Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00669



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 11. Januar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler

Beeler / Schuler, Rechtsanwälte

Pilatusstrasse 30, Postfach 2119, 6002 Luzern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1958 geborene X.___ war jahrelang in der Textilbranche tätig. Nach dem Verlust der entsprechenden Arbeitsstelle und anschliessender Arbeitslosigkeit (Urk. 9/11) begann er ab 8. Mai 2013 als Hilfsarbeiter auf dem Bau für die Y.___ zu arbeiten. Infolge starker Rückenschmerzen mit anschliessender Krankschreibung und Kündigung (Urk. 9/9) - letzter effektiver Arbeitstag war der 21. Oktober 2013 (Urk. 9/12) – meldete er sich am 14. April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/33, Urk. 9/40) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 20. Mai 2016 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Dabei stützte sie sich insbesondere auf die Aktenbeurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahmen vom 23. Januar 2014 [Urk. 9/32/6] und 26. April 2016 [Urk. 9/45/2 und 3]).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 9. Juni 2016 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 20. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten, sowie eventualiter ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen (Urk. 1).

    Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2016 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. Allerdings sind in solchen Fällen an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen ist (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die Einschätzung ihres RAD im Wesentlichen dafür, da keine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit dokumentiert sei, sei versicherungsmedizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anzunehmen (Urk. 9/45/3, Urk. 2, Urk. 8).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt, es seien die Ansichten der Fachärzte beweisrechtlich entscheidend und nicht die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes, der zudem keinen spezialärztlichen Titel in der zu beurteilenden Disziplin aufweise. Die behandelnden Fachärzte attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Sollte das Gericht Zweifel an dieser Beurteilung haben oder diese als nicht umfassend und abschliessend genug erachten, so sei das beantragte polydisziplinäre Gutachten einzuholen und die Erwerbsfähigkeit und mit ihr die Invalidität auf dessen Basis festzulegen (Urk. 1, Urk. 6).


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 21. Mai 2014 (Urk. 9/13) zuhanden der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei bei ihm seit Oktober 2005 in Behandlung. Seit 2013 liege ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine radikuläre Komponente L5 links bei Segmentdegeneration L4/L5, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom sowie eine Depression vor. Eine stationäre Therapie auf der Rheumatologie des A.___ stehe bevor. Momentan sei keine Arbeitstätigkeit möglich. Die Frage, ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, beantwortete er mit nein, zum jetzigen Zeitpunkt nicht, und fügte an, „evtl. neue Erkenntnisse nach stationärer Behandlung“ (Urk. 9/13/3).

3.2    Seinem Bericht an die IV-Stelle legte er u.a. die folgenden weiteren Unterlagen bei:

    Dr. med. B.___, FMH Neurochirurgie, von der Schmerzklinik des C.___, stellte im Schreiben vom 20. November 2013 (Urk. 9/13/5) die Diagnose lumboradikuläres L5-Syndrom links bei bekannter Diskusprotrusion LWK4/5 links.

    Das am 10. Januar 2014 im D.___ durchgeführte MRT (Urk. 9/13/10) ergab minimal progrediente intraforaminale Diskusprotrusionen auf Höhe L3/L4 und L4/L5 links mit leicht progredienten, aktuell mässigen Foraminalstenosen mit Tangierung der Wurzel L3 und L4 intraforaminal links; keine Wurzelkompressionen.

    Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, akkreditierter Belegarzt an der F.___ stellte mit Bericht vom 27. März 2014 (zu Händen von Dr. B.___, der den Versicherten an ihn überwiesen hatte; Urk. 9/13/8-9), die Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit möglicher radikulärer Komponente am ehesten L5 linksseitig bei beginnender Segmentdegeneration L4/5 mit Diskopathie, Höhenminderung des Bandscheibenfachs, breitbasiger Bandscheibenprotrusion mit möglicher rezessaler Kompression der Nervenwurzel L5 links. Dazu führte er aus, dass der Patient seit etwa drei Jahren an fluktuierenden Rückenschmerzen leide. Vor etwa zwei Jahren habe der Patient, der bisher in der Textilbranche tätig gewesen sei, den Beruf wechseln müssen und sei seither im Baugewerbe tätig. Unter der vermehrten körperlichen Anstrengung mit dem Heben auch schwerer Lasten sei es zur deutlichen Zunahme der Beschwerden gekommen; aus diesem Grund sei der Patient seit Oktober 2013 100 % arbeitsunfähig. Unter „Beurteilung und Prozedere“ erwähnte er, dass bisher noch keine längerdauernden physiotherapeutischen Massnahmen durchgeführt worden seien. Der Patient möchte auch unbedingt einen operativen Eingriff vermeiden. Er empfehle daher die Fortführung der Physiotherapie für mindestens drei Monate, und für mindestens weitere vier Wochen sollte der Patient auch zu 100 % krankgeschrieben werden. Auf längere Sicht sei sicher ein Arbeitswechsel anzustreben.

3.3    Seit dem 22. November 2013 ist der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung bei med. pract. G.___ welcher - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F33.2) stellte (Bericht vom 3. Dezember 2014, Urk. 9/19/1-3). Anamnestisch bestünden seit einem Jahr chronische Schmerzen aufgrund einer degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule, welche Druck auf die austretenden Nerven ausübe. Diese Schmerzen träten im Stehen, Sitzen und Liegen auf. Nach Angaben der Chirurgen sei der Befund inoperabel, Physiotherapie und Infiltration hätten in nur kurzfristiger Linderung resultiert. Als ärztlichen Befund hielt er fest: „56-jähriger Mann, schlank, gepflegt. Wach, allseits orientiert. Ansonsten keine psychiatrischen Auffälligkeiten. Affektiv: Herr X.___ ist zutiefst verzweifelt, da er sein ganzes Leben hart gearbeitet hat und in der Arbeit seine Lebensaufgabe sieht. Untätig sein zu müssen, betrübt ihn zutiefst. Er zieht sich deprimiert zurück, hat immer wieder einmal Wutausbrüche und ist latent suizidal.“ Es bestehe keine Hoffnung auf Heilung seiner somatischen Beschwerden. Eine leichte Beschäftigung, bei welcher er immer wieder seine Position ändern könnte, täte ihm gut. Im bisherigen Beruf besteht gemäss med. pract. G.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, eine (behinderungsangepasste) Tätigkeit in einer behindertengerechten Einrichtung hielt er aber für möglich; in welchem zeitlichen Umfang liess er offen.

3.4    RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2014 (Urk. 9/32/3) als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumboischialgie ohne neurologische Ausfälle auf, und - als solche ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation. Er fügte an, med. pract. G.___, Psychiater, attestiere eine schwere depressive Episode. Die mitgeteilten Befunde liessen diese nicht als wahrscheinlich erscheinen, denn im Vordergrund stehe eine psychosoziale Belastungssituation. Zu den Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter hielt er fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Erkrankungen der Lendenwirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Unter „Belastungsprofil“ erwähnte er, dass leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis max. 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen medizinisch-theoretisch zumutbar seien. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter legte er auf 100 % seit November 2013 fest; für angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil sei eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen.

3.5    Im Vorbescheidverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Dres. I.___ (Chefarzt) und J.___ (Oberärztin i.V.), Klinik für Rheumatologie am A.___, vom 20. Februar 2015 (Urk. 9/39) über die ambulante rheumatologische Untersuchung vom 27. Juni bis 24. Oktober 2014 ins Recht. Als Diagnosen werden darin aufgeführt:

1. Chronisches lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4 links

- MRI LWS 10.01.2014: Intraforaminale Diskusprotrusion auf Höhe L3/4 und L4/5 links mit mässiger Foraminalstenose mit Tangierung der Wurzeln L3 und L4 intraforaminal links

- Röntgen LWS 06/2014: Linkskonvexe Skoliose. Diskrete ventrale Spondylose LWK3, 4 und 5

2. Verdacht auf depressive Episode

3. Vitamin D-Mangel

- substituiert

Weiter wird erwähnt, dass der Patient mit stark lumbalbetonten Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein vorgestellt worden sei. Als morphologisches Korrelat für die beschriebenen Beschwerden sei eine Diskusprotrusion auf Höhe L3/4 und L4/5 links mit mässiger Foraminalstenose und Tangierung der Wurzeln L3 und L4 links MR-tomografisch nachgewiesen. Der Patient habe analgetische Therapie sowie intensive Physiotherapie erhalten, womit eine deutliche Beschwerdebesserung habe erzielt werden können. Er sei hinsichtlich weiterer therapeutischer Optionen, insbesondere der Infiltration und der Neurochirurgie beraten worden. Vorläufig komme kein Ausbau der Therapie für ihn in Betracht. Er ziehe weiterhin Physiotherapie sowie analgetische Massnahmen vor. Die Ärzte attestierten vom 27.06. bis 31.07.2014, vom 14.08. bis 30.08.2014 und vom 24.10.2014 bis und mit 30.03.2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

3.6    Dr. H.___ vom RAD zitierte in seiner Stellungnahme vom 26. April 2016 (Urk. 9/45/2-3) diese im Bericht des A.___ gestellten Diagnosen. Dabei fügte er bei 2. und 3. „nicht IV-relevant“ an. Zu den aufgelisteten Arbeitsunfähigkeiten fügte er an, „weitere AUF Zeiten finden sich nicht. Eine AUF in angepasster Tätigkeit wird nicht dokumentiert.“ Er wiederholte seine bereits in der letzten Stellungnahme gemachten Ausführungen zu den Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter und das Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten und zog die Schlussfolgerung, dass, da keine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit dokumentiert werde, versicherungsmedizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anzunehmen sei. So lägen zusammenfassend keine neuen medizinischen Fakten vor.


4.

4.1    Nach Lage der Akten haben die fluktuierenden Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers nach der Aufnahme der Tätigkeit in der Baubranche eine deutliche Zunahme erfahren. Die (bisherige) Tätigkeit als Bauarbeiter ist ihm deshalb unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar, und es wird ihm diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Strittig und zu prüfen ist jedoch seine Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer vertritt dazu die Meinung, es sei auf die behandelnden Fachärzte, welche dafür eine „volle Arbeitsunfähigkeit“ attestierten, abzustellen, oder – sollte das Gericht Zweifel daran haben oder diese als nicht umfassend und abschliessend genug erachten – eine neutrale polydisziplinäre gutachterliche Abklärung anzuordnen (Urk. 1 S. 13).

4.2

4.2.1    Ersterem kann nicht gefolgt werden, da keiner der behandelnden Ärzte sich in diesem Sinne äusserte. So erwähnte Dr. E.___ im März 2014 lediglich, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2013 100 % arbeitsunfähig sei, und empfahl Physiotherapie für mindestens drei Monate, Krankschreibung für mindestens weitere vier Wochen und auf längere Sicht einen Arbeitswechsel (oben E. 3.2). Dr. Z.___ nahm am 21. Mai 2014 - zu Recht – lediglich eine Momentaufnahme vor, weil er sich von der geplanten stationären Behandlung auf der Rheumatologie des A.___ neue Erkenntnisse erhoffte (E. 3.1). Auch die Ärzte des A.___ selber attestierten in ihrem Bericht vom 20. Februar 2015 - die rheumatologische Untersuchung vom 27. Juni bis 24. Oktober 2014 wurde effektiv ambulant durchgeführt – einerseits keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % und andererseits eine solche lediglich bis 30. März 2015. Zudem erwähnten sie ausdrücklich weitere therapeutische Optionen (insbesondere Infiltrationen und Neurochirurgie), welche aber für den Beschwerdeführer vorläufig nicht in Betracht gekommen seien. Dieser ziehe weiterhin Physiotherapie sowie analgetische Massnahmen vor (E. 3.5). Aus dem Gesagten lässt sich folglich nicht der Schluss ziehen, wie es der Beschwerdeführer tut (Urk. 1 S. 12), dass ihm damit eine volle Arbeitsunfähigkeit bzw. eine nicht mehr verwertbare Resterwerbsfähigkeit attestiert wird. Im Gegenteil muss festgehalten werden, dass sie bezüglich der Arbeitsfähigkeit keinerlei Unterscheidung zwischen angestammter und behinderungsangepasster Tätigkeit trafen, was nicht weiter verwundert, diente doch ihr kurz gehaltener Bericht lediglich der Information des den Beschwerdeführer als Hausarzt behandelnden Dr. Z.___ über die ambulante rheumatologische Untersuchung im A.___. Als Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit genügt ihr Bericht klar nicht.

4.2.2    Dasselbe trifft auch auf die Ausführungen von Psychiater med. pract. G.___ zu (E. 3.3). Einerseits geht dieser gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Anamnese davon aus, der Befund sei nach Angaben des Chirurgen inoperabel, was so nicht zutrifft bzw. nicht mit den medizinischen Unterlagen übereinstimmt. Seine Bemerkung, es bestehe keine Hoffnung auf Heilung der somatischen Beschwerden, ist zwar nicht gänzlich falsch, aber in seiner Absolutheit nicht zutreffend und überdies ebenfalls nicht auf die vorhandenen rheumatologischen und chirurgischen Akten abgestützt. In Bezug auf seine eigenen Befunde konnte er neben der schweren depressiven Episode (ICD-10 F33.2) bzw. der tiefen Verzweiflung keine psychiatrischen Auffälligkeiten finden. Seine Ausführungen zum affektiven Zustand des Beschwerdeführers (siehe auch Urk. 1 S. 4) erhellen sodann, dass für seine Beurteilung - invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende – psychosoziale Umstände eine grosse Rolle gespielt haben. So begründete er die tiefe Verzweiflung einzig mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Rückenbeschwerden untätig sein müsse und er in der Arbeit seine Lebensaufgabe sehe. Die gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode lässt sich so aber nicht rechtsgenügend nachvollziehen. Weiter führt med. pract. G.___ in seinem Bericht vom 3. Dezember 2014 aus, eine leichte Beschäftigung, bei welcher der Beschwerdeführer immer wieder seine Position ändern könnte, täte ihm gut. Von einer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit kann folglich nicht gesprochen werden. Eine solche attestierte dieser wohl nur für die bisherige Tätigkeit, da er gleichzeitig auch „eine Tätigkeit in einer behindertengerechten Einrichtung“ erwähnt, aber ohne einen zeitlichen Rahmen zu nennen oder näher zu beschreiben, was er unter einer behindertengerechten Einrichtung versteht. Insgesamt kann somit weder auf die gestellte Diagnose noch auf die Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von med. pract. G.___ abgestellt werden.

4.2.3    Angemerkt sei hier noch, dass aus dem Umstand, dass die Krankentaggeldversicherung ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit 720 Taggelder erbrachte, zwar – wie vorgebracht (Urk. 1 S. 6) - auf eine volle Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann, aber der Logik dieser Versicherung folgend lediglich auf eine solche für die angestammte und nicht für eine behinderungsangepasste Tätigkeit.

4.2.4    Zusammengefasst lässt die medizinische Aktenlage für eine behinderungsangepasste Tätigkeit weder den Schluss auf die vom Beschwerdeführer behauptete 100%ige Arbeitsunfähigkeit, noch auf die von Dr. H.___ vom RAD dafür angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit zu. Denn einmal fehlt es an einer im vorliegenden Gerichtsverfahren verwertbaren psychiatrischen Diagnosestellung und Einschätzung der dem Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht noch zumutbaren Arbeitstätigkeit. Die Annahme, eine schwere Depression liege nicht vor, ansonsten in der Zwischenzeit weitere Berichte eingegangen wären, die auch über den Verlauf der Therapie Aufschluss geben würden (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8), überzeugt nicht. Sie ist angesichts der Pflicht der IV-Stelle zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit und zur Bemessung der Invalidität (Art. 57 IVG) invalidenversicherungsrechtlich auch nicht haltbar. Wie bereits dargelegt (oben E. 4.2.1) ist aus rheumatologischer Sicht die noch verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ebenfalls unklar. Das Gericht kann seine Entscheidung zudem nicht auf die diesbezügliche Beurteilung von Dr. H.___ abstützen (vgl. dazu oben E. 1.5), weil Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Denn Dr. H.___ Schlussfolgerung aus dem Umstand, dass sich keiner der ärztlichen Berichte zur Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit äusserte, nämlich dass dem Beschwerdeführer eine solche zu 100 % zumutbar ist, ist so nicht nachvollziehbar. Angesichts der insgesamt dürftigen medizinischen Aktenlage hätte die Verwaltung vielmehr weitere Abklärungen vornehmen bzw. veranlassen müssen, und es nicht bei einer invalidenversicherungsrechtlich nicht überzeugenden Interpretation der wenigen ärztlichen Angaben belassen dürfen. Demzufolge hat sie die notwendigen Abklärungen nachzuholen und hernach erneut über das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu verfügen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu befinde.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- +(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Alex Beeler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Pensionskasse PRO

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger