Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00665


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 22. August 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1992, meldete sich erstmals am 11. April 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Beiträge an die Sonderschulung und Hilfsmittel; Urk. 11/2 Ziff. 5.7), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 7. März 2008 Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Urk. 11/24) sowie für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Mechanikpraktiker im Y.___ erteilte (Mitteilung vom 24. Juni 2008; Urk. 11/30). Mit Mitteilung vom 7. Juli 2010 übernahm die IV-Stelle sodann die Kosten einer ambulanten Psychotherapie vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2011 (Urk. 11/65).

1.2    Am 8. Juli 2010 meldete sich der Versicherte für weiterführende Massnahmen der beruflichen Eingliederung bei der Invalidenversicherung erneut an (Urk. 11/69), worauf die IV-Stelle für die Zeit vom 23. August 2010 bis 22. August 2012 ein Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Produktionsmechaniker in der freien Wirtschaft zusprach (Urk. 11/73; vgl. auch Urk. 11/72) und Kostengutsprache für eine Lerntherapie erteilte (Urk. 11/95, Urk. 11/99). Nachdem der Ausbildungsbetrieb das Lehrverhältnis gekündigt hatte, wurden die beruflichen Massnahmen abgebrochen (Mitteilung vom 17. Januar 2012; Urk. 11/105).

1.3    Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und holte dabei unter anderem beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 22. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 11/113). Nach ergangenem Vorbescheid, worin kein Anspruch auf eine Invalidenrente in Aussicht gestellt wurde (Urk. 11/118), auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht zunächst am 8. November 2013 eine Cannabisabstinenz von sechs Monaten und die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung (Urk. 11/147). Mit Schreiben vom 27. März 2015 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten sodann verschiedene Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit, insbesondere die Durchführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie Drogenscreenings (Urk. 11/166). Mit Vorbescheid vom 27. März 2015, welcher denjenigen vom 6. September 2012 (Urk. 11/118) ersetzte, wurde dem Versicherten eine ganze Rente ab Januar 2012 in Aussicht gestellt (Urk. 11/168). Am 14. April sowie 19. Mai 2015 teilte der Versicherte der IV-Stelle die Namen der neuen Hausärztin (Urk. 11/173) sowie der neuen Therapeutin mit (Urk. 11/176). Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten sodann die Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen (Urk. 11/177). Nach mehreren Aufforderungen zur Einhaltung der Schadenminderungspflicht (Urk. 11/184-185, Urk. 11/187) verneinte die IV-Stelle nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/189) mit Verfügung vom 13. Mai 2016 einen Rentenanspruch des Versicherten aufgrund fehlender Mitwirkung (Urk. 11/190 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 13. Mai 2016 (Urk. 2) erhob der Rechtsdienst Inclusion Handicap am 9. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und dem Versicherten die mit Vorbescheid vom 27. März 2015 in Aussicht gestellte ganze Rente ab Januar 2012 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Innert der mit Verfügung vom 20. Juni 2016 angesetzten Frist (Urk. 3) reichte der Rechtsdienst Inclusion Handicap die erforderliche Vertretungsvollmacht nach (Urk. 5-6).

    Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 13. September 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet (Urk. 17). Am 4. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein (Urk. 21), wohingegen die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 25). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2017 mitgeteilt (Urk. 27).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

    Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).


1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2016 (Urk. 2/1) führte die Beschwerdegegnerin aus, mit Vorbescheid vom 27. März 2015 sei unter Auflagen im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Zusprache einer Rente angekündigt worden. Da der Beschwerdeführer noch jung sei, sei das Ziel daher ganz klar, ihn in absehbarer Zeit wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Daher sei eine Tätigkeit im geschützten Rahmen auferlegt worden, um spätere Eingliederungsmassnahmen prüfen zu können. Bis heute habe der Beschwerdeführer keine Tätigkeit im geschützten Rahmen aufgenommen. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe er nach kurzer Zeit wieder abgebrochen und das auferlegte monatliche Drogenscreening sei nicht durchgeführt worden. Das Leistungsbegehren werde daher abgewiesen (S. 2).

    In der Beschwerdeantwort vom 2. August 2016 (Urk. 10) hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, es sei zutreffend, dass für den Fall, dass ein Rentenanspruch ausgewiesen sei, die Rente ohne Verzug zuzusprechen wäre. Wegen einer Massnahme zur Verbesserung des Gesundheitszustandes könne mit der Zusprache nicht zugewartet werden. Nach kritischer Durchsicht der Akten könne jedoch ein invalidisierendes Leiden nicht angenommen werden (S. 1 Mitte). Die Diagnose der Persönlichkeitsstörung werde nicht schlüssig hergeleitet (S. 1 Ziff. 1). Während der Lehre habe der Beschwerdeführer nachweislich massivst Substanzen konsumiert, Leistungseinbussen und Konflikte am Arbeitsplatz würden daher nicht erstaunen. Für das Scheitern der Lehre könnten damit nicht Einschränkungen wegen einer Persönlichkeitsstörung verantwortlich gemacht werden (S. 2). Bei entsprechender Motivation sei es dem Beschwerdeführer durchaus möglich, bei guten Strukturen, vollständiger Substanzabstinenz und in einem seiner Legasthenie mit Teilleistungsschwäche angepassten Arbeitsumfeld, zu arbeiten. Dies auch im ersten Arbeitsmarkt, der ein grosses Spektrum an Tätigkeiten wie auch Nischenarbeitsplätze biete (S. 3 oben). Der Gutachter halte unmissverständlich fest, dass der Beschwerdeführer für eine ernsthafte berufliche Wiedereingliederung nicht motiviert sei. Eine Abgrenzung von schlichtem Nichtwollen beziehungsweise mangelnder Motivation und einem tatsächlichen, krankheitsbedingten Nichtkönnen der Aufnahme einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt werde im Gutachten in keiner Weise diskutiert, sondern ohne kritische Auseinandersetzung verneint (S. 4 oben). Der Beschwerdeführer stehe nicht mehr in Therapie und nehme auch keine Medikamente. Ein hoher Leidensdruck liege offensichtlich nicht vor. Gemäss Gutachter seien die therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer sei noch sehr jung. Es könne von ihm erwartet werden, sich in einer spezifischen, leitliniengestützten Therapie mit den notwendigen Coping-Strategien auseinanderzusetzen. Dazu sei jedoch eine ersthafte Eigenmotivation zur Therapie und damit zur Wiedereingliederung unabdingbare Voraussetzung (S. 4 Ziff. 7).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, es sei unbestritten, dass die Voraussetzungen für eine Rentenzusprache per Januar 2012 im März 2015 erfüllt gewesen seien. Weitere Abklärungen medizinischer oder erwerblicher Art seien nicht notwendig gewesen. Die Beschwerdegegnerin wäre damit gehalten gewesen, ihm mit Wirkung ab Januar 2012 eine ganze Rente zuzusprechen. Danach wäre es ihr freigestanden, eine Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG aufzuerlegen. Es sei unzulässig, das Abklärungsverfahren mit Schadenminderungspflichten zu verbinden und den Entscheid über das Leistungsbegehren bis zur Erfüllung von Schadenminderungsauflagen auszusetzen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).

    Im Rahmen der Replik (Urk. 21) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, sämtliche behandelnden Ärzte hätten unter anderem eine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestiert. Die anders lautende Einschätzung der Beschwerdegegnerin, von welcher nicht einmal klar sei, ob sie eine ärztliche oder rein juristische sei, verfange nicht. Gemäss Prof. Dr. A.___ und auch den übrigen behandelnden Ärzten handle es sich beim multiplen Substanzgebrauch des Beschwerdeführers um einen sekundären Gebrauch zur Dämpfung der durch die psychische Erkrankung induzierten Symptome. Da der vorliegende Substanzgebrauch somit eine Folge der bestehenden psychischen Erkrankung sei, sei er invalidenversicherungsrechtlich relevant und bei der Beurteilung zu berücksichtigen (S. 6). Auch wenn es ihm gelungen sei, eine Attestausbildung abzuschliessen, sei festzuhalten, dass er diese in der Ausbildungsstätte Y.___ und somit im geschützten Rahmen getätigt habe. In der daraufhin im ersten Arbeitsmarkt aufgenommenen Lehre habe er alsdann krankheitsbedingt nicht zu bestehen vermocht. Wenn die Beschwerdegegnerin die gescheiterte berufliche Eingliederung einzig auf den übermässigen Substanzgebrauch zurückführe, greife diese Begründung zu kurz. Der Gutachter wie auch die behandelnden Ärzte seien sich einig, dass eine sekundäre Sucht vorliege (S. 8). Aus dem jüngsten Arztbericht gehe hervor, dass sich das dysfunktionale Bewältigungsmuster durchaus auf die privaten Beziehungen auswirke. Dass er trotzdem weiterhin Interesse an sozialen Kontakten und Betätigungen habe, spreche für das Vorhandensein wichtiger Ressourcen, die es behutsam zu fördern gelte. Aus dem Umstand, dass er sich den Tag mit Gitarre spielen, Computerspielen, Basteln und Kochen vertreibe, auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu schliessen, mache keinen Sinn und sei medizinisch nicht begründet. Erst im Verlauf des stationären Aufenthaltes habe er aufgrund des aufgenommenen Therapiebündnisses zunehmend ein Störungsbewusstsein entwickeln können mit einer zunehmend realistischen Erwartungshaltung und Aufbau des Selbstwertgefühls. Mangels Krankeneinsicht hätten die auferlegten Schadenminderungspflichten für ihn keinen Sinn gemacht, weshalb es auch nicht erstaune, dass er diese nicht eingehalten habe. Auch der Umstand, dass er bis zum Klinikeintritt im Herbst 2016 nicht in entsprechender psychiatrischer und medikamentöser Therapie gestanden habe, dürfe ihm daher nicht zum Nachteil gereichen (S. 9).

2.3    Von beiden Parteien anerkannt ist demnach, dass die Verbindung des Abklärungsverfahrens mit Schadenminderungspflichten sowie das Aussetzen des Entscheides über das Leistungsbegehren bis zur Erfüllung von Schadenminderungsauflagen im konkreten Fall unzulässig ist (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3; Urk. 10 S. 1). Strittig und zu prüfen bleibt demnach, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und der Beschwerdeführer dementsprechend Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.

3.1    Vom 16. bis 20. April 2012 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Z.___, interdisziplinär begutachtet. Für ihr Gutachten vom 22. Mai 2012 (Urk. 11/113) stützten sich die verantwortlichen Ärzte auf die vorhandenen Akten, eigene internistische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen sowie die Resultate der Konsenskonferenz (S. 3 Ziff. 1). Insgesamt nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 7):

- akzentuierte Persönlichkeitszüge

- Lese- und Rechtschreibestörung

- Dysthymia

- Störung durch Cannabinoide

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann eine Störung durch Tabak, schädlicher Gebrauch (S. 22 Ziff. 8). Es sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer trotz der Lese- und Rechtschreibestörung möglich gewesen sei, sich in einer Attestlehre zu bewähren und diese erfolgreich abzuschliessen, sodass er sogar für eine dreijährige Volllehre vorgeschlagen worden sei, welche jedoch gescheitert sei. Es sei davon auszugehen, dass die Leistungen des Beschwerdeführers in einer wohlwollenden Umgebung, ohne zu grossen Zeit- und Leistungsdruck, akzeptabel und verwertbar seien, dass umgekehrt in ungünstigen Verhältnissen wiederum mit psychiatrischen Symptomen im Rahmen des Dysthymie zu rechnen sei (S. 22 f. Ziff. 9). In der angestammten Tätigkeit als Metallbaupraktiker sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig bei einem um 20 % reduzierten Rendement, das heisse, die Leistung sei bei 100%iger Präsenzzeit um diesen Anteil vermindert. Es sei davon auszugehen, dass diese Einschränkung schon immer gegolten habe (S. 23 Ziff. 10). Es sei mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Explorand den Erfordernissen einer Volllehre respektive einer entsprechenden Tätigkeit nicht gerecht werden würde. Es könne keine Tätigkeit genannt werden, in welcher der Explorand derzeit eine höhere Arbeitstätigkeit umsetzen könnte (S. 23 Ziff. 11). Es liege ein labiles Gleichgewicht vor. Wichtig sei auf jeden Fall die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung und ein Sistieren des Drogenkonsums (S. 24 Ziff. 12). Da der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, eine Attestlehre zu absolvieren und den entsprechenden Anforderungen zu genügen, sei davon auszugehen, dass für die aktuelle schwierige psychosoziale Situation der erhebliche Cannabiskonsum in relevantem Mass verantwortlich sei. Es sei alles daran zu setzen, diesen zu beenden (S. 25 Ziff. 16).

3.2    In ihrem Bericht vom 22. November 2012 (Urk. 11/129) führten die Ärzte der B.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, (nachfolgend: B.___) aus, der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in stationärer Behandlung aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung des Zustandsbildes. Dabei nannten sie folgende Diagnose (S. 1):

- Teilleistungsschwächen sowie Legasthenie (ICD-10 F70) bei/mit

- komplexer posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit dissoziativer Amnesie (ICD-10 F44.0)

- kombinierter Persönlichkeitsstörung mit negativistischen, depressiven, paranoiden und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F61)

- einfacher Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.1)

- mittelgradig depressiver Episode (ICD-10 F32.1)

- Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1)

    Im stationären Alltag zeige sich der Beschwerdeführer durch die Teilleistungsschwächen stark beeinträchtigt mit zum Teil geringer Frustrationstoleranz und deutlicher Überforderung bei administrativen Belangen (S. 1). In Zusammenschau der aktuell vorliegenden Situation sei von einer deutlichen Beeinträchtigung im normalen Arbeitsleben auszugehen (S. 2).

3.3    Nach einer Hospitalisation vom 2. Oktober bis 13. Dezember 2012 führten die Ärzte der B.___ am 21. Januar 2013 bei unveränderten Diagnosen aus, der Beschwerdeführer sei durch Erlebnisse aus der früheren Kindheit sowie aus der Schulzeit stark belastet erschienen. Bezüglich des Arbeitsaufbaus sei der Beschwerdeführer lediglich in der Lage gewesen, die Ergotherapie in der Kleingruppe zu besuchen. Auffällig habe sich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer bei Zeit- oder Termindruck oder aber zu vielen Eindrücken massiv beeinträchtigt und zu keiner weiteren Handlung mehr fähig gefühlt habe (Urk. 11/140 S. 4 unten). Die im Gutachten aus dem Jahre 2012 festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % erscheine im stationären Alltag nicht nachvollziehbar (S. 5).

3.4    Am 28. März 2013 hielten die Ärzte der B.___ ergänzend fest, für die Dauer der stationären Behandlung habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, realistischerweise auch darüber hinaus. Ohne dass die verschiedenen Aspekte der psychiatrischen Multimorbidität durch Einsatz geeigneter therapeutischer Interventionen auf einen akzeptablen Behandlungsstand gebracht würden, erscheine die Annahme jeglicher Arbeitsfähigkeit als unrealistisch. Zum Zeitpunkt der Entlassung habe dies selbst für angepasste Tätigkeiten gegolten (Urk. 11/139 S. 1 Ziff. 2). Zur Erhöhung der Arbeitsfähigkeit würden eine störungsspezifische Psycho- und Pharmakotherapie sowie sozialpsychiatrische Massnahmen wie beispielsweise betreutes Wohnen im institutionalisierten Rahmen, ein Beschäftigungsprogramm oder Arbeitstraining empfohlen (S. 2 Ziff. 3). Grundsätzlich habe der Beschwerdeführer bei jedem Konsum psychotroper Substanzen den Wunsch nach bewusstseinserweiternden Erlebnissen gehabt, mit Ausnahme des Ecstasy-Konsums sei jedoch „fast nie etwas passiert“. Während der stationären Behandlung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine substanzbezogene Gesundheitsstörung ergeben (S. 2 Ziff. 4).

3.5    In ihrem Bericht vom 9. Juli 2013 nannten die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums C.___, Ambulatorium für Sozialpsychiatrie, folgende Diagnosen (Urk. 11/145 Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit negativistischen, paranoiden und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61)

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.1)

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1)

    Der Beschwerdeführer sei kaum in der Lage, sein Befinden zu beschreiben. Er thematisiere vor allem seine schwierige finanzielle Situation, eine unbefriedigende Wohnsituation, hohe Verschuldung und fehlende berufliche Perspektiven. Er habe den Wunsch geäussert, die Traumatherapie möglichst ambulant zu machen, wobei ihres Erachtens die traumaspezifischen Symptome nicht im Vordergrund stehen würden. Der Beschwerdeführer sei wach und zu allen Qualitäten vollständig orientiert. Im Gespräch sei er sehr wechselhaft, zum Teil fordernd, schnell gereizt, sogar unterschwellig aggressiv, dann wieder ruhig, unbeschwert, sogar kindlich wirkend. Es bestünden deutliche Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen. Formal gedanklich sei er sprunghaft, zum Teil beschleunigt und müsse gebremst beziehungsweise eingegrenzt werden, damit er bei der Frage bleibe. Die Grundstimmung sei dysphorisch-depressiv, die affektive Schwingungsfähigkeit reduziert. Es bestünden eine schnelle Reizbarkeit und viel Misstrauen. Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder inhaltliche Denkstörungen gebe es keine. Zum Teil bestünden Insuffizienzgefühle, zum Teil eine Tendenz zur Selbstüberschätzung. Phasenweise habe der Beschwerdeführer Selbstmordgedanken, distanziere sich jedoch glaubhaft von diesbezüglichen Handlungen. Angesichts der ausgeprägten Komorbidität sei die Prognose als ungünstig einzuschätzen (S. 2 Ziff. 1.4). Seit Januar 2013 sei der Beschwerdeführer als ungelernter Arbeiter zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es bestünden kognitive Defizite, erhebliche Stimmungsschwankungen, eine geringe psychophysische Belastbarkeit, eine geringe Frustrationstoleranz sowie ein nicht ausgereiftes Durchhaltevermögen. Bei der Arbeit sei mit schneller Überforderung sowie impulsiven Handlungen und Konflikten mit Autoritätspersonen zu rechnen (Ziff. 1.7). Eine Arbeitstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei angesichts der Vorgeschichte und den in der letzten Zeit häufigen Hospitalisationen im Umfang von anfangs vier Stunden täglich empfehlenswert. Wann eine solche Tätigkeit möglich wäre, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beantworten (Ziff. 1.7). Es werde empfohlen, die ambulante Behandlung fortzuführen und falls möglich eine psychiatrische tagesklinische Behandlung zwecks Testung der Belastbarkeit zu etablieren. Ebenso werde ein Neustart der medikamentösen Behandlung und Tagesstrukturierung empfohlen (Ziff. 1.8). Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit erscheine im Umfang von 20 % als realistisch (Ziff. 1.9). Der Beschwerdeführer sei auf einen ruhigen Arbeitsplatz, eine gute Einarbeitung sowie eine wohlwollende Behandlung am Arbeitsplatz angewiesen (S. 4).

3.6    Vom 25. bis 28. Februar 2014 war der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Klinik C.___ hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 24. März 2014 (Urk. 11/149/6-10) nannten die Ärzte zusätzlich zu den vorbestehenden Diagnosen aus den Berichten der B.___ folgende Diagnosen (S. 1):

- mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)

- Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F19.1)

- Verdacht auf pathologisches Spielen (F63.0)

    Der Beschwerdeführer sei auf freiwilliger Basis zur Krisenintervention aufgrund zunehmender Suizidgedanken aufgenommen worden. Unter dem strukturierten Setting auf der Station und neu installierter Medikation mit Temesta und Trittico habe er sich emotional stabilisieren können, die suizidalen Gedanken seien rasch rückläufig gewesen. Während des Aufenthaltes sei es schwierig gewesen, den Patienten in die Stationstherapien einzubinden. Er habe sich strukturschwach gezeigt, umständlich bis logorrhoisch aber kohärent. Im Kontakt sei er freundlich, jedoch leicht misstrauisch, habe sich von der Pflege schikaniert gefühlt und wenig Verständnis gezeigt, wenn seinen Wünschen nicht sofort entsprochen worden sei. Er habe grosse Schwierigkeiten bekundet, sich an Stationsregeln zu halten, obwohl er sich bemüht habe. Ausserdem habe er erzählt, zu Hause mindestens drei Stunden am Stück mehrmals pro Tag online zu spielen, aber nur schwer nachvollziehen können, dass dies auf der Station nicht erlaubt sei und möglicherweise eine Spielsucht vorliegen könne. Aufgrund dieser komplexen Symptomatik hätten sie dem Beschwerdeführer eine längere stationäre Therapie zur besseren Stabilisierung, Etablierung einer Tagesstruktur, Training sozialer und emotionaler Kompetenzen und Klärung der sozialen Verhältnisse empfohlen. Leider sei er dafür nicht motivierbar gewesen, insbesondere, weil seinem Wunsch nach einem Einzelzimmer nicht habe entsprochen werden können. Eine medikamentöse Therapie zur besseren Strukturierung bei bekanntem ADHS habe er ebenfalls abgelehnt. Auf seinen Wunsch sei er nach Hause entlassen worden (S. 4). Bei Austritt sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig gewesen (S. 5).

3.7    In ihrem Bericht vom 26. Juni 2014 (Urk. 11/149/1-5) führten die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums C.___ bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.1) aus, am 12. Mai 2014 sei der Eintritt in die Psychiatrische Tagesklinik erfolgt, der Beschwerdeführer befinde sich immer noch dort (Ziff. 1.4). Die Prognose sei aktuell offen (Ziff. 1.5). Als ungelernter Arbeiter sei der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es bestünden mittelgradige kognitive Defizite, Selbstüberschätzungsideen, Begeisterung, die dann schnell wieder in Motivationsmangel wechsle, eine geringe Frustrationstoleranz sowie eine Unfähigkeit, mit Kritik umzugehen. Bei Konflikten mit den Vorgesetzten erscheine er nicht mehr am Arbeitsplatz, ohne sich abzumelden, und ziehe sich in die Passivität zurück (Ziff. 1.7). Die absolute Drogen- und Alkoholabstinenz sei Bedingung für eine teilstationäre Behandlung, daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Drogen konsumiere. In der Zeit, als er bei der Caritas tätig gewesen und es gut verlaufen sei, sei er definitiv drogenfrei gewesen (Ziff. 1.11).

3.8    Vom 12. Mai bis 22. August 2014 wurde der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Tagesklinik der Psychiatrischen Klinik C.___ behandelt. In ihrem Bericht vom 6. August 2014 (Urk. 11/151) hielten die Ärzte bei bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) fest, der Beschwerdeführer nehme an einer tagesklinischen Behandlung mit einem multimodalen Programm teil mit regelmässigen ärztlichen und psychologischen Gesprächen sowie einer engen Bezugspflege. Aufgrund der Länge und Schwere der vorbestehenden Erkrankungen, den mehrfachen Komorbiditäten sowie des aktuell sehr instabilen psychischen Zustandes sei eine Prognose in Bezug auf die berufliche Reintegration sowohl auf dem ersten Arbeitsmarkt als auch im geschützten Rahmen nicht möglich. Trotz der Schwere der Erkrankung sei ersichtlich, dass die Bereitschaft vorhanden sei, etwas an seiner Situation zu verändern. Aufgrund der massiven Versagensängste mit einhergehender Suizidalität sei dem Beschwerdeführer jedoch keine Wiedereingliederung oder Umschulung zumutbar. Dies würde eher zu einer Negativspirale beitragen und den Beschwerdeführer noch mehr darin bestätigen, dass seine Befürchtungen und Ängste erneut etwas nicht zu schaffen, der Wahrheit entsprechen würden (Ziff. 1.4).

3.9    Am 6. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet. In seinem Gutachten vom 10. Januar 2015 (Urk. 11/164), welches er gestützt auf die eigene eingehende psychiatrische Untersuchung sowie die vorhandenen wie auch vom Beschwerdeführer selber mitgebrachte Akten erstellte (S. 1), nannte ProfA.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 62 lit. E.1):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit negativistisch-depressiven, narzisstisch-rasch kränkbaren, paranoiden und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F61)

- Legasthenie mit Teilleistungsschwächen (Verbal-IQ 65; Handlungs-IQ 95; Gesamt-IQ 77; ICD-10 F70)

- Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Prof. A.___ sodann eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), sowie Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (S. 62 lit. E.2). Im Vordergrund stehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vornehmlich negativistischen Zügen. Die Kompetenzen des Beschwerdeführers zur interpersonellen Interaktion seien weiterhin sehr gering ausgeprägt. Es bestehe einerseits eine hohe innerpsychische Unsicherheit, andererseits eine narzisstisch anmutende Fassade. Aktuell seien keine depressiv affektiven Symptome vorhanden, so dass eine Remission der rezidivierenden depressiven Störung anzunehmen sei. Die Zeichen der dissoziierten Intelligenzminderung mit vermindertem Verbal-IQ seien weiterhin fassbar. Es bestehe zudem eine Legasthenie und Störungen der Aufmerksamkeit und der Konzentration im Rahmen eines ADHS (S. 60). Es müsse zudem weiterhin von einem multiplen Substanzgebrauch ausgegangen werden. Diese sehe er als sekundär zur Dämpfung der durch die psychiatrischen Erkrankungen induzierten Symptome an. Aus der gutachterlichen Einschätzung sei der multiple Substanzgebrauch aktuell nicht vordergründig zu sehen (S. 61).

    Aufgrund der psychiatrischen Erkrankungen und der Fähigkeitsstörungen würden im beruflichen Kontext derart schwere Handicapierungen auftreten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, einer Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nachzugehen. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei zu 100 % ausübbar, wie der Versicherte auch bereits bewiesen habe. Dies fördere die Tagesstrukturierung, die sich wiederum positiv auf das Krankheitsgeschehen auswirke und den sekundären schädlichen Gebrauch psychotroper Substanzen reduzieren werde. Anzustreben sei die Abstinenz, jedoch stehe diese Störung aus gutachterlicher Sicht nicht im Vordergrund. Bei der Wiedereingliederung werde es darauf ankommen, den Beschwerdeführer dort abzuholen, wo er aktuell stehe. Da er mit Obrigkeiten krankheitsbedingt schwer umgehen könne und sich zurückziehe, wenn er sich nicht ernst genommen fühle, sollte ein einfühlsames Coaching erfolgen, bis die Eingliederung im geschützten Rahmen geglückt sei. Er sehe das handicapierende Störungsbild seit der Entlassung aus der Lehre infolge der Fähigkeitsstörungen Ende des Jahres 2011 für gegeben an (S. 63 lit. F). Das aktuelle Restleistungsvermögen des Beschwerdeführers sei unzureichend, um den Erfordernissen der freien Wirtschaft zu entsprechen. Ziel sollte es sein, im geschützten Bereich einen beruflichen Wiedereinstieg zu erreichen und unter fortgesetzter psychischer Stabilisierung des Beschwerdeführers langfristig eine berufliche Wiedereingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt anzustreben. Das Tempo des Anstiegs des Arbeitspensums im geschützten Bereich müsse vom klinisch psychopathologischen Verlauf in Abstimmung mit den Behandlern abhängig gemacht werden und könne gutachterlich nicht vorgegeben werden. Eine Revision sei in zirka drei Jahren durchzuführen (S. 64 lit. H).

3.10    Nach einer erneuten Hospitalisation vom 15. September bis 11. November 2016 in der B.___ führten die Ärzte im Bericht vom 12. Dezember 2016 (Urk. 22) bei unveränderten Diagnosen (S. 1 Ziff. 2) aus, der Beschwerdeführer sei unter Beachtung seiner bekannten eingeschränkten Möglichkeiten im geschützten Rahmen arbeitsfähig (S. 1 Ziff. 3). Dabei sei im geschützten Rahmen von einer Präsenz von 80 % bis 100 % auszugehen. Es werde ein Belastbarkeits- und Aufbautraining empfohlen, beispielsweise zu Beginn mit vier Stunden. Die befriedigende Arbeit im geschützten Rahmen und die damit verbundene Tagesstrukturierung seien unbedingt empfehlenswert. Ihrer Einschätzung nach sei es in der Vergangenheit infolge Überforderung zu rezidivierenden depressiven Einbrüchen gekommen (S. 2 Ziff. 4). Sie seien sowohl mit der Diagnosestellung als auch der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. A.___ einverstanden (S. 2 Ziff. 5).

    Beim Beschwerdeführer liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen Zügen vor, wofür insbesondere die affektive Instabilität, Impulsivität einerseits und eine enorme Kränkbarkeit beziehungsweise ein Anspruchsdenken andererseits, spreche. Der Definition einer Persönlichkeitsstörung entspreche aus psychodynamischer Sicht ein vergleichsweise niedriges Funktionsniveau infolge einer unreifen intrapsychischen Struktur. Beim Beschwerdeführer sei davon auszugehen, dass sich zusätzlich zur Grundstruktur Frustrations- und Isolationserfahrungen aufgrund des ADHS und der Teilleistungsstörung förderlich auf die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung ausgewirkt hätten. Die Persönlichkeitsstörung stehe sicherlich im Zusammenhang mit dem vorbestehenden ADHS beziehungsweise der Teilleistungsstörung, sei jedoch als eigene Entität anzusehen. Die vorliegende Persönlichkeitsstörung könne zu einer Anfälligkeit gegenüber Substanzkonsum führen, wobei vorliegend sicher die Persönlichkeitsstörung vorbestehend gewesen sei und nicht umgekehrt. Möglicherweise wirke sich der Substanzkonsum aber verstärkend auf den Grad der allgemeinen Beeinträchtigung aus (S. 3).

    Laut der erhobenen Anamnese wirkten sich die dysfunktionalen Bewältigungsmuster durchaus destruktiv auf die privaten Beziehungen aus. Dass er trotzdem weiterhin Interesse an sozialen Kontakten und Betätigungen habe, spreche für das Vorhandensein wichtiger Ressourcen, die es behutsam zu fördern gelte (S. 4 Ziff. 8). Im Laufe des stationären Aufenthaltes im Herbst 2016 habe ein Therapiebündnis hergestellt werden können, wobei die Zustimmung zur Therapie auch die Zustimmung zur pharmakotherapeutischen Medikation beinhaltet habe. Vor und während des Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer hinsichtlich Drogenkonsums überzeugt abstinent gewesen, belegt durch negative Urinproben. Verglichen mit Voraufenthalten habe er in deutlich stabilerem psychopathologischem Zustand entlassen werden können. Dies spreche für eine gute Prognose hinsichtlich Arbeitsfähigkeit, allerdings unter sorgfältiger Beachtung unterstützender Massnahmen in psychiatrisch-psychotherapeutischer Hinsicht und im Arbeitsbereich (S. 5).



4.

4.1    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Gutachten von Prof. A.___ überzeugend und nachvollziehbar begründet und erfüllt vollumfänglich die praxisgemässen Kriterien (vgl. E. 1.5), so dass für die Beantwortung der vorliegend strittigen Frage darauf abgestellt werden kann. Gestützt darauf ist demnach der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Lehre Ende des Jahres 2011 aufgrund der bestehenden psychiatrischen Erkrankungen nicht mehr in der Lage war, einer Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nachzugehen (E. 3.9).

4.2    Zu demselben Schluss gelangten auch die Ärzte der B.___, welche bereits nach der zweiten Hospitalisation von Oktober bis Mitte Dezember 2012 festhielten, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erscheine im stationären Alltag nicht nachvollziehbar (E. 3.3), und im März 2013 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit während der stationären Behandlung, realistischerweise auch darüber hinaus, ausgingen (E. 3.4). Schliesslich attestierten sie im Dezember 2016 eine Arbeitsfähigkeit lediglich im geschützten Rahmen, wobei von einer Präsenzzeit von 80 % bis 100 % auszugehen sei (E. 3.10).

    Damit übereinstimmend gingen sodann auch die Ärzte der Psychiatrischen Klinik C.___ wie auch diejenigen des Psychiatrischen Zentrums C.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt aus (E. 3.6-3.8).

4.3    Nachdem die Beschwerdegegnerin im März 2015 nach intensiver Prüfung des Sachverhaltes durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) als auch den Rechtsdienst zum Schluss gelangt war, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen nicht überwindbar seien (vgl. Urk. 11/181 S. 7-10), machte sie in der Beschwerdeantwort geltend, es könne kein invalidisierendes Leiden angenommen werden, insbesondere werde die Diagnose der Persönlichkeitsstörung im Gutachten von Prof. A.___ nicht schlüssig hergeleitet (vgl. E. 2.1). Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen. Die Diagnose der Persönlichkeitsstörung ergibt sich nicht nur aus dem Gutachten von Prof. A.___ (E. 3.9), sondern wurde nach mehreren Hospitalisationen bereits im Bericht der B.___ vom 22. November 2012 (E. 3.2) wie auch in demjenigen des Psychiatrischen Zentrums C.___ vom 9. Juli 2013 (E. 3.5) fachärztlich hergeleitet und auch von drei Ärzten des RAD nicht in Zweifel gezogen (Urk. 11/181 S. 8-10).

    Auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer massivst Substanzen konsumiert habe und Leistungseinbussen und Konflikte am Arbeitsplatz daher nicht erstaunten, stösst ins Lehre, nachdem sowohl Prof. A.___ als auch die Ärzte der B.___ das Suchtgeschehen als sekundär zur eigentlichen psychiatrischen Erkrankung einstuften und dies auch ausführlich und nachvollziehbar begründeten (E. 3.9-10). Ebenfalls unzutreffend ist schliesslich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Therapie stehe und auch keine Medikamente einnehme. Gemäss den Angaben der Ärzte der B.___ konnte mit dem Beschwerdeführer ein Therapiebündnis hergestellt werden, in dessen Rahmen er auch einer pharmakotherapeutischen Medikation zugestimmt hat. Negative Urinproben belegten sodann die Abstinenz hinsichtlich des Drogenkonsums (E. 3.10).

4.4    Zusammenfassend ist gestützt auf die übereinstimmenden Arztberichte sowie das Gutachten von Prof. A.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Abbruch der Lehre Ende des Jahres 2011 auf dem freien Arbeitsmarkt vollständig arbeitsunfähig ist.


5.

5.1    Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen mittels Einkommensvergleich.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.2    Nachdem der Beschwerdeführer seit Januar 2012 auf dem freien Arbeitsmarkt für jegliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig ist, kann auf einen Einkommensvergleich mittels Tabellenlöhnen verzichtet (BGE 104 V 136 E. 2.a und b; BGE 114 V 313 E. 3.a) und ein Prozentvergleich durchgeführt werden. Da beim Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, resultieren ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab Januar 2012 (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG beziehungsweise die bereits seit 2010 attestierten Einschränkungen Urk. 11/89; Urk. 11/93 S. 8-11, insbesondere S.10; Urk. 11/94 S. 2 ff.; Urk. 11/164 S. 10 ff.)Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus-gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Mai 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.



    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig