Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00653



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 6. Juli 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, meldete sich am 30. April 2009 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/32/2-10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle Aargau, sprach ihm mit Verfügung vom 22. Mai 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine befristete halbe Rente vom 1. Januar bis 30. Sep-tember 2010 zu (Urk. 8/155).

1.2    Am 30. Mai 2013 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Zürich, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/165). Die IV-Stelle Zürich holte die bisherigen Akten der IV-Stelle Aargau (Urk. 8/166) sowie Angaben zur erwerblichen und medizinischen Situation des Versicherten ein. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 veranlasste sie ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 8/200), das am 2. Februar 2015 von Ärzten des Y.___ erstattet wurde (Urk. 8/213/1-17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/222; Urk. 8/225) verneinte die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 1. Juni 2016 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 6 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/269 = Urk. 6).


2.    Der Versicherte erhob am 6. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 6) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragsteller oder der Antragstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 6) davon aus, es bestehe gestützt auf das internistisch-psychiatrische Gutachten der Ärzte des Y.___ für die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer sowie alle angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben). Der Invaliditätsgrad betrage 6 %, womit weder ein Rentenanspruch noch ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen gegeben sei (S. 2 Mitte). Es würden keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorliegen, welche im Rahmen der Begutachtung am Y.___ nicht berücksichtigt worden wären (S. 2 f.).

    Daran hielt sie mit Beschwerdeantwort fest und betonte nochmals, es hätten durch den Beschwerdeführer keine Tatsachen hervorgebracht werden können, die Anlass zu einer neuen oder differenzierten medizinischen Beurteilung geben würden. Sein Gesundheitszustand sei in den bereits vorliegenden Akten dokumentiert (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren und damit insbesondere seit der letzten Überprüfung verschlechtert (S. 1 f.). Insbesondere sei seine kognitive Leistungsfähigkeit im Rahmen einer neuen Begutachtung zu überprüfen (S. 2 unten).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneinte. Zu klären ist, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche nunmehr einen rentenrelevanten Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Mai 2013 - anlässlich welcher eine vom 1. Januar bis 30. September 2010 befristete halbe Rente zugesprochen, ab 1. Oktober 2010 jedoch ein Rentenanspruch verneint wurde - mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der strittigen Verfügung.


3.    

3.1    Die Verfügung vom 22. Mai 2013 stützte sich im Wesentlichen auf das psy-chiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. März 2012 ab (Urk. 8/113/2-20). Dr. Z.___ stellte folgende Diagnosen (S. 13 Ziff. 5.1 f.):

- Diagnose mit wesentlicher Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

- leicht akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

- Diagnose ohne wesentliche Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

- Zustand nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen Anfang 2009, später mittelgradige Depressivität (ICD-10 F32)

- Verdacht auf Kokainabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.2)

- Nikotinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)

Aktuell würden sich im Psychostatus keine relevanten Depressionszeichen finden, sondern lediglich ein theatralisches, etwas infantiles Verhalten, das auf leicht akzentuierte Persönlichkeitszüge schliessen lasse. Diese würden die Arbeitsfähigkeit jedoch höchstens zu 5 % tangieren. Das aktuelle teilweise Nicht-Arbeiten habe keine psychiatrischen, sondern individuelle und psychosoziale Gründe (Bevorzugung von Kokainsucht und Nachtleben; S. 16 oben).

Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Lage fähig, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Eine Gefährdung des Strassenverkehrs möge vorliegen bei Kokainkonsum. Aufgrund seiner psychischen Lage sei es ihm zuzumuten, auf Kokain zu verzichten. Falls er dies nicht tue, sei er für die Tätigkeit als Chauffeur berufsunfähig, solange er Kokain konsumiere (S. 14 Ziff. 6.1).

Aufgrund der Akten und soweit dies im Rückblick überhaupt abschätzbar sei, sei der Beschwerdeführer aus Sicht von Dr. Z.___ wie folgt arbeitsfähig gewesen (S. 15 oben): Wahrscheinlich mindestens 50 % arbeitsfähig ab Mai 2009. Während der Hospitalisation vom 23. März bis 15. April 2010 in der A.___ 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Danach ab Mai 2010 wiederum wahrscheinlich 50%ige Arbeitsfähigkeit. Ab Juli 2010 wahrscheinlich 95- bis 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung gelte sowohl für seine bisherige Tätigkeit als Taxifahrer als auch in einer anderen Tätigkeit (S. 17 Ziff. 4). Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe er seine Tätigkeit als Taxifahrer seit März 2009 aber nie unterbrochen, sondern sei täglich vier bis sechs Stunden im Einsatz gewesen (S. 15 unten).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 29. März 2012 aus (Urk. 8/114), auf das Gutachten von Dr. Z.___ sei abzustellen (S. 3 Ziff. 9). Beim Beschwerdeführer bestehe aus medizinischer Sicht seit 2009 keine Fahrtauglichkeit aufgrund der Kokain-Problematik. Jedoch wäre es ihm gemäss Beurteilung von Dr. Z.___ zumutbar gewesen, auf Kokain zu verzichten. Demnach könne unter theoretischer Ausblendung der nicht versicherungsrelevanten Suchtproblematik die Beurteilung des Gutachters für alle Tätigkeiten übernommen werden: Von Januar bis April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, ab Mai 2009 bis Mai 2010 zu 50 % arbeitsfähig und ab Juli 2010 95 bis 100 % arbeitsfähig (Ziff. 10). Die schweren bis später mittelschweren Einschränkungen der beruflichen Funktionsfähigkeit seien auf eine zunächst schwere und später mittelschwere Depression zurückführbar. Diese Erkrankung sei mittlerweile remittiert (Ziff. 11).


4.

4.1    Seit der Verfügung vom 22. Mai 2013 finden sich in den Akten folgende Arzt-berichte:

4.2    Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 17. Juli 2013 (Urk. 8/181/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Diabetes mellitus Typ 2

- exokrine Pankreasinsuffizienz

- dilatative Arteriopathie, Ektasie der Aorta abdominalis und der Arteria femoralis communis und superficialis beidseits, exzentrisches randständig thrombosiertes Aneurysma der Arteria poplitea rechts, postoperativ komplizierter Verlauf mit Wundheilungsstörung und Unterschenkelschwellung recht (Erstdiagnose, ED, Oktober 2012)

- arterielle Hypertonie

- Dyslipidämie

- Oesophagitis, unauffällige Kolonoskopie

- rezidivierende depressive Störung

- psychosoziale Belastungssituation

- gelegentlich Kokainkonsum, Alkohol- und Nikotinkonsum

    Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer einerseits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer seit 8. Januar 2013 (Ziff. 1.6), erachtete diese Tätigkeit jedoch im selben Bericht aus medizinischer Sicht als zu 50 % zumutbar (Ziff. 1.7). Die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Taxifahrer hänge davon ab, wann die Auflagen vom Institut für Rechtsmedizin (Führerausweisentzug aufgrund Drogenkonsum; vgl. Urk. 8/181/7-18) erfüllt seien (Ziff. 1.9).

4.3    Im Verlaufsbericht vom 2. März 2014 (Urk. 8/191/1-6) nannte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, E.___, ausschliesslich bereits bekannte Diagnosen (vgl. Ziff. 1.1; vgl. auch Bericht vom 21. Februar 2014 des Y.___ Klinik für Angiologie, Urk. 8/191/8-10) und hielt auch an der bereits von Dr. C.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % als Taxifahrer fest (Ziff. 1.6 f.).

4.4    

4.4.1    Im September 2014 wurde der Beschwerdeführer internistisch und psychiatrisch im Y.___ begutachtet (Gutachten vom 2. Februar 2015, Urk. 8/213/1-17; psychiatrisches Teilgutachten vom 17. Januar 2015, Urk. 8/213/21-37).

    Im Rahmen der internistischen Untersuchung (Urk. 8/213/1-17) gab der Be-schwerdeführer an, er leide an Rückenschmerzen sowie an Beschwerden in den Beinen. Aufgrund seiner Durchblutungsprobleme müsse er die Beine mehrmals durchbewegen und könne deshalb nicht den ganzen Tag sitzend arbeiten. Zudem könne er auf unebenem Grund nicht ganz sicher gehen, was aufgrund seiner Gefühlsstörung bei Diabetes mellitus entstanden sei. Als weiteres Problem habe er die von seiner ehemaligen Ärztin attestierte exokrine Pankreasinsuffizienz geltend gemacht (S. 10 f. Ziff. 4.1).

    Im Nachgang zur Untersuchung vom September 2014 habe der Beschwerdeführer am 21. November 2014 im Y.___ angerufen und ausgeführt, er habe bei Belastung Wadenschmerzen. Deshalb sei eine Intervention bei den Angiologen im Y.___ nötig geworden. Bei einer 50- bis 75%igen duplexsonographischen Stenose sei anfangs November 2014 eine komplikationslose perkutane transluminale Angioplastie (PTA) dieser Stenose erfolgt mit persistierender 50%iger Reststenose. Es werde diesbezüglich ein konservatives Prozedere mit Gehtraining empfohlen (S. 11 Mitte).

    Die internistische Gutachterin führte aus, bezüglich der geklagten Rücken-schmerzen, welche am ehesten zu degenerativen Beschwerden passen würden, sei auffallend, dass diese bei den vielen vorbehandelnden Kollegen nirgends in den Berichten aufgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich deswegen weder bei einem Rheumatologen abklären lassen, noch nehme er regelmässige Schmerzmedikation ein. Ein dauerhafter gesundheitlicher Schaden des Rückens sei aktuell nicht vordergründig. Aufgrund der Bypassstenose im Oktober 2014 beziehungsweise aufgrund der postinterventionell persistierenden Reststenose von 50 %, welche sich bei Anstrengung als Wadenschmerz zeigen könne, seien vorwiegend gehende Tätigkeiten mit langen Wegstrecken als nicht mehr zumutbar zu erachten. Sodann leide der Beschwerdeführer an Diabetes. Dieser sei zwar gut eingestellt, als Komplikation sei jedoch eine deutliche Polyneuropathie aufgetreten, so dass auch deswegen keine Arbeiten mit langen Gehstrecken auf unebenem Gelände mehr zumutbar seien (S. 14 unten).

    Die arterielle Hypertonie sei aktuell ebenfalls gut eingestellt und führe zusammen mit der Adipositas nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der Pankreasinsuffizienz habe der Beschwerdeführer keine relevanten Beschwerden angegeben. Die Diagnosestellung sei anhand der vorhandenen Akten nicht nachvollziehbar. Somit sei ein dauerhafter gesundheitlicher Schaden des Pankreas aktuell nicht sicher erwiesen.

    Der hypognoadotrope Hypogonadismus könne theoretisch zu Müdigkeit führen. Der Beschwerdeführer verspüre allerdings keine Müdigkeit. Bei der Diagnosestellung im Januar 2013 hätten die Endokrinologen auch keine spezifische Therapie diesbezüglich empfohlen, so dass diese Diagnose bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht relevant sei.

    Bezüglich Drogen sei das aktuelle Drogenscreening im Urin negativ ausgefallen.

    Insgesamt bestehe aus internistischer Sicht eine Wadenclaudicatio links (analog einer peripher arteriellen Verschlusskrankheit, PAVK, Grad II) bei einer dilatativen Arteriopathie und eine Gehunsicherheit auf unebenem Gelände bei diabetischer Polyneuropathie, welche allerdings nur qualitativ zu einer Arbeitsfähigkeitseinschränkung führen würden. Die übrigen genannten internistischen Diagnosen würden nicht zu einer wesentlichen Einschränkung führen (S. 15 oben).

4.4.2    Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung (Urk. 8/213/21-37) konnte der Gutachter aktuell keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (S. 14 Ziff. 3). Eigenanamnestisch sowie anhand der Aktenlage hätten mehrere depressive Episoden (voneinander durch Remissionen getrennt) ausgemacht werden können, was die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bestätigen lasse. Aktuell zeige der Beschwerdeführer jedoch - in Abwesenheit einer psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung - keine relevanten Besonderheiten in den Bereichen Psychomotorik, Hedonie und Affektivität, sodass die rezidivierende depressive Störung derzeit in Remission zu begreifen sei (S. 14 Mitte).

    Vergleiche man die aktuell erhobenen Befunde und die zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden Akteninhalte mit dem Gutachten von Dr. Z.___, so komme zum Vorschein, dass sich der Verdacht auf ein Kokainabhängigkeitssyndrom zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestätigen könne. Die Nikotinabhängigkeit bestehe weiterhin. Hinsichtlich der affektiven Störung sei die Diagnose dahingehend zu präzisieren, dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung vorliege. Die leicht akzentuierten Persönlichkeitszüge (narzisstisch, dissozial) könnten nicht im Sinne einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Persönlichkeitspathologie beschrieben werden, sondern seien lediglich als Normvariante in der Persönlichkeitsorganisation zu verstehen (S. 15 unten).

    Zusammenfassend würden beim Beschwerdeführer aktuell keine psychischen Defizite vorliegen (S. 16 Mitte).

4.4.3    Die Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/213/13 Ziff. 6.1):

- Wadenschmerzen bei starker Belastung (PAVK Grad IIa nach Fontaine)

- dilatative Arteriopathie mit Aneurysma der Arteria poplitea links

- Aneurysma der Arteria poplitea rechts, konservativ behandelt

- Ektasie der Aorta abdominalis

- Ektasie der Arteria femoralis communis und Arteria femoralis superficialis rechts und links

- unsicheres Gehen auf unebenem Gelände bei Polyneuropathie bei Diabetes mellitus Typ 2

    Aus gesamtgutachterlicher Sicht sei der Beschwerdeführer im gelernten Beruf als Postmitarbeiter zu 100 % arbeitsfähig, vorausgesetzt, er müsse weder lange Strecken vor allem auch auf unebenem Gelände zu Fuss gehen, noch müsse er Fahrzeuge führen. In der angestammten Tätigkeit als selbständiger Taxichauffeur werde der Beschwerdeführer wahrscheinlich bleibend zu 100 % arbeitsunfähig sein. Diese Arbeitsunfähigkeit sei jedoch hauptsächlich durch den 2013 nachgewiesenen Drogenabusus (Kokain) und der deswegen entzogenen Fahreignung bedingt (Urk. 8/213/15 Ziff. 7.2). Alle anderen Tätigkeiten, vorwiegend sitzend ohne lange Gehstrecken, seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. Das Führen von Fahrzeugen oder schweren Maschinen sei aufgrund der entzogenen Fahreignung nicht möglich (Ziff. 7.3).

4.5    Gemäss Bericht vom 1. Juni 2015 bezüglich MRI der Lendenwirbelsäule seien lediglich geringe degenerative Veränderungen lumbal zu finden gewesen. Es hätte weder eine Wirbelkörperaffektion noch eine Höhenminderung oder eine wesentliche Bandscheibendehydration festgestellt werden können. In L4/5 sei eine flache Protrusion mit allenfalls geringem Kontakt zu L5 links rezessal ohne Kompression, in L5/S1 eine mediane Protrusion mit diskretem rezessalen Kontakt zu S1 beidseits ohne Kompression festgestellt worden (Urk. 8/241).

4.6    Im Februar 2013 wurde beim Beschwerdeführer ein Poplitealaneurysma links im F.___ operativ behandelt mittels Anlage eines femoro-poplitealen Bypasses links (Bericht vom 9. Juli 2015, Urk. 8/244 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.4). Im Juli 2015 wurde eine gute Perfusion des linken Beines festgehalten (Ziff. 1.4). Aus angiologischer Sicht bestehe seit Februar 2015 keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Lediglich langes Knien sei zu vermeiden (Ziff. 1.7).

4.7    Im Bericht vom 25. September 2015 (Urk. 8/248) der G.___ wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sonstige narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) festgehalten. Eine depressive Symptomatik sei seit der Wiederaufnahme der Behandlung im April 2014 nicht feststellbar (Ziff. 1.1). Gegenwärtig erfolge vor allem aufgrund der Verfügung seitens des Strassenverkehrsamtes eine integriert-psychiatrische Behandlung (Ziff. 1.5).

    Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit könne aktuell nicht mit Sicherheit abgeschätzt werden, da der Beschwerdeführer schon längere Zeit keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen sei. Diese sei mit einem Belastungstraining mit schrittweiser Steigerung abschätzbar (Ziff. 1.6). Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer sehr schnell gekränkt und auch unter vermehrtem Stress sowie Belastung am Arbeitsplatz könne er wieder depressiv werden. Zusätzlich könne seine Impulsivität zu vermehrten Konflikten am Arbeitsplatz führen (Ziff. 1.7).

4.8    Dr. D.___ nannte im Verlaufsbericht vom 4. Oktober 2015 (Urk. 8/249) keine wesentliche Veränderung im Vergleich zum Bericht vom März 2014 (vgl. vorstehend E. 4.3).

4.9    Am 15. Januar 2016 stellte sich der Beschwerdeführer zur geplanten Verlaufskontrolle in der Klinik für Angiologie des F.___ vor (Urk. 8/260). Die Ärzte führten aus, es finde sich neu ein verminderter Verschlussdruck links. Duplexsonographisch seien die Arteria femoralis superficialis und der Bypass auf ganzer Länge verschlossen. Es handle sich um ein älteres Ereignis, was auch zur Anamnese mit Beschwerden seit etwa vier Monaten passe. Es bestehe aber keine kritische Ischämie. Der Beschwerdeführer werde den Kollegen der Gefässchirurgie zugewiesen zur Evaluation einer erneuten Bypassanlage (S. 3).


5.

5.1    Das Y.___-Gutachten beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

    Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

5.2

5.2.1    In psychiatrischer Hinsicht ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 22. Mai 2013 stabil geblieben. Sowohl Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) wie auch der psychiatrische Gutachter des Y.___ (vorstehend E. 4.4.2) stellten lediglich leicht akzentuierte Persönlichkeitszüge fest.

    Daran vermögen die Berichte der G.___, von Dr. C.___ sowie von Dr. D.___ nichts zu ändern. Keiner der behandelnden Ärzte vermochte objektiv fassbare Aspekte namhaft zu machen, welche den Gutachtern des Y.___ entgangen waren oder mit denen sie sich nicht befasst hatten. Die Ärzte der G.___ attestierten keine Arbeitsunfähigkeit, sondern verwiesen auf ein Belastungstraining (vorstehend E. 4.7). Zudem führten sie aus, im Vergleich zur vorherigen Behandlung im damaligen H.___ stehe der Beschwerdeführer in der Persönlichkeitsentwicklung am selben Punkt wie damals vor Jahren. Es habe sich nichts verändert, ausser dass er aktuell nicht depressiv sei (Urk. 8/248/5 Ziff. 1.11). Die Ärzte der G.___ weisen damit wohl auf die frühere Behandlung im Jahr 2009 und 2010 hin. Diese Berichte wurden bereits im Rahmen der Begutachtung bei Dr. Z.___ berücksichtigt (vgl. Urk. 8/213/3-6). Der Hinweis, dass sich seit damals ausser der remittierten Depression nichts verändert hat, stützt die Aussage des Y.___-Gutachtens, dass aus psychiatrischer Sicht keine Veränderung vorliegt seit der letzten Anspruchsprüfung.

Bezüglich der Beurteilung von Dr. C.___ sowie von Dr. D.___ bleibt anzumerken, dass diese aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, zu relativieren ist (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei beiden Ärzten nicht um psychiatrische Fachärzte handelt, was den Beweiswert ihrer Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entsprechend mindert (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. C.___ ist zudem widersprüchlich (vorstehend E. 4.2).

5.2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, ihm sei das Taxifahren aufgrund seiner kognitiven Leistungsfähigkeit sowie wegen Intelligenzminderung verboten worden. Dies sei im Rahmen eines neuen Gutachtens zu überprüfen (Urk. 1).

    Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durch-zuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere wies der Gutachter des Y.___ darauf hin, dass sich keine Anhaltspunkte für eine nach ICD-10 diagnostizierbare Intelligenzminderung finden würden (Urk. 8/213/34 unten). Das verkehrspsychiatrische und neuropsychologische Gutachten vom 25. November 2015, auf welches der Beschwerdeführer hinwies, hielt aus diversen Gründen am Fahrausweisentzug fest (Urk. 8/224/13). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Überprüfung der verkehrspsychiatrischen Beurteilung, sondern darum die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht zu prüfen.

5.3    

5.3.1    In somatischer Hinsicht ist seit der letzten Anspruchsüberprüfung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, da der Beschwerdeführer seither neu an einer Verschlusskrankheit sowie an Polyneuropathie leidet (vgl. vorstehend insbesondere E. 4.4.3). Das Y.___-Gutachten kommt allerdings in Übereinstimmung mit den Ärzten des F.___ (vgl. vorstehend E. 4.6) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer deswegen - abgesehen von einer qualitativen Einschränkung - nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist: Ihm sind nach wie vor aus medizinisch-theoretischer Sicht sämtliche Tätigkeiten zumutbar, welche vorwiegend sitzend ohne lange Gehstrecken und ohne langes Knien durchführbar sind.

    Das im Juni 2015 durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule (vorstehend E. 4.5) bestätigt die Einschätzung des Y.___-Gutachters, das aktuell kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Rückenschaden vorliege (vgl. vorstehend E. 4.4.1).

5.3.2    Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, er habe aufgrund dieser Be-schwerden zahlreiche Operationen über sich ergehen lassen müssen, ist auf die Beurteilung des RAD vom 9. Mai 2016 hinzuweisen: Bei einer PAVK sei erfahrungsgemäss mit weiteren gelegentlichen Eingriffen zu rechnen, ohne dass daraus eine dauerhafte Veränderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit abzuleiten sei. Dem Bericht des F.___ vom 15. Januar 2016 seien keine wesentlichen neuen Befunde zu entnehmen und insbesondere ändere sich dadurch nichts an der Beurteilung der dauerhaften Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 8/268/8 unten).

5.4    Zusammenfassend ist somit der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor leidensangepasste Tätigkeiten vorwiegend sitzend ohne lange Gehstrecken und ohne langes Knien zu 100 % zumutbar sind.


6.    Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 6 S. 2) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nach Lage der Akten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entsprechend dem errechneten Invaliditätsgrad von 6 % hat der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch.

    Die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2016 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti