Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00676




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 29. November 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 2000, 2001, 2002, Urk. 8/4 Ziff. 3.1), ist gelernte Täschnerin (Urk. 8/4 Ziff. 5.3), arbeitete jedoch seit dem Jahre 2011 als Reinigungsangestellte bei Privatpersonen (Urk. 8/9 S. 2), als sie sich am 28. September 2015 wegen Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten am 10. Februar 2016 mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/21).

    Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/23) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. April 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 8/27 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte meldete sich am 14. Mai 2016 - und damit innerhalb der Beschwerdefrist - erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31). Auf entsprechende Nachfrage (Urk. 8/33) teilte sie der IV-Stelle mit, die Neuanmeldung sei als Beschwerde an das hiesige Gericht zu überweisen (Urk. 8/35), was am 10. Juni 2016 erfolgte (Urk. 1 und Urk. 4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Am 10. sowie 14. Oktober 2016 reichte die Beschwerdegegnerin weitere medizinischen Berichte ein (Urk. 10-14), was der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2016 ging die Beschwer-degegnerin davon aus, dass anhand der vorliegenden Befunde und Diagnosen keine andauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Einzig für die Dauer des stationären Aufenthaltes vom 20. März bis 4. April 2015 sei die attestierte Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für einen Renten-anspruch seien daher nicht erfüllt (Urk. 2).

2.2    In ihrer Beschwerde vom 1. Juni 2016 (Urk. 1), in welcher die Beschwerdeführerin auf aktuelle medizinische Berichte von April und Mai 2016 verwies, sowie der Neuanmeldung vom 14. Mai 2016 (Urk. 8/38) machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es sei eine Rückenoperation geplant.

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.



3.

3.1    In ihrem Bericht vom 9. Januar 2015 (Urk. 8/10/4-6) nannten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Y.___ folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit Februar 2014

- subjektiv fluktuierende Kraftminderung des rechten Armes und/oder Beines sowie fluktuierende Parästhesien im rechten Arm

- HIV-1-Infektion CDC-Stadium A2

- multifaktorieller Kopfschmerz

- inzidentelles Aneurysmas der A. cerebri media

- Status nach Konisation bei CIN III der Portio

    Die Zuweisung erfolge wegen persistierenden lumbalen Rückenschmerzen ohne vorangehendes Trauma und Therapieresistenz auf physiotherapeutische, chiropraktische und konventionell-analgetische Massnahmen. Die Beschwerden seien vor allem belastungsabhängiger Natur, würden bei längerem Stehen, Gehen und Sitzen exazerbieren, könnten aber auch nachts auftreten. Es handle sich um ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Segmentdegeneration L4/S1 mit Betonung L5/S1 mit Mikroinstabilität, begleitendem Knochenödem der sakralen Deckplatte ohne Hinweise für eine entzündliche rheumatische Rückenerkrankung. Das Beschwerdebild präsentiere sich hartnäckig mit Therapieresistenz, so dass in dieser Situation eine stationäre Behandlung zum Ausgleich des offensichtlichen muskulären Defizites der Haltungsmuskulatur empfohlen werde (S. 2).

3.2    Nach einem stationären Aufenthalt in der Klinik für Rheumatologie vom 20. März bis 4. April 2015 nannten die Ärzte in ihrem Bericht vom 7. April 2015 (Urk. 8/10/10-16) folgende Diagnosen (S. 1-2):

- chronisches zervikozephales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- belastungsabhängig leichte Schulterschmerzen rechts

- subjektiv fluktuierende Kraftminderung des rechten Armes und/oder Beines sowie fluktuierende Parästhesien in beiden Unterschenkeln und Füssen

    Von der intensiven Physio- und Ergotherapie im Rahmen der multimodalen rheumatologischen Komplexbehandlung habe die Beschwerdeführerin subjektiv nur wenig profitiert. Mittels psychiatrischem Konsilium habe eine Schmerzverarbeitungsstörung jedoch ausgeschlossen werden können (S. 2 ad. 1). Bezüglich der Schulterschmerzen hätten sowohl klinisch als auch sonographisch und radiologisch eine Impingement-Problematik oder Arthrose ausgeschlossen werden können (S. 2 ad. 2).

3.3    Am 21. April 2015 (Urk. 8/20/11-15) führten die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Y.___, bei unveränderten Diagnosen aus, die Beschwerdeführerin komme zuverlässig in dreimonatlichen Abständen in die Sprechstunde. Die antiretrovirale Therapie werde objektiv und subjektiv gut vertragen und zuverlässig eingenommen. Während der aktuellen Berichtsperiode sei es zu keinen HIV-assoziierten Erkrankungen gekommen (S. 2 ad. 1).

3.4    In ihrem Bericht vom 3. Juli 2015 (Urk. 8/10/7-9) führten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie bei unveränderten Diagnosen (S. 1 f.) aus, die Beschwerdeführerin berichte knapp drei Monate nach der Hospitalisation, das Beschwerdebild habe sich nur verschlechtert, während der Hospitalisation habe man nichts Neues herausgefunden und die Trainingsübungen, welche sie sowohl zu Hause als auch in der Physiotherapie regelmässig durchführe, seien wegen der Schmerzverstärkung kaum möglich. Das Beschwerdebild bleibe pathogenetisch bis auf die objektivierbaren, degenerativen Veränderungen unklar und es zeige sich auch eine Diskrepanz zwischen der geschilderten ausgeprägten Schwäche und dem gezeigten Verhalten. Insgesamt handle es sich damit wahrscheinlich um ein mildes Weichteilüberlastungssyndrom, begünstigt durch den Nikotinkonsum, einen möglichen Vitamin-C-Mangel, eine Dekonditionierung sowie Chronifizierung mit Schmerzausweitung. Möglicherweise liege auch eine Nebenwirkung der antiretroviralen Therapie vor. Hinweise für eine Spondylarthritis hätten sich nicht ergeben (S. 2 f.).

3.5    Vom 23. Februar bis 4. April 2015 war die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik für Rheumatologie, Y.___, hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 2. No-vember 2015 (Urk. 8/10/1-3) hielten die Ärzte fest, während der Hospitalisation und eine Woche darüber hinaus, mithin vom 20. März bis 20. April 2015, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Es handle sich um ein generalisiertes myofasziales Beschwerdebild mit belastungsin-duzierter Verstärkung, was mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten limitiere. Leichte bis mittelschwere Arbeiten im bisherigen Beruf als Putzfrau seien uneingeschränkt möglich (Ziff. 1.7). Die Patientin würde von einem Nikotinstopp und einer konsequenten Heimgymnastik profitieren, allenfalls sei auch eine Verbesserung durch Umstellung der HIV-Medikation möglich (Ziff. 1.8).

3.6    Am 28. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin in der Notfallpraxis des Z.___ behandelt. In ihrem Bericht vom gleichen Datum diagnostizierten die Ärzte ein chronisches Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie sowie eine HIV-Infektion. Aktuell klage sie über eine Exazerbation der bekannten Schmerzen vor allem beim Stehen. Diesbezüglich seien bereits multiple Abklärungen inklusive Bildgebung durchgeführt worden, die Ursache habe nicht gefunden werden können (Urk. 8/14).

3.7    Am 30. November 2015 wurde im MRI-Zentrum des Z.___ ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt. In ihrem Bericht vom 2. Dezember 2015 hielt die Ärztin fest, es bestehe eine aktivierte Osteochondrose L4/5 und eine exazerbierte Spondylarthrose. Zudem sei eine flache mediane rechts paramediane Diskushernie L4/5 mit Beeinträchtigung der L5-Wurzel rechts rezessal festgestellt worden, ebenso eine mediane Diskushernie L3/4 etwas nach links angeschlagen und mit Kontakt zur L4-Wurzel links. Zudem bestehe eine exazerbierte Spondylarthrose L3/4 (Urk. 8/20/6).

3.8    Bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen attestierte die Ärztin des Schmerzambulatoriums Z.___ in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2015 (Urk. 8/15) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit März 2015 für die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft (Ziff. 1.6). Aufgrund der therapieresistenten lumbalen Rückenschmerzen bestehe eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit. Die Arbeit als Reinigungsfrau könne kaum mehr ausgeübt werden. Hingegen wäre eine leichte körperliche Arbeit mit Wechselbelastung und vorwiegend sitzend im Umfang von maximal 50 % möglich (Ziff. 1.7). Da es seit zirka einem Monat zu einer akuten Exazerbation der Rückenschmerzen gekommen sei, könne nur eine aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin sei momentan noch in Behandlung, sie erhofften sich davon eine Besserung der Rückenschmerzen. Für die Zukunft sei aber dennoch die Ausübung einer alternativen, weniger körperlich belastenden Tätigkeit sinnvoll (Ziff. 1.11).

3.9    Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 4. Februar 2016 (Urk. 8/20/1-5) bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.1) aus, seit Februar 2014 stünden die invalidisierenden Rückenbeschwerden im Vordergrund. Ende Oktober 2015 sei es zu massivsten und persistierenden Rückenbeschwerden gekommen und in der MRI-Untersuchung vom 30. November 2015 habe nun die Diagnose mehrerer Diskushernien gestellt werden können. Es sei eine Infiltrationstherapie und eine weiterführende Physiotherapie in Kombination mit einer ausgebauten Schmerzbehandlung veranlasst worden. Seither hätten die Schmerzen abgenommen, die Wiederaufnahme ihrer Arbeit in der Reinigung sei der Beschwerdeführerin aber nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.4). Seit dem 8. Mai 2015 sei die Beschwerdeführerin als Reinigungsfrau vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6), wobei die körperlichen Beschwerden im Vordergrund stehen würden (Ziff. 1.7).

3.10    Am 22. Februar 2016 hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, fest, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe einzig ein myofasziales Überlastungssyndrom bei geringen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Gemäss den Angaben der Ärzte des Y.___ komme es zu einer belastungsinduzierten Beschwerdeverstärkung bei körperlich mittelschwerer und schwerer Tätigkeit (Urk. 8/22 S. 3).

    Am 23. Februar 2016 hielt Dr. B.___ ergänzend fest, es sei einzig eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 20. März bis 20. April 2015 ausgewiesen. Die genannten Diagnosen würden zudem nicht zu einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit führen (Urk. 8/22 S. 4).

3.11    Vom 20. bis 25. April 2016 war die Beschwerdeführerin im Z.___, Klinik Innere Medizin, hospitalisiert, wobei die Ärzte in ihrem Bericht vom 22. April 2016 (Urk. 8/34/6-9) bei ansonsten im Wesentlichen unveränderten Diagnosen ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts mit aktuell Bandscheibenprolaps L4/5 rechts mit Kompression der Nervenwurzel L5 mit motorischen Ausfällen nannten (S. 1). Es erfolge die Verlegung ins C.___ zur operativen Sanierung am 26. April 2016 (S. 2).

3.12    Am 26. April 2016 wurde im C.___, Departement Chirurgie, eine Sequesterektomie L4/5 rechts durchgeführt. Im Operationsbericht vom 27. April 2016 führte der operierende Arzt aus, die Zuweisung sei wegen massivster lumboradikulärer Schmerzen ins rechte Bein erfolgt. Neben den Schmerzen habe sich eine Grosszehenheber- und Fussheberparese rechts und radiologisch dazu passend eine grosse Diskushernie L4/5 rechts gezeigt. Die Operation sei problemlos verlaufen (Urk. 8/34/4-5).

3.13    Im Austrittsbericht vom 6. Mai 2016 (Urk. 8/34/1-3) nannten die Ärzte des C.___ bei im Übrigen unveränderten Diagnosen folgendes (S. 1):

- L5-Syndrom mit motorischen Ausfällen im Rahmen einer akuten Progredienz eines Bandscheibenprolapses L4/5 rechts am 20. April 2016

- chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts

- Status nach rezidivierenden Infiltrationen

    Postoperativ habe kein neues neurologisches Defizit mehr bestanden und die ausstrahlenden Schmerzen sowie die Rückenschmerzen seien fast vollständig rückläufig (S. 1). Für sechs Wochen seien körperlich anstrengende Arbeiten im Haushalt oder Garten sowie das Heben und Tragen von schweren Gegenständen von mehr als fünf Kilogramm zu vermeiden. Vom 25. April bis 15. Juni 2016 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

3.14    Am 14. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin in der neurologischen Sprechstunde des Z.___ untersucht. Im Bericht vom gleichen Tag diagnostizierte der verantwortliche Arzt ein persistierendes Lumbovertebral-Syndrom mit lumbospondylogener Schmerzausstrahlung ins rechte Bein bei Status nach Sequesterektomie L4/5 rechts am 26. April 2016 bei L5-Ausfallsyndrom rechts sowie mässigen axonalen Schädigungszeichen. Psychisch und neuropsychologisch präsentiere sich die Beschwerdeführerin in Gespräch und Untersuchung unauffällig (Urk. 12 S. 1). Sehr erfreulicherweise hätten sich keine Paresen gefunden, insbesondere auch nicht von L5-versorgten Muskeln rechtsseitig. Weiterhin bestehe ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit einer gelegentlichen spondylogenen Ausstrahlung und einer funktionellen Beinschwäche. Diese Klinik und insbesondere auch der elektrodiagnostische Befund seien mit der Diskushernie beziehungsweise einer L5-Schädigung durch die Diskushernie sehr gut erklärt. Es würden sich aus dieser elektroklinischen Konstellation keine Hinweise für eine intraoperative Schädigung ergeben (S. 2).

3.15    Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 wies Dr. A.___ darauf hin, dass es intra-operativ zu einer Verletzung der Nervenhaut L5 rechts gekommen sei. Anlässlich einer neurologischen Standortbestimmung im Z.___ seien mässige axonale Schädigungszeichen festgestellt worden. Aktuell würden immer wieder Schmerzausstrahlungen ins rechte Bein auftreten. Ihre frühere Tätigkeit im Reinigungsdienst oder auch in einem anderen körperlich belastenden Beruf sei so nicht mehr möglich. Weiter klage die Beschwerdeführerin über eine gesteigerte Ermüdbarkeit (Urk. 11 S. 1).

3.16    Am 5. Oktober 2016 bat die zuständige Ärztin der Multidisziplinären Schmerz-klinik des Z.___ um eine Neubeurteilung des Falles. Die Beschwer-deführerin leide seit Anfang des Jahres 2014 an hartnäckigen Rückenschmerzen, welche sich trotz ausgedehnter ambulanter und stationärer Therapiemassnahmen nicht gebessert hätten. Nach der Operation am 26. April 2016 hätten die Belastbarkeit leicht gesteigert und die Schmerzen etwas vermindert werden können. Zwischenzeitlich seien seit der Operation fünf Monate vergangen. Die Beschwerdeführerin sei in ihren Alltagstätigkeiten immer noch deutlich eingeschränkt und könne auch schmerzbedingt nicht längere Strecken gehen. Aktuell sei sie noch immer in regelmässiger physiotherapeutischer Behandlung, sie mache zu Hause eigenständig Übungen und nehme regelmässig Lyrica und MST ein. Zum aktuellen Zeitpunkt sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in der Reinigung nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei aber sehr motiviert und es sei davon auszugehen, dass zukünftig zumindest eine leichte körperliche Tätigkeit möglich sein werde (Urk. 14 S. 1).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass anhand der vorliegenden Befunde und Diagnosen keine andauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, einzig während des stationären Aufenthaltes vom 20. März bis 4. April 2015 sei die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die Beurteilung durch Dr. B.___ vom RAD, welcher am 22. Februar 2016 festhielt, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe einzig ein myofasziales Überlastungssyndrom bei geringen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (E. 3.10).

    Bei dieser Einschätzung übersah Dr. B.___ jedoch die Resultate der MRI-Untersuchung im Z.___ vom 30. November 2015, bei welcher zwei Diskushernien L4/5 und L3/4 mit Beeinträchtigung der beziehungsweise Kontakt zur entsprechenden Nervenwurzel festgestellt worden waren (E. 3.7). Im weiteren Verlauf kam es zudem zu motorischen Ausfällen und Grosszehenheber- und Fussheberparesen (E. 3.11-12). Im April 2016 erfolgte sodann eine operative Sanierung, wobei die Ärzte im Operationsbericht von einer grossen Diskushernie sprachen (E. 3.12).

    Bei Vorliegen zweier Diskushernien mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel und motorischen Ausfällen kann jedoch nicht mehr von geringen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule gesprochen werden und die Beurteilung durch Dr. B.___ erweist sich als nicht haltbar.

4.2    Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem Jahre 2011 als Reinigungsangestellte in Privathaushalten, was als körperlich mittelschwere Tätigkeit einzustufen ist. Dass sie bei den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen diese Arbeit vermutlich nicht mehr beziehungsweise mindestens nicht mehr im gleichen Ausmass und nicht mehr alle dabei anfallenden Tätigkeiten verrichten kann, liegt dabei auf der Hand. Aus den bei den Akten liegenden Arztberichten ergibt sich jedoch keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, weder bezüglich der bisherigen noch bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit.

    Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als zu wenig abgeklärt, als dass gestützt auf die vorliegenden Berichte der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin schlüssig beurteilt werden könnte. Es sind weitere umfassende Abklärungen notwendig, um die verbliebene Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die neuen ärztlichen Beurteilungen über die Restarbeitsfähigkeit und den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben wird.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. April 2016 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig