Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00663



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 28. Juli 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1968 geborene X.___, gelernter Automechaniker, erlitt im Jahr 1988 bei einem Verkehrsunfall ein Polytrauma (mit Acetabulumfraktur rechts, kleiner Impressionsfraktur am Femurkopf, offener Patellafraktur rechts sowie dislozierter medialer Malleolarfraktur rechts). Wegen zunehmender Hüftbeschwerden wurde im Jahr 1999 eine offene chirurgische Hüftluxation mit Trochanter-Osteotomie rechts durchgeführt. Am 26. Dezember 2002 erlitt X.___ einen weiteren Unfall, bei dem er sich eine Kontusion des Gesässes und der rechten Hüfte zuzog. Während er für die Folgen des ersten Unfalles von der dafür zuständigen Suva weiterhin eine Invalidenrente des Unfallversicherers bezieht (vgl. dazu das Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Januar 2016 Proz. Nr. UV2014.00268; Urk. 7/178), wurden die Leistungen aus der Unfallversicherung mit Bezug auf den zweiten Unfall von der dafür zuständigen Balser Versicherung AG per 1. Februar 2006 eingestellt.

1.2    Von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bezog X.___ für die gesundheitlichen Folgen des ersten Unfalles eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2000. Diese wurde im Jahr 2004 zufolge eines unter 40 % gesunkenen Invaliditätsgrades wieder aufgehoben.

    Auf eine weitere, unter Hinweis auf die Folgen des zweiten Unfalles am 17. Januar 2005 eingereichte Anmeldung zum Leistungsbezug trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten wesentlichen Tatsachenänderung nicht ein, was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2006 (Proz. Nr. IV.2005.00620; Urk. 7/133) bestätigt wurde.

    Am 18. März 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/147). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/150 ff.) und Abwartens des Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens betreffend Revision der unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente (Proz. Nr. UV.2014.00268) trat die Verwaltung mit Verfügung vom 18. Mai 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 20. Juni 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer mindestens halben Invalidenrente ab dem 30. April 2014, eventualiter um Anordnung eines Gerichtsgutachtens beziehungsweise Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 23. August 2016 orientiert wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.5    Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).


2.    Der Versicherte lässt die Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom 18. Mai 2016 und die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente und eventualiter die Anordnung eines Gerichtsgutachtens bzw. die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beantragen. Setzt sich eine Beschwerdeschrift gegen einen Nichteintretensentscheid lediglich mit der materiellen Seite auseinander, weist sie keine sachbezogene Begründung auf (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134, vgl. etwa auch in BGE 136 III 102 nicht publizierte E. 2.1). Immerhin ist der vorliegenden Beschwerdebegründung, in deren Lichte der Antrag auszulegen ist, zu entnehmen, dass sich der Versicherte sinngemäss auf den Standpunkt stellt, der Nichteintretensentscheid der IV-Stelle sei angesichts der verschlechterten gesundheitlichen Situation zu Unrecht ergangen. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.


3.

3.1    Referenzzeitpunkt (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3) für die Prüfung des Glaubhaftmachens einer anspruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes bildet  entgegen der vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2014 geäusserten Meinung (Urk. 7/149 S. 3-5)  nicht die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2006 bestätigte auf die erste Neuanmeldung nicht eintretende Verfügung vom 8. Februar 2005 (Urk. 7/115); denn diese stellt keine auf rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruhende Verneinung des Leistungsanspruchs dar. Der Vergleich hat mit dem (die nach Abklärungen in medizinsicher und erwerblicher Hinsicht erlassene, rentenaufhebende Verfügung vom 2. November 2004 [Urk. 7/102] bestätigenden) Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 (Urk. 7/112) zu erfolgen. Die Rentenaufhebung beruhte auf den Berichten von Dr. med. Y.___, Facharzt für physikalische Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 18. Februar, 10. September und 12. Oktober 2004 (Urk. 7/95, Urk. 7/98, Urk. 7/99), wonach der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne konstantes Sitzen oder Stehen und ohne stereotype Betätigung der Beinmuskulatur rechts, ohne langandauerndes Gehen oder Treppensteigen sowie ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 7/100 S. 4, Urk. 7/102 S. 2). Dabei wurde von folgenden Diagnosen ausgegangen (Urk. 7/100 S. 1):

-Posttraumatische Coxarthrose rechts bei Status nach Osteosynthese einer Acetabulumfraktur (1988)

-Posttraumatische Periarthrosis coxae rechts und Insertionstendopathie des rechten Sitzbeines (26.12.02)

3.2    Im Rahmen der Neuanmeldung legte der Beschwerdeführer das vom Unfallversicherer im Rahmen einer Rentenrevision eingeholte Gutachten des Z.___, vom 18. Dezember 2013 (Urk. 7/143/4-25) ins Recht. Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17):

Zustand nach Verkehrsunfall vom 11.07.1988 mit:

1.Fortgeschrittene sekundäre posttraumatische Coxarthrose rechts mit/bei (M16.5)

-Status nach Osteosynthese einer mehrfragmentären Acetabulum- hinterwandfraktur und kleiner Impressionsfraktur am Femurkopf rechts am 11.08.1988 bei dorsaler Hüftluxation rechts

-Status nach chirurgischer Hüftluxation mit Trochanterosteotomie rechts am 26.08.1999 mit Metallentfernung, Neurolyse N. ischiadicus, Labrumteilresektion, Osteophytektomie und Offsetkorrektur

-Status nach Trochanterschrauben-Entfernung rechts am 17.03.2000 bei Bursitis trochanterica

-Klinisch Vd.a. leichte persistierende Irritation des Nervus ischiadicus rechts i.R. posttraumatischen Vernarbungen der posterioren Weichteile (hintere Hüftkapsel und kurze Aussenrotatoren), elektrophysiologisch keine Neuropathie des Nervus ischiadicus

-Status nach Sitzbeinkontusion am 26.12.2002 mit protrahiertem Verlauf bzw. Re-Traumatisierung der posterioren Weichteile

2.Beginnende bikompartimentelle Gonarthrose rechts mit/bei (M17.3)

-Status nach Débridement und sekundärem Wundverschluss einer whs. II°ig offenen Patellalängsfraktur rechts am 11.07.1988, konservativ behandelt

-Status nach operativer Entfernung eines ossären Fragmentes von der Patella am 01.12.1989

-Status nach Kniearthroskopie mit medialer Meniskusentfernung 2012

3.Beginnende mediale OSG-Arthrose rechts mit/bei (M19.1-7)

-Status nach Osteosynthese einer medialen Malleolarfraktur rechts am 11.07.1988

-Status nach Metallentfernung am 01.12.1989

    Die Situation habe sich deutlich verschlechtert. Klinisch seien die Beschwerden in der Hüfte im Vordergrund, auch wenn insgesamt die belastungs- und positionsabhängigen Beschwerden sich weder qualitativ noch quantitativ gross verändert hätten. Es bestehe aber einerseits klar eine symptomatische Coxarthrose, auch wenn die Beweglichkeit in der Hüfte noch relativ gut sei. Andererseits gen periarthropathische, am ehesten muskuläre Irritationen durch Vernarbungen der posterioren Weichteile vor. Zwischenzeitlich sei es sogar zu einer neurologisch messbaren Schädigung des Nervus ischiadicus gekommen. Diese Veränderungen seien aber wieder regredient. Zweitens hätten sich die rechtseitigen Knieschmerzen in dem Sinn verschlechtert, dass radiologisch eine Zunahme der Arthrose zu vermerken sei. Lediglich im rechten Fuss seien die Beschwerden minimal (S. 21).

    Mit Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil seien qualitativ keine Limiten gegeben, wohl aber quantitativ. Hier spiele der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle. Demnach sollte längeres Sitzen von mehr als zwei Stunden vermieden werden. Ebenfalls sei ngeres Gehen (Gehstrecken von mehr als ½ km) zu vermeiden. Auch seien das Tragen von Lasten über 10-15 kg und repetitive Schläge auf das Hüftgelenk (Springen aus Höhe, Treppensteigen) zu vermeiden. Funktionen, die ein vermehrtes Flexionsausmass in der Hüfte erforderten (regelmässiges Treppensteigen), seien ebenfalls nicht zu empfehlen. Stehen, Gehen und Sitzen seien zeitlich und leistungsmässig beschränkt zumutbar. Beim Liegen seien keine Limiten vorhanden. In seinem momentanen Beruf könne und wolle der Explorand unter Einhaltung der zeitlichen Limiten beziehungsweise Pausen, welche er gemäss eigenen Aussagen gut im Griff habe, weiterhin arbeiten. Das beinhalte mehrmalige Pausen während längerer Autofahrten. Zugemutet würden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sowie Wechselbelastungen. Längeres Sitzen sowie Zwangshaltungen mit Stossbewegungen sollten vermieden werden. Grundsätzlich sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Bei gleichbleibender Belastung (nur Sitzen, nur Stehen) sei hingegen eine zeitliche Limite im Sinne von halbtägiger Arbeit gegeben (S. 21 f.).

    Aufgrund der fortgeschrittenen posttraumatischen Coxarthrose dürfte mit einer Zunahme der Beschwerden bis hin zu immobilisierenden Schmerzen gerechnet werden. Aufgrund des Alters würden bei diesem Exploranden sicherlich alle konservativen Therapieoptionen der Coxarthrose ausgeschöpft. Sollten diese aber nicht mehr suffizient sein und die Arbeitsfähigkeit weiter eingeschränkt werden, sollte über einen Hüftgelenksersatz diskutiert werden. Dies könnte allenfalls die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflussen (S. 22).

3.3    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Januar 2016 (Proz. Nr. UV.2014.00268, E. 3.3) betreffend die Revision der unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente wurde festgestellt, dass das Gutachten des Z.___ vom 18. Dezember 2013 eine relevante Verschlechterung der (unfallbedingten) Beschwerden ausweise. Die Verschlechterung äussere sich im Rahmen des nach wie vor zumutbaren vollen Arbeitspensums durch eine zeitlich und leistungsmässig zusätzlich eingeschränkte Zumutbarkeit von sitzend (bis maximal zwei Stunden) und gehend (bis maximal 500 m) auszuübenden Tätigkeiten. Eine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes seit dem rentenablehneden Entscheid vom 12. Januar 2005 (Urk. 7/102) ist damit glaubhaft dargetan.

    Ob auch mit Bezug auf die  erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten (Urk. 1 S. 5 f.)  Handgelenks- und Kniebeschwerden Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gegeben sind, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben, da die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anspruchsprüfung ohnehin eine umfassende Abklärung vornehmen wird. Dabei wird unter anderem auch der Bericht des A.___ vom 7. Januar 2016 (Urk. 7/176/3-11) über die am 16./17. November 2015 im Auftrag der Basler Versicherung AG durchgeführte Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) zu berücksichtigen sein. Laut diesem Bericht ist der Beschwerdeführer in der Ausübung der Tätigkeit als Chauffeur durch die Beschwerden und Funktionseinschränkungen im Bereich des rechten Handgelenks und des rechten Knies zwar nicht eingeschränkt (S. 3). Jedoch entspricht diese Tätigkeit nicht vollumfänglich dem Anforderungsprofil einer insbesondere den Hüftbeschwerden optimal angepassten Tätigkeit.

    Zusammenfassend ist eine Sachverhaltsänderung glaubwürdig dargetan, weshalb die Sache in Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.

4.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und diese materiell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner