Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00659


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Steudler

Urteil vom 26. September 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Die 1955 geborene X.___ ist verheiratet und Mutter von zwei erwachsenen Kindern, geboren 1980 und 1981 (Urk. 6/4/1-2). Sie hat keine Ausbildung abgeschlossen (Urk. 6/4/4) und arbeitete in verschiedenem Umfang an diversen Stellen (Urk. 6/3/6-9). Zuletzt war sie vom 1. April 2001 bis 30. November 2004 als Call-Center Agent in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 6/4/4). Danach bezog sie vom 1. Dezember 2004 bis am 1. April 2006 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/3/8; Urk. 6/4/3). In der Folge war sie als Hausfrau tätig (Urk. 6/4/4; Urk. 6/6/1). Am 3. April 2006 musste sie wegen eines geplatzten Blinddarmabszesses operiert werden (Urk. 6/3/1-2). Seither leidet sie an Durchfall (Diarrhö; vgl. Urk. 6/3/3).

    Im Wesentlichen unter Hinweis auf den seit April 2006 bestehenden akuten Durchfall und eine Müdigkeit (Urk. 6/4/5) meldete sich X.___ am 12. Juni 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6/1; Urk. 6/15; Urk. 6/41/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Sie holte dazu IK-Auszüge von X.___ und deren Ehemann ein (Urk. 6/10; Urk. 6/13) und zog diverse Arztberichte bei (Urk. 6/3/1-3; Urk. 6/9; Urk. 6/25; Urk. 6/26; Urk. 6/32; Urk. 6/34).

    Gestützt auf ihre Abklärungen stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 12. April 2016 (Urk. 6/36) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob X.___ am 5. Mai 2016 Einwand (Urk. 6/41), und zwar fast gleichzeitig wie ihr Hausarzt Dr. med. Y.___, Arzt für Allgemeinmedizin, der bereits am 20. April 2016 für sie Einwand erhoben hatte (Urk. 6/40/1). Unter Stellungnahme auf die Einwände verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente wie angekündigt mit Verfügung vom 13. Mai 2016 (Urk. 2 = Urk. 6/43).

2.    Hiergegen erhob X.___ am 9. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1 = 
Urk. 6/44/3) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente. Zudem reichte sie einen bereits vorinstanzlich aktenkundigen Arztbericht des Z.___ vom 18. Mai 2006 (Urk. 3/3/1; Urk. 6/3/1-2) und den bereits im Vorbescheidverfahren eingebrachten Hausarztbericht von Dr. Y.___ vom 20. April 2016 ein (Urk. 3/3/2; Urk. 6/40/1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2016 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 26. Juli 2016 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Die weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. August 2016 (Urk. 8) und die Notiz über das daraufhin erfolgte Telefonat vom 5. August 2016 (Urk. 9) wurden der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. (Art. 28a Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen keine erhebliche und langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege daher nicht vor (Urk. 2 S. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2016 (Urk. 5) präzisierte sie, dass die Beschwerdeführerin gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. März 2016 bei jeder Art von Tätigkeit durch eine erhöhte Stuhlfrequenz beziehungsweise einen Pausenbedarf für Toilettengänge quantitativ zu 20 % eingeschränkt sei (vgl. Urk. 6/34/4-5). Die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, wegen Müdigkeit und Diarrhö seit 2006 nicht mehr arbeiten zu können. Eine durchschnittliche, fachmedizinisch anhand objektiver Befunde begründete Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres liege aber gemäss umfassend abgeklärtem Sachverhalt nicht vor. Somit sei kein Anspruch auf eine Rentenleistung der Invalidenversicherung gegeben.

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift vor, sie würde gerne wieder einer Arbeit nachgehen (Urk. 1). Weiter beschrieb sie, wie sie sich fühlt. Die Beschwerden würden schon seit 10 Jahren andauern, und sie müsse gemäss den Gastroenterologen weiterhin damit leben. Sie habe fast täglich Kopf- und Bauchschmerzen. Sie habe versucht eine Anstellung zu finden, aber niemand sei bereit zu akzeptieren, dass sie nur arbeite, wenn es ihr möglich sei (Urk. 8).


3.    

3.1    Im Zeitpunkt des Erlasses der zu beurteilenden Verfügung vom 13. Mai 2016 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

    Am 3. April 2006 war die Beschwerdeführerin nach 10 Tagen zunehmender Bauchschmerzen mit Durchfall (Diarrhö) durch den Hausarzt Dr. Y.___ der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Z.___ zugewiesen worden. Am 4. April 2006 wurde eine Drainage eines Appendixabszesses (ICD-9-Clinical Modification[CM] 47.2) durchgeführt. Postoperativ verschlechterte sich ihr Zustand und bei Verdacht einer Herzinsuffizienz wurde sie am 14. April 2006 auf die Intensivstation verlegt, wo sie intubiert und künstlich beatmet werden musste. Die radiologische Kontrolle des Zentralen Venenkatheters und des Tubus hätten nun das Vollbild eines Acute Respiratory Distress Syndrom (ARDS) beziehungsweise eines akuten Lungenschädigungs-Syndroms gezeigt. Mitte Mai 2006 habe die Beschwerdeführerin in deutlich gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Bericht vom 18. Mai 2006; Urk. 6/3/1-2).

3.2    Vom 25. Juli 2008 liegt ein gastroenterologischer Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des A.___ vor (Urk. 6/3/3). Vom 28. Juli 2008 datiert ein Bericht der Dermatologischen Klinik des A.___ (Urk. 6/9/10-11). Insgesamt stellten die Ärzte des Universitätsspitals folgende Diagnosen:

1.Chronische rezidivierende Diarrhö seit April 2006 bei
-Laktoseintoleranz
-ohne Besserung auf laktosefreie Diät und Lacdigest
-Status nach schwerer Sepsis mit ARDS bei perityphlitischem Abszess im
April 2006
-Status nach Ileozökalresektion und Ileoaszendostomie am 13. April 2006
-keine Hinweise auf Nahrungsmittelallergie, Sprue, Gastrointestinale
Mastozytose, hereditäres Angioödem
2.Verdacht auf Rosacea Grad II
3.Amelanotisches malignes Melanoms vom Typ Superfiziell-Spreitendes-
Melanom (SSM) am Oberschenkel dorsal rechts
-Breslow 0.79 mm, Clark III-IV, ohne Ulceration, TNM; pT1a
-Exzision am 21. Dezember 2006
-In regelmässiger dermatologischer Nachkontrolle bei Dr. O.___, Facharzt für Dermatologie
4.Rhinokonjunktivitis allergica saisonalis
-bei Typ I Sensibilisierung auf Birken- und Eschenpollen
5.Milde Hunde- & Katzenhaar-Allergie (nur diskrete Konjunktivitis)
-bei Typ I Sensibilisierung auf Hundehaar & Katzenhaar.

    Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit April 2006 an chronischer Diarrhö leide. Sie habe bis Ende 2007 10 Mal pro Tag Stuhlgang gehabt. Seit der Behandlung mit dem Medikament Flagyl habe sie durchschnittlich nur 2 Mal pro Tag stuhlen müssen, jedoch seien zwischendurch schlechtere Phasen mit 6 bis 7 Mal Stuhlgang pro Tag vorgekommen. Es sei allgemein besser geworden seit der Einnahme von Flagyl. Wenn die Beschwerdeführerin nicht stuhlen könne, habe sie starke krampfartige Abdominalschmerzen mit Übelkeit. Bei der Allergieabklärung (vgl. Urk. 6/9/10-11) sei – nebst Allergien gegen Hunde- und Katzenhaare sowie Birke und Esche keine spezielle Allergie gegen Nahrungsmittel festgestellt worden. Jedoch sei eine Laktoseintoleranz nachgewiesen worden.

3.3    Im Bericht vom 27. April 2009 (Urk. 6/9/7-9) nannten die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des A.___ als Diagnosen eine persistierende Diarrhö mit/bei bakterieller Überwucherung, sekundärer Laktoseintoleranz (Laktoseatemtest vom 18. April 2008 positiv, Laktosegentest negativ) und der Differentialdiagnose Colon irritabile (Reizdarm). Unter Flagyl habe sich der Stuhlgang zunächst vorübergehend normalisiert. Leider sei die Stuhlfrequenz im Verlauf erneut angestiegen. Aktuell habe die Beschwerdeführerin unabhängig von der Nahrungsaufnahme zwischen 2 bis 7 Stuhlgänge pro Tag. Manchmal verspüre sie ausgeprägten Stuhlgang mit gelegentlicher Dranginkontinenz. Bei dann nicht möglichem Stuhlgang würden krampfartige Abdominalschmerzen und Übelkeit auftreten. Nachts sei sie hingegen insgesamt beschwerdefrei.

    Weitere Abklärungen hätten keine Hinweise für eine infektiöse (Stuhlparasitologie, Stuhlbakteriologie inkl. Clostridium difficile) oder entzündliche Genese (Calprotection und Pankreasamylase im Stuhl normal) ergeben. Aufgrund der Vorgeschichte sei ein Laktuloseatemtest veranlasst worden, der den Verdacht auf eine bakterielle Überwucherung bestätigt habe. Die im Atemtest vom April 2008 diagnostizierte Laktoseintoleranz sei bei genetisch fehlendem Nachweis als sekundär bedingt zu interpretieren, im Rahmen der bakteriellen Überwucherung (Urk. 6/9/8).

3.4    Im durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Hausarztbericht vom 16. Juni 2015 (Urk. 6/9/6) bestätigte Dr. Y.___ die Diagnosen des A.___ (Urk. 6/9/10). Er erklärte, die Beschwerdeführerin klage über eine persistierende reduzierte Leistungsfähigkeit mit rascher körperlicher und psychischer Erschöpfung. Sie müsse jeden Tag eine zwei- bis dreistündige Mittagspause einhalten. Zudem bestehe eine chronische Diarrhö mit teilweise imperativem Stuhldrang. Wenn sich die Beschwerdeführerin unter Druck fühle (Arbeitssituation), komme es zu vegetativen Erregungszuständen mit starken Bauchschmerzen und teilweise subfebrilen Temperaturen. Mehrere Arbeitsversuche seien in den letzten Jahren gescheitert. Daher habe er ihr zu einer IV-Anmeldung geraten und sie zur stationären Rehabilitation und Standortbestimmung in die Klinik B.___ überwiesen (Urk. 6/9/6).

3.5    Am 11. Januar 2016 erging der Austrittsbericht der Klinik B.___ (Urk. 6/25), wo sich die Beschwerdeführerin vom 19. Oktober bis am 20. November 2015 aufgehalten hatte. Die Ärzte erwähnten – nebst der bisherigen wesentlichsten Diagnose der chronischen Diarrhö und ähnlich wie der Hausarzt (vgl. Urk. 6/9/6) – eine Erschöpfung und Schwäche infolge der chronischen Diarrhö (ICD-10 F45.9). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sich mit der Symptomatik arrangiert habe und ihr ganzes Leben nach dem Durchfall ausrichte. Dadurch sei es auch zu einem sozialen Rückzug gekommen. Sie habe probiert zu arbeiten, dies allerdings nicht geschafft, da sie aufgrund der Diarrhö hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Zudem sei sie sehr schwach. Sie habe Angst davor zu arbeiten. Sie leide an einer starken Schwäche und Erschöpfung sowie unter Müdigkeit (Urk. 6/25/1-2). Weiter stellten die Ärzte laborchemisch einen Vitamin-D-Mangel (ICD-10 E55.9) fest, der mit einer Substitution behandelt worden sei. Ferner beobachteten sie aufgrund der Beschwerden mit subjektiv empfundener Atemnot und Husten nach einer Lungenfunktionsprüfung eine leichte obstruktive Ventilationsstörung (Urk. 6/25/3).

3.6    Am 14. März 2016 (Urk. 6/32) hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Gastroenterologie und Hepatologie von der P.___, wo sich die Beschwerdeführerin am 9. März 2016 einer Magen- und Dickdarmspiegelung unterzogen hatte, erneut fest, dass die Beschwerdeführerin seit der Ileozökalresektion im April 2006 Durchfall habe. Sie berichte, während guten Phasen viermal pro Tag, in schlechten Phasen zehnmal pro Tag pflüdrig bis wässerigen Stuhl abzusetzen. Der Stuhlgang sei nicht blutig und die Stuhlpor-
tionen seien in der Regel normal gross. Bei etwas besserer Konsistenz könne der Stuhlgang willkürlich über 10 Minuten zurückgehalten werden, bei wässerigem Stuhl weniger als 5 Minuten. Etwa zweimal im Jahr habe sie ungewollt flüssigen Stuhlgang ab dem Anus. Inkontinenz für Urin komme nur bei starkem Husten vor. Es gebe keinen Stuhlgang in der Nacht. Sie habe oft Bauchschmerzen, was teilweise nach der Defäkation bessere. Der Appetit sei normal, das Körpergewicht stabil zu hoch. Vielleicht einmal pro Jahr habe sie postprandial retrosternales Brennen oder saures Aufstossen. Es sei zudem nicht bekannt, welches Nahrungsmittel die Beschwerden auslöse (Urk. 6/32/2).

    Dr.  C.___ erklärte im Weiteren, es liege eine kleine axiale Hiatushernie bei im Übrigen unauffälliger Gastroskopie vor (Urk. 6/32/1). In den Dünndarmbiopsien habe eine Normolaktasie dokumentiert werden können, was heisse, dass die Beschwerdeführerin nicht unter einer Laktoseintoleranz leide. In der Kultur des aspirierten Dünndarmsaftes haben sich ein deutlich erhöhter Wert von mehr als 100‘000 Kolonien Streptococcus oralis gefunden. Hierbei handle es sich um einen Keim aus der Mundhöhle. Nach seiner Auffassung sei dieser Befund nicht überzubewerten, da mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Kontamination vorliege und die typischerweise angetroffenen Keime (anaerobier oder auch gramnegative Bakterien) fehlten. Der Verlauf über die Zeit und die geschilderten Beschwerden seien mit einer Reizdarmproblematik vom Diarrhö-Typ vereinbar (Urk. 6/32/3).

3.7    Mit Stellungnahme vom 18. März 2016 (Urk. 6/34/4-5) erklärte der RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, im gastroenterologischen Arztbericht von Dr. C.___ sei bis auf einen Streptococcusnachweis kein pathologischer Befund erhoben worden. Die Streptococcen könnten antibiotisch therapiert werden, so dass kein invaliditätsrelevanter Befund vorliege. Die angegebene Stuhlfrequenz von 4 bis 10 Mal pro Tag sei in dieser Frequenz noch nicht pathologisch. Vor allem finde sich kein Stuhlgang in der Nacht. Zudem sei die kleine axiale Hiatushernie nicht invaliditätsrelevant. Es liege insgesamt kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtige. Aufgrund der erhöhten Stuhlfrequenz, die auch noch weiter therapiert werden könne, seien vermehrte Pausen erforderlich, so dass von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden könne.

3.8    Dr. Y.___ bekräftigte in seinem Einwand vom 20. April 2016 gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/40/1), dass die Beschwerdeführerin die Beschwerden seit zehn Jahren habe und mehrere Arbeitsversuche gescheitert seien. Mehrere medizinische Massnahmen und Abklärungen würden bestätigen, dass es sich um ein organisches Problem handle. Damit sei dieses Leiden chronisch, lange andauernd und invalidisierend.

4.    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung, dass kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, welcher eine länger andauernde oder gar dauerhafte Einschränkung der funktionellen Arbeitsfähigkeit begründe (Urk. 2 S. 2).

    Wenngleich die Begründung der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung unzutreffend erscheint, ist die Verfügung im Ergebnis richtig. Es fehlt nicht etwa so wie es in der Verfügung zum Ausdruck kommt primär am Kriterium des langandauernden Gesundheitsschadens, weil die Beschwerdeführerin seit April 2006 an einer hinreichend erstellten Diarrhö leidet, welche zweifelsohne als langandauernd zu erachten ist. Vielmehr mangelt es generell an der Erheblichkeit der gesundheitlichen Einschränkung, weil aus keinem der aktenkundigen Arztberichte eine Arbeitsunfähigkeit von  40 % während eines Jahres hervorgeht. Einen Anspruch auf eine Rente haben Versicherte aber nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), was die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2016 (Urk. 5) korrekt anführte. Aus keinem der Arztberichte ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in diesem Umfang beeinträchtigt ist. Unabhängig davon, ob sie – ihren Angaben im Anmeldeformular (Urk. 6/4/4) und dem seit April 2006 innegehabten Status entsprechend – als Hausfrau oder – was offenbar die Beschwerdegegnerin angenommen hat – als Erwerbstätige zu qualifizieren ist, ist keine Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres von mindestens 40 % ärztlich dokumentiert. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht. Dies gilt selbst dann, wenn auf die nach der Aktenlage grundsätzlich nicht zu bezweifelnde Einschätzung des RAD vom 18. März 2016 abgestellt wird, wonach aufgrund der erhöhten Stuhlfrequenz vermehrte Pausen erforderlich seien, so dass von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 6/34/5). Auch dann wäre eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für einen Rentenanspruch nicht gegeben.

    Aufgrund der Sach- und Rechtslage muss keine Stellungnahme vom Hausarzt eingeholt werden. Das Gericht prüft grundsätzlich die gesundheitliche Situation im Zeitraum von der IV-Anmeldung vom 12. Juni 2015 bis zum Verfügungszeitpunkt vom 13. Mai 2016. In den Akten sind zu diesem Zeitraum zwei Arztberichte des Hausarztes Dr. Y.___ enthalten (vom 16. Juni 2016 [Urk. 6/9] und vom 20. April 2016 [6/40/1]). Damit hatte der Hausarzt hinreichend Gelegenheit, sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu äussern. Von einer weiteren Stellungnahme sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal sich Dr. Y.___ in der Eingabe vom 20. April 2016 in Kenntnis der vorgesehenen Leistungsverneinung zur Sache äusserte. Auch sonst erscheinen aufgrund des Gesagten keine weiteren Abklärungen notwendig, insbesondere ist es nicht erforderlich, die Beschwerdeführerin selbst zu ihren Einschränkungen zu befragen, da diese hinreichend dokumentiert sind.


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Daher sind die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt. Die Verfügung ist deshalb im Ergebnis korrekt erfolgt und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben von zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind diese Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigSteudler