistungspensum aufrechtzuerhalten. Dabei habe er unter anderem auch seinen Wohnort näher an die Arbeitsstelle verlegt, um die Fahrzeit einzusparen. Der Beschwerdeführer habe sich ausschliesslich über seine berufliche Entwicklung definiert, wobei gravierende Einbussen im Hinblick auf die emotionale Bewältigung von Konflikten offensichtlich geworden seien (vgl. Urk. 8/36/1-40 S. 23 f., S. 26).
4.5 Hinsichtlich der vorliegend zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob der psychische Gesundheitszustand überhaupt eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG begründet, gilt es zu berücksichtigten, dass der Umstand, dass das Gutachten bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation voll beweiskräftig ist, nicht bedeutet, dass auch die dortige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massgeblich ist. Die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1).
Bei Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes ist stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen (vorstehend E. 1.1, E. 1.3), wobei leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, nur dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Die Therapie muss in dem Sinne konsequent sein, dass sie aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (vgl. statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2).
4.6 Die Gutachter des H.___ diagnostizierten beim Beschwerdeführer nebst einer mittelgradigen, zeitweise schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1) auch eine Persönlichkeitsstörung mit reifungsretardierten Zügen (ICD-10 F60.8). Der Beschwerdeführer habe dabei alle therapeutischen Möglichkeiten angenommen (Urk. 8/36/1-40 S. 15 Ziff. 4). Er befindet sich seit Januar 2013 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. E.___, wobei diese zuletzt einmal wöchentlich, aktuell zirka alle zwei Wochen stattfinde (vgl. Urk. 8/36/1-40 S. 21; vgl. auch Urk. 8/36/54-55 S. 2 lit. E).
Auch wenn vorliegend sicherlich psychosoziale Belastungsfaktoren, wie insbesondere der Konflikt am Arbeitsplatz, vorgelegen haben, so geht aus dem Gutachten des H.___ klar hervor, dass sich das gestörte Verhaltensmuster des Beschwerdeführers offensichtlich mit Beginn der somatischen Erkrankung gezeigt habe und invaliditätsfremde Faktoren keine Rolle spielt. So sei es ihm in keiner Weise gelungen, sich emotional mit den Folgen der Erkrankung auseinanderzusetzen. Vielmehr habe er einen noch höheren Leistungsanspruch entwickelt, um das ursprüngliche Leistungspensum aufrechtzuerhalten (vgl. Urk. 8/36/1-40 S. 11 Ziff. 3, S. 26). Entsprechend hielten die Gutachter des H.___ auch fest, dass zunächst das Erlernen einer besseren emotionalen Kompensation der somatischen Behinderung im Vordergrund des therapeutischen Settings stehe (Urk. 8/36/1-40 S. 13 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer befindet sich denn auch bereits seit Januar 2013 und somit vor der Konfliktsituation am Arbeitsplatz in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 8/17 S. 1 Ziff. 1.2). Dem Bericht der behandelnden Psychiaterin ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem akuten Belastungsereignis am Arbeitsplatz seine Vorgesetzten darauf hingewiesen habe, dass er Unterstützung brauche, einmal auch mit einem verzweifelten Hilferuf und Suizidäusserungen (vgl. Urk. 8/17 S. 2 unten). Hieraus ergibt sich klar, dass die somatische Diagnose und insbesondere auch das bereits seit der Kindheit gestörte Verhaltensmuster des Beschwerdeführers zur bestehenden psychischen Situation beigetragen haben und diese nicht einzig auf psychosozialen Belastungsfaktoren beruht.
Die Gutachter des H.___ stellten zwar eine günstige Prognose, da der Beschwerdeführer über angemessene Ressourcen verfüge, um die Defizite seiner Persönlichkeitsentwicklung zu reflektieren und neue Verhaltensmuster zu verstehen. Ein gewisser Lernprozess habe bereits eingesetzt. Allerdings gaben sie auch an, dass Wiedereingliederungsmassnahmen frühestens nach Ablauf von 12 Monaten zu prüfen seien. Grundsätzlich sei dann bei einem günstigen Verlauf der Eingliederungsmassnahmen eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 100 % vorstellbar. Der Lernprozess werde zweifellos eine längere Zeit in Anspruch nehmen, so dass innerhalb der nächsten Jahre mit wiederholten depressiven Einbrüchen beziehungsweise einer neuerlichen Störung der Impulskontrolle mit aggressiven Ausbrüchen zu rechnen sei (vgl. Urk. 8/36/1-40 S. 10 f., S. 26 ff.). Dabei sagt lediglich der Umstand, dass das Leiden behandelbar ist, noch nichts über den invalidisierenden Charakter aus (BGE 127 V 294 E. 4b). Zumal dem Beschwerdeführer bereits seit über zwei Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert wird (vgl. hierzu Art. 8 Abs. 1 ATSG) und gestützt auf die gutachterliche Beurteilung nach frühestens 12 Monaten auch lediglich Eingliederungsmassnahmen geprüft werden können und nicht bereits wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit prognostiziert wird.
4.7 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer demnach gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des H.___ seit dem 10. September 2014 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit ergibt sich dabei aufgrund des derzeit invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens. Die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts und die diesbezüglichen Einschränkungen führen zudem zu einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit, wobei in dieser Hinsicht nicht mehr von einer wesentlichen Verbesserung ausgegangen werden kann.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Erwerbsbiographie unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren (vgl. auch Urk. 8/37 S. 7), womit grundsätzlich ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen wäre. Ein solcher erübrigt sich vorliegend allerdings, da bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten der Invaliditätsgrad 100 % beträgt. Dem Beschwerdeführer steht somit eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Zu prüfen bleibt der Beginn des Rentenanspruchs.
5.2 Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Angesichts der Anmeldung vom 12. Dezember 2014 (Urk. 8/2), welche am 17. Dezember 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8 S. 1), würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Juni 2015 bestehen.
In Bezug auf das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vorstehend E. 1.2) ist vorliegend eine medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. September 2014 ausgewiesen, wobei der Beschwerdeführer seither ohne Unterbruch (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) als zu 100 % arbeitsunfähig gilt (vgl. Urk. 8/1/1-3; Urk. 8/17 S. 5 Ziff. 1.6; Urk. 8/22 S. 1 f.; Urk. 8/36/1-40 S. 9). Das Wartejahr ist demnach am 10. September 2015 abgelaufen.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben.
Mit dem Endentscheid in vorliegender Streitsache erweist sich das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Mai 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse der Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans