Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00651 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 16. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
arbeitundversicherung.ch, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, ist gelernte Pflegeassistentin und Fachangestellte Gesundheit (Urk. 6/129). Unter Hinweis auf Rückenschmerzen meldete sie sich am 5. Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 15. September 2005 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Umschulung zur Arztsekretärin (Urk. 6/30). Nach getätigten Abklärungen verneinte sie mit Verfügung vom 26. März 2007 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/68). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/70/3-12) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. Dezember 2008 (IV.2007.00635, Urk. 6/76) ab, was vom Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2009 (Urk. 6/78) bestätigt wurde.
Die Versicherte war von 2009 bis 2014 als Fachangestellte Gesundheit bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/115). Am 26. Februar 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Unfall erneut zum Leistungsbezug an (Eingang IV-Stelle am 8. Juli 2014; Urk. 6/87). Die IVStelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der zuständigen Unfallversicherung (Urk. 6/88, Urk. 6/167) sowie Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/165) bei. Am 6. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen (Urk. 6/159).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/173-184) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2016 (Urk. 6/186 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
1.2 Die Versicherte erhob am 7. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2016 (Urk. 2) und beantragte, ihr sei eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Vornahme einer FOMA (funktionsorientierte medizinische Abklärung) an die IV-Stelle zurück zu weisen (S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 15. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sie sich auf die Lohnstrukturenerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014: Tabelle 1, Ziff. 04-96, Kompetenzniveau 2) und ermittelte einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 15 %.
2.2 Die Beschwerdeführerin vertrat den Standpunkt (Urk. 1), dass sie in ihrer Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aus den ärztlichen Unterlagen gehe in keiner Art und Weise hervor, dass sie in ihrer Tätigkeit als Arztsekretärin zu 100 % arbeitsfähig sei. Vielmehr würden verschiedene Ärzte von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehen (S. 5 f. Ziff. 2.3). Die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie kaum auf ihre Einwände eingegangen sei (S. 7 f. Ziff. 3.2). Sie habe keine Begründung geliefert, weshalb auf das Gutachten von Dr. Z.___ nicht abzustellen sei, weshalb auch eine Verletzung von Art. 44 ATSG vorliege (S. 8 f. Ziff. 3.3). Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen werde nicht bestritten (S. 9 Ziff. 3.4). Hingegen habe die Beschwerdegegnerin völlig willkürlich das Kompetenzniveau 2 ausgewählt (S. 9 f. Ziff. 3.5). Zudem sei ein Leidensabzug zu berücksichtigen (S. 11 f. Ziff. 3.6). Eventuell beantrage sie gestützt auf die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 43 ATSG eine FOMA-Abklärung als Grundlage für die zumutbaren Tätigkeiten, um den Erwerbsausfall und den IV-Grad sinnvoll abklären zu lassen (S. 7 Ziff. 3.1).
2.3 Es steht fest und ist unbestritten, dass seit der ursprünglichen rechtskräftigen Verneinung des Rentenanspruchs (vgl. Sachverhalt E. 1.1 hiervor) bis zur verfügungsweisen Neuprüfung vom 6. Oktober 2015 eine - im Rahmen einer Neuanmeldung analog zu prüfende (E. 1.3 hiervor) - revisionsbegründende erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sowie ein allfälliger Rentenanspruch.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, B.___, nannte mit Bericht vom 19. September 2013 (Urk. 6/88/73-74) die folgenden Diagnosen:
- Diskopathie mit Irritation der C8 Nervenwurzel rechts
- subacromiales Impingementsyndrom nach Traumatisierung am 17. August 2013
Die Beschwerdeführerin habe beim Heben einer Patientin, die gestürzt sei, ein plötzliches schmerzhaftes Stechen in der rechten Schulter verspürt. In der Folge seien zunehmende Schulterschmerzen mit Beeinträchtigung der Abduktion und der Überkopfbewegungen aufgetreten (S. 1 Mitte). Er schlage eine Nervenwurzelinfiltration und gleichzeitig auch eine subacromiale Infiltration vor (S. 2 oben).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt, D.___, nannte mit Bericht vom 25. Februar 2014 (Urk. 6/88/50-51 = Urk. 6/102) die folgenden Diagnosen:
- Verdacht auf symptomatische Bizepstendinopathie, Differentialdiagnose: superiores Labrum von anterior nach posterior (SLAP)-Läsion Schulter rechts
- Diskopathie C7/Th1 mit kleiner rechtsparamedianer Diskushernie mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C8 rechts
Die Beschwerdeführerin habe auf die glenohumerale Infiltration etwas angesprochen. Zwischenzeitlich seien noch die Halswirbelsäule- und Nackeninfiltrationen durch Dr. med. E.___ erfolgt. Von selbigen hätte die Beschwerdeführerin nicht profitiert. Eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin aktuell vor allem beim Ziehen und Heben von Lasten, wobei sie aktuell seit dem 17. Februar 2014 wieder im Sinne einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 % unter reduzierter Exposition tätig sei (S. 1). In Anbetracht der fehlgeschlagenen Halswirbelsäule-Infiltrationen und schwach angesprochenen glenohumeralen Infiltration müsse ein Schulterproblem als Hauptursache der Schulterschmerzen angesehen werden (S. 2).
3.3 Dr. C.___ führte mit Operationsbericht vom 27. März 2014 (Urk. 6/88/48-49) aus, dass gleichentags eine Schulterarthroskopie erfolgt sei. Eine erste klinische Verlaufskontrolle sei nach sechs Wochen vorgesehen (S. 2 Mitte). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er keine.
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte mit Bericht vom 21. Juli 2014 (Urk. 6/101) aus, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 23. Januar 2014 gesehen. Er könne daher keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen (S. 1 Mitte). Im damaligen MRI habe keine eindeutige Wurzelkompression erkannt werden können. Somit sei ein radikulärer Schmerz unwahrscheinlich, trotz der Ausstrahlung in die Finger 4 und 5, die durchaus auch pseudoradikulär (referred pain) bedingt sein könnten. Es bestünden therapieresistente Cervikobrachialgien rechts bei Diskopathie C7/Th1 mit einer kleinen Diskushernie rechts paramedian und Beeinträchtigung der Nervenwurzel C8 rechts (S. 2 Mitte).
3.5 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 5. August 2014 (Urk. 6/105) die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- unklare Restbeschwerden, Differentialdiagnose: Neuropathie bei
- Status nach einer Schulterarthroskopie rechts mit subacromialer Bursektomie, Acromioplastik und Bizepstenodese rechts am 27. März 2014 bei schwerer symptomatischer Bursitis subacromialis und Bizepstendinopathie
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Diskopathie C7/Th1 mit kleiner rechtsparamedianer Diskushernie mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C8 rechts (S. 1 Ziff. 1.1). Seit 27. März 2014 bis aktuell sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aktuell nicht zumutbar. Allerdings würde diese bei Regredienz der Symptomatik wieder zumutbar sein (S. 2 Ziff. 1.7).
3.6 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 12. August 2014 (Urk. 6/107) dieselben Diagnosen wie im letzten Bericht (vorstehend E. 3.5) und führte aus, es bestünden nach wie vor erhebliche Restbeschwerden (S. 1 Mitte). Die einzige Auffälligkeit im Kontroll-MRT habe in einer leichten Flüssigkeitsansammlung in der Bursa bestanden. Eine von ihm empfohlene Infiltration habe ohne Probleme erfolgen können, sodass das weitere Ansprechen der Infiltration abgewartet werden müsse (S. 2 oben). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er keine.
3.7 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Hausarzt, verwies mit Bericht vom 4. Oktober 2014 (Urk. 6/117/1-4) auf die Berichte von den Spezialärzten (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Im Februar/März 2014 habe es einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % gegeben, was nicht funktioniert habe. Zudem reichte er ein Arztzeugnis vom 26. August 2014 (Urk. 6/117/5) ein, worin er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. August 2013 bis 30. Oktober 2014 beziehungsweise eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Februar/März 2014 attestierte.
3.8 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 10. Oktober 2014 (Urk. 6/118) dieselben Diagnosen wie in den letzten Berichten (vorstehend E. 3.5 und 3.6) und führte aus, dass extern eine neurologische Abklärung durchgeführt worden sei, ohne eindeutigen Hinweis für die Schulterprobleme. Als Pflegefachfrau bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Mitte).
3.9 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete am 1. Dezember 2014 das von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veranlasste Gutachten (Urk. 6/122). Er nannte die folgenden Diagnosen (S. 6 Ziff. 5.1):
- massive Restschmerzen rechts bei Status nach Schulterarthroskopie mit subacromialer Bursektomie, Acromioplastik und Bizepssehnen-Tenodese vom 27. März 2014 bei schwerer symptomatischer Bursitis subacromialis und Bizepssehnen-Tendinopathie
- Diskopathie C7/C1 mit wahrscheinlich residueller, sensibler C8Reizsymptomatik rechts
Um die Berufsunfähigkeit feststellen zu können, bedürfe es eines weiteren Zeitraums. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin als Fachangestellte Gesundheit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7 lit. a). Es seien eventuell weitere therapeutische Massnahmen notwendig, insbesondere ein erneuter Eingriff an der Schulter müsse diskutiert werden. Nach einem erfolgten, erneuten Eingriff sei eine Nachuntersuchung sinnvoll, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit als Fachangestellte Gesundheit erreicht werden könne (S. 7 lit. d). Die Beschwerdeführerin könne allenfalls ganztags eine rein sitzende Tätigkeit ohne Belastung der operierten rechten Schulter bewältigen, zum Beispiel einen Bürojob oder eine Tätigkeit an einem Empfang. Dieser Bürojob könnte dann zu 50 % bewältigt werden (S. 8 lit. e).
3.10 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 10. Dezember 2014 (Urk. 6/123) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- persistierende Restbeschwerden rechts, Differentialdiagnose: Bizepsanker bei
- einem Status nach einer Schulterarthroskopie rechts mit subacromialer Bursektomie, Acromioplastik und Bizepssehnen-Tenodese rechts am 27. März 2014 bei
- schwerer symptomatischer Bursitis subacromialis und Bizepssehnentendinopathie
- Diskopathie C7/Th1 mit wahrscheinlich residueller, sensibler C8Reizsymptomatik rechts
Es sei eine diagnostisch-therapeutische Infiltration am Sulcus bicipitalis mit Bupivacain und Kenacort geplant. Je nach Ansprechen werde sich die Beschwerdeführerin wieder melden. Entsprechend müsste unter Umständen dann doch eine operative Massnahme thematisiert werden. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit sei gegenwärtig keine zumutbare Belastbarkeit des Armes gegeben, sodass die Arbeitsunfähigkeit weiterhin bei 100 % als Fachangestellte Gesundheit bleibe (S. 2).
3.11 Dr. C.___, nunmehr in der G.___ tätig, diagnostizierte mit Bericht vom 19. Januar 2015 (Urk. 127) im Unterschied zu früheren Berichten an Stelle einer C8-Reizsyptomatik eine C6-Reizsymptomatik rechts und führte aus, die im Dezember 2014 durchgeführte Infiltration im Sulcus bicipitalis habe eine Verbesserung zu etwa 50 % erzielt. Diese Wirkung sei bis jetzt anhaltend, sodass ein deutlich geringerer Leidensdruck vorliege. Gegenwärtig bestehe eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei die Beschwerdeführerin für ihren ursprünglichen Beruf in der Pflege sicherlich zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 1 unten). Die physiotherapeutische Behandlung fände aktuell ein bis zwei Mal pro Woche statt (S. 1 Mitte), künftig noch ein Mal pro Woche (S. 2 oben). Von selbiger würde die Beschwerdeführerin vor allem für die Mobilität profitieren (S. 1 Mitte).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit bleibe sicherlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in belastender Tätigkeit in der Pflege nicht mehr einsetzbar sein werde. Da die Beschwerdeführerin früher kurz auch als Arztsekretärin gearbeitet habe, sei festzuhalten, dass eine entsprechende Tätigkeit in rein kaufmännischer Belastung sicherlich voll zumutbar sein würde. Da die Einschätzung des Vertrauensarztes ebenfalls bei aktuell etwa 50 % liege, habe er die Beschwerdeführerin ab sofort bis anfangs März zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, damit sie bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) bessere Chancen auf eine Stellenvermittlung habe (S. 2 oben).
3.12 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 9. März 2015 (Urk. 6/135) dieselben Diagnosen wie in den vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.10, E. 3.11) und führte aus, der Leidensdruck habe tendenziell eher etwas zugenommen. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr auf der rechten Schulter liegen (S. 1 unten). Eine Operation wolle sie weiterhin nicht durchführen, da er ihr keine Garantie für eine Verbesserung geben könne. Insofern bleibe es bei der gegenwärtigen theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit, zum Beispiel als Arztsekretärin (S. 1 f.).
3.13 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 13. April 2015 (Urk. 6/144 = 6/165/6-7) dieselben Diagnosen wie in den vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.10, 3.11, 3.12) und führte aus, unverändert seien die Schulterbeschwerden teils besser, teils schlechter. Des Weiteren bestünden Raynaud-phänomenartige Blauverfärbungen der rechten Hand, welche ohne äusseres Trauma oder Einwirkung auftreten könnten. Zudem bestünden neu auch beidseitige Gefühlsstörungen zur Nacht (S. 1). Die Einschätzung von aktuell 50 % im kaufmännischen Bereich, halbtags, sei sicherlich unverändert (S. 1).
3.14 PD Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie, I.___, führte mit Bericht vom 8. Mai 2015 (Urk. 6/145) aus, aufgrund der Anamnese gehe er von einer sekundären Akrozyanose im Rahmen der Schulterproblematik beziehungsweise der Halswirbelsäule-Problematik im Sinne eines vasospastischen Geschehens aus. Ein organisch fassbarer pathologischer Befund liege aus vaskulärer Sicht nicht vor (S. 1 unten). Medikamentöse Massnahmen erachte er zum jetzigen Zeitpunkt nicht als notwendig (S. 2 oben).
3.15 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 14. Juli 2015 (Urk. 6/154 = 6/165/4-5) dieselben Diagnosen wie in den vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.10, 3.11, 3.12, 3.13) und führte aus, mit der Schulter bestünden etwa unverändert Beschwerden. Vor knapp drei Wochen sei es zur Entwicklung eines starken Nackenschmerzens gekommen. Ein Chiropraktor habe die Symptomatik massiv verbessern können. Aktuell würden auch im Rahmen der neu gestarteten Tätigkeit als Sekretärin im Sinne eines 50%-Praktikums im J.___ wieder etwas mehr Beschwerden auftreten (S. 1 unten). Bei der Schulter dürfte keine weitere Verbesserung ohne Infiltration des Sulcus bicipitalis zu erwarten sein. Die Arbeitsunfähigkeit von aktuell 50 % solle beibehalten werden. Eine Steigerung sei aufgrund der Nackenbeschwerden nicht zu erwarten, zumal die Beschwerdeführerin bei der kaufmännischen Arbeit relativ monoton auf den Bildschirm schauen müsse (S. 1 f.).
3.16 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 20. August 2015 (6/165/2-3) dieselben Diagnosen wie in den vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.10, 3.11, 3.12, 3.13, 3.15) und führte aus, die Beschwerdeführerin meine, die Arbeitsfähigkeit in der gegenwärtigen, rein kaufmännischen Tätigkeit am PC nicht weiter steigern zu können. Trotzdem laufe ab dem 9. September 2015 das Taggeld aus (S. 1 Mitte). Die Ausstrahlungen ins Ulnarisversorgungsgebiet würden von der bekannten Diskusprotrusion und Irritation der Nervenwurzel C6 rechts herrühren können. Von Seiten der Schulter wolle die Beschwerdeführerin vorderhand auf eine Infiltration des Sulcus bicipitalis verzichten. Weitere Massnahmen würden vom Abklärungsresultat des Nackens abhängen (S. 1 f.).
3.17 Mit E-Mail vom 27. September 2015 (Urk. 6/158) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, das dreimonatige Praktikum im J.___ würde sie am 2. Oktober 2015 abschliessen. Sie sei weiterhin auf Stellensuche. Ab jetzt suche sie eine Stelle zu 100 %.
3.18 Dr. C.___ führte mit Bericht vom 2. November 2015 (Urk. 6/168/6) aus, theoretisch sei eine mindestens 50-75%ige Arbeitsfähigkeit als Arztsekretärin zumutbar, sofern sich die Beschwerdeführerin halbtags oder in reduzierter Belastung betätigen könnte. Die bei der Arbeit jedoch auftretenden wiederholten Vorhaltemanöver beim Arbeiten am PC und auch der Maus seien aufgrund der Schulter- und vor allem Nackenprobleme jedoch erschwert, so dass unter Umständen auch eine solche Arbeit Beschwerden und Probleme sowie eine Steigerung der Arbeitsunfähigkeit provozieren könnte. Ein Arbeitsversuch, welcher kürzlich mit etwa 50 % Belastung erfolgt sei, provoziere deutlich mehr Nacken- und Armbeschwerden.
3.19 Dr. med. K.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 (Urk. 6/172/5-6) aus, in der bisherigen Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Vom 26. August 2013 bis 30. November 2014 habe auch als Arztsekretärin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 1. Dezember 2014 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Arztsekretärin. In einer optimal angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit mit Ausnahme der akutmedizinisch/perioperativ bedingten kürzeren Arbeitsunfähigkeits-Zeiten.
4.
4.1 Den vorliegenden Arztberichten sind in diagnostischer Hinsicht persistierende Restbeschwerden rechts bei einem Status nach einer Schulterarthroskopie mit subacromialer Bursektomie, Acromioplastik und Bizepssehnen-Tenodese am 27. März 2014 und bei schwerer symptomatischer Bursitis subacromialis und Bizepssehnentendinopathie nach einer Distorsion am 17. August 2013 zu entnehmen. Zudem wurde eine Diskopathie C7/Th1 mit wahrscheinlich residueller, sensibler C6Reizsymptomatik rechts und ein Verdacht auf das Raynaud-Phänomen an der rechten Hand diagnostiziert (vorstehend E. 3.9 ff.). Weiter wurden Nackenbeschwerden festgestellt. Die diesbezüglichen medizinischen Abklärungen waren zum Verfügungszeitpunkt offenbar noch nicht abgeschlossen (E. 3.16).
4.2 Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind indessen nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294, Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.1).
4.3 Zunächst stellt sich die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit.
In Bezug auf die früher durch die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Arztsekretärin oder eine sonstige kaufmännische Tätigkeit attestierte Dr. C.___ im Januar 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.11). Ebenso im März und April 2015 (vorstehend E. 3.12, E. 3.13). Im Juli 2015 ging er weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei er darauf hinwies, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der inzwischen neu aufgetretenen Nackenbeschwerden nicht zu erwarten sei, zumal die Beschwerdeführerin bei der kaufmännischen Arbeit relativ monoton auf den Bildschirm schauen müsse (vorstehend E. 3.15). Im November 2015 ging Dr. C.___ von einer theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit als Arztsekretärin von 50-75 % aus (vorstehend E. 3.18).
Im Januar 2015 führte Dr. C.___ aus, dass eine Tätigkeit in einer rein kaufmännischen Belastung sicherlich voll zumutbar sein würde (vorstehend E. 3.11). In Anbetracht dessen, dass im selben Bericht ansonsten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit die Rede war, und er auch in den übrigen Berichten stets von einer 50%igen, höchstens von einer 50-75%igen (vorstehend E. 3.15) Arbeitsfähigkeit ausging, handelt es sich bei seiner Aussage wohl um einen Schreibfehler.
Der Gutachter Dr. Z.___ ging im Dezember 2014 von einer 50%igen Leistungs-/Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit ohne Belastung der operierten rechten Schulter, zum Beispiel in einem Bürojob oder einer Tätigkeit an einem Empfang und in diesem Bereich, aus (vorstehend E. 3.9).
RAD-Arzt Dr. K.___ erachtete eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne die rechte Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, als zumutbar (vorstehend E. 3.19).
4.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RADBerichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.5 Vorliegend äusserten sich einzig Dr. Z.___ und Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dr. C.___ nahm zwar eigene klinische Untersuchungen vor. Seine Beurteilungen beziehen sich jedoch einzig auf eine Tätigkeit als Arztsekretärin oder eine sonstige kaufmännische Tätigkeit. Es erscheint zweifelhaft, ob es sich dabei um eine optimal angepasste Tätigkeit handelt, äusserte die Beschwerdeführerin doch bereits im Rahmen eines dreimonatigen 50%igen Praktikums als Sekretärin zunehmende Nackenbeschwerden. Dr. C.___ befürchtet durch das Arbeiten am PC gar eine Provokation der Steigerung der Arbeitsunfähigkeit.
Dr. Z.___ äusserte sich zwar dazu, wie seines Erachtens eine optimal angepasste Tätigkeit aussieht. Er schätzte auch eine Bürotätigkeit als optimal ein. Seine Beurteilung liegt jedoch einige Zeit zurück (Dezember 2014) und die Beschwerdeführerin klagte damals noch nicht über Nackenbeschwerden.
Der RAD-Arzt Dr. K.___ hat vorliegend keine eigenen Untersuchungen durchgeführt, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. Soweit der RAD-Arzt bei dieser Ausgangslage, ohne dass ein anderer Arzt eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist, vermag dies nicht zu überzeugen. Fraglich ist zudem die Richtigkeit des durch den RAD-Arzt gestützt auf die Akten formulierten Belastungsprofils, liess er dieses doch von keinem anderen Arzt bestätigen.
4.6 Im Übrigen bestehen gewisse Zweifel, ob die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit tatsächlich dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ist. So waren zwar Dr. C.___, der Hausarzt Dr. F.___, der Gutachter Dr. Z.___ und auch der RAD-Arzt der Ansicht, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (E. 3.3, E. 3.7 - E. 3.11). Dr. Z.___ betonte dabei jedoch, dass es zur Feststellung der Berufsunfähigkeit eines weiteren Zeitraumes bedürfen würde, er attestiere eine Arbeitsunfähigkeit mithin einzig zum Gutachtenszeitpunkt im Dezember 2014. Zudem ging er offenbar von der Möglichkeit aus, dass die Beschwerdeführerin nach einem eventuellen erneuten Eingriff an der Schulter zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit als Fachangestellte Gesundheit wieder erlangen könne (vgl. vorstehend E. 3.9). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits im letzten Verfahren vor hiesigem Gericht geltend gemacht hat, ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben zu können (IV.2007.00635, Urk. 6/70/5), nach Ergehen des Urteils des Bundesgerichts vom 13. März 2009 (Urk. 6/78) im Herbst 2009 aber dennoch wieder als Fachangestellte Gesundheit begonnen hat zu arbeiten (Urk. 6/115). Deshalb drängt sich eine umfassende Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf.
4.7 Die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD waren nach dem Gesagten vorliegend nicht erfüllt. Eine schlüssige und zuverlässige Beurteilung liegt nicht vor. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf zu Ausmass und Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit und in einer optimal angepassten Tätigkeit. Zudem ist ein Belastungsprofil zu umschreiben. Unter dem Aspekt, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls in der Tätigkeit als Arztsekretärin einen höheren Verdienst als in einer optimal angepassten Tätigkeit erzielen könnte, gilt es ebenfalls die Arbeitsfähigkeit als Arztsekretärin abzuklären. Dabei hat auch zu interessieren, weshalb die Beschwerdeführerin sich in Diskrepanz zu den ärztlichen Berichten offenbar zu 100 % arbeitsfähig einschätzte (vgl. E. 3.17).
4.8 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum Zwecke der Einholung eines externen medizinischen Gutachtens und zu neuer Verfügung über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der von der Beschwerdeführerin gerügten formellen Mängel, namentlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 3.2 ff.).
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller