Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00668


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Janett

Urteil vom 7. August 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Mäder

Rechtsauskunftsstelle Zürcher Oberland RZO

Bahnhofstrasse 10, Postfach 1136, 8620 Wetzikon ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1956, arbeitete als Verkaufsmitarbeiterin im 100%-Pensum in der Konditorei Y.___ in Z.___ (Urk. 9/88/1-2). Am 22. Januar 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein seit Jahren bestehendes Rückenleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle tätigte daraufhin berufliche und medizinische Abklärungen. Nachdem die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit im April 2014 wieder vollumfänglich aufgenommen hatte, verfügte die IV-Stelle am 24. September 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels Erfüllung des Wartejahres (Urk. 9/30).

1.2    Im März 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Dezember 2014 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/32-33). In der Folge trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren ein (vgl. Urk. 9/40) und klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9/41, Urk. 9/45, Urk. 9/47, Urk. 9/55, Urk. 9/63, Urk. 9/69). Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2016 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/74). Dagegen erhob diese am 2. Februar 2016 Einwand (Urk. 9/78) und reichte am 8. März 2016 sowie am 25. April 2016 weitere Arztberichte ein (Urk. 9/83-85, Urk. 9/121). Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gemäss Vorbescheid ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Arztberichte einzuholen oder es sei eine Begutachtung durchzuführen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mangels prozessualer Bedürftigkeit ab (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-130), was der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).



2.

2.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Wurde ein Rentengesuch jedoch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 IVG) rechtskräftig abgewiesen, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, Rz 118 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2).

2.2    Die Beschwerdegegnerin wies das erste Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin (Urk. 9/2) mit Verfügung vom 24. September 2014 (Urk. 9/30) mangels Erfüllung der einjährigen Wartefrist ab, da die Beschwerdeführerin ab April 2014 wieder zu 100 % ihrer angestammten Tätigkeit nachgegangen war (vgl. Urk. 9/24/4, Urk. 9/27/3). Folglich darf das neuerliche Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom März 2015 nicht unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Revision geprüft werden, sondern ist wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, der Beschwerdeführerin sei ihre bisherige Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiterin in einer Bäckerei nur noch zu 50 % zumutbar. In einer angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Da nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien, verringere sich das Invalideneinkommen um 10 %. Damit ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12 % (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin sei eine Tätigkeit, die auf ihre Einschränkungen Rücksicht nehme, trotz der vorliegenden Diagnosen möglich. Sie verfüge über genügend Ressourcen, in zumutbarer Weise einer Tätigkeit nachzugehen, in welcher sie weder lange in einer Position verharren noch Dinge heben müsse. Vorstellbar sei eine Arbeit, in welcher Positionswechsel immer möglich seien, wie zum Beispiel in einem Büro (Urk. 8).

3.2    Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung auf den Verlaufsbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 25. August 2015 gestützt, gemäss welchem die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit bis 100 % arbeitsfähig sein könne. Dr. A.___ habe seine Einschätzung jedoch aufgrund des MRI vom Februar 2016 revidiert und schätze die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nun auch in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht höher als 50 % ein. Damit ergebe sich bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und einer 10%igen Reduktion des Invalideneinkommens ein Invaliditätsgrad von 55.8 % (Urk. 1).


4.

4.1    In den Arztzeugnissen vom 10. und 13. April 2015 (Urk. 9/38) diagnostizierte der behandelnde Facharzt der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, ein chronisches Lumbovertebral-Syndrom bei schwerer segmentaler Degeneration und Instabilität L3/4 sowie Osteochondrose L5/S1. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin könne keine Arbeiten in ungünstiger, wie zum Beispiel gebückter, Körperstellung ausführen und das Heben und Tragen von Lasten von über 5 kg sei zu vermeiden. Ab dem 1. Dezember 2014 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

4.2    In der medizinischen Beurteilung vom 24. April 2015 (Urk. 9/47/17-18) gab der beurteilende Arzt der B.___ zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Allianz Suisse) der Beschwerdeführerin an, es bestehe ein chronisches Lumbovertebral-Syndrom mit pseudoradikulären Beschwerden rechtsbetont bei deutlichen degenerativen Veränderungen (aktive Osteochondrose L3/L4 und L5/S1, Spondyloarthrosen L5-S1 und aktiviertes Facettengelenk L3/L4 links) sowie eine Rhizarthrose rechts, Degeneration humeroskapular und des rechten AC-Gelenkes sowie ein Umbau azetabular beider Hüften und der Fusswurzeln. Eine wechselbelastende (sitzende/stehende/gehende) Arbeit sei möglich. Denkbar seien Büroarbeiten, leichte Serienarbeiten oder eine Hauswarttätigkeit.

4.3    Dr. A.___ führte in Beantwortung der Fragen der Allianz Suisse am 29. Juni 2015 (Urk. 9/55) aus, verglichen mit dem Vorbericht vom 13. April 2015 habe sich die Schmerzsituation wieder verschlechtert, so dass eine intraartikuläre Kortison-Infiltration der Facettengelenke L3/4 habe vorgenommen werden müssen. In der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin maximal zu 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem dadurch eingeschränkt, dass die Beschwerdeführerin lange stehen müsse sowie gezwungen sei, hohe Gewichte zu heben und zu tragen. Es sei schwer zu sagen, ob die Verlagerung der beruflichen Tätigkeit auf andere Arbeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könne. Auf jeden Fall käme eine wechselbelastende, eher leichte Tätigkeit in Frage.

4.4    Im Verlaufsbericht vom 25. August 2015 (Urk. 9/63) beurteilte Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit mit 50 % und erachtete die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit als bis zu 100 % arbeitsfähig.

4.5    Ein am 11. Februar 2016 im C.___ durchgeführtes MRI der LWS (Urk. 9/84) ergab eine rechtskonvexe Skoliose mit schwerer linksseitiger Osteochondrose LWK3/4 sowie einer leichten Einengung des Recessus und des Neuroforamens links ohne Nervenwurzelkompression, LWK4/5 Verlagerung der rechts rezessalen L5-Wurzel, LWK5/SWK1 Einengung der rezessalen S1-Wurzel links sowie in liegender Position keine hergradige Spinalkanalstenose.

4.6    Im Bericht vom 2. März 2016 (Urk. 9/83) hielt Dr. A.___ fest, in der Zwischenzeit habe sich keine neue, abweichende Ursache der Arbeitsunfähigkeit ergeben. Es sei eher zur Verschlechterung der bereits vorstehenden Problematik, der Schmerzen in der LWS-Gegend unter Belastung und beim Gehen, gekommen. Die jetzige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei mit 50 % zu beurteilen. Die Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nach wie vor unsicher und es sei eher nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, da die aktuellen klinischen und radiologischen Befunde für eine Verschlechterung sprächen. Dr. A.___ führte aus, dass er nicht denke, dass eine Verlagerung der beruflichen Tätigkeit eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit herbeibringen könnte. Jedoch wäre es seines Erachtens durchaus sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin eine körperlich leichtere Tätigkeit ausüben könnte, da sich dadurch hoffentlich die Verschlechterung des Rückenzustandes verlangsamen würde.

4.7    Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) führte in seinen Stellungnahmen vom 12. Dezember 2015 (Urk. 9/73/4-5) und 14. Mai 2016 (Urk. 9/124/3) im Wesentlichen aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronisches Lumbovertebral-Syndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS. Es bestünden Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin, indem ihr langes Stehen sowie das Heben und Tragen von hohen Gewichten nicht zumutbar seien. Zumutbar seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten. In der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2015. In angepassten Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil sei die Beschwerdeführerin ab August 2015 zu 100 % arbeitsfähig. Im Arztbericht des C.___ vom Februar 2016 werde lediglich das angefertigte Bild beschrieben, ohne dass sich daraus eine klinische Relevanz oder eine funktionelle Einschränkung ableiten lasse. Im Arztbericht von Dr. A.___ vom 2. März 2016 würden im Vergleich zu seinen Berichten vom 29. Juni und 25. August 2015 keine wesentlichen neuen klinischen Befunde oder funktionelle Einschränkungen genannt, welche eine dauerhafte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit seit Mitte 2015 begründeten. Speziell würden keine neurologischen Befunde beschrieben, welche mit den beschriebenen Veränderungen in der Bildgebung korrelierten.


5.

5.1    Unter den Parteien besteht insoweit Einigkeit, als die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aufgrund ihrer Rückenbeschwerden nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten machte die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin ging demgegenüber gestützt auf die Stellungnahmen des RAD (E. 4.7) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit aus (E. 3.1).

5.2    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Auch auf Stellungnahmen des RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte genügen. Auf das Ergebnis von RAD-Berichten kann dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

5.3    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Einschätzung des RAD nachvollziehbar und schlüssig und überzeugt insbesondere mit Blick auf den in den Vorakten dokumentierten Verlauf sowie die Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Arztes Dr. A.___ vermag die Einschätzung des RAD nicht zu widerlegen; vielmehr entspricht dessen Einschätzung im Wesentlichen gerade der Beurteilung des RAD. Der behandelnde Arzt wies in seinen Berichten mehrmals darauf hin, dass er lediglich eine körperlich leichtere Tätigkeit als zumutbar erachtet (E. 4.3, E. 4.6), und ging von einer Unzumutbarkeit von Arbeiten in ungünstiger Körperhaltung mit langem Stehen sowie mit hohen Gewichten respektive Gewichten über 5 kg aus (E. 4.1, E. 4.3). Die vom RAD als zumutbar angesehene leichte wechselbelastende Tätigkeit trägt diesen von Dr. A.___ genannten Einschränkungen vollauf Rechnung. Im Übrigen erachtete auch der beurteilende Arzt der B.___ eine wechselbelastende Tätigkeit als möglich (E. 4.2).

5.4    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (E. 3.2) geht aus dem Bericht vom 2. März 2016 (E. 4.6) nicht hervor, dass Dr. A.___ seine Einschätzung revidiert hätte und die Beschwerdeführerin nun auch in einer angepassten Tätigkeit als lediglich 50 % arbeitsfähig erachtete. Soweit Dr. A.___ – wie bereits im Bericht vom 29. Juni 2015 (E. 4.3) – davon ausging, dass mit einer Verlagerung der beruflichen Tätigkeit keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal er die Ausübung einer körperlich leichteren Tätigkeit weiterhin als „durchaus sinnvoll“ bezeichnete (E. 4.6). Darüber hinaus ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen).

5.5    Schliesslich zielt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, gemäss der Beurteilung des Case Managers der Allianz (Urk. 9/69/13-16) sei sie mit einer 50%-Stelle an der Grenze ihrer Belastbarkeit, ins Leere. Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.3.3; je mit Hinweis).

5.6    Zusammenfassend ist gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen des RAD mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 5.2.2 mit Hinweisen).


6.    

6.1    Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen.

6.2    Die Beschwerdegegnerin legte dem Valideneinkommen den Jahreslohn von Fr. 53‘300.00, welchen die Beschwerdeführerin gemäss Krankheitsmeldung vom Dezember 2014 im Jahr 2014 verdient hätte, zugrunde und ging von einem an die Nominallohnentwicklung angepassten Jahreseinkommen von Fr. 53‘833.00 für das Jahr 2015 aus (vgl. Urk. 9/47/3, Urk. 9/72). Dies ist mit Blick auf den (hypothetischen) Beginn des Rentenanspruchs im November 2015 (Ablauf des Wartejahres) nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik stützte und ausgehend vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert, Total Frauen) in der Höhe von Fr. 4‘112.00 im Monat (LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1) ein an die Nominallohn-
entwicklung für das Jahr 2015 angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 52‘842.40 errechnete, welches sie um 10 % auf Fr. 47‘558.15 kürzte. Damit ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 12 %. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzuges von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) keine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse erleiden würde.

6.3    Abschliessend ist zu bemerken, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Die Beschwerdeführerin absolvierte eine Ausbildung mit Sekretärinnen-Diplom und arbeitete unter anderem auch als Büroangestellte und Rezeptionistin. Sie ist deutscher Muttersprache, verfügt über sehr gute Kenntnisse einer zweiten Amtssprache und zudem über Anwender-PC-Kenntnisse (Urk. 9/88/2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet der Beschwerdeführerin folglich (genügend) Stellen, die sich mit den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beziehungsweise dem definierten Belastungsprofil (leichte wechselbelastende Tätigkeiten) vereinbaren lassen.


7.    Nach dem Gesagten erweist sich die rentenabweisende Verfügung vom 19. Mai 2016 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.


8.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yvonne Mäder

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstJanett