Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00689 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Janett
Urteil vom 10. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, studierter Wirtschaftsinformatiker, war zuletzt als Business Analyst bei der Y.___ im 100%-Pensum tätig. Am 10. August 2009 meldete er sich unter Hinweis auf ein seit 2009 bestehendes Burnout-Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse (Urk. Urk. 7/6-24) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. November 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2010 zu (Urk. 7/32). Im Rahmen der im Januar 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/34) bestätigte die IV-Stelle am 22. Juni 2011 den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 7/39).
1.2 Am 2. Januar 2014 teilte die Z.___ der IV-Stelle mit, dass der Versicherte im Bereich Datenerfassung und Software-Optimierung Arbeiten für sie ausführe (Urk. 7/40). Daraufhin leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/41) und veranlasste in dessen Rahmen eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher das Gutachten am 4. September 2014 erstattete (Urk. 7/52). Am 29. Januar 2015 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 2. Februar bis 30. April 2015 bei der B.___ (Urk. 7/59). Am 22. April 2015 wurde Kostengutsprache für ein anschliessendes Aufbautraining vom 1. Mai bis 30. Oktober 2015 erteilt (Urk. 7/63), welches aber per 5. Juni 2015 abgebrochen wurde (Mitteilung vom 3. Juni 2015, Urk. 7/67).
1.3 Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2010 und die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/70). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 19. August und 25. September 2015 Einwände (Urk. 7/74, Urk. 7/78) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 7/77, Urk. 7/84-85, Urk. 7/90-91), zu welchen Dr. A.___ am 6. Januar sowie am 4. April 2016 Stellung nahm (Urk. 7/82, Urk. 7/87). Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 8. November 2010 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 16. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 18. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten. Zudem stellte er den Verfahrensantrag, es sei auf Kosten der Invalidenversicherung eine psychiatrische Begutachtung durch das Gericht zu veranlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-100), was dem Beschwerdeführer am 2. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.5 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, dass bei der erstmaligen Zusprache der Rente eine depressive Episode, mittelgradig, bei Status nach Erschöpfungssyndrom (Burnout) diagnostiziert worden sei. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nachvollziehbar, aus rechtlicher Sicht werde jedoch die geforderte Erheblichkeit der depressiven Episode verneint. Dieser Gesundheitsschaden könne nicht als invalidisierend beurteilt werden. Ein reines Burnout sei ebenfalls kein erheblicher und dauernder Gesundheitsschaden. Da bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen gewesen sei, sei die Verfügung vom 8. November 2010 zweifellos unrichtig. Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. A.___ vom 4. September 2014 liege eine Dysthymie vor. Diese gelte nach der aktuellen Rechtsprechung ebenfalls nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden. Auf die Erstellung eines Einkommensvergleichs werde verzichtet, da der Beschwerdeführer in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte seinerseits im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung seien nicht erfüllt. Sowohl aus den vor der Rentenzusprache eingeholten Berichten als auch der aktuellen Beurteilung des behandelnden Psychiaters gehe der Schweregrad der seit vielen Jahren bestehenden psychischen Krankheit klar hervor. Entsprechend sei der Rentenanspruch auch revisionsweise bestätigt worden. Zudem sei auch die Pensionskasse nach eigenen Abklärungen zur Überzeugung gelangt, dass nach wie vor krankheitswertige Beschwerden vorlägen. Bei der Beurteilung von Dr. A.___ handle es sich demgegenüber lediglich um eine rechtlich unbeachtliche andere Beurteilung des medizinisch unveränderten Sachverhalts. Das Gutachten vermöge nicht zu überzeugen (Urk. 1 S. 7). Es sei auf die überzeugenden Ausführungen des behandelnden Psychiaters zu verweisen (Urk. 1 S. 10 ff.). Weiter sei es nach der Begutachtung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen. Die Einschätzung der B.___ begründe Zweifel am psychiatrischen Gutachten. Die Beschwerdegegnerin könne sich für die Beurteilung der aktuellen Situation nicht auf das alte Gutachten stützen. Es sei im Sinne eines Verfahrensantrags eine psychiatrische Oberbegutachtung durch das Gericht zu prüfen. Im Weiteren sei auch die revisionsweise Aufhebung der Rente nicht möglich, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert habe (Urk. 1 S. 13 ff.). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin in Verletzung der Begründungspflicht keinen Einkommensvergleich vorgenommen (Urk. 1 S. 17 ff.).
3.
3.1. In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 8. November 2010 (Urk. 7/32) insbesondere auf folgenden Berichten:
3.1.1 Im Bericht vom 12. Oktober 2009 (Urk. 7/14) diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine seit etwa April 2008 bestehende depressive Episode, mittelgradig, bei Status nach Erschöpfungssyndrom (Burnout-Syndrom, ICD-10 Z73.0) sowie einen Verdacht auf generalisierte Angststörung mit sozialphobischen, klaustrophobischen und Krankheitsängsten (ICD-10 F41.1). Seit dem 19. Januar 2009 bestehe eine 100%ige und ab Oktober 2009 eine 30-40%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei eine dreiwöchige Behandlung in der Z.___ geplant. Bei günstigem Verlauf dieser Behandlung sei eine Tätigkeit von zu Beginn 50-60% vorstellbar.
3.1.2 Vom 5. bis 30. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer in der Z.___ behandelt (Urk. 7/16). Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 16. November 2009 (Urk. 7/17) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), bestehend seit Anfang 2009, sowie Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0) und Akzentuierung der ängstlich-zwanghaften Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), bestehend seit Jahren. Es bestünden eine reduzierte psychische Belastbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen sowie eine leichte psychophysische Erschöpfung. Der Beschwerdeführer sei vom 23. September bis 31. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. November 2009 bestehe eine 50%ige und ab 1. Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Unter medizinischen Massnahmen sei mit der Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
3.1.3 Im Verlaufsbericht vom 8. März 2010 (Urk. 7/20) berichtete Dr. D.___, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Es bestünden neu ein Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome mit latenter Suizidalität (ICD-19 F32.2) sowie ein Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Nach der massiven Verschlechterung des psychischen Zustands habe der Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2009 bis 29. Januar 2010 zum zweiten Mal eine ambulante Rehabilitation in der Klinik absolviert. Unter intensiven therapeutischen Massnahmen habe sich die depressive Symptomatik deutlich zurückgebildet, wobei weiterhin eine stark reduzierte psychische Belastbarkeit, stark reduzierte geistige Flexibilität, allgemeine Ängstlichkeit, mangelndes Selbstvertrauen sowie rasche Ermüdbarkeit vorhanden seien. Deshalb sei der Beschwerdeführer trotz deutlichen Fortschritten weiterhin 100 % arbeitsunfähig. Unter den therapeutischen Massnahmen sei mit einer weiteren Verbesserung des psychischen Zustandes zu rechnen und bei gutem Verlauf sollte eine berufliche Wiedereingliederung ab Mai 2010 in die Wege geleitet werden.
3.1.4 RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, führte in der Stellungnahme vom 17. März 2010 (Urk. 7/24/4) aus, aus den vorliegenden Arztberichten folge, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit 0 % betrage.
3.2 Zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 8. November 2010, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2010 eine ganze Rente zugesprochen worden war (Urk. 7/32), von der Beschwerdegegnerin zu Recht in Wiedererwägung gezogen wurde.
3.2.1 Die Verwaltung kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (E. 1.5, Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt etwa vor, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient damit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2.2 Die Rentenzusprache basierte einzig auf den Berichten der behandelnden Psychiater und insbesondere auf den Ausführungen von Dr. D.___. Dr. C.___ nahm in seinem Bericht lediglich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dessen Behandlung in der Z.___ Stellung (E. 3.1.1), womit einer für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Abklärung der Arbeitsfähigkeit nicht Genüge getan ist. Der erste Bericht von Dr. D.___ vom November 2009 ist in weiten Teilen unvollständig und enthält weder eine Anamnese noch aktuelle Symptome oder objektive Befunde. Es wurden lediglich bei der Frage zur bisherigen Tätigkeit leichte Einschränkungen, wie insbesondere eine reduzierte psychische Belastbarkeit, aufgeführt, und es wurde mit einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit per Dezember 2009 gerechnet (E. 3.1.2). Dem - wiederum sehr kurz gefassten - Verlaufsbericht vom März 2010 ist dagegen eine zwischenzeitlich aufgetretene, massive Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers zu entnehmen. Eine Ursache für diese Verschlechterung findet sich im Verlaufsbericht jedoch ebenso wenig, wie eine Begründung für die vom ersten Bericht diametral abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit trotz zwischenzeitlich deutlicher Rückbildung der depressiven Symptomatik. Eine Begründung wäre jedoch umso mehr von Relevanz gewesen, als der Beschwerdeführer trotz der genannten Diagnose einer schweren depressiven Episode mit latenter Suizidalität offenbar nie stationär, sondern lediglich ambulant behandelt worden war. Im Weiteren geht aus den Berichten nicht hervor, ob die aufgeführten Befunde anlässlich der Untersuchung objektivierbar waren oder ob es sich lediglich um eine nicht überprüfbare Selbstbeschreibung des Beschwerdeführers handelte. Dr. D.___ nahm, wie bereits dargelegt, keine aussagekräftige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, sondern ging lediglich weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (E. 3.1.3). Eine Differenzierung zwischen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit erfolgte nicht. Dennoch ging RAD-Arzt Dr. E.___ in der Folge einzig gestützt auf diese Berichte von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten aus.
3.2.3 Wird alleine von der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, ohne Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, auf eine Invalidität geschlossen, beruht dies auf einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff und die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Art. 7 und Art. 16 ATSG werden ausser Acht gelassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2015 vom 15. April 2015 E. 3.3). Da eine solche Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform ist, ist die entsprechende Verfügung bereits aus diesem Grund als zweifellos unrichtig zu erachten (vgl. vorstehend E. 4.2). Im Übrigen wurde das nach der Beurteilung des RAD ergangene Schreiben von Dr. D.___ von Ende März 2010, indem er für eine allfällige zusätzliche Abklärung die Vorstellung des Beschwerdeführers bei einem RAD-Kollegen mit psychiatrischer Fachausbildung empfahl (Urk. 7/21), dem RAD nicht mehr vorgelegt, obwohl angesichts der unvollständigen medizinischen Aktenlage weitere Abklärungen und insbesonere eine psychiatrische Begutachtung angezeigt gewesen wären. Hinzu kommt, dass aus rechtlicher Sicht bereits damals weder ein Burnout noch eine Verdachtsdiagnose oder ein Status nach depressiver Episode einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden zu belegen vermocht hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2, 8C_302/2011 vom 20. September 2010 E. 2.3). Der von Dr. D.___ beschriebenen Symptomatik wäre daher - auch - aus rechtlichen Gründen eine invalidisierende Wirkung abzusprechen gewesen. Auch daher erweist sich die damalige Verfügung als zweifellos unrichtig.
3.3 Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 8. November 2010 als zweifellos unrichtig. Ausser Frage steht, dass ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. E. 1.5). Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt. Der Umstand, dass die Rente mit Mitteilung vom 22. Juni 2011 (Urk. 7/39) bestätigt worden ist, steht der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.2).
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (vgl. E. 1.4). Dabei hat eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc et pro futuro aufhebenden Wiedererwägungsverfügung vom 18. Mai 2016 zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_208/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis).
4.2 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 4. September 2014 (Urk. 7/52). Darin wurden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/52/2-4), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
4.2.1 Der Gutachter nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit April 2011 bestehende Dysthymie (ICD-10 F34.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden im Wesentlichen ein Burnout-Syndrom ab Januar 2009 (ICD-10 Z73.0), eine längere depressive Reaktion von März 2009 bis 2011 (ICD-10 F43.21) sowie akzentuierte, ängstliche Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Bis etwa im Herbst 2008 habe der Beschwerdeführer einen sehr hohen Arbeitseinsatz geleistet, auf den er mit der Zeit mit den Symptomen eines Burnouts reagiert habe. Im Jahr 2009 sei eine deutlichere psychische Problematik aufgetreten und der Beschwerdeführer habe wegen des Burnouts krankgeschrieben werden müssen. Die Burnout-Symptomatik habe sich trotz mehrmaligen ambulanten psychosomatischen Rehabilitationsversuchen vorerst nicht zurückgebildet. Da sich der Beschwerdeführer nun aber viele Jahre habe schonen können, sei davon auszugehen, dass sich das Burnout nun zurückgebildet habe. Die Diagnose sei denn auch ab 2010 nicht mehr gestellt worden (Urk. 7/52/9-10).
4.2.2 Dr. A.___ hielt fest, die Aufgabe der Arbeitstätigkeit habe für den Beschwerdeführer und seine Familie negative Konsequenzen gehabt. Teilweise sei der Lohn weggefallen und es seien Eheprobleme aufgetreten. Auf diese Schwierigkeiten habe der Beschwerdeführer ab März 2009 mit einer depressiven Reaktion reagiert, da er damals eineinhalb Monate arbeitsunfähig gewesen sei und sich die negativen Konsequenzen gezeigt hätten. Die von ihm gemachten Angaben und auch die Arztzeugnisse aus dieser Zeit liessen auf diese Diagnose schliessen. Aus der längeren depressiven Reaktion habe sich beim Beschwerdeführer eine gewisse negative Eigendynamik entwickelt. So zeige er bis heute phasenweise depressive Verstimmungen. Hinweise für schwere depressive Symptome lägen aber nicht vor, da der Beschwerdeführer nie wahnhaft gewesen sei, nie halluziniert habe und eindeutige Suizidimpulse nicht vorhanden gewesen seien. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer keine bedeutende depressive Symptomatik gezeigt. Es sei schwierig, chronifizierte depressive Verläufe eindeutig diagnostisch abzugrenzen, aber es lasse sich das Ausmass der Depressivität bestimmen. Eine Angststörung sei beim Beschwerdeführer nicht nachweisbar, da er seit jeher eher ängstlich und übervorsichtig sei. Diese Problematik sei mit der Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitszügen zu erfassen (Urk. 7/52/10-11). Beim Beschwerdeführer habe sich in den letzten Jahren eine eigenwillige Lebensführung entwickelt. Er habe sich immer mehr in seine Religion geflüchtet. Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen zu arbeiten, er habe unterdessen eine innere Abwehr zur normalen Welt aufgebaut. Es gebe auch noch andere ungünstige krankheitsfremde Faktoren, wie die lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, familiäre Schwierigkeiten sowie fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (Urk. 7/52/11).
4.2.3 Dr. A.___ hielt zusammenfassend fest, im Januar 2009 sei der Beschwerdeführer unter dem Bild eines Burnout dekompensiert. Beim Burnout handle es sich jedoch nicht um eine psychische Störung, welche eine Arbeitsunfähigkeit verursache. Im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe sowie familiären und sonstigen Problemen sei der Beschwerdeführer von März 2009 bis 2011 in eine längere depressive Reaktion geraten. Auch diese Störung sei nicht invalidisierend, da sie rückbildungsfähig sei und beim nicht mehr Vorhandensein der ungünstigen Faktoren verschwinde. Die ängstlich-unsichere Persönlichkeitsstruktur bestehe seit jeher. Es handle sich dabei um akzentuierte Persönlichkeitszüge, welche immer vorhanden gewesen seien und den Beschwerdeführer unter anderem nicht gestört hätten, als er die Hochschule besucht respektive als Bankinformatiker gearbeitet habe. Auch daraus lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Seit April 2011 liege eine im Ausmass leichte bis gelegentlich mittelgradige Depressivität vor. Diagnostisch handle es sich am ehesten um eine Dysthymie, differentialdiagnostisch könne eine depressive Episode erwogen werden. Angesichts des insgesamt eher mässigen Ausmasses der Depressivität lasse sich keine über 20%ige Arbeitsunfähigkeit ableiten. Die therapeutischen Bemühungen seien genügend. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer Therapie in der Z.___, wo er alle drei Wochen einige Stunden Zeit in der Ergotherapie verbringe und auch Gespräche führe. Dabei dürfte es sich nicht um eine intensive Therapie handeln, allerdings erhalte der Beschwerdeführer Psychopharmaka. Seine medikamentöse Compliance sei jedoch ungenügend, da von den drei ihm abgegebenen Medikamenten nur eines im Referenzbereich liege. Die ungünstigen krankheitsfremden Faktoren seien derart einschneidend, dass sie den Beschwerdeführer davon abhielten, arbeitstätig zu werden respektive seine Restarbeitsfähigkeit auszunutzen (Urk. 7/52/11-12).
4.2.4 Weiter notierte Dr. A.___, da der Beschwerdeführer nach einer derart langen Arbeitsabstinenz Mühe haben werde, wieder zu arbeiten, benötige er Einarbeitungszeit. Danach könne dem Beschwerdeführer eine bleibende 20%ige Einschränkung sowohl für die bisher ausgeübte als auch für eine angepasste Tätigkeit attestiert werden. In zeitlicher Hinsicht könne aus psychiatrischer Sicht erst ab April 2011 von einer tatsächlich krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Seit April 2011 sei es bei der 80%igen Arbeitsfähigkeit geblieben. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entstehe grossteils durch die genannten psychosozialen Faktoren (Urk. 7/52/13-16).
4.2.5 Im Rahmen der Beurteilung früherer Arztberichte führte Dr. A.___ an, die im Bericht vom März 2010 durch Dr. D.___ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer nicht manifest suizidal gewesen sei und sich die depressive Symptomatik zurückgebildet habe. Eine mittelgradige Depressivität, wie sie Dr. D.___ im Bericht vom August 2010 genannt habe, könne für diese Zeit nicht beschrieben werden, da sich die Symptomatik gebessert gehabt habe. Auch die in den Berichten vom März 2011 und März 2014 beschriebene bedeutende depressive Störung könne nicht begründet werden. Dr. D.___ gehe nicht auf die Problematik der ungünstigen krankheitsfremden Faktoren ein und sei nicht in Kenntnis der ungenügenden medikamentösen Compliance des Beschwerdeführers gewesen (Urk. 7/52/17-18).
4.3 Dr. D.___ stellte im Bericht vom 22. Juli 2015 (Urk. 7/77/1-2) die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11/2), sowie ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und führte aus, es sei von einer erheblichen Chronifizierung des psychischen Leidens auszugehen. Medizinische Massnahmen zur langfristigen Stabilisierung des psychischen Zustands bestünden keine. Der Beschwerdeführer sei sowohl gegenwärtig als auch langfristig zu 100 % arbeitsunfähig. Am 8. Februar 2016 (Urk. 7/84) berichtete Dr. D.___, er habe eine anerkannte Testabklärung durchgeführt und die Ergebnisse zeigten Persönlichkeitszüge im Störungsbereich bei selbstlosen und spontanen Borderline-Zügen. Damit sei die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auch auf ein anerkanntes Testverfahren zurückzuführen. Die tiefgreifenden Persönlichkeitsdefizite des Beschwerdeführers seien erst nach der Teilremission der depressiven Symptome zunehmend in den Vordergrund getreten.
4.4 Am 6. Januar 2016 (Urk. 7/82) und 4. April 2016 (Urk. 7/87) nahm Dr. A.___ zu den Berichten von Dr. D.___ im Wesentlichen dahingehend Stellung, als er festhielt, dass die Diagnose einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehbar sei. Dr. D.___ habe in seinen Arztzeugnissen von 2009 bis 2011 immer nur von akzentuierten Persönlichkeitszügen gesprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, eine Persönlichkeitsstörung wegen einer Depressivität nicht zu erkennen. Bei dem genannten Test handle es sich um ein Selbstbeurteilungsinstrument, das nicht geeignet sei, objektive Befunde zu erheben. Weiter lägen durchaus therapeutische Möglichkeiten vor, welche den psychischen Zustand des Beschwerdeführers verbessern könnten, da die medikamentöse Compliance des Beschwerdeführers partiell ungenügend sei.
5.
5.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann zur Beurteilung des Gesundheitszustandes auf das Gutachten von Dr. A.___ (E. 4.2) und dessen ergänzende Stellungnahmen (E. 4.4) abgestellt werden. Das Gutachten erweist sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (vgl. E. 4.2.5), berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist im Wesentlichen einleuchtend.
5.2 Der Gutachter begründete in nachvollziehbarer Weise, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit grösstenteils durch psychosoziale Faktoren und nicht durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt ist (E. 4.2.2, E. 4.2.3). Im Weiteren erweist sich auch die gutachterliche Einschätzung, dass die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung respektive einer Angststörung nicht nachvollziehbar seien, als schlüssig. Wie Dr. A.___ ausführte, war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits in der Jugend ängstlich und übervorsichtig. Dennoch war es ihm möglich, ein Studium zu absolvieren und jahrelang einen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, ohne dass sich seine Persönlichkeit störend ausgewirkt hätte (E. 4.2.3, vgl. auch Urk. 7/52/5, Urk. 7/52/9). Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen denn nach der Rechtsprechung keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Auch das Burnout-Syndrom, welches in den Jahren 2009 bis 2010 diagnostiziert und von Dr. A.___ anlässlich der Begutachtung rückwirkend bestätigt wurde (vgl. E. 3.1, E. 4.2.1, E. 4.2.3), stellt als Z-Diagnose keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweis). Dr. A.___ legte sodann anhand der erhobenen Befunde ausführlich dar, weshalb entgegen der Einschätzung von Dr. D.___ (E. 4.3) - zumindest aktuell - nicht von einer schweren depressiven Störung auszugehen sei. So hielt er insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung keine bedeutende depressive Symptomatik gezeigt habe und insbesondere weder Wahn, noch Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vorhanden gewesen seien, kein Zwangsverhalten bestanden habe und sich keine manifesten Ängste gezeigt hätten. Der Gutachter erklärte, dass beim Beschwerdeführer zwar bis heute phasenweise eine depressive Verstimmung vorläge, sich aber nie Hinweise auf eine schwere depressive Symptome gezeigt hätten (E. 4.2.1, E. 4.2.5, Urk. 7/52/8).
5.3 Dr. A.___ stellte die Diagnose einer Dysthymie bei Differentialdiagnose einer leicht- bis gelegentlich mittelgradigen depressiven Episode und ging aufgrund des geringen Ausmasses der psychischen Störungen von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus.
5.3.1 Eine Dysthymie ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie, so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. Eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden auftritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen), was vorliegend beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist.
5.3.2 Soweit der Gutachter die Differentialdiagnose einer leicht- bis mittelgradig depressiven Episode als möglich erachtete, bleibt anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Eine solche Therapieresistenz ist vorliegend nicht gegeben, zumal Dr. A.___ ausdrücklich auf die ungenügende medikamentöse Compliance des Beschwerdeführers hinwies (vgl. E. 4.2.3, E. 4.4) und eine stationäre Behandlung bislang nie erfolgte.
5.3.3 Ein Abweichen von den durch die Ärzte gezogenen Schlussfolgerungen ist möglich, wenn sich aus rechtlicher Sicht eine andere Einschätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E. 3.3). Damit ist hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht auf das Gutachten abzustellen. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach dem Gesagten vorliegend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
5.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2) ergeben sich auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung im September 2014 bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Mai 2016 (Urk. 2) wesentlich verschlechtert haben könnten. Die Berichte von Dr. D.___ (E. 4.3) enthalten keine neuen Befunde oder Diagnosen, welche im Wesentlichen nicht bereits in den Vorberichten genannt und entsprechend von Dr. A.___ gutachterlich diskutiert oder zur Stellungnahme vorgelegt worden wären. Sie beinhalten keine Gesichtspunkte, welche Anlass dazu geben könnten, an der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters zu zweifeln. Auch aus dem Bericht der B.___ (Urk. 7/68) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Dr. A.___ nachvollziehbar darlegte, dass berufliche Massnahmen aus rein psychiatrischer Sicht sogar aussichtsreich wären, die ungünstigen psychosozialen Faktoren aber derart massgeblich seien, dass sie den Beschwerdeführer von der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit abhielten (E. 4.2.3). Dr. A.___ nahm sodann letztmals im April 2016 und somit zeitnah zur angefochtenen Verfügung ergänzend Stellung, weshalb insbesondere auch der beschwerdeweise geltend gemachte Einwand, die gutachterlichen Ausführungen seien veraltet (E. 2.2), fehl geht.
5.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Vertrauensarzt der Pensionskasse der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 27. Juli 2015 (Urk. 7/77/3-6) die Voraussetzungen für eine weitere Berentung zu 100 % als gegeben erachtete, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich der Vertrauensarzt bei seiner fachfremden Beurteilung ausschliesslich auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ stützte (vgl. auch Urk. 7/82/3).
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Mai 2016 ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen ist. Die Vornahme eines Einkommensvergleichs erübrigt sich damit. Schliesslich sind von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (E. 2.2) keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich an diesem Resultat nichts änderte, selbst wenn entgegen dem Dargelegten (E. 3.3) von einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschädigung im Rahmen der mit Verfügung vom 8. November 2010 zugesprochenen Rente ausgegangen würde. Fest steht jedenfalls, dass es im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an einem relevanten Gesundheitsschaden mangelte. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendete, die Einschätzung des Gutachters stelle bloss eine andere Beurteilung eines medizinisch unveränderten Sachverhalts dar (E. 2.2), wäre er nicht zu hören. Mangels echtzeitlicher gutachterlicher Beurteilung ist die per April 2011 rückwirkende Einschätzung nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, sondern bloss möglich, was einem Revisionsgrund mithin nicht im Wege stünde.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstJanett