Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00649




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Janett

Urteil vom 21. Februar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, ausgebildeter Elektroingenieur, war zuletzt bis Ende September 2013 bei der Y.___ als Senior SAP-Specialist im 100%-Pensum tätig (Urk. 7/8, Urk. 7/13). Am 23. Dezember 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Mai 2013 bestehende zervikale Dystonie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 3. Januar 2014, Urk. 7/7) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/23) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen (Urk. 7/13, Urk. 7/17, Urk. 7/20, Urk. 7/27, Urk. 7/43, Urk. 7/60). Am 24. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/30). Anschliessend veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Z.___. Gestützt auf das Gutachten vom 25August 2015 (Urk. 7/65) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. September 2015 (Urk. 7/68) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 29. Oktober 2015 Einwand (Urk. 7/74) und reichte mit Einwandbegründung vom 3. Dezember 2015 (Urk. 7/79) weitere Unterlagen ein (Urk. 7/78). Am 12. Januar 2016 nahm das Z.___ ergänzend Stellung (Urk. 7/81), woraufhin der Versicherte am 10. März 2016 eine weitere Stellungnahme einreichte (Urk. 7/85, Urk. 7/86). Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten gemäss Vorbescheid ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 3. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine ganze Rente, eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-91), was dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, ein zweiter Schriftenwechsel werde als nicht erforderlich erachtet (Urk. 8). Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 9, Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss den medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Der behandelnde Neurologe beurteile in den eingereichten Berichten lediglich die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit anders als die Z.___-Gutachter, entsprechend bestehe kein Anlass, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte seinerseits geltend, mit der Diagnosestellung der Z.___-Gutachter sei er einverstanden, jedoch nicht mit der Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten des Z.___ sei hinsichtlich der Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht falsch und in qualitativer Hinsicht ungenau und somit nicht beweistauglich. Es sei auf die Berichte des behandelnden Neurologen zu verweisen. Es sei davon auszugehen, dass ihm die angestammte Tätigkeit als erfahrener SAP-Specialist mit Projektleiterfunktion nicht mehr zumutbar sei. Er könne bedingt durch stressabhängige Schmerzen und die damit zusammenhängenden Konzentrationsdefizite nicht mehr auf gleich hohem Niveau als Informatiker tätig sein. Um dem Stress standzuhalten, benötige er mehr Pausen als sich aus einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ergäben. Die Annahme der Gutachter, dass er vor dem Fernseher oder Computer sitze, sei falsch. Vielmehr lege er sich auf das Sofa oder das Bett. Auch hätten die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die in BGE 141 V 281 neu aufgestellten Indikatoren nicht berücksichtigt (Urk. 1).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2016 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 25August 2015 (Urk. 7/65). Darin wurden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/65/2-6), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Es wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen.

3.1.1    Das Gutachten beruht auf internistischen, psychiatrischen, orthopädischen sowie neurologischen Untersuchungen. Die Gutachter nannten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine zervikale Dystonie (ICD-10 G24.3). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Merkmalen (ICD-10 Z73.1), ausgeprägte muskuläre Verkürzungen im Becken-Bein-Bereich beidseits (ICD-10 M79.60), anamnestisch eine Reflux-Symptomatik mit intermittierendem Globusgefühl (ICD-10 K21), ein Zustand nach HWS-Distorsionstrauma 2008 (ICD-10 S13.4) sowie ein Zustand nach Fatigue (ICD-10 G93.3) nach EBV-Infektion 2010 (Urk. 7/65/21).

3.1.2    Der psychiatrische Gutachter führte aus, beim Beschwerdeführer habe eine gewisse Scheu, Ängstlichkeit und emotionale Zurückhaltung beobachtet werden können. Er habe von öfters auftretenden Gefühlen von Anspannungen und Besorgtheit und dem Vermeiden von unnötigen sozialen Kontakten berichtet. Er scheine für soziale und psychologische Stresssituationen vermehrt empfänglich zu sein. Es könne daher die Verdachtsdiagnose auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidendem Charakter gestellt werden. Weitere psychopathologische Befunde hätten nicht erhoben werden können, insbesondere hätten keine Hinweise für eine depressive Verstimmung vorgelegen. Der Beschwerdeführer drifte langsam in eine soziale Vereinsamung ab. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Es lägen lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge vor, welche in diesem Sinne kein schwerwiegendes psychiatrisches Krankheitsbild darstellten. Insbesondere könne aufgrund von akzentuierten Persönlichkeitszügen gemäss ICD-10 kein Einfluss auf die Arbeitshigkeit abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer stehe nicht in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/65/11-12).

3.1.3    Im orthopädischen Teilgutachten wurde ausgeführt, bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine zervikal und lumbal massiv sowie thorakal mässig eingeschränkte Beweglichkeit gezeigt. Es bestehe eine massive Verkürzung im Becken- und Beinbereich unter anderem der ischiokruralen Muskulatur. Bei zervikaler Dystonie sei der Kopf nur am Anfang der Anamneseerhebung annähernd in Neutralrotation, danach aber stets nach rechts unten rotiert beziehungsweise gekippt gehalten worden. An den oberen und unteren Extremitäten habe im Übrigen eine ansonsten weitgehend freie, schmerzlose Beweglichkeit bestanden. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe bei perfekter Kooperation völlig problemlos und offensichtlich ohne höhergradigen Leidensdruck durchgeführt werden können. Sehr auffallend sei eine deutliche Verspannung der Nackenmuskulatur mit massiver Verhärtung im mittleren Abschnitt rechts gewesen. Auf radiologischer Ebene bestünden mit Ausnahme einer mässigen Osteochondrose HWK5/6 keine Auffälligkeiten an der zervikalen Wirbelsäule. Mit Ausnahme der ausgeprägten muskulären Verkürzungen im Becken-Beinbereich beidseits habe sich ein weitgehend blander Befund ergeben. Zusammenfassend liessen sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen Befunde durchaus nachvollziehen, seien jedoch aus neurologischer Sicht zu beurteilen. Die angestammte Tätigkeit als SAP-Consultant entspreche einer reinen Schreibtischtätigkeit (Urk. 7/65/16).

3.1.4    Der neurologische Gutachter hielt fest, seit zweieinhalb Jahren sei der Beschwerdeführer an einer zervikalen Dystonie erkrankt. Entsprechend dem Bericht der Neurologin Dr. med. A.___ vom Juli 2013 hätten möglicherweise schon fünf Jahre zuvor Vorläufersymptome bestanden. Betreffend die Dystonie sei mittels MRI-Bildgebung von Kopf und HWS eine adäquate Ausschlussdiagnostik erfolgt. Zu Recht sei eine Botulinustoxin-Behandlung als Therapie der ersten Wahl vorgeschlagen worden, welche von den behandelnden Ärzten durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer habe unter diesen in dreimonatigen Abständen durchgeführten Injektionen eine gewisse Besserung berichtet. Sowie der Botox-Effekt indes nachlasse, komme es zu ausgeprägten Schmerzen im Nackenbereich. Abgesehen von dieser zervikalen Dystonie sei der neurologische Status regelrecht und es fänden sich auch keine Hinweise für eine vorzeitige Ermüdung während der zirka einstündigen Untersuchung als Folge des früheren Fatigue-Syndroms. Die Dystonie bedinge eine Reihe von qualitativen Leistungsausschlüssen. Diese beträfen Tätigkeiten mit intensivem Publikumsverkehr, da es sich um eine extrapyramidale Erkrankung handle, bei welcher sich die Symptomatik bekanntermassen unter Anspannung verstärken könne. Auch Tätigkeiten, welche überwiegend im Gehen oder Stehen durchgeführt würden, seien nur eingeschränkt möglich, da hierbei der einfache Einsatz der rechten Hand zur Geste antagonique nur erschwert möglich sei. Möglich sei insbesondere Bildschirmarbeit, was dem Berufsbild als Informatiker entspreche. Gesamthaft sei die Arbeitsfähigkeit auf 80 % eingeschränkt. Es bestehe somit Übereinstimmung mit den Befunden der vorbehandelnden Neurologen. Keine Übereinstimmung bestehe mit der Aussage des vorbehandelnden Neurologen Dr. med. B.___, dass es sich um eine invalidisierende Erkrankung handle, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bewirke. Insbesondere Tätigkeiten als Informatiker erschienen im Gegenteil sogar gut möglich (Urk. 7/65/19-20). Aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine Befunde und Diagnosen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten (Urk. 7/65/8).

3.1.5    Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, es bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Dagegen bestehe aufgrund der zervikalen Dystonie für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung und ohne Publikumskontakt eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, welche vollschichtig realisierbar sei. Dies treffe auch auf die angestammte Tätigkeit als Informatiker zu. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass das Arbeits- und Leistungsprofil ab der Diagnosestellung bei Dr. A.___ und somit seit Juli 2013 gelte. Es fände sich eine deutliche Diskrepanz zwischen der gutachterlichen Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher sich aufgrund der vorliegenden Beschwerden nicht arbeitsfähig fühle. Diese Selbsteinschätzung könne durch die vorliegenden polydisziplinären Befunde und Diagnosen jedoch nicht nachvollzogen werden. Aus psychiatrischer Sicht seien Entspannungsübungen auf körperlicher, psychischer und mentaler Basis zu empfehlen. Des Weiteren sollte bei zunehmender Vereinsamung der Versuch einer sozialen Integration erfolgen. Bei Vorliegen einer entsprechenden Eigenmotivation könne auch eine Psychotherapie zur Bearbeitung der akzentuierten Persönlichkeitszüge vorgeschlagen werden. Auf beruflicher Ebene stehe die rasche Reintegration in den Arbeitsprozess im Vordergrund. Aufgrund der vorliegenden ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung könnten jedoch keine beruflichen Massnahmen erfolgversprechend vorgeschlagen werden (Urk. 7/65/21-22).

3.2    Der behandelnde Neurologe Dr. C.___ hielt in Beantwortung der Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 23. November 2015 (Urk. 7/78) fest, es bestehe eine therapeutisch schwer zu beeinflussende zervikale Dystonie mit wechselnden Kontrakturen vor allem der rechtsseitigen Nackenmuskeln. Die Erkrankung sei chronisch. Beim Beschwerdeführer kämen noch ungewöhnlich starke Nackenschmerzen hinzu, was jedoch zu den Charakteristiken der zervikalen Dystonie gehören könne. Es entstehe auch der Eindruck, dass ein wechselnd depressives Zustandsbild bestehe, wobei die psychiatrische Untersuchung beim Z.___ anscheinend keine diesbezüglichen Verdachtsmomente ergeben habe. Die Ausprägung der zervikalen Dystonie beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne Zweifel. Es gäbe viele Patienten mit zervikaler Dystonie, die in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt seien. Ungünstig sei eine ständig eingenommene Position, wobei man auch das Arbeiten am Bildschirm bei dieser Erkrankung als relativ ungünstig bezeichnen könne. Der Beschwerdeführer müsse immer wieder seine Position wechseln, aufstehen und den Kopf bewegen. Es entstünden vermehrt Schmerzen beim Einhalten der Arbeitsposition, sodass auch die Konzentrationsfähigkeit leiden könne. Zunehmend zu diesen objektiven Beschwerden komme noch die Ängstlichkeit des Beschwerdeführers, die wahrscheinlich das ganze Beschwerdebild verstärke. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Informatiker würde 50 % nicht übersteigen. Der Neurologe führte aus, er sehe für den Beschwerdeführer keine andere Tätigkeit als diejenige des Informatikers. Dieser sei hochspezialisiert und wahrscheinlich in der angestammten Tätigkeit leistungsfähiger als in einer anderen. Für seine Leistung benötige er aber mehr Zeit, da die Position häufig gewechselt werden müsse, trotzdem Schmerzen entstehen könnten und die Konzentrationsfähigkeit herabgesetzt sei. Der diagnostischen Beurteilung durch das Z.___ sei im Grossen und Ganzen zu folgen. Es sei jedoch der Eindruck entstanden, dass der bisherige mühsame Krankheitsverlauf durch die psychische Konstitution des Beschwerdeführers mitbeeinflusst sei.

3.3    Die Gutachter des Z.___ nahmen am 12. Januar 2016 (Urk. 7/81) dahingehend Stellung, dass bei der divergenten Einschätzung von Dr. C.___ zu berücksichtigen sei, dass dieser ausdrücklich auf eine psychiatrische Zusatzsymptomatik hinweise. Es gehe jedoch nicht hervor, welchen Anteil der Einschränkung er alleine auf die Dystonie beziehe. Unter der Annahme, dass Dr. C.___ die verbleibenden 30 % Differenz nicht allein auf die von ihm postulierte psychiatrische Zusatzsymptomatik beziehe, verbleibe immer noch eine gewisse Diskrepanz in der Beurteilung der funktionellen Auswirkung der Dystonie. Dr. C.___ schreibe zu Recht, dass für den Beschwerdeführer hauptsächlich die Tätigkeit eines Informatikers in Frage komme. Andererseits schreibe er, dass das Arbeiten am Bildschirm bei der Erkrankung als relativ ungünstig zu bezeichnen sei. Dabei stelle sich die Frage, warum der Beschwerdeführer so viel Zeit vor dem Computer oder dem Fernseher verbringe. Dem im Gutachten aufgeführten Tagesablauf seien mehrstündige Computer- und Fernsehsitzungen zu entnehmen. Auch im psychiatrischen Teilgutachten würden unter anderem Sportübertragungen im Fernsehen angeführt. Dies lasse den Schluss zu, dass Bildschirmarbeit, unter Umständen angepasst mit einem grösseren Bildschirm in etwas grösserer Distanz, durchaus möglich sei. Gerade bei einer Bildschirmtätigkeit mit intellektuell anspruchsvollen Inhalten sei auch nicht ein ständiges Blicken auf den Bildschirm notwendig und es seien kurze Pausen für Kopfbewegungen möglich. Ein hierfür anzusetzender erhöhter Zeitbedarf beziehungsweise eine verminderte Leistungsfähigkeit bei achtstündiger Präsenz sei mit 20 % bereits hoch eingeschätzt. Auch sei auf den orthopädischen Teil des Gutachtens verwiesen, in welchem dargelegt werde, dass der Beschwerdeführer erst nach Ansprechen des Problems den vorher neutral rotierten Kopf deutlich nach rechts drehe. Gesamthaft ergebe sich somit betreffend das anamnestische und klinisch fassbare Bild bei der Begutachtung ein anderes Bild als es der Beschwerdeführer darstelle. Das Fachwerk Begutachtung in der Neurologie äussere sich zwar nicht explizit zur Leistungsfähigkeit bei Dystonien. Hingegen würde betreffend die Erwerbsfähigkeit bei Parkinson-Syndromen ausgeführt, dass diese erst in deutlich fortgeschrittenen Stadien eingeschränkt werde. Wenn dies im Analogieschluss auf den Beschwerdeführer angewandt werde, so könne gleichfalls von keiner höhergradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Ergänzend sei auch auf die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie verwiesen, welche betreffs der fokalen Dystonien des erwachsenen Alters einen relativ gutartigen Verlauf sowie in etwa 20 % der Fälle eine deutliche spontane Besserung festhalte.

3.4    Dr. C.___ hielt auf erneute Fragestellung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 15. Februar 2016 (Urk. 7/85) fest, auch ohne Berücksichtigung allfälliger psychiatrischer Faktoren sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % realistisch. Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Gutachtern würden erstaunen, da der Beschwerdeführer immer wieder erwähnt habe, dass er nur für kurze Zeit frontal vor dem Computer sitzen und arbeiten könne, da sich sonst die Schmerzen und die Kopfhaltungsanomalie nach relativ kurzer Zeit verstärken würden. Diese Angaben widersprächen deutlich dem Eindruck, den die Z.___-Gutachter gewonnen hätten. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich dahingehend geäussert, dass er gegenüber den Gutachtern nie gesagt habe, dass er vor dem Fernseher sitze. Er lege sich auf die Couch. Selbstverständlich sei es schwierig, subjektive Beschwerden in ihrer Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit realistisch einzuschätzen.


4.    

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 25August 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/65/2-6) abgegeben. Die Gutachter setzten sich ausführlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung des Beschwerdeführers auseinander und nahmen zu früheren neurologischen Beurteilungen umfassend Stellung (Urk. 7/65/8-19). Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation wurden einleuchtend dargelegt und die Diagnose nachvollziehbar begründet. Insbesondere begründete der neurologische Gutachter im Gutachten (E. 3.1.4) als auch in seiner nachträglichen Stellungnahme (E. 3.3) seine Einschätzung ausführlich anhand der anamnestischen Angaben, der erhobenen Befunde und mit Verweis auf die entsprechende Fachliteratur. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.2) kann insoweit zur Entscheidfindung auf das Gutachten abgestellt werden.

4.2    Streitig ist, ob beziehungsweise inwieweit aufgrund der zervikalen Dystonie eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Arztperson bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt (BGE 140 V 193 E. 3.1, E. 3.2) und von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden kann, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweisen). Vorliegend attestierten die Z.___-Gutachter dem Beschwerdeführer eine vollschichtig realisierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (E. 3.1.5), was mit Blick auf die aktenkundigen medizinischen Berichte nicht überzeugt, wie nachfolgend zu zeigen ist.

4.2.1    Dem Gutachten ist in Übereinstimmung mit den Vorakten die Diagnose einer zervikalen Dystonie nach ICD-10 G24.3 zu entnehmen. Weitere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden von den Gutachtern hingegen nicht gestellt und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht (vgl. E. 2.1). Mit Ausnahme von orthopädisch festgestellten ausgeprägten muskulären Verkürzungen (vgl. E. 3.1.3) lagen in polydisziplinärer Hinsicht nur blande Befunde vor. Der Beschwerdeführer äusserte sich sodann auf die Frage nach seinem aktuellen Befinden dahingehend, dass es ihm nicht allzu schlecht gehe („not too bad“, vgl. Urk. 7/65/12). Dies steht in Widerspruch dazu, dass die Botox-Injektionen, welche nach eigenen Angaben jeweils nur zwei Wochen zu einer Beschwerdebesserung führten, letztmals im Mai 2015 stattgefunden hatten (Urk. 7/65/7, Urk. 7/65/13). Weiter erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung, dass er in der Nacht kaum Beschwerden habe (Urk. 7/65/7), nachdem der behandelnde Neurologe im Bericht vom März 2014 (Urk. 7/43/7) noch von Schlafstörungen durch die Symptomatologie berichtet hatte. Auch nahm der Beschwerdeführer seit Mai 2015 keinerlei Schmerzmittel mehr ein (Urk. 7/65/14) und es finden sich im Gutachten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei den Untersuchungen schmerzgeplagt gewesen wäre. Wie der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern immer wieder betonte (vgl. Urk. 7/65/7, Urk. 7/65/11-12) und sich auch aus den Akten entnehmen lässt (Urk. 7/27/10, Urk. 7/43), ist der Beschwerdeführer hauptsächlich durch Stress belastet („stress is the main thing“, Urk. 7/65/14). Diesbezüglich gingen die Gutachter jedoch nicht von einem psychiatrischen Krankheitsbild aus (E. 3.1.2). Es bestehen darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein invalidenversicherungsrechtlich bedeutsames psychisches Leiden vorliegen könnte, zumal sich der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung befindet (vgl. Urk. 7/65/10). Eine aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers allenfalls eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ist vom psychiatrischen Gutachter ausdrücklich verneint worden (E. 3.1.2) und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht von Relevanz.

4.2.2    Was die Stellungnahmen von Dr. C.___ (E. 3.2, E. 3.4) betrifft, so enthalten diese keine neuen Aspekte, welche im Wesentlichen nicht bereits in den Vorberichten genannt und entsprechend gutachterlich diskutiert worden wären. Vielmehr folgte der Neurologe im Wesentlichen der Beurteilung des Z.___ und erachtete beispielsweise auch eine Bildschirmtätigkeit nicht als gänzlich unzumutbar. Allerdings überzeugt seine Einschätzung, es liege eine Einschränkung von 50 % vor (E. 3.2), nicht. Obwohl Dr. C.___ der psychischen Konstitution des Beschwerdeführers in seiner ersten Stellungnahme augenscheinlich relevante Bedeutung zumass und annahm, dass der Krankheitsverlauf durch psychische Beschwerden mitbeeinflusst werde (vgl. E. 3.2), erachtete er demgegenüber auf Nachfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in seiner zweiten Stellungnahme eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch ohne die Berücksichtigung psychischer Faktoren als realistisch, wobei er diese in sich widersprüchliche Beurteilung nicht näher begründete (vgl. E. 3.4). Seine Ausführungen sind vielmehr vage gehalten (vgl. E. 3.2, wonach die Konzentrationsfähigkeit leiden könne und mehr Zeit für die Leistung benötigt werde, da trotz Positionswechsel Schmerzen entstehen könnten) und stützen sich grösstenteils auf die anamnestischen Angaben und insbesondere die geltend gemachten Schmerzen des Beschwerdeführers. Im Weiteren hielt der Neurologe selbst fest, dass subjektive Beschwerden aufgrund einer zervikalen Dystonie in ihrer Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit schwierig einzuschätzen seien (E. 3.4). Schliesslich kommt hinzu, dass Dr. C.___ im Gegensatz zu den Gutachtern des Z.___ nicht über sämtliche Akten verfügte. Insgesamt lässt sich aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___ eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich begründen.

4.2.3    Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass seine Konzentrationsfähigkeit durch die Schmerzen massiv vermindert sei (Urk. 1 S. 8), ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Alltag des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben zu einem überwiegenden Teil aus Fernsehen und Internetaktivitäten besteht und er im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten keinerlei Konzentrationsschwierigkeiten oder Ermüdungserscheinungen erwähnte (Urk. 7/65, Urk. 7/65/11, Urk. 7/65/14). Auch konnte der Beschwerdeführer während der psychiatrischen Untersuchung die Konzentration und Aufmerksamkeit während der gesamten Dauer aufrechterhalten (Urk. 7/65/12) und sich während der orthopädischen Untersuchung ohne Anzeichen von Konzentrationsproblemen unterhalten (Urk. 7/65/14). Auch kann der Beschwerdeführer aus der Behauptung, dass er zum Fernsehen vor dem Bildschirm liege und nicht wie im Gutachten aufgeführt, sitze (vgl. Urk. 1 S. 9), nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der ehemals behandelnde Neurologe im Dezember 2013 noch festgehalten hatte, dass die Torticollis vor allem im Stehen und im Liegen sehr ausgeprägt sei (Urk. 7/1/5).

4.2.4    Sodann vermag auch die eingereichte Mitarbeiterbeurteilung vom 23. Januar 2013 (Urk. 7/78/5-11) eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht zu belegen, zumal dieser Beurteilung lediglich zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 die an ihn gestellten beruflichen Anforderungen erfüllte. Dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2013 aus gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre, ergibt sich ebenso wenig aus den Akten. Vielmehr wurde im Arbeitgeberbericht darauf hingewiesen, dass für die Ausübung der Tätigkeit neben den technischen Kompetenzen auch eine gewisse soziale Kompetenz erforderlich sei (Urk. 7/13/7) und die Kündigung aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Team, der Zusammenarbeit mit den Arbeitskollegen sowie der Kommunikation gegenüber den Vorgesetzten in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung selbst von öfters auftretenden Anspannungen und Besorgtheit und dem Vermeiden von unnötigen sozialen Kontakten berichtet hatte, weshalb der psychiatrische Gutachter den Beschwerdeführer für soziale und psychologische Stresssituationen vermehrt empfänglich erachtete und die Verdachtsdiagnose akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidendem Charakter stellte (E. 3.1.2). Wie bereits dargelegt (E. 4.2.1), ergibt sich dadurch allerdings keine psychiatrische Diagnose von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz.

4.2.5    Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Aktenlage und mit Blick darauf, dass die Z.___-Gutachter die vormals attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % im Rahmen ihrer Stellungnahme nachträglich selbst als hoch einschätzten (E. 3.3.), ist in Abweichung von der gutachterlichen Einschätzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

4.3    Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gesundheitsschaden sei nicht anhand der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 geprüft worden (Urk. 1 S. 10 f.), betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem entsprechenden Entscheid geänderte bundesgerichtliche Rechtsprechung lediglich die somatoformen Schmerzstörungen respektive vergleichbare psychosomatische Leiden und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht alle Gesundheitsschäden betrifft (vgl. das IV-Rundschreiben Nr. 334 vom 7. Juli 2015 sowie das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, Rz. 1017.4). Anders als die dissoziativen Bewegungsstörungen nach ICD-10 F44.4, welche rechtsprechungsgemäss unter die psychosomatischen Leiden subsumiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), handelt es sich bei der diagnostizierten zervikalen Dystonie nach ICD-10 G24.3 um eine Bewegungsstörung neurologischen Ursprungs (vgl. ICD-10 G00-99, Kapitel VI, Krankheiten des Nervensystems). Da somit kein von der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 betroffenes Krankheitsbild vorliegt – und ein solches darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird –, erübrigt sich eine Prüfung der Standardindikatoren.

4.4    Ein Rentenanspruch ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstJanett