Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00690



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 23. Juni 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959 und zuletzt tätig als Reinigungskraft, meldete sich am 5. Juni 2015 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. April 2016, Urk. 6/24) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Mai 2016 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 2. Juni 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-26), was der Beschwerdeführerin am 26. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Januar 2015 in ihrer Tätigkeit als Putzfrau und Raumpflegerin eingeschränkt gewesen sei. Seit dem 2. Dezember 2015 sei sie in ihrer bisherigen Tätigkeit im bisherigen Pensum wieder arbeitsfähig. Damit hätten die gesundheitlichen Einschränkungen nur vorübergehend bestanden und die einjährige Wartezeit sei nicht erfüllt worden, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 und Urk. 5).

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass sie seit dem 15. Januar 2015 dreimal operiert worden sei und seitdem nicht mehr habe arbeiten können (Urk. 1).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


3.    Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. September 2015 eine ausgeprägte chronische Obstipation bei Morbus Hirschsprung mit Status nach mehrmaliger Darmoperation, bestehend seit mindestens 1990, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/19). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er eine Adipositas permagna. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 1990 aufgrund der körperlich und geistig deutlichen Einschränkung wegen den starken Bauchschmerzen und einer Anpassungsstörung. Sie sei infolgedessen schmerzbedingt unkonzentriert.

3.2    Die Ärzte der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des Z.___ diagnostizierten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 16. Januar 2016 einen adulten Morbus Hirschsprung bei Status nach Sigmaresektion 1990 (Pristina) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/22). Im gestützt auf ihre Sprechstunde vom 2. Dezember 2015 verfassten Bericht halten die Klinikärzte keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6) fest; sie halten die bisherige Tätigkeit bei unverminderter Leistungsfähigkeit für zumutbar, wobei als Einschränkungen ausschliesslich eine Stuhlinkontinenz vermerkt wird. Es könne ab dem 2. Dezember 2015 mit der vollen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit gerechnet werden.

3.3    Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 15. Juni 2016 ein (Urk. 3/3). Darin notierte er als Hauptdiagnosen einen adulten Morbus Hirschsprung und depressive Episoden. Die Beschwerdeführerin sei seit September 2015 in seiner hausärztlichen Betreuung. Seither komme sie in regemässigen Abständen in seine Sprechstunde, hauptsächlich wegen Magendarm- sowie urogenitalen Beschwerden mit rezidivierenden Bauchkoliken und Harnwegsinfekten. Aktuell im Vordergrund stehe auch ein Rezidiv der Kolonpouch-Vaginalen Fistel mit rezidivierenden Harnwegsinfekten. Dies belaste die Beschwerdeführerin auch psychisch stark. Ein Fisteldébridement am 2. Oktober 2015 habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Es bestehe noch eine operative Möglichkeit zum Verschluss dieser Fistel, welche aber mit Anlage einer doppelläufigen Ileostomie (künstlicher Ausgang) einhergehe. Über diese Intervention habe sie sich bis jetzt noch nicht entscheiden können. Sie meine, falls die Beschwerden so weiter dauern, würde sie eher einer operativen Sanierung zustimmen. Aktuell nehme sie regelmässig Medikamente gegen Schmerzen und für die Stuhlregulierung bei rezidivierenden Verstopfungen und Diarrhoen im Wechsel im Rahmen der Grundkrankheit (Urk. 3/3).

    Gleichzeitig zum Einreichen des Berichtes vom 15. Juni 2016 legte die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde noch zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. A.___ vom 14. und 24. Dezember 2015 bei, worin ihr vom 1. Dezember 2015 bis zum 22. Januar 2016 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 3/1-2).



4.

4.1    Gestützt auf den Bericht der Fachärzte des Z.___ ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens seit Anfang Dezember 2015 keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht, was insbesondere auch mit Blick auf den Bericht vom 2. Dezember 2015 nachvollziehbar und schlüssig ist: Die Fachärzte notierten, dass sich ein guter klinischer Verlauf zeige. Der Beschwerdeführerin zufolge sei die derzeitige Symptomatik tolerabel. Es bestehe eine Möglichkeit einer Operation zum Verschluss der Fistel, welche aber mit Anlage einer doppelläufigen Ileostomie einhergehe. Aktuell sei sie gegenüber einer weiteren Operation aber eher ablehnend eingestellt (Urk. 8/22/7).

4.2    An dieser Einschätzung vermögen die weiteren im Recht liegenden Arztberichte nichts zu ändern:

    Auf den Bericht von Dr. Y.___ kann nicht abgestellt werden, da die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1990 sowohl aufgrund der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (vgl. IK-Auszug vom 4. September 2015, Urk. 6/17) als auch ohne weitere echtzeitlichen Berichte nicht nachvollziehbar ist.

    Auch der Bericht von Dr. A.___ und seine Arbeitsfähigkeitszeugnisse vermögen keine über den 2. Dezember 2015 hinausgehende rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Weder aus den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen noch aus dem Bericht vom 15. Juni 2016 geht hervor, wie und ob die gestellten Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen. Des Weiteren geht aus dem Bericht vom 15. Juni 2016 nicht hervor, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin noch eingeschränkt ist. Es fehlen auch Befunde, anhand welcher die Diagnose der depressiven Episode überprüft bzw. nachvollzogen werden könnte, beziehungsweise eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumindest als glaubhaft gemacht betrachtet werden könnte. Ausserdem sind depressive Episoden definitionsgemäss vorübergehender Natur und haben deshalb, zumindest wenn sie leicht bis mittelschwer sind, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.2).

4.3    Gemäss Angaben auf der Anmeldung (Urk. 6/4/4) und den Angaben der ehemaligen Arbeitgeber (Urk. 6/14) war die Beschwerdeführerin seit Januar 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ob sie seither ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen ist kann offen bleiben, da ab dem 2. Dezember 2015 wieder von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Somit wurde die einjährige Wartezeit nicht erfüllt und die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren zu Recht ab. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.


5.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 400.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler