Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00645 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Beschluss vom 29. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, meldete sich am 13. Oktober 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an psychischen Problemen und an körperlichen Schmerzen leide (Urk. 5/12). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 5/23, 5/33 und 5/38-39) und des Unfallversicherers (Urk. 5/30) bei. Überdies tätigte sie weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere holte sie ein bidisziplinäres Gutachten betreffend die Fachbereiche Psychiatrie und Psychotherapie und Rheumatologie vom 8. und 9. April 2013 ein (Urk. 5/49 und 5/50), das am 27. Mai 2013 ergänzt wurde (Urk. 9/52). Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 forderte die IV-Stelle die Versicherte zur intensiven psychiatrischen und pharmakologischen Behandlung inklusive Plasmaspiegelkontrollen während mindestens sechs Monaten auf, da sich ihr Gesundheitszustand gemäss der medizinischen Einschätzung mit geeigneten therapeutischen Massnahmen wesentlich verbessern lasse. Überdies setzte die IV-Stelle der Versicherten eine Frist bis zum 21. März 2014 an, um mitzuteilen, bei welcher Ärztin oder bei welchem Arzt sie sich der Behandlung unterziehen werde, ansonsten aufgrund der vorliegenden Akten entschieden oder ein Nichteintreten auf ihr Leistungsbegehren verfügt werde (Urk. 5/55). Nach durchgeführtem Vorbescheid- und Einwandverfahren (vgl. Urk. 5/65, 5/67, 5/69 und 5/70) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab (Urk. 5/71). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 5/82/3-8) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.00114 vom 29. September 2015 (Urk. 5/91) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, unter anderem der Klärung der Frage, ob auch ohne das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre, neu verfüge (Urk. 5/91).
1.2 Mit Schreiben vom 22. April 2016 (Urk. 5/97) teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie übernehme, da zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig sei. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht bis zum 10. Mai 2016 werde eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragt, wobei die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde. Die IV-Stelle legte dem Schreiben ihre Fragen an die medizinische Fachstelle samt Merkblatt zur polydisziplinären Begutachtung bei (Urk. 5/95/3 und 5/96) und räumte dem Rechtsvertreter der Versicherten eine Frist bis zum 10. Mai 2016 zur Stellungnahme und zur Einreichung von Ergänzungsfragen ein (Urk. 5/97). Dieser erklärte sich mit Schreiben vom 6. Mai 2016 mit einer polydisziplinären Begutachtung nicht einverstanden, zumal sich aus dem sozialversicherungsgerichtlichen Urteil vom 29. September 2015 kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass eine derartig umfassende Untersuchung nun doch durchzuführen sei (Urk. 5/98). Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 machte die IV-Stelle den Rechtsvertreter der Versicherten darauf aufmerksam, dass nebst der psychischen auch körperliche Beschwerden beschrieben worden seien. Es erscheine ihr deshalb nach wie vor eine polydisziplinäre Abklärung am geeignetsten. Das vorhandene bidisziplinäre Gutachten sei zudem bereits im Jahr 2013 erstellt worden (Urk. 5/99). Am 31. Mai 2016 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten die Abklärungsstelle und die Namen der Gutachter der einzelnen Fachdisziplinen mit und wies darauf hin, dass triftige Einwendungen gegen Gutachter bis zum 13. Juni 2016 schriftlich einzureichen seien (Urk. 2 = 5/104). Am 8. Juni 2016 sandte die Y.___ AG der Versicherten das schriftliche Aufgebot für die Untersuchungen zu (Urk. 5/105).
2. Gegen die schriftliche Mitteilung vom 31. Mai 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, mit Eingabe vom 6. Juni 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei in Nachachtung des Urteils vom 29. September 2015 zu verpflichten, vorerst die Statusfrage zu klären und hernach ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 22. Juni 2016, auf die Beschwerde sei mangels eines Anfechtungsobjektes nicht einzutreten (Urk. 4). Hierzu nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2016 Stellung (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. Juli 2016 darauf, eine Stellungnahme einzureichen (Urk. 9). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 25. Juli 2016 Kenntnis erhalten (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden.
1.2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist. Da neue Verfahrensvorschriften – vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar sind (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1) und die einzelnen Verfahrensschritte im Hinblick auf die hier in Frage stehende Begutachtung ab dem 22. April 2016 unternommen wurden, ist das KSVI in der ab dem 1. Februar 2016 geltenden Fassung massgebend.
1.3 Erachtet die IV-Stelle ein Gutachten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt zu geben (KSVI 2076 f. und 2083 f.; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2):
1. Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder polydisziplinär)
2. Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen
3. Fragenkatalog
4. Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen
5. Bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich Name und Facharzt-titel der mit dem Gutachten zu beauftragenden Personen.
Überdies ist mit der Mitteilung eine Frist von 10 Tagen für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen, bei mono- oder bidisziplinären zusätzlich auch gegen die Gutachter, sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einzuräumen (KSVI Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3).
1.4 Bei polydisziplinären Gutachten kann die versicherte Person in dieser ersten Phase (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen. Namentlich kann sie geltend machen, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt und das einzuholende Gutachten würde eine unnötige second opinion darstellen. Ebenso kann sie die getroffene Wahl der medizinischen Fachdisziplinen als unzutreffend beanstanden (vgl. BGE 140 V 507 E. 3. 1 und 139 V 349 E. 5.2.2.2; vgl. auch KSVI Rz 2076.1). Auch bei polydisziplinären Gutachten ist konsensorientiert vorzugehen, wenn in diesem ersten Stadium zulässige Einwände erhoben wurden (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1).
1.5 In einer zweiten Phase wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch in Anhang V des KSVI. Das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags ist im Versichertendossier zu erfassen (KSVI Rz 2077). Die Akten werden spätestens am Folgetag der Auftragsvergabe an die medizinische Gutachterstelle übermittelt; sie müssen mit der SuisseMED@P-Auftragsnummer versehen sein (KSVI Rz 2079). Die Gutachterstelle prüft, ob die Liste der medizinischen Fachdisziplinen angepasst werden muss. Weder die IV-Stelle noch die versicherte Person können die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdisziplinen anfechten (KSVI Rz 2080 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.3).
Nach der Zuteilung durch SuisseMED@P gibt die IV-Stelle der versicherten Person mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt (KSVI Rz 2081; vgl. auch BGE 140 V 507 E. 3.1 und 139 V 349 E. 5.2.2.2):
1. Gutachterstelle
2. Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel
3. Hinweis, dass die Mitteilung des Ortes und des Termins durch die Gutachterstelle erfolgt.
Für die Erhebung von Einwänden wird eine Frist von 10 Tagen eingeräumt. Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2081.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3).
1.6 In der zweiten Phase kann die versicherte Person formelle und materielle (personenbezogene) Einwände geltend machen (BGE 140 V 507 E. 3.1 und 139 V 349 E. 5.2.2.2). Das KSVI listet die folgenden Einwände exemplarisch auf (KSVI Rz 2081.2):
- Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse;
- Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden;
- Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befangen;
- Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz.
Bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten z.B. übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Die Gutachterwahl erfolgt immer nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Es findet diesbezüglich kein Einigungsverfahren statt (BGE 140 V 507 E. 3.1 und 139 V 349 E. 5.2.1 und das Urteil des Bundesgerichts 8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2).
1.7 Wird den Einwänden der versicherten Person nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person bzw. Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (KSVI Rz 2081.5).
Mit dieser Regelung trägt das KSVI dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00040 vom 28. März 2013 Rechnung, in dem gesagt wurde, im Verfahren zur Einholung eines Gutachtens werde den vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 neu eingeräumten Verfahrensgarantien und Mitwirkungsrechten ausreichend Nachachtung verschafft, wenn eine gerichtliche Überprüfung am Schluss der zweiten Phase erfolgen könne und das Gericht dabei sämtliche Punkte, in denen Uneinigkeit bestehe, überprüfen könne. Eine gestaffelte gerichtliche Überprüfung (nach der ersten und nach der zweiten Phase) sei nicht erforderlich, weshalb nach der ersten Phase keine anfechtbare Zwischenverfügung ergehen müsse, da es in diesem Zeitpunkt am nicht wieder gutzu-machenden Nachteil fehle (E. 4.3 und 4.4).
Dementsprechend wurde im Entscheid IV.2012.00729 vom 11. Juni 2013 ausgeführt, es müsse keine anfechtbare Zwischenverfügung ergehen, bevor nicht sämtliche Modalitäten (Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, beteiligte Fachdisziplinen, Fragenkatalog und Zusatzfragen, Gutachterstelle, beteiligte Fachärzte) feststünden, da es solchenfalls am nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehle (E. 2.3), und im Entscheid IV.2014.00014 vom 1. September 2014 wurde festgehalten, bevor nicht sämtliche Modalitäten feststünden, könne keine anfechtbare Zwischenverfügung ergehen, da es am nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehle (E. 2.1). In beiden Entscheiden trat das Gericht mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht ein, da die angefochtene Verfügung nur regelte, dass an der Begutachtung durch die vorgesehene Gutachterstelle festgehalten werde, und die Namen und Facharzttitel der vorgesehenen Gutachterpersonen fehlten.
In Präzisierung der zitierten Rechtsprechung hat das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2014.00665 vom 23. März 2015 betont, dass die IV-Stelle während des Verfahrens zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens über die einzelnen Verfahrensschritte beziehungsweise über allfällige Einwendungen nicht zu verfügen hat. Eine allenfalls doch erlassene Verfügung wäre mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht mittels Beschwerde beim kantonalen Gericht anfechtbar. Erst wenn das Verfahren durchgeführt worden ist und wenn - in der ersten oder in der zweiten Phase - Einwendungen erhoben worden sind, denen die IV-Stelle nicht vollumfänglich stattgegeben hat, hat sie eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, in der sie sich zu sämtlichen noch strittigen Punkten zu äussern und mindestens kurz zu begründen hat, weshalb sie ihnen nicht oder nicht vollumfänglich stattgibt (E. 1.8).
2. Mit der schriftlichen Mitteilung vom 31. Mai 2016 (Urk. 2) hat die IV-Stelle – dem geschilderten ordentlichen Ablauf entsprechend – der versicherten Person Gelegenheit eingeräumt, in der zweiten Phase (d.h. bis zum 13. Juni 2016) formelle und materielle (personenbezogene) Einwände geltend zu machen. Eine anfechtbare Verfügung liegt damit nicht vor. Das Dokument enthält deshalb auch keine Rechtsmittelbelehrung, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin richtig bemerkt hat (vgl. Urk. 1 S. 2). Bis zum Abschluss des skizzierten Verfahrens für die Gutachtensauftragsvergabe, das heisst zumindest bis zum Ablauf der bis zum 13. Juni 2016 angesetzten Frist zur Erhebung von weiteren Einwänden, konnte keine anfechtbare Verfügung ergehen. Eine solche darf und muss die Beschwerdegegnerin nach Abschluss der zweiten Phase, aufgrund des in der ersten Phase erhobenen Einwands vom 6. Mai 2016 (Urk. 5/98) und allenfalls weiterer in der zweiten Phase vorgetragener Einwände, erlassen. Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde vom 6. Juni 2016 mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist.
3. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Gohl Zschokke