Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00661 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Janett
Urteil vom 25. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, meldete sich am 10. Mai 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 20. Juni 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Umschulung zum Taxichauffeur zu (Urk. 6/35). Nach Abschluss der Umschulung stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. November 2002 fest, dass der Versicherte nun wieder rentenausschliessend erwerbsfähig sei (Urk. 6/42). Die dagegen am 9. Januar 2003 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2003.00015 vom 20. August 2003 gut und wies die Sache zur Einholung eines Gutachtens an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/61). In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 4. Mai 2004 ein (Urk. 6/72). Mit Verfügungen vom 13. August 2004 und 1. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2002 eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. August 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/78, Urk. 6/85, Urk. 6/88).
1.2 Im Rahmen der im August 2005 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/93) veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten beim Z.___, welches am 26. Juni 2007 erstattet wurde (Urk. 6/116). Gestützt darauf setzte die IV-Stelle die ganze Rente mit Verfügung vom 23. November 2007 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 6/133). Anlässlich eines weiteren amtlichen Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 6/137) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Dreiviertelsrente mit Mitteilung vom 2. November 2010 (Urk. 6/142).
1.3 Im November 2013 leitete die IV-Stelle abermals ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/145), in dessen Rahmen sie berufliche und medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 6/146-148, Urk. 6/152-153) und eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten anordnete. Die A.___ erstattete das Gutachten am 19. November 2014 (Urk. 6/183). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Akten ein (Urk. 6/195, Urk. 6/205, Urk. 6/210-211, Urk. 6/213) und erteilte dem Versicherten am 14. April 2015 Kostengutsprache für eine Beratung und Begleitung vom 23. März bis 31. Dezember 2015 (Urk. 6/192). Mit Schreiben vom 25. November 2015 wies sie ihn auf seine Mitwirkungspflicht im Wiedereingliederungsprozess hin (Urk. 6/208). Am 28. Januar 2016 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er sich nicht in der Lage sehe, an Eingliederungsaktivitäten mitzuwirken (Urk. 6/217/5). Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 6/220). Nach dagegen erhobenem Einwand vom 16. März 2016 (Urk. 6/221) und ergänzender Begründung vom 2. Mai 2016 (Urk. 6/226) verfügte sie am 13. Mai 2016 die Aufhebung der Invalidenrente gemäss Vorbescheid. Einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Mai 2016 aufzuheben und ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei ein Obergutachten zu erstellen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-230), was dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 zu Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 2.2).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, gemäss dem polydisziplinären A.___-Gutachten vom 19. November 2014 sei eine namhafte psychische Erkrankung nicht mehr ausgewiesen. Damit sei ab der Begutachtung am 21. Juli 2014 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Der Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 9 %, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe. Die nach der Begutachtung in der B.___ hinsichtlich der neurogenen Blasenfunktionsstörung durchgeführten Massnahmen hätten zwar zu keiner Verbesserung geführt, neue massgebliche Aspekte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien aber nicht erkennbar.
2.2 Der Beschwerdeführer machte seinerseits im Wesentlichen geltend, beim A.___-Gutachten vom 19. November 2014 handle es sich bloss um eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei kein Revisionsgrund gegeben. Im A.___-Gutachten würden die im Z.___-Gutachten von 2007 gestellten psychiatrischen Diagnosen als mangelhaft hingestellt, ohne dass eine Veränderung respektive Verbesserung dargelegt werde. Der psychische Gesundheitszustand sei somit stationär. Auch aus neurologischer und orthopädischer Sicht sei der Gesundheitszustand im A.___-Gutachten als stabil beurteilt worden. Gemäss Bericht der B.___ vom 10. Mai 2016 liege wohl eher eine Verschlechterung vor (Urk. 1 S. 7 f.).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2016 (Urk. 5) präzisierte die Beschwerdegegnerin, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei ein Revisionsgrund ausgewiesen. Die A.___-Gutachter hätten zwar das psychiatrische Teilgutachten des Z.___ kritisiert, allerdings hätten sie lediglich die Diagnosen der somatoformen Schmerzstörung sowie der Persönlichkeitsstörung in Frage gestellt. Die damalige Diagnose der Depression sei nicht kritisiert worden. Die depressive Symptomatik habe sich inzwischen verbessert. Im Übrigen würde bezüglich der Verfügung vom 23. November 2007 auch ein Wiedererwägungsgrund bestehen, da trotz der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung die damals geltenden Kriterien der Überwindbarkeit nicht geprüft worden seien.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob wegen einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Revision der laufenden Rente gegeben sind. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung (vgl. E. 1.1) bildet die Rentenverfügung vom 23. November 2007 (Urk. 6/133), mit welcher die bisher ausgerichtete Rente per 1. Januar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt worden war.
3.2 Diese Verfügung beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 26. Juni 2007 (Urk. 6/116, vgl. nachfolgend).
3.2.1 Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches lumbospondylogenes Syndrom, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, depressive Fehlentwicklung, gegenwärtig leichte depressive Episode, sowie Persönlichkeit mit auffälligen, sensitiven, narzisstischen, dysthymen Charakterzügen (Urk. 6/116/22).
3.2.2 Im orthopädischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die lumbospondylogenen Schmerzen stünden zweifelsohne im Zusammenhang mit den objektivierbaren radiologischen Veränderungen der unteren LWS. Von orthopädischer Seite könne am organischen Kern der geklagten Rückenschmerzen und der Beeinträchtigungen nicht gezweifelt werden. Der Beschwerdeführer zeige schwere degenerative Veränderungen, eine massive Foraminalstenose L5/S1, eine leichtgradige degenerative Foraminalstenose L4/L5 rechts und eine dorso-laterale Protrusion der Bandscheibe. Er zeige auch massive spondylarthrotische Einengungen und eine massive Osteochondrose mit einer massiven Spondylarthrose im präsakralen Bereich. Ausser einem gelegentlichen Stöhnen als Ausdruck einer Verzweiflung habe kein auffälliges Verhalten bestanden. Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht liessen die schweren präsakralen degenerativen Veränderungen eine Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zu. Dagegen seien rückenadaptierte Tätigkeiten mit Heben von Lasten von nicht mehr als 10 kg, teils im Sitzen, teils im Stehen, durchaus zumutbar. Die Tätigkeit als Taxichauffeur sei aus orthopädischen Gründen ungünstig, da der Beschwerdeführer dort immer wieder repetitiv Gewichte heben und auch oft in einer Zwangsposition sitzend über längere Strecken arbeiten müsse. Deshalb sei der Beschwerdeführer auch als Taxichauffeur aus orthopädischen Gründen voll arbeitsunfähig (Urk. 6/116/16, Urk. 6/116/23).
3.2.3 Im psychiatrischen Teilgutachten wurden die Diagnosen somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), depressive Fehlentwicklung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.1) sowie Persönlichkeit mit auffälligen, sensitiven, narzisstischen und dysthymen Charakterzügen (ICD-10 F60.4) gestellt und ausgeführt, es stehe eine leichte Antriebsverminderung im Vordergrund, die nicht mittelgradig bis schwer sei. Auch die Mimik sei leicht ablöscht, etwas herabgestimmt und die Affekte hellten deutlich wenig bis gar nicht auf. Es bestehe also eine depressive Symptomatik in Mimik und Gestik. Die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit seien angedeutet leicht, aber nicht mittelgradig bis schwer eingeschränkt. Der Antrieb sei nur leicht vermindert bei gleichzeitig deutlicher psychischer Anspannung und innerer Nervosität in der Untersuchungssituation. Insgesamt könne aus psychiatrischer Sicht keine dissoziative Störung angenommen werden. Der Beschwerdeführer zeige zwar eine depressive Symptomatik, die jedoch nicht als mittelgradig bis schwer angesehen werden könne, ebenso fehlten psychotische Denkinhalte. Die dargestellte und geäusserte Suizidalität sei zusammen mit einer gewissen Aggravationstendenz und deutlicher narzisstischer Kränkungsreaktion zu werten. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, trotz der narzisstischen Kränkung und der depressiven Fehlentwicklungen die Anstrengung aufzubringen, zumindest eine Restarbeitsfähigkeit zu verwirklichen. Die psychiatrische Untersuchung habe keine schwere Beeinträchtigung in der Konzentrationsfähigkeit, der Aufmerksamkeitsfähigkeit, der intellektuellen und in der kognitiven Leistungsfähigkeit gezeigt. Er sei durch die Affektlabilität, durch die Antriebsverminderung, wegen depressiver Auslenkung bei dysthymer Grundpersönlichkeit rasch gekränkt. Im klinischen Eindruck und auf der Kommunikationsebene reichten die krankhaften Befunde allerdings nicht aus, aus rein psychiatrischen Gründen eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen (Urk. 6/116/20-21, Urk. 6/116/24).
3.2.4 Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Faktoren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem Bau und in einer schweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer Verweistätigkeit, in welcher er die Position wechseln könne, nicht dauernd in einer Zwangsposition arbeiten und keine Gewichte über 10 kg repetitiv heben müsse, sei der Beschwerdeführer vier Stunden täglich arbeitsfähig. Ein solcher Einsatz sei ihm zumutbar (Urk. 6/116/24-25).
4.
4.1 Im vorliegenden Revisionsverfahren stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die durch die A.___ erfolgte Begutachtung im Juli 2014 (Expertise vom 19. November 2014, Urk. 6/183). Die A.___-Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Leichtgradiges thorakolumbales Vertebralsyndrom ohne Anhalt für ein assoziiertes nervales Defizit bei Zustand nach thorakolumbaler Operation im September 2013 sowie spinales Defektsyndrom nach Dekompression einer Spinalkanalstenose TM2/L1 im September 2013. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünde unter anderem ein Analgetika-Fehlgebrauch mit assoziiertem Analgetika-Kopfschmerz (Urk. 6/183/44). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei wahrscheinlich seit Jahren, insbesondere seit 2010, stationär und die Vorbewertungen seien mangelhaft. Die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit sei 0 %, dies seit 2010 und wahrscheinlich auch zuvor. In angepassten Tätigkeiten bestehe ab 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/183/45-46).
4.1.1 In neurologischer Hinsicht wurde ausgeführt, der objektive spinale Befund habe ein leichtgradiges thorakolumbales Vertebralsyndrom ohne Anhalt für ein assoziiertes nervales Defizit bei Zustand nach thorakolumbaler Operation im September 2013 gezeigt. Insbesondere die erhaltenen Kennreflexe für L3, L4 und S1 machten eine Kauda-Equina-Läsion unwahrscheinlich und sprächen für ein objektiv gutes operatives Ergebnis. Eine typische Reithosensensibilitätsstörung liege zudem nicht vor. Zeichen einer Inkontinenz fehlten, da keine Vorlagen in der Unterwäsche getragen worden seien und der Beschwerdeführer im Rahmen der mehrstündigen Begutachtung nicht gehäuft oder dringend das WC habe aufsuchen müssen. Auch habe kein namhaft schmerzgequälter klinischer Eindruck bestanden, und die sicheren Zeichen der regen physischen Aktivität machten eine wesentliche Einschränkung unwahrscheinlich. Der postoperative spinale Status spreche somit allenfalls für eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einem dauerhaften Ausschluss körperlich schwerer Tätigkeiten, wie zuletzt im Baugewerbe ausgeübt. In körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten sei jedoch per sofort von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (Urk. 6/183/25).
4.1.2 Der orthopädische Gutachter hielt fest, es fänden sich klinisch für das Achsenorgan eine leichtgradige Minderbeweglichkeit des thorakolumbalen Übergangs und ein leichtgradiger paravertebraler Hartspann. Ein radikuläres neurologisches Defizit liege nicht vor. Es bestehe eine sehr kräftige Muskelummantelung der Arme und Beine mit trainiertem Habitus als Zeichen einer regelmässigen körperlichen Aktivität. Der thorakolumbale Befund und der postoperative Status rechtfertige eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit mit einem Ausschluss körperlich schwerer Arbeit wie zuletzt ausgeübt. Darüber hinaus lasse sich aus den objektiven Befunddaten keine weitere Einschränkung ableiten. Das operative Ergebnis sei vielmehr als sehr gut einzuschätzen (Urk. 6/183/33).
4.1.3 In psychiatrischer Hinsicht wurde festgehalten, bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer psychisch insgesamt nicht namhaft beeinträchtig gewirkt. Er habe guten Augenkontakt gehalten und der Rapport sei geordnet gewesen. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig gewesen, eine Grübelneigung habe nicht bestanden (Urk. 6/183/36-37). Bezüglich der psychischen Beeinträchtigung werde ein langjährig chronischer Verlauf berichtet. Ein phasenhafter Verlauf lasse sich dabei nicht herausarbeiten, da die Angaben unpräzise und vage geblieben seien. Eine psychiatrische Behandlung finde seit vielen Jahren statt, werde aber offensichtlich nur in niedriger Frequenz durchgeführt. Eine Intensivierung der Therapie, zum Beispiel durch Änderung der Medikation oder eine stationäre Behandlung, sei offensichtlich nicht für notwendig erachtet worden. In der aktuellen Untersuchung hätten sich die geschilderten psychischen Beeinträchtigungen nicht objektivieren lassen. Die Stimmung habe nicht namhaft depressiv, sondern eher missmutig gewirkt und der Antrieb sei im klinischen Eindruck nicht gestört gewesen. Eine depressive Episode nach ICD-10 Kriterien sei also nicht respektive zumindest nicht mehr zu attestieren. Dementsprechend sei das derzeitige Vorliegen eines höhergradigen depressiven Syndroms nicht wahrscheinlich (Urk. 6/183/38-39). Auffällig sei, dass bereits anlässlich der Begutachtung im Jahr 2007 eine mangelhafte Mitarbeit, wenig präzise, generalisierende Angaben und eine Aggravationstendenz beschrieben worden seien. Es sei anzumerken, dass damals die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt worden sei. Persönlichkeitsauffälligkeiten seien beim Beschwerdeführer aber eindeutig nicht bis in die Kindheit und Jugend zurückzuverfolgen, was für die Stellung der genannten Diagnose nach ICD-10 Definition jedoch erforderlich wäre. Eine Persönlichkeitsstörung könne also nicht behauptet werden.
Der psychiatrische Gutachter führte weiter aus, im Gegensatz zu den aktenkundigen gutachterlichen Einschätzungen konstatiere der behandelnde Psychiater ein praktisch durchgängig schwergradiges depressives Syndrom bei rezidivierender depressiver Störung und attestiere durchgängig schwerste psychopathologische Beeinträchtigungen, was angesichts der Vorbegutachtungen und des erhobenen psychiatrischen Befunds nicht nachvollziehbar sei. Auch sei nicht plausibel, dass das von ihm diagnostizierte schwere depressive Syndrom ohne jede zusätzliche therapeutische Anstrengung durch den Behandler geblieben sei. Auch eine somatoforme Schmerzstörung oder Somatisierungsstörung könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer habe nicht wesentlich schmerzgeplagt gewirkt und ein zugrundeliegender dysfunktional verarbeiteter seelischer Konflikt sei nicht zu erkennen gewesen. Die im Vorgutachten aus dem Jahr 2007 gestellten Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer auffälligen Persönlichkeit erfüllten die ICD-10-Kriterien somit nicht. Zusammenfassend könne also festgestellt werden, dass ausweislich der aktuellen Untersuchungsbefunde kein namhaftes psychiatrisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu belegen sei (Urk. 6/183/39-40, Urk. 6/183/43).
4.1.4 Die Gutachter kamen in Zusammenfassung aller Teilgutachten, der erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer und orthopädischer Sicht in der zuletzt ausgeübten sowie jeder vergleichbaren körperlich schweren Tätigkeit aufgrund des gegebenen postoperativen spinalen Defektsyndroms und wahrscheinlich seit mehreren Jahren aufgrund erheblicher degenerativer spinaler Alterationen nicht mehr arbeitsfähig sei. In körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei jedoch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einem 100%-Pensum und Rendement auszugehen. Die objektiven Zeichen der regen physischen Aktivität, wie insbesondere der muskulöse Habitus und die deutlich beschwielten Hände und Füsse, unterstützten die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Medizinisch gut geeignet seien zum Beispiel Arbeiten an Pforten, Rezeptionen, in einfachen Hol- und Bringdiensten oder in Wach- und Aufsichtsdiensten (Urk. 6/183/40). Eine namhafte psychiatrische Störung liege ausweichlich des erhobenen Befundes nicht vor. Im Weiteren sei allen Vorberichten eine unzureichende Berücksichtigung der bei der hiesigen Begutachtung sicher aufscheinenden Aspekte einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden gemein. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der reklamierten Schmerzintensität und dem fehlenden schmerzgeplagten klinischen Eindruck, eine Diskrepanz zwischen der reklamierten Inaktivität und den zweifelsfreien objektiven Zeichen einer regen physischen Aktivität sowie eine mangelhafte Auskunftsbereitschaft zur tatsächlichen Alltagsaktivität (Urk. 6/183/40-41).
4.2 Die Ärzte der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie der B.___, bei denen der Beschwerdeführer von 2000 bis April 2015 in Behandlung gestanden hatte, führten im Bericht vom 4. November 2015 (Urk. 6/205) aus, die Symptomatik habe sich seit zwei Jahren nicht mehr geändert. Weiterhin klage der Beschwerdeführer über Blasenentleerungs- sowie Mastdarmentleerungsstörungen. Die Hauptproblematik sei weiterhin zusätzlich die Hypästhesie und Hypalgesie im Reithosenbereich. Sowohl klinisch-neurologisch als auch bildmorphologisch zeige sich ein stationärer Befund. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei keine Besserung der Symptomatik durch eine Operation zu erwarten.
4.3 Vom September bis Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut im Zentrum für Paraplegie der B.___ behandelt (Urk. 6/210/1-6). Die Ärzte nannten im Bericht vom 14. Dezember 2015 (Urk. 6/210/1-2) sowie im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 12. Mai 2016 (Urk. 3) die Diagnose einer neurogenen Harnblasen- und Sexualfunktionsstörung bei Kauda-Equina-Syndrom (Erstdiagnose 11/13) und eines chronischen Schmerzsyndroms des Beckens, unter anderem mit Harnblasenentleerung willkürlich per urethram. Im Weiteren bestünde unter anderem ein Status nach depressiven Episoden (Bericht vom 14. Dezember 2015). Beim Beschwerdeführer sei am 11. Dezember 2015 eine Tined-Lead-Explantation beidseits durchgeführt worden. Die therapie-refraktäre neurogene Blasenfunktionsstörung habe durch die sakrale Neuromodulation nicht relevant verbessert werden können, weshalb die Elektroden bei negativer Testphase wieder explantiert worden seien. Lumbal lasse sich ein etwa stationärer Befund abbilden.
4.4 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 aus, im A.___-Gutachten könnten die formalen Aspekte als erfüllt beurteilt werden und die erhobenen Befunde seien nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen bezogen auf die Arbeitsfähigkeit plausibel. Aus medizinischer Sicht könne ab letzter Untersuchung am 21. Juli 2014 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit angepasst ausgegangen werden. Eine psychische Problematik mit Tangierung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr ausgewiesen. Befunde mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angepasst liessen sich nach der geglückten Rückenoperation nicht mehr ausweisen (Urk. 6/219/6-7). Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2016 (Urk. 6/219/8) hielt der RAD fest, auch mit der beschriebenen neurogenen Harnblasen- und Sexualfunktionsstörung könne eine sitzende oder leicht wechselbelastende Tätigkeit weiterhin umgesetzt werden, vorausgesetzt der Beschwerdeführer könne eine saubere Toilette aufsuchen, wo er bei Bedarf auch eine Selbstkatheterisierung durchführen könne. Dazu sei allenfalls ein etwas erhöhter Pausenbedarf von maximal zweimal 15 Minuten zusätzlich pro Tag notwendig. Eine massgebliche Veränderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege deshalb nicht vor.
5.
5.1 Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenverfügung vom 23. November 2007 wesentlich verändert hat (vgl. E. 1.1, E. 3.1).
5.2 Das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 19. November 2014 (Urk. 6/183) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es basiert auf umfassenden internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem A.___-Gutachten kommt daher volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.6).
5.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vorliegend in psychiatrischer Hinsicht von einer klinisch veränderten Befundlage auszugehen. Während der psychiatrische Z.___-Gutachter im Jahr 2007 eine leichte depressive Episode nach ICD-10 F33.1 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert hatte, erachtete der psychiatrische A.___-Gutachter eine depressive Symptomatik als nicht respektive zumindest nicht mehr gegeben. Im Gegensatz zur Z.___-Begutachtung, anlässlich welcher der psychiatrische Gutachter eine depressive Symptomatik in Mimik und Gestik, eine leichte Einschränkung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie Antriebsminderung erhoben hatte (E. 3.2.3), wurden anlässlich der aktuellen psychiatrischen Untersuchung durchwegs unauffällige Befunde erhoben (E. 4.1.3). Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. November 2007 eine einschränkende depressive Symptomatik bestand, welche im Verlauf immer weiter abklang, und nun nicht mehr nachweisbar ist. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend - wie von der Beschwerdegegnerin angeführt (vgl. E. 2.3) – nicht massgeblich, dass der psychiatrische Gutachter die im Z.___-Gutachten diagnostizierte Somatisierungsstörung und die Persönlichkeitsstörung retrospektiv als nicht nachvollziehbar erachtete. Damit geht der beschwerdeweise geltend gemachte Einwand, bei der aktuellen psychiatrischen Einschätzung des A.___-Gutachters handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Gesundheitszustandes, fehl. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die ursprüngliche Verfügung als zweifellos unrichtig zu erachten wäre, wie von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erwogen (E. 2.3), was bei Annahme eines unveränderten Gesundheitszustandes zu prüfen gewesen wäre (vgl. E. 1.1).
5.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss und mit Verweis auf die Berichte der B.___ (E. 4.2, E. 4.3) geltend machte, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahr 2014 aufgrund einer neurogenen Harnblasen- und Sexualfunktionsstörung verschlechtert habe (Urk. 1 S. 8), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits seit dem Jahr 2013 in der B.___ in regelmässiger Behandlung ist und den entsprechenden Berichten zu entnehmen ist, dass die Symptomatik seit mehreren Jahren besteht (Urk. 6/146/14-15, Urk. 6/152/8-9, Urk. 6/153). Die seit der Begutachtung ergangenen Berichte der B.___ enthalten weder neue Befunde oder Diagnosen, welche im Wesentlichen nicht bereits in den Vorberichten genannt wurden und damit den Gutachtern nicht bekannt gewesen waren (vgl. Urk. 6/183/13), noch war eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden und sahen sich die behandelnden Ärzte ausserstande, die Leistungsfähigkeit in Verweistätigkeiten zu benennen (Urk. 6/205/8-9). Im Weiteren hielten die behandelnden Ärzte im Bericht vom November 2015 selbst fest, dass sich die Symptomatik seit zwei Jahren nicht verändert habe (E. 4.2). Damit ist nicht von einer im relevanten Zeitraum eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen.
5.5 Zusammenfassend ist gestützt auf das A.___-Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in der angestammten sowie jeder schweren körperlichen Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, dem Beschwerdeführer aber seit der letzten Begutachtung durch die A.___, das heisst seit dem 21. Juli 2014 (Urk. 6/183/1), eine angepasste körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 f.) – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).
6.
6.1 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 2 S. 2), welcher einen Invaliditätsgrad von 9 % ergab, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden. Ob, wie vom RAD erwogen (E. 4.4), aufgrund der Blasenentleerungsstörung allenfalls ein erhöhter Pausenbedarf anzunehmen wäre, kann vorliegend offen gelassen werden, da selbst unter Gewährung eines höchstzulässigen Tabellenlohnabzuges (vgl. BGE 126 V 75) von 25 % kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren würde.
6.2 Damit erweist sich die rentenaufhebende Verfügung vom 13. Mai 2016 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführe rauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstJanett