Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00670 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 15. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1974 geborene X.___ ist gelernte Reproduktionsfotografin (Urk. 6/9/1) und arbeitete ab dem 17. Mai 2010 mit einem Pensum von 100 % als Prepress Operatorin bei der Y.___ (Urk. 6/2/1). Diese Anstellung wurde ihr von Seiten der Arbeitgeberin am 25. Juli 2012 gekündigt (Urk. 6/3/4), wobei das Arbeitsverhältnis Ende Januar 2013 endete (Urk. 6/3/5). Die Versicherte meldete sich unter Mitwirkung ihrer Krankentaggeldversicherung im Dezember 2012 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 6/5). Sie gab an, sie habe erstmals am 18. März 2010 an seelischer Erschöpfung und Depression gelitten. Seither sei es zu Kurzabwesenheiten gekommen und am 11. September 2012 dann zu einem totalen Zusammenbruch, woraus eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit resultiert habe (Urk. 6/5/1). Nachdem am 24. Januar 2013 ein Beratungsgespräch mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, stattgefunden hatte (Urk. 6/7), meldete sie sich am 23. Februar 2013 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/10). Die IV-Stelle holte daraufhin Auskünfte ihres letzten Arbeitgebers (Arbeitgeberfragebogen, Urk. 6/14) und einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/15), einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/16), sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung Basler Versicherungen (Urk. 6/17) ein. Am 5. Juli 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine berufsberaterische Abklärung gewähre und die Kosten für „Laufbahnberatung im Case Management“ im Hinblick auf die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit übernehme (Urk. 6/26). Vom 1. März bis Ende Mai 2014 (statt wie geplant bis am 30. Juni 2014) absolvierte die Versicherte einen Arbeitsversuch im Betrieb A.___ und erhielt während der Dauer dieser Massnahme Taggelder (Mitteilung vom 25. Februar 2014, Urk. 6/49; Verfügung vom 4. März 2013, Urk. 6/52; Urk. 6/65/3). In der Folge nahm die IV-Stelle den Bericht von Dr. Z.___ vom 29. September 2014 zu den Akten (Urk. 6/56). Vom 20. Oktober 2014 bis am 23. Januar 2015 fand ein Arbeitsversuch im Betrieb B.___, statt, während welchem die Versicherte ein ergänzendes Taggeld erhielt (Mitteilung vom 13. Oktober 2014, Urk. 6/62; Verfügungen vom 17. Oktober 2014 und vom 26. Dezember 2014, Urk. 6/66 und Urk. 6/69) und über welchen am 19. Januar 2015 berichtet wurde (Probezeitauswertung, Urk. 6/70). Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 (Urk. 6/71) wurde die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen, da die Versicherte gemäss dem Praktikumsvertrag vom 26. September beziehungsweise 5. Oktober 2014 (Urk. 6/59) weiterhin zu 80 % erwerbstätig war. Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 6/79). Dagegen erhob die Versicherte am 19. Juni 2015 unter Beilage des Berichts von Dr. Z.___ vom 25. März 2015 Einwand (Urk. 6/82 und Urk. 6/83). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten (Urk. 6/85) und liess die Versicherte durch dipl. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), psychiatrisch untersuchen (Bericht vom 3. Dezember 2015, Urk. 6/86). Am 9. Mai 2016 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 6/91 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2016 erhob die Versicherte am 10. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Umschulung zur Sozialpädagogin oder allenfalls zur Fitnessinstruktorin in Form der Austauschbefugnis; Urk. 1 S. 2). Ihrer Beschwerde legte sie unter anderem den Bericht von Dr. Z.___ vom 27. Mai 2016 bei (Urk. 3/3). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 25. Juli wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Innert angesetzter Frist ging keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. September 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015, E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015, E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015, E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015, E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015, E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016, E. 4.1).
1.1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009, E. 2).
1.1.4 Bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich ist die invalidisierende Wirkung - weiterhin - besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken und wäre damit eine relevante Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015, E. 7.2.1 mit Hinweis und 9C_168/2015 vom 13. April 2016, E. 4.2). Auch nach der Praxisänderung vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015, E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015, E. 7.2.1). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015, E. 3.1; 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014, E. 5.4; 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013, E. 4.3.2.1; 9C_250/2012 vom 29. November 2012, E. 5; 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012, E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 vom 14. August 2013, E. 3.2) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015, E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016, E. 4.2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016, E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016, E. 4.1).
Eine leichte depressive Episode ist grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016, E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016, E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015, E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012, E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016, E. 4.2.5 mit Hinweisen).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1).
1.2.2 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Arbeitsvermittlung sei mit Mitteilung vom 18. Februar 2015 erfolgreich abgeschlossen worden und seit Oktober 2014 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 80 % erwerbstätig. Da kein erheblicher und dauerhafter Gesundheitsschaden vorliege, habe die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf eine Rente noch auf eine von der Invalidenversicherung finanzierte Umschulung. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen könne der erlernte Beruf als Polygrafin laut dem RAD-Psychiater, welcher die Beschwerdeführerin untersucht habe, weiterhin ausgeübt werden. Dass die angestammte Tätigkeit aufgrund technischer Weiterentwicklungen nicht mehr den Neigungen der Beschwerdeführerin entspreche, sei invaliditätsfremd (Urk. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2016 führte sie ergänzend aus, die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig weitgehend remittiert. Bei den ebenfalls unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführten akzentuierten perfektionistischen Persönlichkeitszügen handle es sich nicht um einen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung. Der entsprechende RADUntersuchungsbericht sei beweiskräftig. Selbst die im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom 27. Mai 2016 diagnostizierte leicht ausgeprägte depressive Störung sei nicht genügend erheblich, um aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (Urk. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die Begründung des RAD sei falsch. Im Rahmen der im Hinblick auf die Ausübung einer angepassten Tätigkeit durchgeführten Berufsberatung habe sich ergeben, dass eine Ausbildung im sozialen Bereich ihren Fähigkeiten und Interessen entspreche. Daraufhin habe sie Schnuppereinsätze und Arbeitsversuche geleistet. Der RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Hämatologie, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, habe ihr im Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit für den erlernten Beruf attestiert und eine Umschulung für notwendig gehalten. Auch ihre Eingliederungsberaterin habe eine Rückkehr in den angestammten Beruf für nicht mehr möglich gehalten (Urk. 1 S. 3). Am RAD-Untersuchungsbericht von dipl. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2015 beanstandete sie als unzutreffend, dass sie sich nicht abgrenzen könne. Ferner stellte sie klar, dass sie nur während circa acht Monaten zwecks Selbstmedikation Cannabis geraucht und erst nach dem Nervenzusammenbruch Alkohol bis zum Rauschzustand getrunken habe. In der Untersuchungssituation sei sie nicht ausgeglichen gewesen, sondern habe heftig weinen müssen und mehrere Packungen Taschentücher gebraucht. Entgegen der Diskussion von dipl. med. C.___ habe Dr. Z.___ in seinem Bericht vom Dezember 2012 Beschwerden und Befunde von einander abgegrenzt, nur würden sich diese halt decken. Ihre frühkindliche Entwicklung sei nicht weitgehend unauffällig gewesen (Urk. 1 S. 4). Dipl. med. C.___ widerspreche sich, indem er anerkenne, dass sie schon lange nicht mehr für ihre angestammte Tätigkeit gemacht gewesen sei, aber dennoch behaupte, sie könne diese Tätigkeit wieder aufnehmen. Er kenne sich mit der Arbeitsrealität im Beruf Polygrafin nicht aus. Es gebe keine Möglichkeit, ohne dauerhafte Abdunkelung und Kunstlicht zu arbeiten und auch keine Möglichkeit zur Teamarbeit. Dass sie auch in der Tätigkeit mit schwer erziehbaren Jugendlichen zur Überforderung und fehlender Abgrenzung neige, sei aus der Luft gegriffen. Dank der bis im Dezember 2015 regelmässig und engagiert durchgeführten Psychotherapie habe sie die bereits bestehende Abgrenzungsfähigkeit weiter verstärkt und in der Folge erprobt (Urk. 1 S. 5). Dipl. med. C.___ habe ihr gegenüber auch von einem möglichen ADHS gesprochen, was die Arbeit als Polygrafin als nicht geeignet erscheinen lasse. Sie sei aktuell nicht mehr depressiv, bei einer Rückkehr in die Polygrafie sei der erneute Zusammenbruch jedoch vorprogrammiert. Ihre errungene Stabilität sei nur im neuen beruflichen Umfeld dauerhaft und nachhaltig. Ihre Eingliederungsberaterin habe auch gesagt, sie solle bloss nicht in den angestammten Beruf zurückkehren (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 9. März 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine (mittelschwere bis) schwere agitierte depressive Episode (ICD-10: F32.2) bei akzentuierten (anankastischen und aggressionsgehemmten) Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1). Er führte aus, die Erkrankung habe sich schleichend entwickelt und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit seit ungefähr September 2012. Er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 20. September 2012 (Urk. 6/16/1). Im Verlauf habe das Medikament Lexotanil bereits reduziert werden können und es werde nur noch sehr selten angewendet. Es erfolge eine integrierte psychiatrische Behandlung. Im Verlauf mehrerer Monate sei die Prognose positiv. Als Grafikerin beim alten Arbeitgeber mit schlechtem Betriebsklima und bei ausschliesslicher Bildschirm-Tätigkeit sei sie nicht mehr arbeitsfähig. Eingeschränkt sei sie durch Konzentrationsschwächen, Ärger, Wut, mangelnde Ausdauer, erhöhte Fehleranfälligkeit, Blockaden und schwere Spannungen mit Arbeitskollegen beziehungsweise Vorgesetzten. Eine Berufsberatung/Umschulung sei zu empfehlen, denn behinderungsangepasst sei eine manuelle Tätigkeit mit pädagogischen Aspekten. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch eine Weiterführung der bisherigen Massnahmen verminderbar (Urk. 6/16/2). Bereits am 14. Dezember 2012 hatte er angegeben, die Prognose sei gut, denn die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen und der bisherige Verlauf lege eine gute Erholungsfähigkeit nahe (Urk. 6/16/5).
3.2 Bereits am 31. Mai 2013 berichtete Dr. Z.___ über einen erfreulichen Verlauf und einen etwas verminderten Schweregrad der Depression (Urk. 6/56/5). Am 14. September 2013 bezeichnete er die depressive Episode nach einer weiteren Stabilisierung noch als mittelgradig (Urk. 6/56/7). Am 21. Dezember 2013 nannte er noch die Diagnosen einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F32.0/1) sowie akzentuierter Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1; Urk. 6/56/9). In seinem Bericht vom 26. Juli 2014 gab Dr. Z.___ an, es liege nach wie vor eine leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.0/1) bei stark akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1), an der Grenze zu einer Persönlichkeitsstörung, vor (Urk. 6/56/11). Punkto Behandlungsabschluss merkte er an, die Behandlung von stark akzentuierten Persönlichkeitszügen/Persönlichkeitsstörungen daure zumeist mehrere Jahre. Demgemäss erhole sich auch die Depression, welche Folge der Persönlichkeitsakzentuierung sei, nur sehr zögerlich. Mit einem Behandlungsabschluss rechne er in zwei bis drei Jahren, was jedoch nicht bedeute, dass die Arbeitsunfähigkeit so lange andauern werde (Urk. 6/56/12). Am 29. September 2014 nannte Dr. Z.___ dieselben Diagnosen (Urk. 6/56/2). Er führte aus, im Vordergrund stünden noch Selbstzweifel und eine leicht verstärkte Erschöpfbarkeit. Seit es gut aussehe für den Antritt einer längeren Praktikumsstelle (Umschulung), sei eine deutliche Aufhellung einschliesslich Rückgang der Selbstzweifel eingetreten. Die Prognose schätzte er im Verlauf mehrerer Monate sowie in Bezug auf die Umschulung positiv ein. Ferner ging er davon aus, eine Weiterführung der bisherigen medizinischen Massnahme könne die Remission der Depression sowie eine Modifikation der Persönlichkeitszüge bewirken. Zudem fördere die angestrebte Umschulung die Genesung und sie werde zu einer dauerhaften Stabilisierung der Gesundheit führen (Urk. 6/56/3).
3.3 Am 26. November 2015 erfolgte eine psychiatrische Untersuchung durch RAD-Arzt dipl. med. C.___ (Urk. 6/86/1). Bei den psychopathologischen Befunden führte er aus, während der circa 120-minütigen Exploration habe sich keine deutliche Störung der Aufmerksamkeit, der Konzentration oder des Gedächtnisses gezeigt. Affektiv habe die Beschwerdeführerin ausgeglichen gewirkt, wobei sie leicht angespannt gewesen sei. Für eine Antriebsstörung habe er keinen Anhalt vorgefunden. Aktuell liege kein sozialer Rückzug mehr vor. Krankheitsunspezifisch habe er den Eindruck gehabt, die Beschwerdeführerin überfordere sich selbst und habe Mühe mit der Abgrenzung sowie mit Ruhephasen. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10: F33.4), sowie akzentuierte perfektionistische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1). Er führte aus, an ihrer letzten Arbeitsstelle habe die Beschwerdeführerin eine zunehmende Überforderung mit der weiter fortschreitenden Technik erfahren müssen. Zudem seien die Arbeitsbedingungen nicht ihren Fähigkeiten entsprechend gewesen, welche gemäss Laufbahnberatung eher im sozialen und kreativen Bereich lägen. Da sie aber pflichtbewusst sei, habe sie versucht, dies durchzustehen. All dies habe zu einer zunehmenden depressiven Erschöpfung beigetragen. Der Wechsel in eine andere Tätigkeit im Rahmen der Eingliederungsbemühungen habe rasch zu einer Besserung der psychischen Gesundheit beigetragen. Zu den Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Polygrafin merkte er an, zu Beginn im Jahr 2012 hätten eine ausgeprägte kognitive Störung, eine reduzierte psychische Belastbarkeit, eine ausgeprägte Erschöpfung, eine Verlangsamung, eine Antriebsstörung sowie ein sozialer Rückzug vorgelegen. Der Gesundheitszustand habe sich bereits stark verbessert. Ob die Beschwerdeführerin eine erneute depressive Episode erleide, hänge in erster Linie vom Erfolg der Psychotherapie ab (Urk. 6/86/5-8).
3.4 In seinem Bericht vom 27. Mai 2016 führte Dr. Z.___ aus, die rezidivierende depressive Störung sei seit Herbst 2015 noch leicht ausgeprägt und nicht (mehr) medikationsbedürftig (ICD-10: F33.0). Die Persönlichkeitsakzentuierung an der Grenze zur Persönlichkeitsstörung sei eigentlich eine Persönlichkeitsstörung gewesen, denn es lägen ein deutliches subjektives Leiden, manchmal erst im späteren Verlauf, sowie deutliche Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit, vor. Die Persönlichkeitsstörung sei aber unter kontinuierlicher und zum Teil intensiver Psychotherapie seit Behandlungsbeginn noch im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) vorhanden. Die Rückfallgefahr in eine erneute schwere depressive Episode habe entscheidend gesenkt werden können. Neu äusserte Dr. Z.___ den Verdacht auf eine Hyperaktivität seit der Kindheit (ICD10: F90.0). Diese zeige sich im anhaltenden Bewegungsdrang. Die Kombination beider Diagnosen bewirke trotz der entscheidenden und stabilen Verbesserung des Gesundheitszustandes nach wie vor eine bleibende, vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Polygrafin. Der Rückgang des Depressionsgrades und die Modifikation der Persönlichkeit könnten nur bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit stabil bleiben. Bei erneuter Ausübung der angestammten Tätigkeit würde die Beschwerdeführerin nach der Einschätzung von Dr. Z.___ mit hoher Wahrscheinlichkeit in erneute schwere rezidivierende depressive Episoden geraten. Die ursprünglichen Ressourcen des „Sich-Zusammenreissens“, des „Unterdrückens des Bewegungsdranges“ sowie des „Aushaltens der Monotonie in Abdunkelung und ohne menschlichen Team-Austausch“ habe sie dauerhaft verloren (Urk. 3/3).
4.
4.1 Die in Art. 17 Abs. 1 IVG für den Anspruch auf Umschulung vorausgesetzte Invalidität ist nach Art. 8 ATSG zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 17. Februar 2015, E. 5), welcher wiederum auf Art. 7 ATSG Bezug nimmt. Somit beansprucht die zur Frage nach einem Rentenanspruch entwickelte Rechtsprechung (vgl. dazu vorstehende E. 1.1) auch bezüglich des Anspruchs auf Umschulung Geltung.
4.2
4.2.1 Dipl. med. C.___ untersuchte die Beschwerdeführerin während zwei Stunden, erhob die Anamnese und die Befunde, wobei er nebst den Ergebnissen seiner Untersuchung auch die geklagten Beschwerden sowie die Vorakten berücksichtigte. Sowohl vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde ohne deutliche Störung von Aufmerksamkeit, Konzentration oder Gedächtnis sowie ohne Anhalt für eine Störung des Antriebs (Urk. 6/86/5) als auch angesichts des ein normales Aktivitätsniveau aufweisenden Tagesablaufs mit Erledigungen, Sport und Pflege sozialer Kontakte (Urk. 6/86/3) ist nachvollziehbar, dass dipl. med. C.___ die depressive Störung als gegenwärtig weitgehend remittiert einschätzte (Urk. 6/86/5, Urk. 6/86/7). Nebst der rezidivierenden depressiven Störung diagnostizierte er in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. Z.___ (vgl. vorstehende E. 3.1) akzentuierte Persönlichkeitszüge (Urk. 6/86/5, Urk. 6/86/7). Diese Diagnose ist plausibel, nachdem die Beschwerdeführerin in der Familie als ältestes Kind nach dem Tod ihres Vaters früh Verantwortung übernehmen musste, und da sie ihre letzte Arbeitstätigkeit trotz nicht ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsbedingungen so lange durchhielt, bis sie in eine schwere depressive Verstimmung abrutschte (Urk. 6/86/6-7). In seinem nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht vom 27. Mai 2016 gab Dr. Z.___ dann an, es habe eigentlich eine Persönlichkeitsstörung vorgelegen, welche nun dank der Therapie nur noch im Ausmass einer Persönlichkeitsakzentuierung bestehe. Dies begründete er mit deutlichem subjektiven Leiden sowie deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit (Urk. 3/3 S. 1). Ein deutliches subjektives Leiden ist jedoch erst ab dem Jahr 2012 dokumentiert, als sich die Beschwerdeführerin erstmals in fachärztliche Behandlung begab. In diesem Zeitpunkt war das subjektive Leiden indes laut den echtzeitlichen Berichten in der Depression begründet (Konzentrationsschwäche, mangelnde Ausdauer; Urk. 6/16/2) sowie Folge des Erhalts der Kündigung (Urk. 6/3/6). Die Aggressionshemmung wurde nicht als extrem ausgeprägt beschrieben, sondern fiel wohl eher wegen des Zusammentreffens mit einem laut Dr. Z.___ äusserst unhöflichen Vorgesetzten (Urk. 6/16/2) ins Gewicht. Die Ressourcen der Beschwerdeführerin wurden jedenfalls als gut beurteilt (Urk. 5/16/5). Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung überzeugt auch angesichts der bis zum Auftreten der Depression unauffälligen Berufslaufbahn mit beispielsweise demselben Arbeitgeber von 2000 bis 2009 und gutem Einkommen (Urk. 6/15) sowie angesichts der Fähigkeit zum Aufrechterhalten langjähriger Beziehungen (Urk. 6/86/4) nicht. Hinzu kommt, dass Dr. Z.___ am 25. März 2015 selber noch angegeben hatte, die Diagnose einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung rechtfertige sich nicht (Urk. 6/82/3). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der RAD-Untersuchung eine weitgehend remittierte rezidivierende depressive Störung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge vorlagen. Für eine zumindest weitgehende Remission spricht auch, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift angab, sie sei nicht mehr depressiv (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7).
4.2.2 Am 27. Mai 2016 äusserte Dr. Z.___ zudem den Verdacht auf eine Hyperaktivität seit der Kindheit (ICD-10: F90.0). Bei der angegebenen Codierung handelt es sich um eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Objektive Befunde für ein Aufmerksamkeitsdefizit nannte er indes keine (Urk. 3/3). Dass ein solches Defizit in einem die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Ausmass vorliegt, ist angesichts der bereits erwähnten bisherigen Erwerbsbiographie sowie bei sehr guten Zeugnissen (Urk. 6/9/1-5) nicht plausibel.
4.3
4.3.1 Akzentuierte Persönlichkeitszüge vermögen rechtsprechungsgemäss keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen. Hierfür wäre zumindest eine Persönlichkeitsstörung erforderlich (vgl. vorstehende E. 1.1.4 am Ende).
4.3.2 Leichte bis mittelgradige depressive Störungen fallen einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (E. 1.1.4 vorstehend). Weitere therapeutische Optionen stehen auf jeden Fall insofern noch offen, als die Beschwerdeführerin bisher nie Antidepressiva erhalten hat (Urk. 6/86/2). Der Beschwerdeführerin wurde durchgehend eine gute Prognose gestellt und Dr. Z.___ ging davon aus, mit der Behandlung eine Remission der Depression sowie eine Modifikation der Persönlichkeitszüge bewirken zu können (E. 3.1 und 3.2 vorstehend). Es zeigten sich denn auch laufend Behandlungserfolge, sodass der Grad der Depression bis zur RAD-Untersuchung laufend abnahm (vgl. vorstehende E. 3.2). Nach der Einschätzung von Dr. Z.___ war die depressive Störung ab Herbst 2015 noch leichtgradig (Urk. 3/3 S. 1), wobei es sich um eine im Vergleich zur Beurteilung von dipl. med. C.___ abweichende Beurteilung (und nicht um eine erneute Verschlechterung) handelt, zumal letzterer die Depression im selben Zeitraum als weitgehend remittiert bezeichnete (Urk. 6/86/5). Die depressive Störung hat sich somit bei stetiger Verbesserung nicht trotz konsequenter Therapie als resistent erwiesen, weshalb auch sie keine mindestens 20%ige Invalidität zu begründen vermag.
4.3.3 Zeitweise lag eine schwere depressive Episode vor (Urk. 6/86/6-7), welche eine vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. 6/86/8). Diese dauerte jedoch nicht bis 2014 in schwerem Ausmass an, wie dipl. med. C.___ dies angab (Urk. 6/86/7), sondern laut den echtzeitlichen fachärztlichen Berichten war die Depression spätestens im September 2013 nur noch mittelgradig ausgeprägt (Urk. 6/56/7). Die schwere depressive Episode war somit nicht voraussichtlich bleibend oder längere Zeit dauernd, wie Art. 8 Abs. 1 ATSG es fordert. Die hernach noch mittelgradige Depression ist wegen fehlender Therapieresistenz nicht invalidisierend (vgl. vorstehende E. 4.3.2).
4.3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei der erneute Zusammenbruch vorprogrammiert (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7). Zum Beweis verwies sie auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 27. Mai 2016, laut welchem bei erneuter Ausübung der angestammten Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erneute schwere rezidivierende depressive Episoden auftreten würden (Urk. 3/3 S. 2). Dem widerspricht dipl. med. C.___ sinngemäss, indem er das Erleiden erneuter depressiver Episoden in erster Linie von der Psychotherapie abhängig macht (Urk. 6/86/8). Die Gefahr einer Überforderung besteht in erster Linie aufgrund der leistungsorientierten und perfektionistischen Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen Schwierigkeit, sich abzugrenzen (Urk. 6/86/7). Somit wirken sich nicht bestimmte berufliche Anforderungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der angestammten Tätigkeit, ungünstig aus, sondern die Haltung der Beschwerdeführerin dazu. Mit anderen Worten lässt sich nicht ausschliessen, dass sich eine von der Beschwerdeführerin bevorzugtere Tätigkeit gleichermassen ungünstig auf ihr psychisches Gleichgewicht auswirken könnte. Dr. Z.___ begründete seine abweichende Position damit, die Beschwerdeführerin habe ihre Durchhaltefähigkeit in Bezug auf ihre angestammte Tätigkeit verloren (Urk. 3/2 S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund der weitgehenden Remission auch die Durchhaltefähigkeit nicht mehr relevant beeinträchtigt ist. Dipl. med. C.___ erachtete diese am 3. Dezember 2015 lediglich noch als leicht eingeschränkt (Urk. 6/86/5). Zweifellos wirkt sich die Ausübung einer von der Beschwerdeführerin bevorzugten Tätigkeit auf ihre Befindlichkeit günstig aus. Anspruch auf eine Umschulung besteht hingegen nur, wenn sie aus objektiver Sicht notwendig ist (Art. 17 Abs. 1 IVG). Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Aus medizinischer Sicht ist die bisherige Tätigkeit als Polygraphin weiterhin zumutbar, gegebenenfalls mit geeigneten Anpassungen der Arbeitsumgebung.
4.3.5 Insgesamt ist nach dem Gesagten ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen, da das psychische Leiden, soweit es noch besteht, bei der Beurteilung der Invalidität nicht das erforderliche Ausmass aufweist. Mangels Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG besteht kein Anspruch auf eine Umschulung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer