Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00679
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Janett
Urteil vom 26. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, meldete sich im Februar 2004 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 21. Juli 2004 ab (Urk. 9/16). Am 7. September 2015 erhob der Versicherte am hiesigen Gericht Beschwerde gegen den die Verfügung vom 21. Juli 2004 bestätigenden Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005 (Urk. 9/49, Urk. 9/61). Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 10. November 2015 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung und des Einspracheentscheids (Urk. 9/67). In der Folge hiess das hiesige Gericht die Beschwerde mit Urteil IV.2005.00972 vom 22. Dezember 2005 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückwies (Urk. 9/81). Im Nachgang zu diesem Urteil liess die IV-Stelle den Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ begutachten (Gutachten vom 13. November 2006, Urk. 9/104). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 16. August 2007 rückwirkend ab April 2004 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % zu (Urk. 9/124, Urk. 9/134). Im Rahmen der im April 2010 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 9/137) bestätigte die IV-Stelle im Juli 2010 den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente (Urk. 9/147).
1.2 Am 22. Juli 2013 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Februar 2013 um Revision der Invalidenrente (Urk. 9/171-172). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Z.___ GmbH, welche das Gutachten am 28. Mai 2015 erstattete (Urk. 9/208). Mit Vorbescheid vom 23. September 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Erhöhung der bisherigen Rente auf eine ganze Invalidenrente von Juli 2013 bis April 2014 in Aussicht (Urk. 9/212). Nach dagegen erhobenem Einwand (Urk. 9/219) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 12. Mai 2016 von Juli 2013 bis Juli 2015 eine ganze Invalidenrente und ab August 2015 eine Viertelsrente (jeweils samt einer Kinderrente) zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, ihm sei ab 1. Juli 2013 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen und die Kinderrente sei entsprechend anzupassen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen und subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zurück (Urk. 6, Urk. 7/2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). In seiner Replik vom 7. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12), während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 angezeigt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Februar 2013 erheblich verschlechtert habe und ihm keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Seit April 2014 habe sich die gesundheitliche Situation wieder verbessert und eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm ab Mai 2015 wieder zu 70 % zumutbar (Urk. 2/1). In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, gemäss Z.___-Gutachten bestehe ab Mai 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in adaptierten Tätigkeiten. Damit bestehe bereits ab Mai 2014 und nicht erst ab August 2015 nur noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 8).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte seinerseits im Wesentlichen vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2014 nicht verbessert. Eine Verbesserung sei in den Akten nicht genügend ausgewiesen (Urk. 1). Gemäss den Ausführungen der Z.___-Gutachter sei der gastroenterologische Status unverändert. Er sei nach wie vor vollständig arbeitsunfähig (Urk. 12).
3.
3.1 Im Rahmen des vorliegenden Rentenrevisionsverfahrens liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vom Z.___ allgemeininternistisch, psychiatrisch, orthopädisch sowie gastroenterologisch begutachten. Im polydisziplinären Gutachten vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/208) werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte unter Einschluss des MEDAS-Gutachtens vom 13. November 2006 (Urk. 9/104) zusammengefasst (Urk. 9/208/5-14), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen.
3.2 Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronische Beschwerden im Bereich der dominanten rechten Schulter (ICD-10 M19.21/Z98.8) sowie eine chronische Pankreatitis (ICD-10 K86.0). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden im Wesentlichen eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), chronische Beschwerden an Gesäss und rechter unterer Extremität (ICD-10 M79.65/M97.60), ein chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) sowie ein Zustand nach retroperitoneoskopischer Nierenteilresektion links am 11. September 2013 bei hellzelligem Nierenzellkarzinom links (Urk. 9/208/30).
3.3 Der allgemeininternistische Gutachter führte aus, bei Zustand nach Nierenteilresektion links bei Nierenzellkarzinom im September 2013 könne eine postoperativ bestehende Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis maximal sechs Monaten bescheinigt werden. Aktuell sei der Beschwerdeführer diesbezüglich beschwerdefrei (Urk. 9/208/18).
3.4
3.4.1 Der psychiatrische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer fühle sich nicht psychisch krank, sei nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen und wünsche sich auch keine solche. Er erhalte ein Antidepressivum verordnet und gegen die Schmerzen eine Analgetika-Medikation. Es bestünden leichte depressive Verstimmungen und Schlafstörungen, die zum Teil aber auch schmerzbedingt seien, sowie ein verminderter Appetit. Damit seien die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven Episode nach ICD-10 erfüllt. Es bestehe vor allem auch eine wechselnde somatische Problematik mit Schmerzen im Bewegungsapparat sowie abdominalen Schmerzen, aber nicht so multipel wie bei einer eigentlichen Somatisierungsstörung. Diagnostisch handle es sich um eine undifferenzierte Somatisierungsstörung. Es bestünden Hinweise auf psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren mit einem Migrationshintergrund, einer nicht einfachen Vaterbeziehung, einer gescheiterten Ehe und einer schwierigen finanziellen Situation. Auf diesem Hintergrund entstünden die vorliegenden psychischen Störungen. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Eine schwere psychiatrische Komorbidität, ein unbewusster Konflikt beziehungsweise primärer Krankheitsgewinn und ein schwerer sozialer Rückzug bestünden nicht (Urk. 9/208/21).
3.4.2 Der Gutachter hielt fest, eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit könne heute nicht mehr bestätigt werden. Dem Beschwerdeführer könne es zugemutet werden, in einer somatisch angepassten und seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung zu arbeiten. Die im MEDAS-Gutachten von 2006 gestellte Diagnose einer Dysthymie könne rückwirkend zum damaligen Zeitpunkt bestätigt werden. Mittlerweile bestehe aber eine leichte depressive Episode und es bestehe zusätzlich eine indifferente Somatisierungsstörung. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht mehr bestätigt werden. Gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe im Untersuchungsgespräch sogar selbst angegeben, vom Charakter her ein ruhiger Mensch zu sein und sich nicht in Streitereien einzulassen (Urk. 9/208/22).
3.5
3.5.1 Der orthopädische Gutachter führte aus, der ebene Gang sei unauffällig gewesen und bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt. Auch an den oberen und unteren Extremitäten habe eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung mit deutlicher Ausnahme der rechten Schulter bestanden. Es hätten hier eine massive Bewegungseinschränkung, muskuläre Atrophien sowie eine Schmerzangabe in der Tiefe bei der funktionellen Prüfung bestanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien sehr ausladend und sprunghaft erfolgt, wobei er häufig nicht direkt auf die an ihn gerichteten Fragen eingegangen sei. Die ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe jedoch bei guter Kooperation insgesamt problemlos durchgeführt werden können, wobei sich die Problematik klar auf die rechte Schulter konzentriert habe. Auf neurologischer Ebene hätten keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems bestanden. So hätten eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nerves klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden können. Auf radiologischer Ebene hätten eine massive rechtsseitige Omarthrose sowie weitgehend unauffällige Verhältnisse an zervikaler, thorakaler und lumbaler Wirbelsäule, Hüft- und lliosakralgelenken bestanden. Zusammenfassend liessen sich die im Bereich der rechten Schulter beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde klar nachvollziehen. Gleichzeitig sei zu betonen, dass die Umfangsmessung der oberen Extremitäten mit einer längerdauernden Schonung der rechten Seite keinesfalls vereinbar sei, was durch die Beobachtung unterstützt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer im Langsitz spontan wiederholt hochgestemmt habe, um auf der Unterlage vor- und rückwärts zu rutschen. Dazu passe auch die nach mehrmaligem Nachfragen getroffene anamnestische Angabe, weiterhin Auto zu fahren. Die Angabe einer völlig diffusen Gefühlsminderung der gesamten rechten oberen Extremität sowie die zeitweise in diesem Bereich demonstrierte Schwäche liessen dabei an eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente denken (Urk. 9/208/27).
3.5.2 Der orthopädische Gutachter hielt fest, für körperlich mittelschwere und schwere Verrichtungen bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte Tätigkeiten unter weitgehender Schonung der rechten oberen Extremität liege dagegen aus rein orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes vor. Es sollten dabei mit der rechten Hand keine Lasten von über einem Kilogramm beziehungsweise beidhändig über zehn Kilogramm gehoben werden. Der Einsatz dieser Extremität oberhalb Brustniveaus sollte vermieden werden. Der Einschätzung im MEDAS-Gutachten von 2006 könne aufgrund der heutigen Untersuchung bezüglich körperlich mittel-schwerer und schwerer Verrichtungen durchaus gefolgt werden, doch gehe aus den angeführten klinischen und radiologischen Befunden kein Grund hervor, welcher gegen eine höhergradige Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten unter weitgehender Schonung der rechten oberen Extremität spreche (Urk. 9/209/28).
3.6 Der gastroenterologische Gutachter berichtete, im 2013 sei erstmals eine akute Pankreatitis diagnostiziert worden. Es liege eine chronische Pankreatitis vor, deren Ursache wahrscheinlich aethyltoxischer Natur sei. Im Vordergrund stünden die chronischen Schmerzen, welche unter anderem mit Morphinpräparaten behandelt werden müssten. Der Beschwerdeführer nehme keine Pankreasenzympräparate. Die chronischen Schmerzen könnten noch besser therapiert werden. Durch Arbeitsausfälle wegen Hospitalisationen sei die Arbeitsfähigkeit im Mittel um 10 % eingeschränkt, die Arbeitsfähigkeit sei seit drei (richtig wohl zwei) Jahren eingeschränkt (Urk. 9/208/29).
3.7 Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, es bestehe aus polydisziplinärer Sicht für die Tätigkeit als Maurer wie auch für jede andere körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dagegen bestehe für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit unter weitgehender Schonung der rechten oberen Extremität eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Die bei der vorbestehenden Berentung zuerkannte Arbeitsunfähigkeit von 50 % könne bei den vorliegenden Befunden in leichten, adaptierten Tätigkeiten nicht mehr bestätigt werden. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 Minuten pro Stunde. Die aus gastroenterologischer und orthopädischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten müssten addiert werden, da einerseits täglich Ruhephasen und Pausen beansprucht würden und andererseits intermittierend ganze Ausfälle wochenweise aufträten (Urk. 9/208/31-32).
3.8 Die Gutachter gaben an, aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten von einer bleibenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit spätestens ab 1988 ausgegangen werden könne. Aufgrund der Pankreatitis-Schübe könne im Jahre 2013 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten nachvollzogen werden; dies auch bei Zustand nach mehreren Teilresektionen links bei hellzelligem Nierenzellkarzinom am 11. September 2013 für eine Dauer von maximal sechs Monaten postoperativ. Nach einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom Februar 2013 bis April 2014 sei ab Mai 2014 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit anzunehmen. Es bestünden Diskrepanzen zwischen der Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher sich aktuell kaum oder nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig fühle. Diese Einschätzung habe durch die polydisziplinären Befunde nur partiell nachvollzogen werden können. Der Beschwerdeführer sei nicht in psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung, erhalte jedoch ein Antidepressivum sowie Analgetika, welche er gemäss abgenommenen Medikamenten-Serumspiegel auch regelmässig einnehme, was für eine gute Compliance spreche (Urk. 9/208/32). Auf beruflicher Ebene sei die rasche Reintegration in den Arbeitsprozess dringend anzustreben. Aufgrund der vorliegenden Krankheits- und Behinderungsüberzeugung könnten jedoch keine beruflichen Massnahmen erfolgversprechend vorgeschlagen werden (Urk. 9/208/33).
4.
4.1 Das Gutachten des Z.___ vom 28. Mai 2015 erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 9/208/5-14) abgegeben. Die Gutachter setzten sich ausführlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung des Beschwerdeführers auseinander und nahmen zu den früheren Beurteilungen Stellung (Urk. 9/208/18, Urk. 9/208/22, Urk. 9/208/28-29). Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation wurden einleuchtend dargelegt und die Diagnosen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erweist sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend.
4.2 Hinsichtlich der Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente im Jahr 2013 ist aus dem Z.___-Gutachten und den zugrunde liegenden medizinischen Vorakten ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund von im Frühjahr 2013 neu aufgetretenen Pankreatitisschüben und einer Nierenzellkarzinom-Operation im Herbst 2013 im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache vom 16. August 2007 (Urk. 9/124, Urk. 9/134, vgl. E. 1.1) wesentlich verschlechtert hatte (vgl. E. 3.3, E. 3.6, E. 3.8). Zwischen den Parteien ist die vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2013 denn auch nicht umstritten (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2).
4.3 Streitig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente in der Folge zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat, was sich danach beurteilt, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Rentenerhöhung in einer anspruchsrelevanten Weise verbessert hat (vgl. E. 1.1). Bejahendenfalls stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Invalidenrente.
4.3.1 Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers halten die Z.___-Gutachter schlüssig fest, dass sich dessen Gesamt-Gesundheitszustand wesentlich verbessert hat. Während der Beschwerdeführer ab Februar 2013 in allen Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet wurde (vgl. vorstehend E. 4.2), gingen die Z.___Gutachter anlässlich der aktuellen Begutachtung im Jahr 2015 von einer noch insgesamt 30%igen Arbeitsunfähigkeit in leichten Verweistätigkeiten aus. Dabei legten die Gutachter nachvollziehbar dar, dass - neben der 10%igen Leistungseinschränkung aus gastroenterologischer Sicht (vgl. E. 3.6) - in orthopädischer Hinsicht aufgrund der objektivierbaren Befunde im Bereich der rechten Schulter aktuell noch eine 20%ige Einschränkung bestehe (E. 3.5, E. 3.7). Diese Einschätzung einer nicht höhergradigen Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht deckt sich insoweit im Wesentlichen mit den medizinischen Vorakten, als bereits im MEDAS-Gutachten im Jahr 2006 eine etwa 70%ige Arbeitsfähigkeit bei günstiger Entwicklung erwartet wurde (vgl. Urk. 9/104/9-10). Darüber hinaus überzeugt sie auch mit Blick auf festgestellten Diskrepanzen zwischen den angegebenen subjektiven Beschwerden und den erhobenen klinischen und radiologischen Befunden, wie insbesondere den beobachteten Bewegungen und des Umfangs der oberen Extremitäten sowie der anamnestischen Angabe des Beschwerdeführers, weiterhin Auto zu fahren (E. 3.5.2, E. 3.8). Neben dem verbesserten orthopädischen Gesundheitszustand kam es auch in internistischer Hinsicht zu einer relevanten Verbesserung, indem der Beschwerdeführer nach einer Nierenteilresektion im September 2013, aufgrund welcher gemäss Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis April 2014 zu bestätigen sei, im Zeitpunkt der Begutachtung beschwerdefrei war und mithin aus internistischer Sicht nicht mehr in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (E. 3.3).
4.3.2 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die nachvollziehbaren gutachterlichen Schlussfolgerungen davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Erhöhung der Rente im Jahr 2013 in internistischer sowie orthopädischer Hinsicht wesentlich verbessert hat. Aufgrund der ausgewiesenen Verbesserung des Gesamt-Gesundheitszustands vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, gemäss den gutachterlichen Ausführungen sei der gastroenterologische Zustand unverändert (E. 2.2), nicht durchzudringen.
4.3.3 Soweit die Gutachter hinsichtlich des Zeitpunktes der Verbesserung retrospektiv dafürhielten, dass bereits ab Mai 2014 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. E. 3.8), fehlen echtzeitliche Berichte, welche diese Einschätzung bestätigen. Im Zeitraum ab Mai 2014 bis zur Begutachtung im Mai 2015 liegen keine konkreten Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen vor und die in dieser Zeit ergangenen Berichte des A.___ betreffen im Wesentlichen die Beschwerden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der chronischen Pankreatitis (vgl. Urk. 9/197/9-15, Urk. 9/197/25-27). Entsprechend kann aufgrund fehlender echtzeitlicher Berichte nicht auf die retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung der Z.___-Gutachter abgestellt werden. Mit anderen Worten ist eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ab Mai 2014 zwar möglich, nicht aber mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b). Vielmehr ist eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erst ab dem Begutachtungszeitpunkt und damit ab Mai 2015 überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen.
4.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist und Packer und jeder anderen schweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit bestand von Juli 2013 bis April 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Mai 2015 ist der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig. Soweit die Durchführung weiterer Abklärungen beantragt wird, ist in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Da eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), eine Erhöhung der Rente auf Verlangen der versicherten Person jedoch frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, erfolgt (Art. 88bis Abs. 1 IVV), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesuchs um Erhöhung der Invalidenrente vom 22. Juli 2013 (Urk. 9/171-172) zu Recht ab dem 1. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente zu.
5.3
5.3.1 Ab Mai 2015 bestand eine 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt und arbeitete von 1998 bis Ende 2003 als Lagerist, Packer und Träger beim Umzugsunternehmen B.___ SA (Urk. 9/5, Urk. 9/182/4). Im Jahr 2010 und wiederum von Juni 2012 bis Februar 2013 arbeitete er stundenweise als Reinigungsangestellter bei der C.___ AG (vgl. Urk. 9/181/2). Es ist davon auszugehen, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin solche Hilfsarbeitertätigkeiten ausüben würde. Die Beschwerdegegnerin legte dem Valideneinkommen das Einkommen zugrunde, welches der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberbericht vom 3. März 2004 verdient hätte (vgl. Urk. 9/5, Urk. 9/146, Urk. 9/222), und ging von einem an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2015 angepassten Valideneinkommen von Fr. 71‘700.90 aus. Dies ist mit dem Beschwerdeführer (Urk. 9/219/3, Urk. 1) nicht zu beanstanden.
5.3.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3).] So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, dass gar für funktionell Einarmige auf diesem Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bestehen, oder dass selbst ein auf 25 % beschränktes Pensum verwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen und 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1).
5.3.3 Gemäss den gutachterlichen Ausführungen sind dem Beschwerdeführer angepasste leichte Tätigkeiten mit weitgehender Schonung der oberen Extremität vollschichtig zumutbar, wobei aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine insgesamt 30%ige Leistungseinschränkung besteht (vgl. E. 3.7). Unter Beachtung des orthopädischen Belastungsprofils (vgl. E. 3.5.2) kann der Beschwerdeführer weiterhin verschiedene Tätigkeiten ausführen, wie insbesondere Kontroll- respektive Überwachungsarbeiten, aber auch gewisse, die zumutbare Gewichtslimite nicht überschreitende, Sortierarbeiten. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 5-6) zumutbar.
5.3.4 Da der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abstellte und den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art im Gesamtdurchschnitt von Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, S. 35) heranzog. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit sowie der Anpassung an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 resultiert für ein 70%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘416.30.
5.3.5 Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75), wenn die versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009, E. 3.4 mit Hinweis). Da dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten nur noch eingeschränkt zumutbar sind, rechtfertigt sich, wie von der Beschwerdegegnerin erwogen, deshalb ein Tabellenlohnabzug von 10 % (Urk. 2/1). Ein darüber hinausgehender Abzug (von 25 %, Urk. 1 S. 6) ist dagegen entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt. Insbesondere ist kein zusätzlicher Abzug für Teilzeiterwerbstätigkeit zu gewähren, ist dem Beschwerdeführer doch die Umsetzung des Pensums vollschichtig unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs möglich (vgl. E. 5.3.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2013 vom 18. Juni 2013 E. 4.3). Auch weitere Aspekte, die einen höheren Abzug begründeten, sind vorliegend nicht ersichtlich.
5.4 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 71‘700.90 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41‘774.60 (Fr. 46‘416.30 x 0.9) ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 41 %, womit ab 1. August 2015 (Verbesserung per Mai 2015 zuzüglich drei Monate, Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultiert. Nachdem die Herabsetzung einer (laufenden) Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), ist die dem Beschwerdeführer bislang ausgerichtete halbe Invalidenrente erst per Juli 2016 (vgl. Urk. 1 S. 3) auf eine Viertelsrente herabzusetzen.
5.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer von Juli 2013 bis Juli 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab August 2015 Anspruch auf die bisherige halbe Rente sowie ab Juli 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente.
6. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer nur zu einem geringen Teil obsiegt, sind ihm die Kosten zu drei Viertel und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010, E. 4.3).
7.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat sodann gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine - weil das teilweise Obsiegen einzig in der Offizialmaxime gründet und der Zeitpunkt der Reduktion vom Beschwerdeführer mit keinem Wort gerügt worden ist - entsprechend reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Mai 2016 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer von Juli 2013 bis Juli 2015 Anspruch auf eine ganze Rente, ab August 2015 Anspruch auf eine halbe Rente und ab Juli 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen (unbefristeter Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juli 2013) wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstJanett