Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00677




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Hediger



Urteil vom 22. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Hans Conrad Schulthess

Bleicherweg 33, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1990 geborene X.___ brach seine Lehre als Elektroinstallateur ab (vgl. Urk. 7/54/1) und meldete sich erstmals mit Datum vom 5. Mai 2011 unter Hinweis auf eine ausgeprägte Angst vor neuem, Vermeidungsverhalten, Selbstverleugnung, Insuffizienzgefühlen, Realitätsverlust sowie Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Zufolge Verletzung der gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. November 2011 ab (Urk. 7/20).

1.2    Am 11. März 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf ein unbehandeltes ADS zum Leistungsbezug an (Urk. 7/21). Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2013 (Urk. 7/28) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf sein Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Hiergegen erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Conrad Schulthess am 27. Juni 2013 Einwand und beantragte in prozessualer Hinsicht die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach seiner Wahl (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 23. April 2014 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 7/39). Ausserdem gewährte sie dem Versicherten unter Vorbehalt einer Änderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für den Zeitraum ab dem Vorbescheid vom 29. Mai 2013 bis zum Erlass des materiellen Leitungsentscheids (Mitteilung vom 20. Mai 2014, Urk. 7/48). Nach beruflich-medizinischen Abklärungen sowie Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (vgl. Schreiben vom 19. Novem-ber 2014, Urk. 7/72) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen Berufsausbildung zum Gestalter EFZ sowie für ein Job Coaching (Mitteilungen vom 4. und 16. September 2015, Urk. 7/105, Urk. 7/108).

1.3    Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 reichte Rechtsanwalt Hans Conrad Schulthess seine Honorarnote ein (Urk. 7/129). Daraufhin forderte die IV-Stelle den Versicherten innert angesetzter Frist auf, aktuelle Unterlagen zum Nachweis seiner finanziellen Bedürftigkeit einzureichen (vgl. Schreiben vom 2. Februar 2016, Urk. 7/134). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 teilte Rechtsanwalt Hans Conrad Schulthess mit, der Versicherte sei zufolge seiner psychischen Krankheit nicht in der Lage, die angeforderten Unterlagen bereitzustellen. Die finanziellen Informationen seien dem vorhandenen IV-Dossier zu entnehmen. Gegebenenfalls sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen (Urk. 7/138). Daraufhin wies die IV-Stelle das Gesuch um entgeltliche Rechtsverbeiständung ab und begründete dies damit, aufgrund der vorhandenen Unterlagen könne die Bedürftigkeit des Versicherten nicht beurteilt werden (Verfügung vom 22. März 2016, Urk. 7/142). Mit Eingabe vom 24. März 2015 ersuchte der Versicherte bei der IV-Stelle um wiedererwägungsweise Aufhebung des vorgenannten Entscheids und um Gewährung der bereits mit Schreiben vom 4. März 2016 ersuchten Nachfrist zur Substantiierung seiner Bedürftigkeit (Urk. 7/143). Mit Verfügung vom 30. März 2016 hob die IV-Stelle den Entscheid vom 22. März 2016 wiedererwägungsweise auf. Gleichzeitig setzte sie dem Versicherten unter Androhung von Säumnisfolgen Frist an, um seine Bedürftigkeit auszuweisen (Urk. 7/145). Nach Eingang weiterer Unterlagen (Urk. 7/148/1-21) wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 10. Mai 2016 ab und begründete dies damit, der Versicherte habe die finanziellen Verhältnisse der im selben Haushalt lebenden Person nicht ausgewiesen (Urk. 7/151).


2.    Dagegen erhob X.___ am 10. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der genannten Verfügung im Verfahren vor der SVA Zürich eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und ihm für das Verfahren vor der SVA Zürich eine Entschädigung für die Rechtsvertretung im Betrag von Fr. 11‘160.--, zuzüglich 8 % MWSt, aus der Staatskasse zu entrichten (Urk. 1 S. 2). Ausserdem reichte der Beschwerdeführer diverse Beilagen zu den Akten (Urk. 3/3-15). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 24. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor-derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).

1.3    Bei der Berechnung der Bedürftigkeit stützt sich das Sozialversicherungsgericht praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend betreibungsrechtliches Existenzminimum und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber, Hrsg., Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Luzern 2009, N 7 zu § 16).

1.4    Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2012 vom
7. Januar 2013 E. 3.1) muss die Bedürftigkeit auf Grund der wirtschaftlichen Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 120 Ia 179 E. 3a) oder - bei seither eingetretenen Veränderungen - auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 1 und
U 445/05 vom 29. August 2006 E. 6.3.1; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 190 f.) beurteilt werden.

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe das visierte Berechnungsblatt mit entsprechenden Unterlagen zum Ausweis seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gegeben. Entsprechende Unterlagen betreffend Frau Y.___ habe er indes nicht eingereicht. Demgegenüber sei rechtsprechungsgemäss auch über die finanziellen Verpflichtungen sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse der im selben Haushalt lebenden Personen Aufschluss zu geben. Infolge Beweislosigkeit sei daher davon auszugehen, dass keine Bedürftigkeit ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, aufgrund des Persönlichkeitsschutzes von Frau Y.___ sowie mangels einer gesetzlichen Grundlage habe er keine sie betreffenden Unterlagen eingereicht. Er (der Beschwerdeführer) lebe seit dem 15. Juli 2014 in derselben Wohnung mit Frau Y.___. Der Mietvertrag sei auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar. Auf ein „gefestigtes Konkubinat“ zu schliessen sei vor diesem Hintergrund willkürlich (Urk. 1S. 4 f.). Zufolge der langen Untätigkeit der IV-Stelle sowie der krankheitsbedingt aufwendigen Kontaktaufnahme zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und seinem Rechtsvertreter sei im Verwaltungsverfahren ein Gesamtaufwand von 46.5 Stunden entstanden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- habe er somit Anspruch auf eine Entschädigung im Umfang von Fr. 11‘160.-- zzgl. 8 % MWSt (Urk. 1 S. 6).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und führte ergänzend aus, vorliegend fehle es mangels schwierigen rechtlichen und/oder medizinischen Fragestellungen (auch) an der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Im Übrigen sei der geltend gemachte Aufwand massiv überhöht und deshalb nicht nachvollziehbar (Urk. 6 S. 2).


3.

3.1    Massgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. E. 1.5), vorliegend Mai 2016 (Urk. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer lebte seit dem 15. Juli 2014 in Wohngemeinschaft mit Y.___ (vgl. Mietvertrag, Urk. 7/139 = Urk. 3/13). Ungeachtet dessen, dass selbst bei Vorliegen eines Konkubinats keine Unterstützungspflicht bestünde (vgl. Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, ZGB), ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer gegenüber Y.___ einen rechtlichen Anspruch auf (Unterstützungs-)Leistungen hätte. Damit sind ihre finanziellen Verhältnisse beim Notbedarf des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen, womit auch gesagt ist, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht verpflichtet war, die finanziellen Verhältnisse von Y.___ darzulegen.

3.3    Der für die prozessuale Bedürftigkeit massgebende monatliche Bedarf des Beschwerdeführers in Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person setzte sich im Mai 2016 wie folgt zusammen: Grundbetrag Beschwerdeführer Fr. 1‘100.-- (inkl. Kosten für Elektrizität und Gas, vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. II./2.2), Mietzins netto inkl. Heizkosten und Pauschale für Treppenhausreinigung/Hauswartung Fr. 740.-- (Fr. 1‘320.-- + Fr. 130.-- + Fr. 30.--/ 2; vgl. Mietvertrag, Urk. 7/139/1), Krankenkassenprämien (KVG) nach Abzug Prämienverbilligung Fr. 266.70 (Urk. 7/148/15), von der Krankenkasse nicht gedeckte Krankheitskosten inkl. Franchise gemäss Bescheinigung der Krankenkasse Fr. 62.20 (Fr. 746.70/ 12, Urk. 7/148/16), Berufsauslagen Fr. 560.-- (gemäss Beschwerdeführer, vgl. Urk. 7/148/6), Staats- und Gemeindesteuern Fr. 2.-- (Fr. 24.35 /12, vgl. Urk. 7/148/8). Die Kosten für Telefon, TV sowie Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind bereits im Grundbetrag berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2011, 8C_309/2011, E. 3.3.3). Was die geltend gemachten Schulden (vgl. Urk. 7/140/1, Urk. 7/148/7, Urk. 7/148/17 ff.) betrifft, so können nur regelmässige (tatsächlich geleistete) Raten- und Abzahlungen berücksichtigt werden, was aufgrund der vorliegenden Akten allerdings nicht ausgewiesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.22/2007 vom 18. April 2007 E. 6). Insgesamt ergeben sich damit monatliche anrechenbare Auslagen in der Höhe von Fr. 2‘730.90.

3.4    Die monatlichen Einnahmen setzten sich sodann wie folgt zusammen: Taggelder der Invalidenversicherung Fr. 2820.-- (Fr. 94.-- x 30, Urk. 7/150/9, vgl. [Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 22 N 26, BGE 112 V 16 E. 2d), Lohn im zweiten Lehrjahr Fr. 845.-- (Fr. 780.-- /12 x 13, vgl. Urk. 7/109/1), was Bruttoeinkünften von total Fr. 3‘665.-- entspricht, somit nach Abzug der Arbeitnehmerbeiträge (6,225 %) einem Nettoeinkommen von Fr. 3‘436.90, sowie „andere monatliche Geldleistungen“ Fr. 560.-- (gemäss Beschwerdeführer, Urk. 7/148/5). Damit ergeben sich anrechenbare monatliche Einnahmen von mindestens Fr. 3‘996.90.

3.5    Aus dem Vergleich der Einnahmen von Fr. 3‘996.90 und der Ausgaben von Fr. 2‘730.70 resultiert ein Überschuss von Fr. 1‘226.20. Nach Abzug des gerichtsüblichen Freibetrages von Fr 400.-- ergibt sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 866.20. 


4.

4.1    Mit Honorarrechnung vom 21. Januar 2015 machte Rechtsanwalt Hans Conrad Schulthess im Verwaltungsverfahren einen Aufwand von 46.50 Stunden geltend (Urk. 7/129, Urk. 7/130, Urk. 3/6). Im Allgemeinen ist anzumerken, dass die Verfahrensakten einen durchschnittlichen Umfang aufweisen (vgl. Urk. 7/1-136), dass keine Rechtsfragen von besonderer Komplexität zu behandeln waren und die Beschwerdegegnerin den anbegehrten Massnahmen entsprach. Sodann wurde der Beschwerdeführer betreffend seine alltäglichen und finanziellen Angelegenheiten intensiv und interdisziplinär unterstützt (vgl. Urk. 7/69/10). Ausserdem erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Job Coaching (Mitteilung vom 4. September 2015, Urk. 7/105, vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.2). Bei der gegebenen Sachlage ist es dem Beschwerdeführer bei einem monatlichen Überschuss von 866.20 zuzumuten, die Kosten einer adäquaten, für invalidenversicherungsrechtliche Fragen notwendigen juristischen Unterstützung – allenfalls in Raten – innert nützlicher Frist zu bezahlen, womit es an der Bedürftigkeit fehlt.

4.2    Damit hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu Recht abgewiesen. Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren erübrigt sich infolgedessen (E. 1.2). Die Beschwerde ist abzuweisen.


5.    Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung im Streit liegt, ist das vorliegende Verfahren kostenlos (e contrario Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich daher als gegenstandslos.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hans Conrad Schulthess

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen


4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaHediger