Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00644 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 5. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 geborene X.___ war im Strassenbau und als Isolierer angestellt. Zuletzt war er von 1998 bis 2005 als selbständiger Isolierer erwerbstätig. Am 22. März 2006 meldete sich der Versicherte wegen einer Wirbelsäulenverletzung, Rückenschmerzen, Kopfproblemen, Bandscheiben-schmerzen sowie Vergesslichkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/5). Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 verneinte diese einen entsprechenden Rentenanspruch (Urk. 5/28). Das hiesige Gericht hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde am 26. August 2008 in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zu weiterer Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 5/52; Prozess IV.2007.00278). Diese veranlasste in der Folge ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 5/57-58) und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 erneut (Urk. 5/81). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Januar 2011 ab (Urk. 5/92; Prozess IV.2009.01055).
1.2 Am 26. Juli 2012 beantragte der Versicherte erneut die Überprüfung des Rentenanspruchs (Urk. 5/96). Mit Vorbescheid vom 24. August 2012 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 5/99), bevor sie am 14. Januar 2014 die polydisziplinäre Abklärung des Versicherten in die Wege leitete (Urk. 5/123); das entsprechende Gutachten datiert vom 11. Juni 2014 (Y.___-Gutachten, Urk. 5/141). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/144) und hielt an diesem Entscheid mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. Oktober 2014 fest (Urk. 5/157).
1.3 Mit am 7. August 2015 bei der IV-Stelle eingegangenem Schreiben machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes geltend (Urk. 5/164/2). Mit Vorbescheid vom 24. August 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 6/166) und hielt an diesem Entscheid – nach Wiedererwägung der am 5. Oktober 2015 ergangenen Verfügung (Urk. 5/167, Urk. 5/179) - mit Verfügung vom 25. Februar 2016 fest (Urk. 5/181).
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 10. März 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten sowohl für das vorliegende als auch das Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/182/4).
1.4 Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ab (Urk. 5/185 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 6. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es sei seinem Mandanten für das Verfahren vor der Verwaltung in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 8. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Besonderen ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.1-2).
Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall) bleibt weiterhin anwendbar (BGE 132 V 200 E. 4.1).
1.3 Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit die ihn betreffenden Verfahren unter Mithilfe der behandelnden Ärzte selber habe führen können. Die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung seien vor diesem Hintergrund nicht erfüllt, zumal eine Veränderung der Verhältnisse lediglich glaubhaft zu machen sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant nicht in der Lage sei, sich selber ohne rechtlichen Beistand durchzusetzen, zudem seien die involvierten Ärzte nicht in der Lage, die rechtlichen Differenzierungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben des Spitals Z.___ vom 27. Juli 2015 hin (Urk. 5/161) den Beschwerdeführer am 4. August 2015 aufforderte, eine Neuanmeldung vorzunehmen (Urk. 5/162). Diese formulierte der Beschwerdeführer in der am 7. August 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Eingabe (Urk. 5/164/2). Aus der Eingabe ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Rechte im Verfahren ohne Mithilfe der behandelnden Fachärzte kaum wirkungsvoll alleine wahrnehmen kann. Zudem ist – wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich – von einem unüblichen Verfahrensablauf auszugehen.
3.2 Nach Erlass des Vorbescheids vom 24. August 2015 (Urk. 5/166) trat die Beschwerdegegnerin mit an die neue Wohnadresse in A.___ eröffneter, per A-Post verschickter Verfügung vom 5. Oktober 2015 nicht auf die Neuanmeldung ein (Urk. 5/166). Das mit einer Verfügungskopie bediente Sozialamt B.___ informierte die Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2015 über seine zwischenzeitliche Unzuständigkeit (Urk. 5/168). Der Anfang November 2015 bevollmächtigter Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte am 6. November 2015 um Akteneinsicht, welche am 7. Dezember 2012 gewährt wurde (vgl. Hinweis auf Urk. 5/169).
Nachdem unaufgefordert weitere Arztberichte eingereicht worden waren (Urk. 5/171-172), stellte der Rechtsvertreter auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin hin (Urk. 5/173) am 26. November 2015 ein Zusatzgesuch (Urk. 5/174).
Nach Einsicht in die Verwaltungsakten gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 unter Bestreitung der Zustellung der Verfügung vom 5. Oktober 2015 an die Beschwerdegegnerin und machte geltend, er sei nicht in den Besitz der fraglichen Verfügung gelangt, weshalb er um „Revozierung“ des Entscheids ersuchte (Urk. 5/176). Mit der Begründung, die Verfügung vom 5. Oktober 2015 sei dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden, zog die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2016 den ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung (Urk. 5/179) und verfügte am 25. Februar 2016 in nämlichem Sinn (Urk. 5/181).
Dieser Verfahrensablauf führte das hiesige Gericht dazu, die Parteien zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Verfahren IV.2016.00316 Stellung nehmen zu lassen, da der Vertreter des Beschwerdeführers die Verfügung vom 5. Oktober 2015 im Rahmen der Akteneinsicht Anfang Dezember 2015 zur Kenntnis genommen hat und diese demzufolge – zumindest aufgrund der bis dato vorliegenden Akten - Ende Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen wäre (Urk. 11 des Verfahrens IV.2016.00316). Dabei vertrat der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen die Auffassung, dass die Streitsache Anfang Dezember 2015 von der Beschwerdegegnerin materiell bearbeitet worden sei, der Beschwerdeführer sich zumindest darauf habe verlassen können, eventualiter die Beschwerdegegnerin sein Schreiben vom 10. Dezember 2015 als Beschwerde an das hiesige Gericht hätte überwiesen müssen (Urk. 13 im Verfahren IV.2016.00316). Die Beschwerdegegnerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Verfügung vom 5. Oktober 2015 bereits in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 14 des Verfahrens IV.2016.00316), was wiederum einen Widerspruch zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der genannten Verfügung darstellt.
Die gemachten Ausführungen zeigen, dass sich im vorliegenden Verwaltungsverfahren doch einige rechtliche Fragen von überdurchschnittlicher Schwere gestellt haben (mangelhafte Eröffnung einer Verfügung, Zulässigkeit der Wiedererwägung einer Verfügung, Weiterleitungspflicht einer Eingabe als Beschwerde an das zuständige Gericht, Verzicht auf Beschwerde bei in Aussicht gestellter Wiedererwägung, Vertrauensprinzip). Zudem ist aufgrund der mangelhaften Eröffnung der Verfügung vom 5. Oktober 2015 sowie des weiteren Ablaufs doch von einem unübersichtlichen Sachverhalt auszugehen.
3.3 In persönlicher Hinsicht ist anzumerken, dass Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 27. Oktober 2014 bildet (Urk. 5/157). Zu beachten gilt es dabei, dass der Beschwerdeführer in der nachfolgenden Zeit gesundheitlich stark angeschlagen war und mehrfach stationär in Kliniken weilte (Klinik C.___: 12. bis 20. Januar 2015, Urk. 5/171; Magenoperation am 19. Februar 2015: Klinikaufenthalt nicht dokumentiert; Spital Z.___: 19. bis 25. März 2015, Urk. 5/171; Spital Z.___: 31. März bis 3. April 2015; Spital Z.___: 1. bis 10. September 2015, Urk. 5/171; Spital Z.___: 24. September bis 3. Oktober 2015, Urk. 5/172/2; Spital Z.___: 9. bis 15 Oktober 2015, Urk. 5/172/6; RehaClinic D.___: 24. November bis 21. Dezember 2015, Urk. 3/1 des Verfahrens IV.2016.00316). Dr. med. E.___, Co-Chefarzt am Spital Z.___, äusserte sich am 23. November 2015 dahingehend, dass der Beschwerdeführer deutlich invalidisiert und eine 100%ige IV-Berentung berechtigt sei (Urk. 5/172). Auch der Bericht der RehaClinic D.___ vom 23. Dezember 2015 deutet auf einen mittlerweile stark geschwächten Patienten hin. So habe der Beschwerdeführer mit Unterarmgehstöcken und einer Pause eine Gehstrecke von 100 m bewältigen können. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik und der körperlichen Schwäche sei er während des Aufenthalts auf den Rollstuhl sowie bei der körperlichen Pflege auf Hilfe angewiesen gewesen (Urk. 3/1 S. 3 des Verfahrens IV.2016.00316). Dr. F.___ hielt mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 fest, dass aufgrund der Komplexizität der Erkrankung mittlerweile davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer eine Heilung nicht mehr stattfinde und die 100%ige IV-Berentung die einzige vernünftige Lösung darstelle. Der Beschwerdeführer werde nicht in der Lage sein, nochmals so weit zu genesen, dass er einer Tätigkeit nachgehen könne, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf Dauer (Urk. 5/171).
Insbesondere aufgrund des gesundheitlichen Zustandes ab September 2015 erscheint es naheliegend, dass auch eine nicht bedürftige Person in der gleichen Lage einen Anwalt beigezogen hätte. Dies gilt umso mehr, als er mit der Beschwerdegegnerin in einem Prozessrechtsverhältnis stand und daher die Entgegennahme von Postsendungen gewährleisten musste (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2015, 8C_954/2015 vom 18. März 2016).
3.4 Zusammenfassend erscheint die Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren aufgrund der verfahrensrechtlichen Besonderheiten sowie den persönlichen Verhältnisses des Beschwerdeführers ausgewiesen. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass das Verfahren aussichtslos ist; zudem ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 6 ff. im Verfahren IV.2016.00316).
Dem Beschwerdeführer ist somit für das Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben, was in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.
4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Verwaltungsverfahren Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
FehrSchetty