Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00646 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 20. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte
Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Bei X.___, geboren 1980, wurde im Jahr 1994 ein Herzleiden (Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV], Anhang Ziffer 313) festgestellt und es wurden ihr in der Folge von der Invalidenversicherung verschiedene Leistungen (medizinische und berufliche Massnahmen) zugesprochen. Nach erfolgreich bestandenem Veterinärmedizinstudium trat sie am 1. März 2010 eine Stelle bei der Y.___ an der Z.___ als Doktorandin/Assistentin (je in einem Pensum von 50 %) an. Wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit meldete sie sich am 21. November 2010 bei der Invalidenversicherung für berufliche Integration/Rente und Früherfassung an (Urk. 6/36–37). Die IV-Stelle klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie von der Hausärztin (Dr. med. A.___, Praktische Ärztin; Urk. 6/42) und den behandelnden Ärztinnen (Dr. med. B.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin [Urk. 6/46] sowie Dr. med. C.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie [Urk. 6/47]) Berichte einholte, einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/41) beizog und den Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 6/45) ausfüllen liess.
1.2 Auf Einwand der Versicherten (Urk. 6/53) auf den Vorbescheid (Urk. 6/49) hin holte die IV-Stelle eine ergänzende Auskunft von Dr. C.___ (Urk. 6/55) sowie eine Stellungnahme ihres eigenen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 6/56). Mit Verfügung vom 17. Juni 2011 (Urk. 6/57) wies sie das Leistungsbegehren ab. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. August 2011 (Urk. 6/66/3-9) beim hiesigen Gericht Beschwerde. Mit Urteil vom 20. Februar 2013 (Prozess Nr. IV.2011.00870; Urk. 6/71) hob das hiesige Gericht die Verfügung der IV-Stelle auf und wies die Sache an diese zurück, damit sie, nach ergänzenden Abklärungen, über den Anspruch der Versicherten neu verfüge.
1.3 Inzwischen hat die Versicherte ihre Dissertation abgeschlossen und arbeitet seit Juni 2012 in einem 50 %-Pensum in einer Kleintierpraxis (Urk. 6/96/14 und 34). Die IV-Stelle liess die Versicherte von der D.___ begutachten (Expertise vom 2. Mai 2014; Urk. 6/96) und tätigte weitere erwerbliche Abklärungen. Zu den von der Versicherten zusätzlich eingereichten medizinischen Berichten (Urk. 6/141-143) nahm die D.___ am 25. Februar 2016 Stellung (Urk. 6/151). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/115 und Urk. 6/129) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 2) ab Mai 2011 eine Viertelsrente zu.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 6. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 4. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Am 28. Juni 2016 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Juni 2016 (Urk. 7) mitgeteilt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Aufgrund des zusätzlich eingeschränkten Tätigkeitspektrums verringere sich ihr Invalideneinkommen um 10 %. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 43 % und damit Anspruch auf eine Viertelsrente.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Realität gezeigt habe, dass ein Pensum von mehr als 50 % nicht dauerhaft umsetzbar sei. Die Gutachter seien gemäss ihrem eigenen Bekunden nicht in der Lage gewesen, die Arbeitsfähigkeit klar und eindeutig beurteilen zu können. Nebst der zeitlichen bestünden auch klare qualitative Einschränkungen. So könne sie beispielsweise keine Nacht-/Wochenend-Dienste leisten. Diese würden in einer Kleintierpraxis jedoch grundsätzlich zwingend anfallen. Ihre effektive Tätigkeit könne sie nur ausüben, weil ihr ihre Arbeitgeberin diesbezüglich ausserordentlich weit entgegenkomme. In einer anderen Anstellung könne sie nicht damit rechnen, dass man ihr ebenso entgegenkäme. Ihr Lohn und die Anstellungsbedingungen in der konkreten Tätigkeit würden also nicht die Möglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wiederspiegeln, sondern lägen klar darüber. Beim von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Tabellenlohn sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie die üblichen körperlichen Anforderungen, die bei Tätigkeiten erwartet würden, welche dem Tabellenlohn zu Grunde lägen, nicht erfüllen könne. Die qualitativen Einschränkungen würden ihre berufliche (verdienstmässige) Leistungsfähigkeit damit nachhaltig vermindern und seien deshalb bei der Invaliditätsbemessung mit einem leidensbedingten Abzug von 25 % zu berücksichtigen.
3.
3.1 Dr. B.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 1998 in kardiologischer Behandlung ist, hielt in ihrem Bericht vom 11. Januar 2011 (Urk. 6/46) einen Status nach Synkopen mit Commotio cerebri wegen Torsades de pointes bei Long QT-Syndrom fest und führte dazu aus, nach Abschluss des Doktorats im Frühling 2012 sei eine längere Erholungsphase von ca. drei bis max. sechs Monaten nötig, anschliessend Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Unter Ziff. 1.11 fügte sie als Zusatzinformation an, dass die Beschwerdeführerin schon während der Gymnasialzeit und des Veterinärstudiums und vor allem seit der Assistenzzeit als Doktorandin der Veterinärmedizin regelmässig psychisch und physisch an die Grenze ihrer Belastbarkeit gekommen sei beziehungsweise komme. Sie brauche deshalb längere Erholungszeiten, weshalb sie das Studium verlängert und nach dem Staatsexamen eine halbjährige Pause eingelegt habe. Vor dem Abschluss der Dissertation, wahrscheinlich im Frühling 2012, sei eine Änderung des Belastungsumfanges nicht möglich. Jedoch müsste im Anschluss eine längere Pause (ca. 3-6 Monate) eingeräumt werden. Längerfristig sei eine Reduktion der Tätigkeit auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgesehen.
3.2 Oberarzt Dr. med. E.___ des F.___, Klinik für Kardiologie des G.___, führte in seinem Bericht vom 22. August 2011 (Urk. 6/66/13-16) im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Gymnasialzeit mit einem Betablocker behandelt werde, es dazu keine Alternativtherapie gebe, und die Beschwerdeführerin die typischen Nebenwirkungen einer solchen Therapie stark spüre: Müdigkeit, Abgeschlagenheit, deutlich reduzierte Leistungsfähigkeit. Die Fahrradergometrie habe ein Erreichen von nur 60 % der maximalen altersüblichen Herzfrequenz gezeigt. Für ihn sei zusammengefasst eine 50 %-Reduktion der Arbeitsfähigkeit gegeben.
3.3 In ihrer Stellungnahme im Hinblick auf die polydisziplinäre medizinische IV-Untersuchung vom 17. September 2013 (Urk. 6/96/13) führte Dr. B.___ aus, dass aus kardiologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin zu unterstützen sei.
3.4 Im Gutachten der D.___ vom 2. Mai 2014 (Urk. 6/96/1-23) stellten Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, Dr. med. I.___, Assistenzärztin Neurologie, Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. L.___, Oberarzt Kardiologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19):
- Torsade de pointes Tachykardie bei Long-QT-Syndrom (angeboren, ED 1994)
- 6/1994: Synkope mit commotio cerebri (insgesamt und bis dato 3 synkopale Ereignisse [1 dokumentiert, 2 nicht dokumentiert, alle 1994 aufgetreten])
- 4/2001: elektrophysiologische Untersuchung (M.___): Auslösbarkeit einer spontan terminierenden polymorphen ventrikulären Tachykardie (physiologisch antegrade Leitung ausschliesslich über das spezifische Reizleitungssystem, unter Ventrikelstimulation ventrikulo-atriale Dissoziation)
- Müdigkeit unter Betablockertherapie
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4). Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei mittlerweile gut medikamentös eingestellt bezüglich des kardiologischen Grundleidens. Strittig sei vor allem der Grad der kardiologisch bedingten Leistungseinschränkung in ihrem Beruf als Tierärztin. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Schilderung der Beschwerden sehr glaubhaft vortrage. Die vermehrte Müdigkeit werde auch durch die behandelnden Ärzte bestätigt und habe im Studium und in der nachfolgenden praktischen Ausbildung zur Tierärztin auch zu Anpassungen geführt (Pausen nach Matura und Studienabschluss, teilweise Erstellung der Dissertation ohne begleitende Arbeitsstelle, Tätigkeit in einer Kleintierpraxis unter Ausschluss von Tätigkeiten mit Grosstieren und ohne Nacht-/Wochenenddienste, d.h. mit regelmässigen Arbeitszeiten). Auf der anderen Seite erscheine aufgrund der klinischen, kardiologischen und spiroergometrischen Befunde eine Einschränkung von 50 % in einer solchermassen angepassten Tätigkeit eher schwer begründbar.
Anamnestisch könne aus psychiatrischer Sicht der Verdacht auf eine rezidivierende Depression gestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe frühzeitig und motiviert entsprechende Hilfestellungen (psychotherapeutische Begleitung) erfolgreich in Anspruch genommen. Seit Reduktion auf ein 50 %-Pensum habe sich die Situation deutlich entspannt. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit könne aktuell aufgrund der remittierten Depression keine direkte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Es sei jedoch wahrscheinlich, dass bei anhaltender Überforderung eine erneute psychische Dekompensation eintreten würde, weshalb eine Pensumsreduktion aus gesamtmedizinischer Sicht plausibel sei. Ob eine Reduktion auf 50 % aus medizinischer Sicht jedoch in dieser Höhe plausibel sei, bleibe offen (S. 20).
Aus konsensualer Sicht werde davon ausgegangen, dass eine ca. 30%ige zeitliche Reduktion des Pensums angemessen wäre, bei zusätzlichen qualitativen Limiten (keine Nacht-/Wochenenddienste, regelmässige Arbeitszeiten, keine Tätigkeit mit körperlicher Anstrengung wie Grosstierpraxis, dadurch keine Möglichkeit einer Karriere beispielsweise in einer Veterinärklinik wie Oberarztstelle, leitende Ärztin etc., Notwendigkeit zur Möglichkeit regelmässiger Pausen), welche die berufliche (verdienstmässige) Leistungsfähigkeit nachhaltig vermindern würden. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit sei vom Anforderungsprofil und von der Umsetzung der Ausbildung her als optimal anzusehen. Die Einschränkung bestehe seit der Jugend, mit Sicherheit seit Anspruchsbeginn. Aus kardiologischer Sicht werde ein Wechsel der Betablocker-Therapie auf einen kardioselektiven, weniger zentral wirksamen Betablocker empfohlen, da dies möglicherweise zu einem Rückgang der Symptome der Müdigkeit und schnellen Erschöpfbarkeit führen könne, auch wenn diese in ihrer Ausprägung und Dauer doch als ungewöhnlich anzusehen seien (S. 21).
3.5 Prof. Dr. med. N.___, leitende Ärztin Rhythmologie, und Assistenzarzt Kapos des Universitären Herzzentrums des G.___ führten in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2015 (Urk. 6/141) aus, zur Objektivierung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei eine Spiroergometrie durchgeführt worden. Es habe sich eine reduzierte Leistungsfähigkeit (VO2max 66 % des Solls) sowie eine chronotrope Inkompetenz unter Betablocker gezeigt. Aus kardiologischer Sicht bestehe unter einer nicht ersetzbaren medikamentösen Therapie eine stabile Situation mit reduzierter Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 %.
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 2. Mai 2014 (E. 3.4) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, kardiologischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Insbesondere zeigten sie auf, dass die Beschwerdeführerin regelmässige Arbeitszeiten und Pausen benötigt, keine Nacht- und Wochenenddienste leisten kann und ihr eine Tätigkeit mit körperlicher Anstrengung wie das Arbeiten in einer Grosstierpraxis nicht möglich ist. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit in einer Kleintierpraxis ist daher gemäss den Gutachtern vom Anforderungsprofil her als optimal anzusehen. Aufgrund der klinischen, kardiologischen und spiroergometrischen Befunde war für sie hingegen eine Einschränkung von 50 % in einer solchermassen angepassten Tätigkeit nur schwer begründbar. Die Gutachter legten dar, dass sich die Situation bezüglich der psychischen Beschwerden seit der Pensenreduktion deutlich entspannt hat, es aufgrund des bisherigen Verlaufs jedoch wahrscheinlich ist, dass bei anhaltender Überforderung eine erneute psychische Dekompensation eintritt. Unter Berücksichtigung der bislang unterschiedlich bewerteten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangten sie sodann zum für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitstätigkeit in einer die obengenannten qualitativen Limiten berücksichtigenden Tätigkeit zumutbar ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor).
4.2 Dass Dr. B.___ und die weiteren beigezogenen Kardiologen eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachteten, steht der Einschätzung der D.___-Gutachter nicht entgegen. So schlossen Letztere nicht einfach uneingeschränkt auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, sondern lediglich auf eine solche in einer Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung, mit regelmässigen Arbeitszeiten und Pausen und ohne Nacht- und Wochenenddienste. Wenn Dr. B.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne Nachtdienste als möglich erachtet, so schliesst dies eine höhere Einsatzfähigkeit in einer den Beschwerden noch besser angepassten Tätigkeit - keine körperliche Anstrengung, regelmässige Arbeitszeiten und Pausen, keine Nacht-/Wochenenddienste - nicht aus. Auch die Ergebnisse der Fahrrad- und Spiroergometrie (E. 3.2 und 3.5) sprechen nicht gegen eine Arbeitstätigkeit von 70 %, wird diese ja wie bereits dargelegt nur für eine den Beschwerden angepasste körperlich leichte Tätigkeit als zumutbar erachtet. Im Übrigen führten auch die D.___-Gutachter einen Belastungstest mittels Spiroergometrie durch (Urk. 6/96/30) und waren trotz vergleichbarer Resultate der Ansicht, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund der klinischen, kardiologischen und spiroergometrischen Befunde in einer optimal an die Beschwerden angepassten Tätigkeit nur schwer begründbar ist. Dass die Realität gezeigt habe, dass für sie ein Pensum von mehr als 50 % nicht dauerhaft umsetzbar sei, wie die Beschwerdeführerin geltend machte, trifft zudem so nicht zu. Seit der Reduktion des 100 %-Pensums hat sie stets nur zu 50 % gearbeitet. Dass es ihr nicht möglich wäre, mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % zu arbeiten, ist dadurch nicht erstellt.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen damit nichts an der Beweiskraft des D.___-Gutachtens und damit an der Zumutbarkeit einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit in einem 70 %-Pensum zu ändern.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in erwerblicher Hinsicht auswirken.
5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne in T17 (Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, ohne dies zu begründen. Rechtsprechungs- und praxisgemäss ist jedoch die Tabelle TA1 heranzuziehen. Es bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen, zumal die Beschwerdeführerin als Veterinärin wohl auch bei guter Gesundheit eher nicht im öffentlichen Sektor arbeiten würde und ihr Lebensalter im vorliegenden Fall nicht von Relevanz ist. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2015 (Urk. 6/123/5) zu Recht vorbrachte, ist das Validen- und das Invalideneinkommen basierend auf demselben Tabellenlohn festzusetzen - wie dies die Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren noch gemacht hatte (TA1 der LSE 2010; Urk. 6/113/1) - würde doch die Beschwerdeführerin mit und ohne gesundheitliche Einschränkungen im Veterinärwesen arbeiten. Ihr Einkommensverlust kann damit rein prozentual festgelegt werden.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin machte bezüglich der Berechnung ihres Invalideneinkommens geltend, dass aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht nur ein Leidensabzug von 10 %, sondern einer von 25 % zu berücksichtigen sei.
5.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Bei teilzeitlich angestellten Frauen fällt das Kriterium des reduzierten Beschäftigungsgrades von vornherein kaum ins Gewicht; sie verdienen laut Statistik doch oftmals gar nicht weniger als Vollzeitbeschäftigte. Zu denken ist etwa an Betätigungsbereiche, in welchen Teilzeitarbeit Nischen auszufüllen vermag, die arbeitgeberseits stark gefragt sind und dementsprechend entlöhnt werden. Eine bloss teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung kann sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohnerhöhend auswirken. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. No- vember 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. Sep- tember 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4).
5.3.3 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte das eingeschränkte, mögliche Tätigkeitspektrum als lohnmindernden Faktor von 10 %. Wie die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht vorbrachte, trägt ein Leidensabzug von 10 % ihren beruflichen Einschränkungen zu wenig Rechnung. Die Beschwerdeführerin kann nicht nur nicht alle körperlich mittelschweren und schweren Tätigkeiten, die bei einer Tätigkeit als Veterinärin anfallen können, ausüben, sondern ist zusätzlich bei den noch in Frage kommenden leichten Tätigkeiten eingeschränkt, da sie die für Veterinärärzte grundsätzlich zwingend anfallenden Nacht- und Wochenenddienste nicht übernehmen kann. Auch die D.___-Gutachter hielten fest, dass die qualitativen Limiten die berufliche (verdienstmässige) Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig vermindern (Urk. 6/96/21). Ob deshalb ein Abzug von 15 %, 20 % oder 25 % vom Invalideneinkommen angemessen ist, kann jedoch letztlich offen bleiben, da die Invaliditätsgrade so oder so zwischen (gerundet) 41 % und 48 % variieren (0.7 - [0.15 x 0.7] bzw. 0.7 - [0.2 x 0.7] bzw. 0.7 - [0.25 x 0.7]) und in allen Fällen somit lediglich Anspruch auf die von der Beschwerdegegnerin bereits zugesprochene Viertelsrente besteht.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher