Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00680 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 14. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler
Beeler / Schuler, Rechtsanwälte
Pilatusstrasse 30, Postfach 2119, 6002 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1972 geborene X.___ meldete sich am 23. Februar 2004 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Mit Verfügung vom 7. September 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/18).
Am 30. Mai 2005 (Urk. 10/23) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle sprach ihm mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 (Urk. 10/57 und Urk. 10/59) mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Auf Beschwerde hin (Urk. 10/60/4-15) änderte das hiesige Gericht die Leistungsverfügung mit Urteil vom 26. Januar 2009 (Urk. 10/68) insoweit ab, als es - entsprechend dem Antrag der IVStelle - den Anspruch auf eine ganze Rente feststellte.
Im Rahmen eines im Februar 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens verfügte die IV-Stelle am 20. Mai 2016, dass sich der Versicherte einer polydisziplinären Untersuchung durch das Y.___ GmbH, zu unterziehen habe. Als Gutachter wurden Prof. Dr. Z.___, Allgemeine Innere Medizin, Dr. A.___, Neurologie, lic. phil. B.___, Neuropsychologie, Dr. C.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, festgelegt (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 20. Mai 2016 sei aufzuheben und der Gutachterauftrag an das Y.___ - insbesondere an den Gutachter lic. phil. B.___ - sei zu widerrufen. Die SuisseMED@P sei erneut mit einer zufallsbedingten Gutachterauswahl - unter Ausschluss des Y.___ - zu beauftragen. Die aufschiebende Wirkung sei - soweit sie entzogen worden sei - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wiederherzustellen. Am 20. Juli 2016 (Urk. 6) reichte er eine weitere Stellungnahme ein. Am 22. August 2016 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf ein Schreiben des Y.___ vom 15. August 2016 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2016 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken und deshalb grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2).
1.2
1.2.1 In Nachachtung der bundesgerichtlichen Forderungen im Zusammenhang mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten der medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; vgl. BGE 137 V 210) setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft, der sicherstellt, dass nur noch Gutachterstellen polydisziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fachdisziplinen) medizinische Gutachten für die Invalidenversicherung erstellen dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgesehen sind. Zudem wurde bundesrechtlich verankert, dass die Invalidenversicherung Aufträge für polydisziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip zuzuweisen hat (Art. 72bis Abs. 2 IVV; vgl. ferner BGE 138 V 271 E. 1.1 und 140 V 507 E. 3.1 und 3.2).
Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV-Stellen-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform "SuisseMED@P" (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren, unter: www.bsv.admin.ch, Dokumentation, IV-Medienmitteilungen, mit aufgeschalteten Hintergrundinformationen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Handhabung der Plattform SuisseMED@P aufgeschaltet sind).
1.2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen dazu auch weitere Aspekte wie etwa die fehlende Sachkenntnis (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 38 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständigen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis).
Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa dann gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Fachkompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (vgl. Kieser, a.a.O., N 18 zu Art. 44 ATSG mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 12 zu Art. 93 MVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Festhalten an der Begutachtung durch das Y.___ damit, dass lic. phil. B.___ zwar nicht in der Liste der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologen (SVNP) eingetragen sei, in welcher die Fachpsychologen für Neuropsychologie FSP mit jährlicher kontrollierter Fortbildung aufgeführt würden. Aufgrund seiner Erfahrung sei er jedoch für neuropsychologische Begutachtungen fachlich ausreichend qualifiziert. Ein eidgenössisch anerkannter Titel in Neuropsychologie existiere zudem bislang nicht (Urk. 9 und Urk. 12).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei davon auszugehen, dass lic. phil. B.___ über keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel im Fachgebiet Neuropsychologie verfüge. Der Nachweis, dass er fachlich befähigt sei, eine neuropsychologische Abklärung vorzunehmen, sei nicht erbracht worden. Ein Gutachter könne aus triftigen Gründen abgelehnt werden, so etwa, wenn es ihm wie vorliegend an den im konkreten Fall erforderlichen fachlichen Kompetenzen fehle. Da gemäss Website des Y.___ nur lic. phil. B.___ neuropsychologische Gutachten erstelle, könne das Y.___ nach dessen Wegfall den Auftrag zur Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens nicht mehr erfüllen. Die SuisseMED@P sei deshalb mit einer erneuten zufallsbedingten Gutachterauswahl zu beauftragen.
3.
3.1 Nach Lage der Akten ist die Vergabe des Begutachtungsauftrags an das Y.___ ordnungsgemäss über die webbasierte Plattform SuisseMED@P erfolgt (Urk. 10/102). Zu prüfen ist, ob ein Ablehnungsgrund gegen den Gutachter lic. phil. B.___ bzw. das Y.___ als Begutachtungsinstitut vorliegt.
3.2
3.2.1 Lic. phil. B.___ ist im FSP-Register als „Fachpsychologe für Psychotherapie FSP“ aufgeführt (www.psychologie.ch/psychologie/fsp-register/). Der Beschwerde-führer monierte, dass er über keinen zusätzlichen eidgenössischen Weiterbildungstitel im Fachgebiet Neuropsychologie verfüge (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin hingegen machte geltend, dass ein diesbezüglicher eidgenössischer Titel noch gar nicht erworben werden könne (Urk. 9).
3.2.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers auf die postgraduale Weiterbildung „Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP“ beziehen und nicht auf die im Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) geregelte Weiterbildung zum eidgenössisch anerkannten Neuropsychologen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d PsyG können eidgenössische Weiterbildungstitel in Neuropsychologie erworben werden. Damit ein Weiterbildungsgang zum eidgenössischen Titel führt, muss er jedoch ein Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben (vgl. Art. 12 PsyG). Die Liste der akkreditierten Weiterbildungsgänge wird gemäss Art. 5 der Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG) im Internet publiziert (www.bag.admin.ch, Themen, Gesundheitsberufe, Akkreditierung Gesundheitsberufe, Weiterbildung Psychologieberufe). Weder unter den provisorisch noch den definitiv akkreditierten Weiterbildungsgängen ist derjenige der Neuropsychologie aufgeführt, was darauf hinweist, dass der Titel des eidgenössisch anerkannten Neuropsychologen derzeit nicht erworben werden kann.
3.2.3 Unbestritten ist, dass lic. phil. B.___ nicht über den Fachtitel „Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP“ verfügt. Dies ist jedoch vorliegend nicht von Belang, handelt es sich bei dem beim Y.___ in Auftrag gegebenen Gutachten doch um eine interdisziplinäre Beurteilung, bei welcher unter anderem ein psychiatrischer und ein neurologischer Facharzt mitwirken. Letzterem kommt in Bezug auf die Begutachtung hirnorganischer Schädigungen besonderes Gewicht zu. So wird zwar die neuropsychologische Untersuchung von lic. phil. B.___ vorgenommen, die Beurteilung der von ihm dabei gemachten Befunde bleibt jedoch dem Facharzt vorbehalten. In einer solchen Konstellation ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Einwand unbehelflich, ein Psychologe ohne zusätzliche Zertifizierung zum Neuropsychologen sei nicht fachkompetent, zumal die Neuropsychologie nach derzeitigem Wissensstand nicht vermag, selbständig die Beurteilung der Genese der festgestellten Beschwerden abschliessend vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).
3.2.4 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, bei lic. phil. B.___ handle es sich um keine von den Sozialversicherungen anerkannte Fachperson, da er nicht über den erforderlichen Fachtitel verfüge. Wie bereits dargelegt, wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass lic. phil. B.___ den Titel „Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP“ nicht erworben hat. Indes ist es für das vorliegende Verfahren irrelevant, ob lic. phil. B.___ berechtigt ist, seine Leistungen gegenüber einem Sozialversicherer abzurechnen, da er keine therapeutischen Leistungen erbringt, sondern als Gutachter bestellt wird.
3.2.5 Ein triftiger Grund, aus welchem lic. phil. B.___ als Gutachter abzulehnen wäre, ist damit nicht ersichtlich.
3.3 Soweit sich das Ausstandsbegehren implizit gegen das Y.___ als Begutachtungsinstitut richtet, ist dazu festzuhalten, dass Ausstandsgründe ausschliesslich gegen natürliche Personen vorliegen können; ein Ausstandsbegehren gegen das Y.___ als solches ist demnach von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.3.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3.4 Betreffend die im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2) ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Zwischenverfügung (Urk. 2) die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat. Insofern ist der fragliche Antrag von vornherein gegenstandslos.
4. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex Beeler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher