Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00666
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 31. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei
Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1960 geborene X.___, getrennt lebend und Mutter eines Sohnes, Jahrgang 2000 war seit 1. März 2012 bei der Y.___ als Sachbearbeiterin Personal und Finanzen in einem Arbeitspensum von 40 % (16 Stunden pro Woche) angestellt (Urk. 7/15). Nach einer Meldung des Arbeitgebers zur Früherfassung (Urk. 7/4) meldete sie sich am 22. Mai 2013 unter Angabe von seit 4. Februar 2013 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines Burnouts und einer reaktiven Depression zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/9 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.4). Mit Mitteilung vom 11. Juni 2013 hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, dass gegenwärtig keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und ein Rentenanspruch separat geprüft werde (Urk. 7/13). Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. März 2014 die Abweisung des Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht (Urk. 7/23). Dagegen erhob die Versicherte am 28. März 2014 (Urk. 7/33) unter Beilage verschiedener Unterlagen (vgl. Urk. 7/25 bis Urk. 7/32) Einwand. Nach Eingang der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 36) und diverser Berichte von behandelnden Ärzten (vgl. etwa Urk. 7/42/6-7, Urk. 7/46, Urk. 7/80, Urk. 7/86, und Urk. 7/93/2-7) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung, die im September 2015 in der Z.___ durchgeführt wurde. Nach Eingang des Gutachtens vom 18. Februar 2016 (Urk. 7/118) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Mai 2016 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 9. Juni 2016 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), die Verfügung vom 4. Mai 2016 sei aufzuheben, und die Angelegenheit sei mit der Feststellung, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als HR Fachfrau vorliege, an die Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2016 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. August 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, es seien ihr die Kosten für das mit der Beschwerde eingereichte Privatgutachten vom 23. Mai 2016 zu ersetzen (Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin am 25. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Psychische Leiden – und nicht nur somatoforme respektive funktionelle Störungen – sind wegen ihres Mangels an objektivierbaren Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Dieser Beweis ist indirekt, behelfsweise, mittels Indikatoren zu führen. Da bei sämtlichen psychischen Störungen trotz vibrierender Prägnanz der erheblichen Befunde im Wesentlichen vergleichbare Beweisprobleme bestehen, sind sie grundsätzlich einem strukturiertem Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) schliessen lassen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1 und 7.2; ferner das ebenfalls zur Publikation bestimmte Bundesgerichtsurteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.2).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels-rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass abgestellt werde auf die polydisziplinäre Abklärung bei der Z.___, wo aufgrund einer leichten bis mittelschweren kognitiven Störung, am ehesten aufgrund der Nachwirkung einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Definitionsgemäss könne in der Invalidenversicherung im Sinne einer gewissen Objektivierung eine posttraumatische Belastungsstörung nur dann anerkannt werden, wenn sie nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftrete, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Vorliegend seien die Symptome aufgrund einer Mobbingsituation mit anschliessender Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst worden. Obwohl ein solches Ereignis im Erleben eines Patienten eine Traumatisierung auslösen könne, fehle der Aspekt der aussergewöhnlichen Katastrophe und könne somit für die Leistungsberechtigung bei der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden. Es sei damit kein Gesundheitsschaden nachvollziehbar, welcher eine dauerhafte und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe.
2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1 Ziff. 14), die Beschwerdegegnerin argumentiere einerseits mit einem nachvollziehbaren und plausiblen Gutachten der Z.___, erachte aber anderseits die Diagnose der Gutachter als unbegründet. Im Hauptpunkt liege daher ein unbegründetes und nicht nachvoll-ziehbares Gutachten vor, weshalb, sofern diesen Ausführungen gefolgt werde, eine nochmalige Begutachtung hätte erfolgen müssen. Die Ausführungen im Gutachten seien aber nachvollziehbar, da schwerwiegende, katastrophale Ereignisse bei der einen Person eine posttraumatische Belastungsstörung auslösen könnten und bei der anderen nicht. Es sei daher auf das persönliche Empfinden der betroffenen Person, und nicht einzig auf das „objektive“ Ausmass des auslösenden Ereignisses abzustellen. Eine Mobbingsituation könne damit ebenfalls als Katastrophe empfunden werden und eine traumatische Belastungsstörung hervorrufen. Auf die Diagnose der Gutachter könne somit abgestellt werden, sodass sich ein neues Gutachten erübrige.
Aufgrund des Gutachtens liege damit ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor und ein solcher sei auch für die Zeit vor der Gutachtenserstellung zu bejahen, da gemäss dem Z.___ Gutachten derzeit ein Subsyndrom einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege, während im Anschluss an die Geschehnisse am Arbeitsplatz eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe (Ziff. 17).
Die Beschwerdeführerin sei gemäss Gutachten in der Flexibilität, Umstellungs- und Durchhaltefähigkeit sowie in der Gruppenfähigkeit und bei komplexen Aufgaben eingeschränkt. Die Tätigkeiten als HR-Fachfrau verlange ständigen Kontakt mit verschiedenen Akteuren, was Gruppenfähigkeit und Flexibilität sowie schnelles Reagieren verlange. Dies sei ihr aber nicht mehr möglich, weshalb die kognitiven Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit im Beruf als HR-Fachfrau entgegen stünden, und aufgrund des gutachterlichen Zumutbarkeitsprofils sei zu folgern, dass sie als HR-Fachfrau nicht mehr arbeitsfähig sei (Ziff. 18).
In neuropsychologischer Hinsicht entsprächen die Testergebnisse im Wesentlichen auch jenen von Dr. phil. A.___, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP/SVNP, im Bericht vom 23. Mai 2016, so dass von zutreffenden Erhebungen auszugehen sei (Ziff. 22).
Die Beschwerdeführerin sei lediglich in einer leicht strukturierten Tätigkeit ohne Zeitdruck und ohne viele Kontakte arbeitsfähig. Wie weit eine solche Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die beeinträchtigte Daueraufmerksamkeit und die weiteren Defizite verwertbar sei und eine solche Leistung einem vollzeitlichen Pensum entspreche, sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu entscheiden, und daher die Sache zur Invaliditätsbemessung an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen (Ziff. 27).
Den Antrag auf Kostenübernahme für das Parteigutachten von Dr. phil. A.___ begründete die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. August 2016 damit, dass erst dieses Gutachten die zweifelsfreie Bestimmung der Arbeitsfähigkeit ermöglicht habe (Urk. 9).
3.
3.1 Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und lic. phil. C.___, welche die Beschwerdeführerin vom 31. Januar bis 28. Februar 2013 behandelten, stellten im Bericht vom 4. April 2013 (Urk. 7/36/8-9), die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver und ängstlicher Reaktion (ICD-10 F43.22) sowie ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) bei akzentuierten Persönlichkeitszügen mit erhöhter Kränkbarkeit und Misstrauen. Im Vordergrund stünden Erschöpfung und Verlangsamung mit Angst und Depression bei innerer Unruhe und gedanklicher Beschäftigung mit der Situation am Arbeitsplatz. Durch die Krankschreibung fühle sich die Beschwerdeführerin entlastet, jedoch weiterhin erschöpft und unruhig zugleich. Es bestünden eine schnelle Ermüdung und Überforderung bei komplexeren Aufgaben, auch im häuslichen Bereich, ein sozialer Rückzug bei Aufrechterhaltung des Kontaktes zur Kernfamilie sowie Misstrauen und Ängstlichkeit gegenüber Personen des beruflichen Umfeldes mit anhaltendem Kränkungs- und Mobbingerleben in Bezug auf die Arbeitgeber. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 4. Februar 2013 attestiert.
3.2 Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung untersuchte, hielt im Gutachten vom 9. April 2014 (Urk. 7/80/7-19) die Diagnose einer atypischen Depression (ICD-10 F32.8) fest. Die Beschwerdeführerin habe im Sommer 2012 eine depressive Stimmung mit Freud- und Interessenlosigkeit, Morgentief, Herabsetzung des Vitalgefühls, eine Antriebsstörung, Libidoverlust, körperliche Verspannung sowie in wechselndem Mass kognitive Störungen entwickelt. Zudem beklage sie einen sozialen Rückzug und Schlafstörungen. Im engeren Sinne sei die Grundstimmung aktuell nicht depressiv, vielmehr beklage die Beschwerdeführerin einen quälenden Mangel an Gefühlen und eine emotionale Abflachung, dies bei sonst typischer depressiver Symptomatik. Besonders ausgeprägt im Verhältnis zur scheinbar ordentlichen Grundstimmung sei die subjektive und objektive Leistungsminderung und das somatische Syndrom, eine für eine atypische Depression häufige Konstellation. Die Symptomatik sei anamnestisch erstmalig im Sommer 2012 aufgetreten, gleichzeitig mit einer beruflich belastenden Situation, und habe sich sei seit Januar 2013 deutlich akzentuiert (S. 9).
Aufgrund des atypischen depressiven Zustandsbildes in mehreren Funktionsbereichen der Psyche sei die Beschwerdeführerin deutlich beeinträchtigt. Namentlich seien der Antrieb, das Vitalgefühl, die Denkgeschwindigkeit und die Konzentrationsleistung erheblich beeinträchtigt. Das Mass der Konzentrationsminderung und der Verlangsamung verunmögliche der Beschwerdeführerin zurzeit eine Berufsausübung. Die soziale Interaktion sei krankheitsbedingt ebenfalls eingeschränkt und wirke sich als zusätzlicher Faktor mindernd auf die Berufsausübung aus. Krankheitsbedingt sei sie zurzeit nicht in der Lage, ihre Symptome und Beschwerden über mehrere Stunden willentlich zu überwinden. Unter fachärztlicher psychiatrischer Behandlung sei grundsätzlich eine Besserung des Zustandes und schliesslich das Wiedererreichen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 11).
3.3 Am 1. September 2014 berichtete Dr. E.___, Facharzt allgemeine Medizin FMH, (Urk. 7/42/6-7), die Beschwerdeführerin leide seit dem 19. April 2013 nach einer Belastung am Arbeitsplatz an einer anhaltenden depressiven Störung. Laut eigenen Angaben habe sie beim Arbeitgeber, bei welchem sie seit März 2012 arbeite, andere Arbeiten machen sollen als diejenigen, wofür sie angestellt worden sei. Sie habe auch arbeitsrechtliche Missstände aufgedeckt und sei seither schlecht behandelt worden, und man habe sie dazu bringen wollen, die Arbeitsstelle zu kündigen. Seit Anfangs März 2013 befinde sie sich in ambulanter Psychotherapie. Eine organische Ursache des Störungsbildes habe anhand Laboruntersuchungen im April 2013 ausgeschlossen werden können. Durch die Depression sei die Leistungsfähigkeit als Sachbearbeiterin deutlich eingeschränkt und die Beschwerdeführerin leide unter Konzentrationsstörungen, Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen und sei intellektuell nicht leistungsfähig. Es sei zu hoffen, dass sich der Zustand in absehbarer Zeit wieder bessere wobei der Zeitpunkt für die Wiederherstellung der Gesundheit noch nicht absehbar sei. Zurzeit sei sie auch in einer anderen Arbeit nicht arbeitsfähig, und eine Eingliederung sei im Moment nicht möglich.
3.4 Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und FMH Neurologie, Praxis für Neupsychiatrie, führte im Bericht vom 4. November 2014 (Urk. 7/46) die folgenden Diagnosen auf:
Kognitive Defizite ungeklärter Ätiologie
- deutliche Defizite von Aufmerksamkeit, exekutiven und mnestischen Funktionen
- EEGs (Elektroenzephalografie) zwischen 2013 und heute anamnestisch unauffällig
- MRI (Magnetresonanztomografie) Schädel (Oktober 2014): Normalbe-fund, insbesondere keine fokale Atrophie
- DD (Differentialdiagnose) am ehesten im Rahmen der affektiven Erkrankung
Atypische Depression (ICD-10 F32.8)
- Hinweise auf Chronifizierung mit agoraphoben Zügen
- DD "Erschöpfungsdepression" (Burnout) bei Belastungen am letzten Arbeitsplatz
Zum aktuellen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Defizite als Symptome der affektiven Erkrankung zu werten seien. Klinisch fänden sich keine Hinweise für eine fokale Läsion des Gehirns. Die externen EEGs seien unauffällig gewesen und das von ihm zur Ergänzung veranlasste MRI des Schädels zeige ebenfalls keine pathologischen Befunde, insbesondere keine Raumforderung, keine vaskuläre Enzephalopathie und keine auf eine entzündliche Erkrankung verdächtige Läsion. Der psychopathologische Befund mit im Gespräch unauffälliger Kognition, guter affektiver Schwingungsfähigkeit und adäquatem interaktionellem Verhalten spreche deutlich gegen das Vorliegen einer beginnenden Demenz.
3.5 Dr. med. G.___ und Prof. Dr. med. H.___ von der I.___ wiesen im Formularbericht zu Händen der IV-Stelle auf die ambulante Behandlung vom 5. November 2014 bis 19. Februar 2015 hin (Urk. 7/80/1-6). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie eine bestehende atypische Depression (ICD-10 F32.8) in Folge schwieriger Arbeitsbedingungen (ICD-10 Z56.5) bei sehr leistungsorientierter, aber auch rasch kränkbarer Persönlichkeitsakzentuierung hin.
3.6 Im Austrittsbericht der J.___ vom 12. Juni 2015 (Urk. 7/86/1-6) über den stationären Aufenthalt vom 20. bis 26. April 2015 stellten die Ärzte die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) DD atypische Depression, Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie Spannungskopfschmerz DD Migräne DD somatoforme Schmerzstörung. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie an ihrer letzten Arbeitsstelle stets neue, verschiedene Aufgabenbereiche habe übernehmen müssen und hierbei unter Zeitdruck gestanden sei. Nach ihrer Krankschreibung im Februar 2013 seien "viele Probleme von aussen" dazugekommen und sie habe sich überall wehren müssen: Beim Arbeitgeber, bei der Krankentaggeldversicherung, bei der IV. Im Mai 2015 habe sie beispielsweise einen Termin mit ihrem Anwalt, da ihr Arbeitgeber ihr noch immer kein Abschlusszeugnis ausgehändigt habe. Sie schildere, von ihren vergangenen behandelnden Psychiatern nicht verstanden worden zu sein und in Bezug auf ihren letzten Arbeitgeber, von dem sie inzwischen die Kündigung erhalten habe, von "traumatischen Erlebnissen" und "Psychoterror", was aus den Schilderungen nicht in diesem Ausmass habe nachvollzogen werden können.
Bei den Eintrittsgesprächen habe sich die Beschwerdeführerin zwar offen und behandlungsbereit geäussert. Es habe sich aber auch hier schon eine Patientin gezeigt, die sich bezüglich ihrer Vorgeschichte vulnerabel und gekränkt gezeigt habe vor dem Hintergrund des Arbeitsplatzstreites sowie der nachfolgenden insbesondere ärztlichen Behandlungen und Abklärungen bezüglich der Kopfschmerzen. Sie habe akribisch und anklagend alle Fehler und Versäumnisse im Umgang mit ihrem Arbeitsplatzstreit und der medizinischen Versorgung aufgezeigt und diese als ursächlich für die dadurch entstandenen Kopfschmerzen bezeichnet. Während des einwöchigen Aufenthalts habe sie sich eher unzufrieden über die Therapieform geäussert und darüber, dass sie sich mit ihrem Anliegen und ihrem Krankheitsbild nicht ernst genommen fühle. Schliesslich sei sie am Wochenende nach Eintritt formlos ausgetreten. Sie habe die Klinik ohne Rücksprache verlassen, so dass kein Austrittsprozedere mehr möglich gewesen sei. In einem Schreiben an Chefarzt und Verwaltungs-direktor habe sie sich noch einmal ausführlich und ausgestaltend über die schlechte Behandlung, insbesondere durch den Arzt und die Psychologin, geäussert, welche nach ihrem Empfinden wesentlich zur Verschlechterung des Wohlbefindens beigetragen hätten. Es sei daraufhin telefonisch Kontakt mit der Zuweiserin Dr. G.___ aufgenommen worden, um den Verlauf zu besprechen und von dem plötzlichen Therapieabbruch zu berichten. Dort hätten sie die Rückmeldung erhalten, dass die Beschwerdeführerin sich auch hier nicht verstanden gefühlt habe und keine Behandlung mehr weitergeführt werde.
Die Ärzte bemerkten, sie könnten nicht beurteilen, inwieweit die scheinbar erhöhte Kränkbarkeit und die fast schon querulatorisch anmutende Verarbeitung aller laufenden und vorgängigen Behandlungsbemühungen sich durch eine depressive Symptomatik erklären lasse oder vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstruktur zu sehen seien. Für eine definitive Festlegung auf eine Diagnose seien zu viele Fragen offen geblieben.
3.7 Anlässlich einer neuropsychologischen Untersuchung vom 3. Juni 2015 berichtete lic. phil. K.___ (Urk. 7/93/4-7), die Beschwerdeführerin gebe an, sie sei seit dem 4. Februar 2013 nach einer länger andauernden und für sie traumatischen Belastungssituation bei ihrem früheren Arbeitgeber Y.___ arbeitsunfähig. Es seien Wiedereingliederungsmassnahmen geplant und sie möchte hierfür ihre kognitive Leistungsfähigkeit besser einschätzen können.
Die Auswertung der Tests ergaben, bei der visuell anspruchsvollen Konzentrationsaufgabe (Prüfung der visuellen Aufmerksamkeitsanspannung und kurzfristigen Konzentrationsfähigkeit, geteilte Aufmerksamkeit) falle die Sorgfaltsleistung überdurchschnittlich aus. Dieses sorgfältige Arbeiten gehe jedoch auf Kosten des Arbeitstempos. Das Arbeitstempo wie auch die Konzentrationsleistung seien deutlich unterdurchschnittlich. Bei einer kurzen Aufgabe zum psychomotorischen Tempo sei das Arbeitstempo leicht unterdurchschnittlich. Bei einer weiteren schriftlichen Konzentrationsaufgabe sei das Arbeitstempo leicht überdurchschnittlich. Bei einer ähnlichen komplexeren Aufgabe liege das Arbeitstempo im knapp unterdurchschnittlich/durchschnittlichen Bereich. Ebenfalls durchschnittlich gut seien die Ergebnisse der visuellen Aufmerksamkeitsspanne/Blockspanne. Bei einer Aufgabe mit erhöhten Anforderungen an das Arbeitsgedächtnis falle das Ergebnis überdurchschnittlich gut aus. Jedoch gelinge das unmittelbare Nacherzählen von mündlich vorgegeben Geschichten unterdurchschnittlich und bei einer seriellen verbalen Lernaufgabe (Supraspanne) und auch die gesamte Lernleistung über alle fünf Durchgänge sei knapp durchschnittlich. Die kurzzeitige Abrufleistung sei gut durchschnittlich und jene nach einer zeitlichen Verzögerung von 30 Minuten liege im unterdurchschnittlichen Bereich, wie auch das Wiedererkennen gelernter Wörter nach einer Zeitspanne von 30 Minuten nur unterdurchschnittlich gut gelinge. Ein überdurchschnittliches Ergebnis werde bei einer visuellen Merkaufgabe erzielt und bei Aufgaben zum figuralen Gedächtnis liege das Ergebnis im knapp durchschnittlichen Bereich. Bei Aufgaben zum sprachlichen Abstraktionsvermögen liege das Ergebnis im durchschnittlichen Bereich und beim Mosaiktest (Fähigkeit, Formen wahrzunehmen und sie zu analysieren und das Ganze in seine Komponenten zu zerlegen) liege das Ergebnis im oberen Durchschnittsbereich.
Hinweise auf eine Einschränkung der längerfristigen Belastbarkeit unter Ausdauer hätten sich im Rahmen der zweistündigen neuropsychologischen Diagnostik jedoch nicht gezeigt.
3.8
3.8.1 Im polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 18. Februar 2016 (Urk. 7/118/1-92), welches in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie durch Dr. med. L.___, Innere Medizin FMH; Dr. med. M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie; Dr. med. N.___, Neurologie FMH und lic. phil. O.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, erstellt wurde, führten die Experten die folgenden Diagnosen auf (S. 31):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.Subsyndrom einer posttraumatischen Belastungsstörung
2.Leichte bis mittelschwere kognitive Störung ungeklärter Ätiologie (ICD-10 R41.8; DD: ICD-10 F07.9)
-DD am ehesten im Rahmen Diagnose 1 (Subsyndrom PTSD)
-Elektroenzephalografie (EEG) Oktober 2013 sowie November 2014 unauffällig
-MRI Schädel Oktober 2014: Normalbefund, insbesondere keine fokalen Atrophien
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-Intermittierende unspezifische Kopfschmerzen (ICD-10 R51)
Zur Anamnese führten die Experten aus (S. 16 ff.), gemäss dem von der Beschwerdeführerin abgegebenen Lebenslauf [nicht bei den Akten] habe sie 1980 eine Krankenpflegerinnenausbildung abgeschlossen, auf diesem Beruf aber nur kurz gearbeitet, von 1980 bis 1981 die P.___ besucht und von 1992-1994 eine Heimleiterausbildung / Höhere Fachschule für Sozialarbeit absolviert. Von 2009 bis 2010 habe sie einen Ausbildungsgang als Personalassistentin bei der Q.___ durchlaufen und den Ausweis HR-Fachfrau erworben. Beruflich sei sie ab 1980 bis 1999 bei verschiedenen Arbeitgebern im Bürobereich mit verschiedenen Stellenprofilen tätig gewesen. Daraufhin sei eine mehrjährige Familienpause nach der Geburt des Sohnes im Jahre 2000 erfolgt, wobei sie in dieser Zeit niedrigprozentig bei diversen Non-Profit-Organisationen tätig gewesen sei. Sie habe dann geplant, eine selbständige Erwerbstätigkeit im HR-Bereich aufzunehmen, und gleichzeitig ab 1. März 2012 eine 40 %-Stelle bei der Y.___ angenommen. Dies sei von vorneherein als 40 %-Stelle festgelegt gewesen, jeweils Montag den ganzen Tag und Dienstag und Donnerstag nachmittags. Das Arbeitspensum sei jedoch weit über 40 % hinausgegangen und sie habe dies im Sommer zur Sprache gebracht. Es habe kein genaues Jobprofil und auch kein genaues Anforderungsprofil bestanden. In der Folge sei es zu zunehmenden Konflikten gekommen, was schliesslich zur Arbeitsaufgabe ab 4. Februar 2013 geführt habe. Die geplante Selbständigkeit habe sich darauf aufgrund ihrer psychischen und kognitiven Probleme nicht verwirklichen lassen und sie sei seither nicht mehr arbeitstätig gewesen.
Gefragt nach dem Hauptproblem, beklage die Beschwerdeführerin, sie habe viele Gedanken, könne diese aber nicht ordnen, verliere den Faden und könne sich nicht konzentrieren und nicht fokussieren. Es sei wie wenn ein Filter im Kopf weg sei, so dass alles in sie einströme und sie diese nicht ordnen und gewichten könne und sie dadurch regelrecht überflutet werde. Abends habe sie Mühe, die Gedanken abzustellen, könne aber eigentlich gut ein- und durchschlafen und sei am Morgen erholt. Früher habe sie sehr viel Sport gemacht, wie Skifahren, Klettern, Schwimmen und Velofahren. Das Skifahren und das Klettern habe sie aufgegeben, weil sie so verlangsamt und es ihr zu gefährlich sei. Ebenso fahre sie deswegen nicht mehr Auto. Sie gehe aber einmal pro Woche intensiv Walking machen und jeden Tag am Morgen eine Stunde und am Nachmittag eine halbe Stunde spazieren.
Befragt nach der Zukunftsvorstellung sei angegeben worden, „Nach Erhalt einer Rente“ wolle sie „zurück in HR-Geschäft“, um dort mit mehr Zeit die Aufgaben einer HR-Arbeiterin wieder aufzunehmen (S. 16).
3.8.2 Der psychiatrische Fach-Experte hielt fest (S. 21), zusammenfassend gehe er von einer traumatischen Fehlverarbeitung mit Bezug auf die Arbeitsplatzsituation mit Kündigung beim damaligen Arbeitgeber [Y.___] aus, die bei der Beschwerdeführerin Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Störung und kognitive Störungen aufgewiesen habe, und die heute noch in reduzierter Form im Sinne eines Subsyndroms einer posttraumatischen Belastungsstörung vorhanden sei. Hierbei könnten die nicht typischen Symptome der damaligen depressiven Symptomatik in der vorgenannten Diagnose aufgehen. Inwieweit zusätzlich eine atypische Depression vorgelegen habe, lasse sich im Nachhinein nicht beurteilen. Aktuell liege sicher keine depressive Störung mehr vor.
Die mentalen Funktionen aus dem psychopathologischen Befund ergäben bezüglich Temperament und Persönlichkeit keine gravierenden Funktionsstörungen. Die Beschwerdeführerin sei umgänglich, in ihrer psychischen Stabilität nicht eingeschränkt, während der Exploration sehr zugänglich und ausgeglichen. Sie sei offen gegenüber neuen Erfahrungen und habe durchaus Selbstvertrauen. Eine Antriebsstörung oder eine Einschränkung der psychischen Energie sei nicht zu erheben. In Bezug auf die Aufmerksamkeit sei sie bei der geteilten Aufmerksamkeit sicher mittelgradig eingeschränkt und könne sich in einem Umfeld, wo sie vielen Reizen ausgesetzt sei, schlecht fokussieren und werde sich wahrscheinlich immer nur mit einer Sache auseinandersetzen können. Auch die Funktionen des Gedächtnisses seien eingeschränkt. Auffällig sei auch, dass es ihr nicht möglich sei, die Geburtsdaten der Eltern zu nennen. Nicht beeinträchtigt seien die emotionalen Funktionen und sie könne gut situationsangemessen reagieren. Grundsätzlich seien die Funktionen des Denkens unbeeinrächtigt und die gesamte Exploration habe sehr flüssig und ohne, dass deutliche Einschränkungen sichtbar geworden seien, durchgeführt werden können. Höhere kognitive Funktionen seien wahrscheinlich mittelgradig eingeschränkt, da es ihr nicht möglich sei, komplexe Vorgänge zu gestalten.
3.8.3 Aus neurologischer Sicht führte der Experte aus (S. 23), aktuell ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine direkte neurologisch-organische Genese der Beschwerden. Die Anamneseerhebung habe sich flüssig und kohärent gestaltet und in der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich ein normaler Neuro-status ohne Anhaltspunkte für pathologische zentrale oder periphere Zeichen gezeigt. Das Schädel-MRI von Oktober 2014 sowie zwei EEGs seien blande. Eine weitreichende Laboruntersuchung inklusive antineuronaler Antikörper sei unauffällig geblieben, so dass sich in sämtlichen Zusatzbefunden keine Hinweise auf eine neurologisch-organische ZNS- (Zentrales Nervensystems) Affektion, weder tumorös, infektiös, autoimmunentzündlich noch metabolischer Art ergeben hätten. Bezüglich der im Rahmen mit den Problemen am Arbeitsplatz aufgetretenen Beschwerden sei primär auf das aktuelle fachpsychiatrische und das fachneuropsychologische Gutachten zu verweisen. Das aktuelle neuropsychologische Gutachten dokumentiere dabei eine formal leichte bis mittelschwere kognitive Störung, wobei einerseits Inkonsistenzen bezüglich der Kooperation bestanden hätten, andererseits das Ausfallsmuster auch neuropsychologischerseits unspezifisch geblieben sei.
Aus rein neurologischer Sicht ergäben sich aktuell bei Fehlen primär neurologisch-organisch bedingter Beschwerden keine Anhaltspunkte für eine isoliert neurologisch begründbare Arbeitsunfähigkeit.
3.8.4 Aus neuropsychologischer Sicht hielt der zuständige Teilgutachter fest (S. 26), die allgemeine Aktiviertheit sei gegeben und die Ablenkbarkeit nicht erhöht. Die Belastbarkeit über die mehrstündige Untersuchung sei angemessen und eine auffällige Ermüdung nicht erkennbar gewesen. In der neurokognitiven Testung seien Minderleistungen in den Bereichen der Aufmerksamkeit, des verbalen Gedächtnisses und der Exekutivfunktionen objektivierbar.
Zur Validität der neuropsychologischen Befunde wurde bemerkt (S. 27), das Antwortverhalten sei im durchgeführten angewandten Beschwerdevalidierungstest unauffällig gewesen und zeige sich im expliziten Beschwerdevalidierungstest grenzwertig. Auf Grund der Verhaltensbeobachtungen arbeite die Beschwerdeführerin zwar kooperativ und bemüht mit, doch zeigten sich Inkonsistenzen zwischen der Anamnese und der neurokognitiven Testung. Bei der Anamnese mache sie einen auffallend wacheren und agileren Eindruck als bei der Testung. Das mentale Arbeitstempo sei bei Letzterer im Gegensatz zu Ersterer vermindert. In der Testung zeige sie Gedächtnisleistungen mit Prozenträngen kleiner als eins. Dies heisse, dass mehr als 99 % der Personen mit gleichem Alter, Geschlecht und Ausbildung eine bessere Leistung erbrächten, dagegen würden die Testinstruktionen zuverlässig verstanden und während der Testdurchführung nicht wieder vergessen. Bei festgestellten kognitiven Defiziten wäre nicht zu erwarten, dass sie die Alltags- und Terminplanung, den Haushalt, das Administrative und Finanzielle selber regle, oder dass sie einen regen Schriftwechsel (Stellungnahmen und Beschwerden) mit der Versicherung (IV) oder mit Fachpersonen führe. Die schweren Gedächtnisdefizite würden nur von ihrem Sohn, nicht aber von ihrem weiteren sozialen Umfeld bemerkt. Inkonsistenzen seien aber auch zwischen einzelnen Testaufgaben feststellbar. So seien die Reaktionszeiten (Rohwert und standardisierter Normwert) in einer einfachen Reaktionsaufgabe deutlich langsamer als in der mental anspruchsvolleren Aufgabe der selektiven Aufmerksamkeit. Auch wirke das Verhalten der Beschwerde-führerin in mehreren Testaufgaben demonstrativ und überzeichnet. Es liege aber auch eine psychiatrisch krankheitswertige Störung vor, die die oben genannten Auffälligkeiten zu begründen vermöchte. Die Validität der neuropsychologi-schen Befunde sei nicht zweifelsfrei gegeben. Es ergäben sich zwar keine schlüssigen Hinweise für eine bewusste Aggravation, doch könne von einer unbewussten Symptomverdeutlichung angegangen werden, erklärbar im Rahmen der psychiatrischen Symptomatik.
Die festgestellten Defizite seien wahrscheinlich primär durch eine unbewusste Symptomverdeutlichung bedingt, wodurch es der Beschwerdeführerin nicht gelinge, ihr effektiv gegebenes kognitives Leistungsvermögen zu nutzen, und wodurch sie sich in ihrem Leistungsvermögen wahrscheinlich selber limitiere. Die unbewusste Symptomverdeutlichung sei als Teilaspekt der psychiatrischen Symptomatik zu werten (S. 29).
3.8.5 Aus gesamtmedizinischer Sicht stellten die Experten fest (S. 35 f.), aus den im psychiatrischen Gutachten formulierten funktionellen Einschränkungen ergebe sich eine reduzierte Arbeitsfähigkeit im ursprünglichen Arbeitsbereich als HR-Fachfrau. Die Arbeitsfähigkeit betrage in diesem Bereich 70 %. Dies lasse sich damit begründen, dass die Beschwerdeführerin für eine solche Tätigkeit eine gewisse Multitaskingfähigkeit, Flexibilität und auch Gruppenfähigkeit (zum Beispiel Sitzung) mitbringen, und um an einem Arbeitsplatz die üblichen acht Stunden mit voller Leistungsfähigkeit auszuhalten, auch über Durchhaltefähigkeit verfügen müsse. Da sie einerseits einen erhöhten Pausenbedarf benötige, gleichzeitig auch nur bestimmte einfache Tätigkeiten nacheinander bewerkstelligen könne, sei von einer Arbeitsfähigkeit von zweimal drei Stunden täglich mit grösserer Pause dazwischen auszugehen, was einer Arbeitsfähigkeit von zirka 70 % entspreche. Diese Einschätzung sei auch aus neuropsychologischer und neurologischer Sicht zu stützen.
In einer Alternativtätigkeit, bei der die Beschwerdeführerin überwiegend alleine arbeite, nur selten einem Zeitdruck ausgesetzt sei und wenig Kundenkontakte habe, sei davon auszugehen, dass sie sorgfältig und fachgerecht uneingeschränkt arbeiten könne. Die Beschwerdeführerin bewältige auch heute noch einen ausgefüllten Alltag mit vielen Tätigkeiten, die zwar anamnestisch länger dauerten (sie sei nicht mehr so speditiv), aber trotzdem von ihr erledigt würden, bei gleichzeitiger Unterstützung und Versorgung ihres Sohnes, was mit der Einschätzung übereinstimme.
Unter dem Titel ”Medizinische Massnahmen“ wurde ausgeführt (S. 38 Ziff. 7.5), die Beschwerdeführerin erhalte offenbar augenblicklich eine traumazentrierte Behandlung, was auf Grund ihrer Symptomatik sinnvoll erscheine. Auch ausserordentliche Belastungssituationen, die nicht die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllten, könnten durch spezifische traumatherapeutische Interventionen erfolgreich behandelt werden. Entsprechend sei davon auszugehen, dass unter der etablierten Behandlung, die weitergeführt werden sollte, infolge reduzierter Symptomatik sich die Arbeitsfähigkeit in der Zukunft weiter steigern könnte.
3.9 Dr. phil. A.___, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP/SVNP hielt in ihrem Bericht vom 23. Mai 2016 fest (Urk. 3 S. 2 f.), die Beschwerdeführerin berichte, sie habe die IV um Wiedereingliederungshilfe gebeten, was abgelehnt worden sei. Stattdessen sei ein Gutachten erstellt worden mit der Aussage, dass sie im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Sie habe sich bis jetzt noch nicht erholen können. Der Dauerstress mit dem ehemaligen Arbeitgeber, mit Ärzten, Therapeuten, Versicherungen dauere an. Sie sei der Meinung, die konzentrative Dauerbelastbarkeit sei beim Z.___ ungenügend getestet worden. Auch seien die aufgeworfenen Fragen zu einer beginnenden Demenz unbefriedigend beantwortet worden. Sie verstehe nicht, dass ihr Wunsch nicht geprüft werde, sie bei der beruflichen Reintegration zu unterstützen, sondern Gutachten erstellt würden, wo sie als nicht vermittelbar beurteilt werde. Sie werde so immer wieder mit allem konfrontiert und belastet und könne sich nicht auf Neues einstellen.
Unter ”Neuropsychologische Diagnose“ hielt Dr. phil. A.___ eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung unklarer Ätiologie nach traumatischer Verarbeitung einer Arbeitsplatzsituation mit Depression infolge schwieriger Arbeitsbedingungen fest (S. 5).
Weit im Vordergrund der vorliegenden Einschränkungen stünden Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, die ausgeprägt seien, wenn Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit erforderlich seien. Auch schnelles Umstellen sei deutlich erschwert. Das Bearbeitungstempo sei fast durchwegs verzögert, immer wieder auftretende Denkblockaden würden einen Teil dazu beitragen. Die Erfassungs-/Merkspanne sei eher knapp, das Lernen sei verzögert und das Erfassen komplexerer Inhalte deutlich erschwert. Die spätere Behaltensmenge im freien Abruf zeige nur wenig Verlust. Auditiv vorgegeben seien Erfassen und Lernen deutlicher erschwert als wenn visuell präsentiert. Das visuelle Scannen von monotonem Material führe zu Ermüdung. Die Sprachfunktionen (Spontansprache, Sprachverständnis, Lesen, Schreiben, Rechnen) seien korrekt möglich, ausser zeitlich etwas verzögert und es zeigten sich gelegentlich Wortfindungsstörungen, Perseverationen und Paraphasie sowie Ermüdung bei längeren Bearbeitungen. Das Figurale Wahrnehmen und Verarbeiten sei korrekt möglich, wenn die Informationsmenge nur klein sei. Bei längeren Abfolgen oder zu vielen diskriminierenden Merkmalen komme es zu Fehlern. Ebenfalls seien die exekutiven Funktionen und das Denken meist korrekt und mit guter Logik, wenn die Merkspannen für die Verarbeitung kurz genug seien. Weiter seien knappe verbale Ideenproduktion und gute figurale Fluency sowie reduzierte mündliche automatisierte Sequenzen und durchschnittlich schnelle schriftliche Reproduktionen von Sequenzen zu beobachten. Die vorliegenden Befunde entsprächen leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen. Die Dysfunktionen entsprächen Störungen, wie sie bei schweren Burn-outs und Erschöpfungsdepressionen oft gesehen werden könnten. Die aktuellen Befunde stimmten auch weitgehend mit den Befunden in früheren Untersuchungen überein (Konzentration, Tempo und Lernen reduziert bei gutem Intellekt). Die kleinen Differenzen kämen wahrscheinlich davon, dass die immer wieder vorkommenden Denkblockaden unterschiedlich lang gewesen seien, die das Bearbeitungstempo, Bearbeitungsmenge und das Denken beeinflusst hätten.
Die Fachpsychologin hielt fest, sie könne sich auch der Meinung anschliessen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine dementielle Erkrankung vorliege. Dafür spreche einerseits der Verlauf und andererseits die gute Orientierung und das korrekte logische Sprach- und Ablaufdenken. Auch unterstützte sie die Meinung, dass aufgrund der neuropsychologischen Befunde zurzeit eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als HR-Fachfrau nicht gegeben sei (S. 7). Aus ihrer Sicht sei es dringend erforderlich, dass schnell mit einem Reintegrationsprozess begonnen werde, um so die gute Prognose nicht zu verpassen. Es sollte — wie im Z.___ Gutachten formuliert — nur einer angepassten Tätigkeit mit wenig Zeitdruck begonnen werden (S. 8).
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin aufgrund einer belastenden Situation (Mobbing) beim letzten Arbeitgeber einhergehend mit psychischen Problemen seit Februar 2013 Arbeitsunfähigkeiten attestiert werden (vgl. E. 3.1). Dabei war die Beschwerdeführerin bei diesem Arbeitgeber erst seit knapp einem Jahr in ein Arbeitspensum von 40 % angestellt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1). Die behandelnden Ärzte ordneten die Symptomatik anfänglich einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver und ängstlicher Reaktion und einem Erschöpfungssyndrom zu (E. 3.1). Im späteren Verlauf wurde eine atypische Depression diagnostiziert (E. 3.2, 3.3, 3.4 3.5, vgl. auch 3.6). Sämtliche neurologischen Untersuchungen der geklagten kognitiven Defizite ergaben in der Folge keine pathologischen Befunde (E. 3.4). Insbesondere konnten auch die übrigen involvierten Ärzte die von der Beschwerdeführerin befürchtete Demenz nicht feststellen und weder Laboruntersuchungen, EEG noch MRI lieferten gegenteilige Anhaltspunkte. Angemerkt sei hier, dass auch die von der Beschwerdeführerin beauftragte Privatgutachterin Dr. phil. A.___ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer dementiellen Erkrankung ausschloss (E. 3.9). Neuropsychologische Tests zeigten sodann einzig deutlich unterdurchschnittliche Werte in Bezug auf das Arbeitstempo und die Konzentrationsleistung sowie unterdurchschnittliche Wert beim Abruf gelernter Inhalte, während alle übrigen Testresultate (visuelle Konzentrationsfähigkeit, kurzfristige Konzentrationsfähigkeit, geteilte Aufmerksamkeit, Sorgfaltsleistungen, Abstraktionsbereich) im durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Bereich lagen und insbesondere auch darauf hingewiesen wurde, dass keine Einschränkungen bei der längerfristigen Belastbarkeit bei der Untersuchung gesehen werden konnten (E. 3.7).
4.2 Mit der medizinischen Aktenlage geht damit einher, dass - nachdem auch die interdisziplinären Abklärungen anlässlich der polydisziplinären Begutachtung im Z.___ ergeben hatten, dass sich die gezeigten kognitiven Einschränkungen nicht auf eine organischen Genese zurückführen lassen —, das Störungsbild einem Leiden aus dem psychiatrischen Formenkreis zugeschrieben wurde (Urk. 7/118/33). Der psychiatrische Teilgutachter beschrieb in diesem Zusammenhang, dass keine depressive Störung vorliege, da sich der psychopathologische Befund im Wesentlichen unauffällig (relativ blande) zeigte (Urk. 7/118/55), weshalb er letztlich einzig ein Subsyndrom einer posttraumatischen Belastungsstörung festhalten konnte (vgl. E. 3.8.2). Die neurokognitiven Testungen zeigten sodann Minderleistungen in den Bereichen der Aufmerksamkeit, des verbalen Gedächtnisses und der Exekutivfunktionen, wobei neuropsychologischerseits das Ausfallmuster als unspezifisch bezeichnet und aufgrund von Inkonsistenzen die Validität der neuropsychologischen Befunde als nicht zweifelsfrei gegeben erachtet und ausdrücklich eine Symptomverdeutlichung festgehalten wurde (E. 3.8.4, vgl. Urk. 7/118/23).
4.3 Die im Gutachten der Z.___ erhobenen Untersuchungsbefunde fügen sich damit in die übrige medizinische Aktenlage ein. Andere Untersuchungsbefunde ergeben sich auch aus dem nachgereichten Bericht von Dr. phil. A.___ nicht, wurde doch auch darin die weitgehende Übereinstimmung mit den früheren Untersuchungsbefunden bestätigt und in diesem Zusammenhang festgehalten, dass das Störungsbild Dysfunktionen zeige, wie sie bei Burn-outs und Erschöpfungsdepressionen oft zu sehen seien (E. 3.9).
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass hier im Rahmen einer nicht durchwegs gleich klassifizierter psychischen Störung — das Z.___ geht von einem Sub-syndrom einer posttraumatischen Belastungsstörung aus — gemäss neuropsychologischer Testresultate eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung das Beschwerdebild prägt, wobei die Validität dieser neuropsychologischen Testbefunde nicht die effektive Leistungsfähigkeit widerspiegeln und aufgrund von Inkonsistenzen und einer Symptomverdeutlichung nicht als zweifelsfrei erachtet werden können (vgl. Urk. 7/118/40). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Selbständigkeit im Alltag nicht eingeschränkt ist und neben der eigenen Terminplanung den Haushalt, das Administrative und Finanzielle regelt (Urk. 7/118/25), was durch die sehr grosse Korrespondenz der Beschwerdeführerin in den Akten eindrücklich belegt wird (Urk. 7/19, 33, 36, 40, 44, 47, 49, 57, 62, 63, 65-69, 71, 72, 77, 78, 81, 82, 88, 90, 91, 93, 94, 96, 98, 102, 117, 121, 123, 127).
4.4 Bei gegebener Aktenlage ist damit kein psychischer Gesundheitsschaden gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Sinne einer lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2; E. 1.2 hiervor) ausgewiesen. Insbesondere liegt auch keine Posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 vor, welche als Eingangskriterium eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katstrophenartigem Ausmasses voraussetzt, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Auflage 2015, S. 207). Eine solche aussergewöhnliche Situation ist mit der vorliegenden eher unspezifischen Konfliktsituation beim Arbeitgeber (vgl. Urk. 7/118/16), bei welchem die Beschwerdeführerin knapp ein Jahr und lediglich in einem Pensum von 40 % tätig war, klarerweise nicht gegeben. Dass die Kriterien nicht erfüllt sind, wurde denn auch im Z.___ Gutachten festgehalten (vgl. etwa Urk. 7/118/38) und dementsprechend die psychische Problematik lediglich einem ”Subsyndrom einer posttraumatischen Belastungsstörung“ und nicht einer nach ICD-10 klassifizierten Störung zugeordnet. Bei weitgehend unwidersprochener Aktenlage nach zahlreichen medizinischen Abklärungen sind in diesem Zusammenhang auch von weiteren medizinischen Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b). Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die medizinischen Akten keinen Gesundheitsschaden ausweisen, welcher dauerhaft und in erheblichem Ausmass eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag.
4.5 Im Übrigen liesse sich ein Anspruch auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung auch nicht aufgrund der Diagnose eines Burnouts, einer Reaktiven- oder einer Erschöpfungsdepression oder einer anderen Diagnose aus dem depressiven Formenkreis, wie sie teilweise in anderen Arztberichten und bei der IV-Anmeldung geführt wurden, begründen. Denn die Prüfung der Standartindikatoren im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ergibt Folgendes: Weitere Komorbiditäten bestehen nicht, nachdem die von neuropsychologischer Seite gezeigten leichten bis mittelschweren kognitiven Störungen lediglich einem Syndrom der psychischen Störung zugeordnet werden können. Von einem Behandlungs- und Eingliederungserfolg kann nicht gesprochen werden, was angesichts zwar zahlreicher begonnener, aber nach kurzer Zeit wieder abgebrochener Therapien, dem wiederholten Wechsel der sie behandelnden Medizinalpersonen und damit keiner konsequent durchgeführten Therapie und Behandlung auch nicht weiter erstaunt. Bezüglich Persönlichkeit und sozialem Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin getrennt von ihrem Ehegatten zusammen mit ihrem fast erwachsenen Sohn bei guten familiären Kontakten lebt, bis Frühjahr 2015 eine zweijährige Partnerschaft pflegte und im Kontakt mit langjährigen Freundinnen steht (Urk. 7/118/52 und 53). Sie besorgt den eigenen Haushalt mit allen anfallenden Tätigkeiten wie Kochen, Putzen, Waschen, Einkaufen sowie Arbeit in einem kleinen Garten, wobei ihr die Beschäftigung mit den Pflanzen und den Händen Freude bereitet (Urk. 7/118/63). Als Hobby betreibt sie wöchentlich ”Nordic Walking“, was sie zusammen mit einer Kollegin ausübt. Darüber hinaus unternimmt sie mit anderen Kollegen Spaziergänge (Urk. 7/118/62). Damit zeigt sich eine ungebrochene Fähigkeit, verlässliche soziale Beziehungen zu pflegen, was auf erhaltene Ressourcen schliessen lässt. In diesem Kontext ist auch ihre (schriftliche) Kommunikationsfähigkeit zu erwähnen. Die Beschwerdeführerin fährt zwar aus eigenem Antrieb nicht mehr Auto, da ihr dies zu unsicher erscheint, fährt jedoch Fahrrad, was ihr noch gut möglich ist und nimmt damit am Verkehrsgeschehen teil. Ein Leidensdruck ist darin kaum sichtbar und ein solcher tritt gegen aussen auch nicht Erscheinung und hat auch nicht zu konsequenten Therapiebemühungen geführt. Zusammenfassend ist damit auch keines der verschiedenen praxisgemässen Kriterien in ausgeprägter Weise erfüllt, weshalb dem Leiden auch in dieser Hinsicht keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommen kann.
4.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass aus somatischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt und der psychischen Symptomatik keine invalidisierende Auswirkung zuzumessen ist.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 900.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ausgangsgemäss rechtfertigt sich auch keine Kostenauflage im Zusammenhang mit dem nachgereichten Privatgutachten an die Beschwerdegegnerin (zum Antrag vgl. Urk. 9).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef