Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00662
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 29. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1969 geborene X.___ ist gelernter Hochbauzeichner und war seit dem 1. Januar 2011 vollzeitlich als Mitarbeiter Verkauf bei der Y.___ AG angestellt, als er sich am 4. November 2012 unter Hinweis auf Beschwerden an Wirbelsäule und Schulter bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/6, Urk. 6/17/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, wobei sie namentlich das psychiatrische Gutachten der Klinik Z.___ vom 13. November 2014 (Urk. 6/69) sowie das Gutachten des A.___ vom 19. November 2014 (Urk. 6/70) zu den Akten nahm. Dazu äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 20. Januar 2015 (Urk. 6/73/8-9). Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013 in Aussicht (Urk. 6/75). Dagegen erhob der Versicherte am 13. Februar 2015 (Urk. 6/76), ergänzt am 23. April 2015 (Urk. 6/81), am 26. Juni 2015 (Urk. 6/83), am 13. August 2015 (Urk. 6/87) sowie am 4. September 2015 unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 6/89-90), Einwand. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 ersuchte er unter Beilage von medizinischen und beruflichen Unterlagen um die Einleitung beruflicher Massnahmen (Urk. 6/96-98), woraufhin die IV-Stelle ihn zum Gespräch einlud (Urk. 6/100). Am 10. Mai 2016 verfügte die IV-Stelle bezüglich der Invalidenrente im angekündigten Sinne (Urk. 6/103 = Urk. 2). Am 12. Mai 2016 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Beilage eines Operationsberichts um Revozierung der Verfügung vom 10. Mai 2016 (Urk. 6/104-105).
2. Am 9. Juni 2016 erhob er Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Mai 2016 und beantragte, die in der Verfügung enthaltene Befristung per 31. Oktober 2013 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten (Urk. 8 und Urk. 9/1-7), worüber die Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2017 informiert wurde (Urk. 10). Mit Beschluss vom 22. Januar 2018 gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, um zur vom Gericht als möglich erachteten Rückweisung der Sache mit allfälliger Schlechterstellung sowie zur Möglichkeit einer Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil durch das Gericht Stellung zu nehmen oder um die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 11). In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin am 7. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, vom 29. Mai 2012 bis Ende Oktober 2013 sei der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm hingegen seit dem 1. November 2013 eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung und Überkopfarbeiten im Rahmen der gegebenen Gewichtsbelastbarkeit mit vermehrten Pausen von circa zwei Stunden pro Tag vollzeitlich zumutbar, was eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit ergebe. Es resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 21 %. Die drei Monate nach Art. 88a Abs. 1 IVV seien nicht zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer weiterhin - in einem tieferen Arbeitspensum als 75 % - bei der Y.___ AG in einer angepassten Tätigkeit gearbeitet habe (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde, die beteiligten Gutachter hätten bei der Erstattung ihrer Expertisen keine Kenntnis vom anderen Teilgutachten gehabt. Es handle sich nicht um eine gültige interdisziplinäre Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Dass der psychiatrische Gutachter nicht zu den im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zugeordneten Inkonsistenzen und Selbstlimitierungen Stellung genommen habe, stelle einen schweren Mangel dar. Ferner fehle eine Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, dass er die angestammte Tätigkeit wegen praktischer Blindheit auf dem rechten Auge nicht mehr ausführen könne. Sodann fehlten Angaben dazu, ob er seine verbleibenden Ressourcen mit der 60%igen angepassten Tätigkeit optimal ausschöpfe (Urk. 1 S. 3). Hinzu komme, dass ihm zu Unrecht Inkonsistenzen vorgeworfen worden seien, weil die medizinische Situation nicht ausreichend bekannt gewesen sei. Sodann machte er geltend, die Beschwerdegegnerin habe bezüglich seiner Sehschwäche ihre Abklärungspflicht verletzt. Namentlich wirke sich die praktische Einäugigkeit auch ermüdend aus (Urk. 1 S. 4-5). Verneine man ein morphologisches Korrelat des chronischen cervicobrachialen Schmerzsyndroms, müsse das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung diskutiert werden (Urk. 1 S. 5). Weiter brachte er vor, unter Berücksichtigung des effektiv erzielten Invalideneinkommens resultiere ein Invaliditätsgrad von gut 45 %. Bei einer allfälligen Berechnung gestützt auf die Tabellenlöhne sei ein Leidensabzug vorzunehmen (Urk. 1 S. 5-6).
3.
3.1 Dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 2. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom 2. bis am 27. April 2013 stationär in der Klinik aufgehalten habe (Urk. 6/27/2). Die Ärzte führten aus, insgesamt habe sich ein Rehabilitationsteilerfolg mit Verbesserung der Schultergelenksfunktion, jedoch gleichbleibenden Rückenbeschwerden im zervikalen und thorakalen Bereich gezeigt. Trotz intensiver physiotherapeutischer Trainings zur muskulären Stabilisation und Haltungsverbesserung hätten die Schmerzen im Rücken nicht verbessert werden können (Urk. 6/27/3). Nach Abheilung der Schulter sei der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Rückenschmerzen für eine Tätigkeit halbtags mit Heben von Lasten bis max. 15 Kilogramm ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe arbeitsfähig (Urk. 6/27/4). Das Konsilium beim psychiatrisch-schmerztherapeutischen Dienst habe den Befund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer mittelgradigen depressiven Episode ergeben. Zur Besserung von Schlafstörungen, Schmerzverarbeitung und Affektlage sei ein Versuch mit Trittico angeraten worden. Der Beschwerdeführer benötige Unterstützung von psychiatrischer und sozialdienstlicher Seite (Urk. 6/27/4).
3.2 In der Klinik für Rheumatologie, Physiotherapie und Ergotherapie des C.___ wurde ein Arbeits-Assessment durchgeführt, worüber am 10. April 2014 berichtet wurde (Urk. 6/42/1). Dem Bericht ist zu entnehmen, bei der derzeitigen Tätigkeit als Verkäufer ergebe sich bei erhöhtem Pausenbedarf und bei diversen Belastungsreduktionen eine Arbeitsfähigkeit von circa 60 %. Da die Gewichtslimiten erfahrungsgemäss nicht eingehalten werden könnten im Detailhandel, betrage die umsetzbare Arbeitsfähigkeit zurzeit 50 % (Urk. 6/42/3). Eine mittelschwere Arbeit mit verschiedenen Belastungsreduktionen sei mit einer Leistungsfähigkeit von 75 % zumutbar (Urk. 6/42/4). Weiter wurde angegeben, die psychologische Mitbeurteilung habe den Verdacht auf eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit einer mit den Schmerzen assoziierten Stimmungsminderung ergeben. Die Kriterien für eine depressive Episode seien aktuell nicht erfüllt (Urk. 6/42/3).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik Z.___, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. November 2014 keine psychiatrischen Diagnosen (Urk. 6/69/11). Er führte aus, der Visus-Verlust des rechten Auges habe zur Bildung von ängstlichen Persönlichkeitszügen geführt, jedoch ohne Hinweise auf das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung. Auch im Erwachsenenalter sei der Beschwerdeführer den sozialen Anforderungen jahrelang ohne Probleme gewachsen gewesen und er habe kein auffälliges Verhaltensmuster gezeigt. Die vom Hausarzt angeführte chronische Depression seit 2012 sei im Austrittsbericht der Klinik B.___ über die Hospitalisation vom 2. bis 27. April 2013 nicht bestätigt worden und eine vorangehende Medikation sei nicht dokumentiert. Die in der Klinik B.___ eingeleitete Psychopharmakotherapie mit Trittico sei als schlaffördernde und schmerzdistanzierende Medikation zu verstehen, welche die postulierte chronische Depression nicht bestätige. Auch habe er während seiner Untersuchung keine typische depressive Symptomatik vorgefunden (Urk. 6/69/11-12). Bei fehlenden Hinweisen auf schwerwiegende bewusste oder unbewusste emotionale Konflikte oder eine schwerwiegende belastende psychosoziale Situation könne auch keine psychische Störung aus dem somatoformen Formenkreis diagnostiziert werden (Urk. 6/69/13).
3.4 Dem Gutachten des A.___ vom 19. November 2014, in dessen Rahmen auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt wurde, ist zu entnehmen, dass die Resultate der Belastbarkeitstests infolge nicht zuverlässiger Leistungsbereitschaft, schlechter Konsistenz, erheblicher Selbstlimitierung, deutlicher Symptomausweitung sowie wegen eines Schmerz- und Schonverhaltens nicht verwertbar seien, weswegen die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch erfolgen müsse (Urk. 6/70/11-12). Die beteiligten Ärzte diagnostizierten ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, eine Periarthropathia humeroscapularis rechts sowie eine Periarthropathia coxae rechts, wobei sie diesen Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumassen (Urk. 6/70/11-12). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie die verminderte Sehkraft des rechten Auges (Urk. 6/70/12). Die angestammte Tätigkeit als Schreiner/Verkäufer im Y.___ sei eine schwere Tätigkeit und angesichts mehrsegmentaler degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule mit einer Minderbelastbarkeit des Rückens, insbesondere für Überkopfarbeiten, nicht mehr zumutbar (Urk. 6/70/13). Eine angepasste, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei ihm ganztags zumutbar, wobei er vermehrte Pausen von zwei Stunden benötige zur Reduktion von sich über die Dauer kumulierenden Beschwerden. Diese Beurteilung erfolge unter Einbezug der geklagten Schmerzen. Demnach resultiere eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 75 % (Urk. 6/70/13). Der RAD schloss sich dieser Beurteilung am 20. Januar 2015 an (Urk. 6/73/8-9).
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, F.___ Klinik, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Januar 2015 einen dislozierten Fadenanker nach Schulterarthroskopie, Bicepssehnentenodese und subacromialer Dekompression im Februar 2013. Er führte aus, sonographisch habe sich ein dislozierter Anker nach Bicepssehnentenodese gezeigt, was die lokale Schmerzsymptomatik hinreichend erkläre. Deswegen empfehle er die operative Entfernung des Ankers (Urk. 3/1). Am 4. Februar 2015 erstattete er Bericht über die gleichentags durchgeführte Operation des Beschwerdeführers. Er gab an, er habe eine Schultergelenksarthroskopie, eine subacromiale Weichteildekompression sowie eine Ankerentfernung an der rechten Schulter durchgeführt und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für drei Wochen (Urk. 6/104).
3.6 Dem Bericht der Augenklinik des C.___ vom 21. August 2015 lässt sich entnehmen, dass auf dem rechten Auge eine tiefe Amblyopie mit einer daraus folgenden Esotropie bestehe. Zwecks Beurteilung bezüglich einer allfälligen Strabismusoperation werde er baldmöglichst in die Sehschule aufgeboten (Urk. 6/89). Am 7. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer am rechten Auge operiert (Bericht der Augenklinik des C.___ vom 7. Januar 2016, Urk. 6/96/3-4). Im Austrittsbericht vom 8. Januar 2016 findet sich die Information, dass weitere Verlaufskontrollen geplant seien (Urk. 3/4).
3.7 Am 12. Dezember 2015 erfolgte eine MRI-Untersuchung, über welche Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, gleichentags berichtete. In seiner Beurteilung hielt er fest, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 20. Mai 2005 lägen insgesamt leicht progrediente degenerative Veränderungen der Bandscheibensegmente C3/4 bis C6/7 vor (Urk. 6/96/1-2).
3.8 Am 31. Mai 2016 berichtete Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der Beschwerdeführer leide an einem zervikothorakalen Schmerzsyndrom, wobei keine klaren morphologischen Befunde vorlägen. Er gehe davon aus, dass die Schmerzen nicht nur auf somatische Befunde zurückzuführen seien. Er erachte eine psychologische/psychiatrische Mitbetreuung als notwendig (Urk. 3/5).
3.9 Der Beschwerdeführer begab sich im August 2016 bei der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des C.___ in die Sprechstunde für chronische Schmerzen. Die involvierten Ärzte äusserten den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; Urk. 9/5 S. 1). Sie empfahlen eine ambulante psychotherapeutische Begleitung mit Fokus auf den Umgang mit chronischen Schmerzen und hielten fest, es sei eine Erhöhung von Cymbalta auf 90 mg besprochen worden (Urk. 9/5 S. 2).
3.10 Dr. med. I.___, Facharzt für Ophthalmochirurgie, J.___ AG, nannte in seinem Bericht vom 15. November 2016 über die Untersuchung vom 11. November 2016 unter anderem weiterhin die Diagnose einer hochgradigen Ablyopie rechts. Er führte aus, die am C.___ im Januar 2016 durchgeführte Schiel-Operation sei trotz kleiner Restwinkel erfolgreich verlaufen. Leider sei bei der zentralen Amotio mit Makula Foramen keine operative Verbesserung des Sehens möglich (Urk. 9/6 S. 1-2).
3.11 K.___, Psychologe lic. phil. FSP, und Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führten in ihrem Bericht vom 7. März 2017 aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 18. November 2016 - meist wöchentlich - in ihrer psychotherapeutisch-integrierten Behandlung (Urk. 9/7 S. 1). Sie hätten den Eindruck, er versuche sein Bestes. Es liege nicht eine Selbstlimitierung vor, sondern in seinem Habitus sei eine Kränkung zu erkennen, dass er nicht ernst genommen werde, obwohl er ja seine Ressourcen mobilisiert habe und in der Arbeit einen Sinn erkenne, die Arbeit auch als eine Ablenkungsstrategie vom Schmerz verstehe, allerdings mit einer Grenze nach vier bis fünf Stunden, wenn die Schmerzverstärkung einsetze. Der Beschwerdeführer führe die Übungen zur Verarbeitung seiner Schmerzen gewissenhaft und täglich aus. Die Wirkung sei unmittelbar in einer Schmerzreduktion erkennbar, jedoch sie diese nicht langanhaltend und bei körperlicher Anstrengung sei der Schmerz wieder im gewöhnlichen Mass da (Urk. 9/7 S. 2). Der Psychologe und Dr. L.___ diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1). Sie hielten dafür, dass der Beschwerdeführer seine Ressourcen zurzeit optimal ausnutze und nicht in der Lage sei, sein Pensum zu steigern (Urk. 9/7 S. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin fällte ihren Entscheid für die Zeit ab November 2013 beziehungsweise bezüglich der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Rentenaufhebung gestützt auf die Gutachten von Dr. D.___ und des A.___ (vgl. Urk. 6/73/8-9). Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ sowie die seitens des A.___ begutachtenden Fachärzte für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie untersuchten den Beschwerdeführer je in ihrem Fachgebiet, wobei sie die Anamnese und die aktuellen Befunde erhoben.
Der Beschwerdeführer beanstandete insbesondere das Fehlen einer bidisziplinären Sichtweise und dass sich der psychiatrische Gutachter nicht mit den vom A.___ behaupteten Inkonsistenzen und der angeblichen Selbstlimitierung auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 2-3). Im Gutachten des A.___, in welches die interdisziplinäre Sicht laut dem Gutachten eingearbeitet wurde (Urk. 6/70/1), finden sich an verschiedenen Stellen Verweise auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. D.___ (Urk. 6/70/7 und Urk. 60/70/14). Namentlich wiesen die A.___-Gutachter unter dem Titel „Gesamtbeurteilung“ darauf hin, dass bezüglich der Symptomausweitung die psychiatrische Diagnose zu berücksichtigen sei (Urk. 6/70/19); es folgte indes keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Teilgutachten. Eine bidisziplinäre Beurteilung ist auch an anderer Stelle des Gutachtens nicht ersichtlich. Dem Gutachten des A.___ ist lediglich zu entnehmen, dass keine psychiatrische Diagnose gestellt worden sei und
demnach keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe (Urk. 6/70/12-13). Umgekehrt setzte sich auch Dr. D.___ nicht mit der vom A.___ vorgefundenen Symptomausweitung, der undifferenzierten Schmerzbeschreibung, dem nur teilweise adäquaten Schmerzverhalten und der nicht zuverlässigen Leistungsbereitschaft (vgl. Urk. 6/70/19) auseinander. Dies obwohl in verschiedenen Vorberichten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren postuliert worden war (Urk. 6/27/4, Urk. 6/42/3 und Urk. 6/52), und obwohl auch die somatischen Gutachter dafür hielten, dass der Beschwerdeführer Unterstützung benötige, um einen verbesserten Umgang mit den Schmerzen im Alltag zu erlernen (Urk. 6/70/13). Vor diesem Hintergrund wäre eine bidisziplinäre Beurteilung angezeigt gewesen respektive hätte sich der psychiatrische Teilgutachter zu den anlässlich der EFL vorgefundenen Auffälligkeiten der Symptomausweitung etc. äussern müssen, da diese mit einer allfälligen Schmerzstörung in Zusammenhang stehen könnten. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Dr. D.___ das Gutachten nicht unterzeichnet habe (Urk. 6/70/14), ist zutreffend. Ebenso ist richtig, dass ihm zumindest die Endfassung des erst am 19. November 2014 erstellten Gutachtens des A.___ bei der Erstattung seines psychiatrischen Teilgutachtens vom 13. November 2014 nicht bekannt sein konnte. Dr. D.___ erwähnte das Teilgutachten des A.___ oder die Ergebnisse der EFL denn auch nicht bei den verwendeten Unterlagen (Urk. 6/69/1) und äusserte sich an keiner Stelle dazu. Es ist nicht auszuschliessen, dass ihn beispielsweise das Vorhandensein einer Symptomausweitung, die undifferenzierte Schmerzbeschreibung und das nicht komplett adäquate Schmerzverhalten (vgl. Urk. 6/70/19) zu weiteren Erwägungen in Bezug auf die Diskussion einer allfälligen Schmerzstörung bewogen hätten. Hingegen erfolgte die Verneinung des Vorliegens einer Störung aus dem somatoformen Formenkreis durch Dr. D.___ sehr rudimentär in einem einzigen Satz (Urk. 6/69/13), was angesichts der obgenannten Hinweise auf eine solche Störung nicht ausreicht.
Hinzu kommt, dass zeitnah nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung in weiteren Berichten von der Notwendigkeit einer psychologischen oder psychiatrischen Mitbetreuung ausgegangen wurde (Urk. 3/5) und von Seiten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des C.___ erneut der Verdacht auf das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung geäussert wurde (Urk. 9/5 S. 1). Ferner wurde im Gerichtsverfahren ein weiterer psychiatrischer Bericht eingereicht, in welchem sich unter anderem die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) findet (Urk. 9/7 S. 3). Das Vorliegen einer Selbstlimitierung bestätigten der behandelnde Psychologe und Dr. L.___ nicht (Urk. 9/7 S. 2), hielten hingegen fest, der Beschwerdeführer nutze seine Ressourcen optimal mit dem zurzeit ausgeübten Arbeitspensum (Urk. 9/7 S. 3).
Insgesamt ist nach dem Gesagten bei der gegebenen Aktenlage zu beanstanden, dass sich der psychiatrische Gutachter nicht mit dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der EFL auseinandersetzte respektive die Hintergründe der beobachteten Symptomausweitung, von Schmerzbeschreibung und -verhalten und der Leistungsbereitschaft nicht näher beleuchtete, dass er sich nicht einlässlich zur in den Vorakten zu findenden Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren äusserte, beziehungsweise dass er das Vorliegen einer Störung aus dem somatoformen Formenkreis in zu knapper und daher nicht nachvollziehbarer Weise verneinte; sowie dass eine schlüssige bidisziplinäre Beurteilung fehlt.
4.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bei der Untersuchung durchs A.___ bereits an den Folgen eines dislozierten Ankers an der rechten Schulter gelitten, weshalb ihm diesbezüglich zu Unrecht ein inkonsistentes Verhalten vorgeworfen worden sei (Urk. 1 S. 3-4). Die Diagnose eines dislozierten Fadenankers mit nachfolgender Operation wurde zwar erst nach der Begutachtung durch das A.___ gestellt (E. 3.5 vorstehend). Indes hatte das A.___ bereits Kenntnis von den Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers und erfasste diese diagnostisch als Periarthropathia humeroscapularis rechts, welcher es Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 6/70/11). Das Vorliegen von Inkonsistenzen begründete es mit dem Fehlen einer relevanten klinischen Problematik im Bereich Hand oder Vorderarm bei schlechter Handkraft im Test, bei einer Diskrepanz zwischen der Handkraft und dem Test „Tragen einhändig“, mit dem Fehlen einer Glockenkurve der Handkraftwerte in den fünf getesteten Griffweiten und mit einer Diskrepanz zwischen den Handkraftwerten beim einfachen statischen Test und beim Rapid Exchange Test. Des Weiteren weil der Beschwerdeführer insgesamt einen verminderten Effort zeigte und weil jeweils keine funktionellen Einschränkungen zu sehen waren bei Testabbruch, beziehungsweise da die Tests abgebrochen wurden, bevor ein funktionelles Limit beobachtet werden konnte (Urk. 6/70/20-22). Nach dem Gesagten gelangte das A.___ unabhängig von der exakten Diagnose zum Schluss, es lägen Inkonsistenzen vor, sodass das Bekanntsein der Diagnose nichts daran geändert hätte. Folglich ist diesem Einwand des Beschwerdeführers nicht zu folgen.
4.3 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe bezüglich seiner Augenproblematik ihre Abklärungspflicht verletzt (Urk. 1 S. 4-5). Die Aktenlage präsentierte sich so, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 4. November 2012 nur Beschwerden an der Wirbelsäule und der Schulter angegeben hatte (Urk. 6/6/5). Anlässlich des Standortgesprächs vom 19. November 2012 nannte er zusätzlich eine psychische Belastung (Urk. 6/10/4). Seine Seheinschränkung erwähnte er demgegenüber nicht, geschweige denn allfällige Beeinträchtigungen im Beruf dadurch (Urk. 6/10/1-4). Auch den Berichten des Hausarztes Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, lassen sich keine Angaben über ein eingeschränktes Sehvermögen entnehmen (Urk. 6/18/1-4, Urk. 6/19/9-10, Urk. 6/19/14-16, Urk. 6/24/1-4, Urk. 6/40/1-4, Urk. 6/41/1-4, Urk. 6/52). Ebenso wenig klagte der Beschwerdeführer anlässlich seines stationären Aufenthalts in der Klinik B.___ über eine Sehschwäche (Urk. 6/28/9). Im Bericht des C.___ über das Arbeits-Assessment wurde die auf dem rechten Auge seit der Kindheit verminderte Sehkraft zur Kenntnis genommen, indes als nicht arbeitsrelevante Diagnose eingestuft (Urk. 6/42/2). Auch das A.___ mass der verminderten Sehkraft des rechten Auges keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/70/12). Vor Erlass der angefochtenen Verfügung wurden sodann Abklärungen getätigt und eine Operation durchgeführt (E. 3.6 vorstehend). Keiner der bei den Akten liegenden Berichte wies indes auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch das schlechte Sehen mit dem rechten Auge hin und der Beschwerdeführer hatte dies auch lange Zeit nicht geltend gemacht, obwohl er bereits seit der Kindheit an einer Sehproblematik leidet. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getätigt hat. Auch dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 15. November 2016 lässt sich keine Verschlechterung entnehmen. Vielmehr ist von einer erfolgreich verlaufenen Schiel-Operation vom Januar 2016 die Rede (E. 3.10 vorstehend).
4.4 Zusammenfassend erweist sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (einzig) der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als unzureichend abgeklärt. Relevant ist indes auch, wann eine allfällige Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die Gutachter äusserten sich nicht retrospektiv zur Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit (vgl. Urk. 6/70/13). Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass bereits früher als von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angenommen wieder eine relevante Erwerbsfähigkeit bestanden haben könnte. So ist sowohl dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 2. Mai 2013 als auch dem Bericht der F.___ Klinik vom 5. Juni 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit - allenfalls in einer angepassten Tätigkeit - zu entnehmen (Urk. 6/27/5, Urk. 6/37/1, vgl. auch Urk. 6/43/2). Der Hausarzt Dr. M.___ bestätigte eine solche zwar erst ab 1. November 2013 (Urk. 6/40/2-3), jedoch ist aus seinem Bericht vom 16. Januar 2014 nicht ersichtlich weshalb. Insgesamt ist somit gegebenenfalls auch der Zeitpunkt des Eintritts der allfälligen Verbesserung noch zu eruieren. Da der entscheidrelevante Sachverhalt nach dem Gesagten ungenügend abgeklärt ist, ist die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 1.5 vorstehend).
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 10. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer