Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00684 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 7. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Dr. iur. Y.___, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1985, meldete sich am 18. November 2005 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 7.2). Nach dem Rückzug dieser Anmeldung (vgl. Urk. 8/18) meldete er sich am 30. April 2007 unter Hinweis auf eine unfallbedingte Schulterverletzung erneut an (Urk. 8/19 Ziff. 7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Versicherten am 25. November 2015 mit, dass sie zur Klärung seiner Ansprüche eine polydisziplinäre Untersuchung in den Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie als notwendig erachte, und gab ihm die vorgesehenen Fragen an die Gutachter bekannt (Urk. 8/178). Mit Eingaben vom 2. Dezember 2015 (Urk. 8/179), vom 13. Januar 2016 (Urk. 8/184) und vom 20. Januar 2016 (Urk. 8/186) wandte sich der Versicherte gegen die in Aussicht genommene Begutachtung. Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 (Urk. 8/187) hielt die IV-Stelle an der Durchführung einer Begutachtung in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) fest. Mit Mitteilung vom 23. Februar 2016 gab die IV-Stelle dem Versicherten die - von der Plattform MED@P zugeteilte (vgl. Urk. 8/189) - Abklärungsstelle sowie die vorgesehenen Ärzte bekannt (Urk. 8/193). Nachdem sich der Versicherte weiterhin gegen die Durchführung einer Begutachtung gewandt und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte, stornierte die IV-Stelle am 1. März 2016 die von der Begutachtungsstelle angesetzten Termine (Urk. 8/196).
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2016 (Urk. 8/197 = Urk. 3/13) hielt die IV-Stelle an der Durchführung einer MEDAS-Begutachtung in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie fest, unter Hinweis darauf, dass die Begutachtungsstelle nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Verfügung bekannt gegeben werde.
Auf die dagegen vom Versicherten am 14. März 2016 erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 22. März 2016 nicht ein (Urk. 8/198/1-6 = Urk. 3/14), da es sich mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (noch) nicht um eine anfechtbare Zwischenverfügung handelte (S. 4 E. 3).
1.2 In der Folge hielte die IV-Stelle mit Verfügung 25. Mai 2016 an der Begut-achtung fest und teilte dem Versicherten mit, wo und von wem sie durchgeführt werden werde (Urk. 8/202 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 14. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Mai 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und auf die Begutachtung durch die Medas Z.___ in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie sei zu verzichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am
23. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 25. Mai 2016 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.2 In BGE 137 V 210 hielt das Bundesgericht fest, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen.
1.3 Ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil kann gegeben sein, wenn eine in Aussicht genommene Begutachtung mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt nicht notwendig ist und deshalb lediglich einer „second opinion" entspräche (BGE 141 V 330 E. 5.2).
1.4 Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Die Verfahrensgrundsätze des ATSG verleihen dem Versicherungsträger rechtsprechungsgemäss nicht das Recht, eine „second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt. Deshalb braucht sich eine versicherte Person einer weiteren Begutachtung nicht zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend abgeklärt ist und die Einholung einer weiteren Expertise auf eine unzulässige „second opinion"-Begutachtung hinauslaufen würde (BGE 136 V 156 E. 3.3).
1.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.6 Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invaliden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen. Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, aus näher dargelegten Gründen könne zur Bestimmung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit nicht auf die - wenn auch - umfangreichen Suva-Akten abgestellt werden, sondern es sei ein Medas-Gutachten bei den namentlich genannten Fachärzten für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie der Medas Z.___ erforderlich (Urk. 2
S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es liege ein Bericht mit psychiatrischen Diagnosen vor, der hinreichend klar sei, um als Grundlage für einen Rentenentscheid zu dienen (S. 3 f.). Es sei wiederholt, auch seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), festgehalten worden, dass lediglich eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen in Frage komme, und empfohlen worden, analog der Suva zu entscheiden. Eine neue Begutachtung entspräche deshalb dem Einholen einer „second opinion“ und sei daher unzulässig (S. 4 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob es sich bei der angeordneten Begutachtung um das - unzulässige - Einholen einer „second opinion“ handelt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer weilte vom 25. April bis 21. September 2011 in der Klinik A.___. Im Austrittsbericht vom 27. September 2011 (Urk. 8/96) wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen gestellt (S. 1):
- Unfall vom 5. Juli 2006: Kontusion der rechten Schulter
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)
- Medikamentenabhängigkeit (Opiate, Benzodiazepine)
- Unfall vom 18. März 2011: Treppensturz zuhause
- Unfall Ende Februar 2011: Sturz beim Zähneputzen mit Blackout (kapitale Humeruskopffraktur rechts)
- Unfall vom 6. April 2011: Treppensturz in der Klinik B.___
- akutes Abdomen vom 2. August 2011 (diagnostische Laparaskopie ohne feststellbare Pathologie)
3.2 Dr. med. C.___, Chefarzt Sozialpsychiatrischer Dienst des Kantons D.___, führte in seinem Bericht vom 25. Januar 2012 (Urk. 8/110 = Urk. 8/116) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2005 mit Unterbrüchen (Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Ziff. 1.1):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) mit rezidi-vierenden dissoziativen und flüchtigen psychotischen Episoden
- unspezifische Somatisierungsstörung mit dysfunktionalem Krank-heitsverhalten (ICD-10 F45.1)
- Status nach Medikamentenabhängigkeit (Opiate, Benzodiazepine)
- teilinvalidisierende Schädigung der Schultergelenke
- rezidivierende depressive Episoden mit Suizidalität und Status nach wiederholten Tablettenintoxikationen, zuletzt November 2011
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Dezember 2011 (Ziff. 1.6); eine Steigerung bei günstigem Verlauf sei möglich (Ziff. 1.7).
3.3 Am 5. Dezember 2012 berichtete Dr. C.___, dem Patienten gehe es aus psychiatrischer Sicht vergleichsweise gut beziehungsweise er sei soweit stabil, dass berufliche Massnahmen realistisch und indiziert wären. Limitierend seien klar die somatischen Befunde (Urk. 8/132).
3.4 Vom 25. September bis 30. Oktober 2013 weilte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal in der Klinik A.___, worüber am 31. Oktober 2013 berichtet wurde (Urk. 8/148/26-30). Als Diagnosen (S. 1 f.) genannt wurden die bereits 2011 gestellten (lit. E-H), zwischenzeitliche weitere Unfälle (lit. B-D) sowie psychiatrische (lit. A).
3.5 Am 4. Februar 2014 berichtete Dr. C.___, ein stationärer Benzodiazepinentzug im Februar/März 2013 sei erfolgreich gewesen. Der Patient erscheine bei ihnen in zwei- bis dreimonatigen Abständen und präsentiere sich dabei jeweils psychisch ausgeglichen und stabil (Urk. 8/147 Ziff. 1.4).
3.6 Vom 10. Februar bis 17. März 2015 weilte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal in der Klinik A.___ (vgl. Urk. 8/160/1-2 S. 1 Mitte).
Am 13. Mai 2015 berichtete Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 8/183/36-43). Er nannte die den einzelnen Unfällen zuzuordnenden (S. 6 f.) sowie unfallfremde (S. 7 Mitte) Diagnosen und führte insbesondere aus, es seien keine weiteren medizinischen Massnahmen zu empfehlen (S. 8 Mitte).
In der Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk. 8/166 = Urk. 8/183/19-23) führte die Suva unter anderem aus, aufgrund der reinen Unfallfolgen sei noch eine sehr leichte Tätigkeit halbtags zumutbar (S. 2 Mitte).
3.7 Vom 12. bis 28. Juli 2015 weilte der Beschwerdeführer wegen einer mittelgradigen depressiven Episode in einer psychiatrischen Klinik (vgl. Urk. 8/172 Ziff. 4).
3.8 Am 22. Oktober 2015 (Urk. 8/172) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderlinetyp (ICD-10 F60.8)
- chronisch rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F32.1)
- Status nach Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F11.2)
- unspezifische Somatisierungsstörung mit rezidivierenden dissoziativen Zuständen (ICD-10 F45.1)
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in erwerbsrelevanten Tätigkeiten Ziff. 1.11).
4.
4.1 Der kreisärztliche Bericht vor dem Fallabschluss durch die Suva (vorstehend E. 3.6) enthält keine Angaben zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Aus den Akten lässt sich dementsprechend nicht erschliessen, gestützt auf welche Beurteilungen die Suva bei der Rentenzusprache die dort angegebene Arbeitsfähigkeit ermittelt hat.
4.2 Wie es sich aus psychiatrischer Sicht verhält, lässt sich anhand der Berichte des behandelnden Dr. C.___ nicht schlüssig beurteilen. Im Januar 2012 (vorstehend E. 3.2) attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit Verbesserungspotential; Im Februar 2014 (vorstehend E. 3.5) berichtete er über einen weitgehend gebesserten und stabilen psychischen Gesundheitszustand, im Oktober 2015 (vorstehend E. 3.8) attestierte er sodann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine der von ihm gestellten Diagnosen (F45.1) zählt zudem zu den Beschwerdebildern, die seit BGE 141 V 281 anhand von Standardindikatoren zu beurteilen sind.
4.3 Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, die angeordnete Begutachtung diene dem Einholen einer „second opinion“. Schon begrifflich setzt eine - zulässige oder nicht zulässige - Zweitmeinung eine Erstmeinung voraus. Dies bringt auch das Bundesgericht in aller Deutlichkeit zum Ausdruck, indem es erklärt, es sei unzulässig, „zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt“ eine Zweitmeinung einzuholen (vorstehend E. 1.4). Die Frage einer allfälligen unzulässigen Zweitmeinung stellt sich nur mit Blick auf einen „bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt“ (vorstehend E. 1.3).
4.4 Die der Beschwerdegegnerin vorliegenden Akten enthalten einerseits eine nicht näher begründete Annahme bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht (vorstehend E. 4.1) und andererseits aus psychiatrischer Sicht standardisierte Verlaufsberichte, in denen auch Diagnosen gestellt wurden, an deren Beurteilung die Rechtsprechung besondere Ansprüche stellt (vorstehend E. 4.2).
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Einschätzungen durch den RAD (Urk. 1 S. 4 Mitte) im Feststellungsblatt - auf welches er als act. 172 Bezug nahm und das dem Gericht als Urk. 7 nachgereicht wurde - führen zu keinem anderen Schluss. Zwar trifft es zu, dass seitens des RAD vorerst angenommen wurde, es könne analog der Suva entschieden werden (22. Juli / 12. August 2015, S. 10 oben; 16. November 2015, S. 11 unten). In der Folge aber - und dies blieb beschwerdeweise unerwähnt - empfahl RAD-Arzt Dr. O.___ am
24. November 2015 eine polydisziplinäre Begutachtung (S. 12 oben), woran er am 13. Januar 2016 ausdrücklich festhielt (S. 13 oben).
Dies ist alles andere als ein „bereits umfassend abgeklärter Sachverhalt“. Dass die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten angeordnet hat, hat nichts mit dem Beschaffen einer „second opinion“ zu tun, und ist deshalb - andere Einwände als der einer „second opinion“ wurden nicht erhoben und sind nicht ersichtlich - zu bestätigen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Da es sich vorliegend nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, im Umkehrschluss).
5.2 Anlass für eine Parteientschädigung für den unterliegenden Beschwerdeführer besteht ebenfalls nicht. Das Nichteintreten im vorangegangenen Beschwerdeverfahren erfolgte - anders, als vom Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3) - nicht deshalb, weil die damals angefochtene Verfügung „formell inkorrekt“ gewesen wäre, sondern aus den im Beschluss vom 22. März 2016 dargelegten Gründen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher