Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00691


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 27. Juli 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die im Jahre 1978 geborene X.___ ist gelernte Autolackiererin und schloss ihre Ausbildung im August 1997 ab (Urk. 7/15 S. 4). Am 21. Dezember 1998 heiratete die Versicherte ein erstes Mal und ist seit dem 7. Juni 1999 Mutter; am 3. Mai 2002 erfolgte die Scheidung der Ehe, wobei der Sohn unter die elterliche Sorge der Versicherten gestellt wurde (Urk. 7/2). Am 4. Juli 2003 heiratete die Versicherte erneut (Urk. 7/7). Der erste Mann der Versicherten wurde am 8. Mai 2004 tot aufgefunden (Urk. 7/4), was ab dem 1. Juni 2004 zur Ausrichtung einer Witwen- und Waisenrente führte (Urk. 7/6). Der Rückforderungsverfügung vom 13. Oktober 2004 ist dabei zu entnehmen, dass hinsichtlich der zweiten Ehe keine rechtskräftige Scheidung vorliegt und lediglich von einem Getrenntleben auszugehen ist (Urk. 7/9); mit Namenserklärung vom 8. Mai 2006 nahm die Versicherte wieder ihren ledigen Namen an (Urk. 7/11). Neben ihren familiären Verpflichtungen übte die Versicherte in der Zeit von 1999 bis 2012 eine Vielzahl von Tätigkeiten in unterschiedlichen Branchen aus; aufgrund der erzielten Einkommen ist dabei auf geringe Pensen zu schliessen (Urk. 7/20). Seit dem 1. Februar 2013 war die Versicherte bei der O.___ AG als Montagemitarbeiterin zu 100 % angestellt, wobei sie die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste (letzter effektiver Arbeitstag: 10. Februar 2014; Urk. 7/23).

    In der Zeit vom 25. April bis 25. Juni 2014 weilte die Versicherte zur stationären Therapie im Sanatorium Y.___; eine teilstationäre Behandlung fand in der Zeit vom 9. Juli bis 26. August 2014 statt (Urk. 7/29/3). Vom 27. Oktober 2014 bis 29. Mai 2015 wurde die teilstationäre Behandlung im Psychiatriezentrum Z.___ (A.___ AG) fortgesetzt, seit Juni 2015 an der Tagesklinik Psychotherapie P.___ (Urk. 7/51/1). Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 24. November 2015 mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, unter Hinweis auf eine separate Vergung bezüglich des Rentenanspruchs (Urk. 7/50). Mit Vorbescheid vom 23. März 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/58) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen) fest (Urk. 7/59 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 15. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin Leistungen der Invalidenversicherung beziehungsweise (berufliche) Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen, unter Kosten – und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 13. Oktober 2016 hielt die Vertreterin der Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 11). Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 teilte die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf das Einreichen einer Duplik mit (Urk. 16), was der beschwerdeführenden Partei mit Verfügung vom 13. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 litc IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in     der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen) damit, dass die im Februar 2014 beschriebene Diagnose durch die Behandlung abgeklungen sei und damit kein Leiden mehr bestehe, welches eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mandantin aufgrund der psychischen Beschwerden weiterhin in anspruchsbegründendem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und zur Reintegration in den Arbeitsmarkt dringend auf (berufliche) Massnahmen der Invalidenversicherung angewiesen sei (Urk. 1 S. 4). Im Rahmen der Replik führte die Vertreterin der Beschwerdeführerin weiter aus, dass die psychischen Beeinträchtigungen infolge des ADHS im Erwachsenenalter, der rezidivierenden depressiven Störung sowie der Persönlichkeitsakzentuierung bestehen würden. Diese Einschränkungen würden als Grunderkrankungen auch auf längere Sicht bestehen bleiben und eine umsichtige Unterstützung erfordern. Für die Wiedereingliederung seien sowohl eine Potentialabklärung sowie ein Aufbau- und Belastbarkeitstraining als auch eine Umschulung zu empfehlen (Urk. 11 S. 8). Die Beschwerdeführerin sei an einer Wiedereingliederung interessiert (S. 9).


3.

3.1    Die für den Austrittsbericht vom 28. August 2014 verantwortlichen Fachärzte des Sanatoriums Y.___ diagnostizierten eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihnen vom 9. Juli bis 26. August 2014 in teilstationärer Behandlung befunden (stationär vom 25. April bis zum 25. Juni 2014, Urk. 7/29/3). Neben der medikamentösen Therapie sei die Beschwerdeführerin im Oktober für eine ADHS-Coaching-Gruppe angemeldet. Nach Abbruch des tagesklinischen Aufenthalts würden sie eine Einzelpsychotherapie empfehlen sowie den Besuch der genannten ADHS-Coaching-Gruppe (Urk. 7/51/11-15).

3.2    Die für den Bericht des Psychiatriezentrums Z.___ vom 29. Januar 2015 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter, Diagnose bereits seit der Kindheit, damals jedoch unbehandelt (ICD-10 F90.0), eine rezidivierende depressive Störung, inzwischen noch eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und unreifen Anteilen (ICD-10 F61.0). Die Beschwerdeführerin stehe bei ihnen seit dem 27. Oktober 2014 in teilstationärer Behandlung. Neben der medikamentösen Therapie finde ein multimodales Therapieprogramm statt, daneben wöchentliche psychiatrisch-psychotherapeutische Einzelgespräche, wobei die Beschwerdeführerin zusätzlich regelmässig zu ihrer ambulanten Behandlerin, Frau lic. phil. B.___, gehe. Die bisherige Tätigkeit mit Kontrollaufgaben und sich wiederholenden Tätigkeiten sei aufgrund der ADHS-Erkrankung nicht geeignet. Sie würden nach der tagesklinischen Behandlung eine Teilarbeitsfähigkeit erwarten, welche im Verlauf noch gesteigert werden könne. Eine angepasste Tätigkeit müsse noch gefunden werden, idealerweise mit Hilfe der Invalidenversicherung. Grad und Zeitpunkt der Teilarbeitsfähigkeit seien aktuell noch nicht abschätzbar (Urk. 7/49/9-12).

3.3    In ihrem Bericht vom 27. April 2015 führten die Fachärzte des Psychiatriezentrums Z.___ aus, dass seit Mitte März eine ausreichende Stabilisierung erreicht worden sei, sodass seit dem 7. April 2015 bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitsversuch gestartet werde (Urk. 7/49/8). Dem Bericht vom 19. Juni 2015 ist dabei zu entnehmen, dass ab Juli 2015 eine Festanstellung in einem Gartenzentrum bei einem Pensum von 40 % geplant war (Urk. 7/51/10).

3.4    Lic. phil. B.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, sowie Dr. med. univ. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Zentrum für integrative Psychiatrie und Psychotherapie, ZIPP), diagnostizierten in ihrem Bericht vom 6. August 2015 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, abhängig-selbstunsicheren, histrionischen und unreifen Anteilen (ICD-10 F61.0); eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0); eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4); Probleme mit Bezug auf körperliche Misshandlung eines Kindes (ICD-10 Z61.6); Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung (ICD-10 Z63.5); Verlust einer nahen Bezugsperson in der Kindheit (ICD-10 Z61.0) sowie Probleme mit Bezug auf emotionale Vernachlässigung eines Kindes (ICD-10 Z62.4).

    Der geplante berufliche Wiedereinstieg in einem Gartencenter in einem 40%-Pensum ab Juli 2015 habe sich als verfrüht herausgestellt. Per Ende Juni 2015 sei ein Wechsel in die Tagesklinik für Psychotherapie P.___ erfolgt, wo im Atelier der Tagesklinik ein Belastbarkeitstraining erfolge. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, zudem sei per Januar 2015 die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt. Eine der Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit und die Belastbarkeit in einer solchen sei im Rahmen einer IV-gestützten Integrationsmassnahme (Potentialabklärung, Belastbarkeit- und Aufbautraining, Laufbahnberatung) abzuklären. Aufgrund der ADHS-bedingten Einschränkungen in der Aufmerksamkeit und Tendenz zur Selbstüberforderung sollte die Arbeitstätigkeit keine zu hohen Anforderungen an die Aufmerksamkeitsleistung stellen, abwechslungsreich beziehungsweise wenig monotone Aufgaben und leichtere körperliche Arbeiten (keine reine Büroarbeit) umfassen. Weiter sollten Arbeitszeiten und Pausen klar festgelegt werden, um einer Überforderung entgegenzuwirken. Die Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen eines Belastbarkeitstrainings abzuklären (Urk. 7/49/2-5).

3.5    Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2016 dafür, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollzogen werden könne. Die erste Behandlung habe aufgrund eines Erschöpfungssyndroms stattgefunden, frühere Episoden würden nicht erwähnt. Die durch die psychosoziale Krise ausgelöste Symptomatik sei am 25. November 2015 remittiert. Warum das bis 2014 unbehandelte ADHS aktuell eine Arbeitsunfähigkeit begründen solle sei nicht nachvollziehbar, insbesondere da die Beschwerdeführerin medikamentös behandelt werde. Vor dem Erschöpfungssyndrom und ohne medikamentöse Behandlung sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen. Ob tatsächlich eine Persönlichkeitsstörung vorliege, könne bezweifelt werden, vor allem auch, weil in den verschiedenen Berichten unterschiedliche Anteile genannt würden. Auch wenn eine solche vorliegen würde, habe diese die Arbeitsfähigkeit vor dem Erschöpfungssyndrom nicht eingeschränkt. Insgesamt sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen (Urk. 7/57 S. 6).

3.6    Mit Bericht vom 29. September 2016 nahmen lic. phil. B.___ und Dr. C.___ zur Einschätzung von Dr. D.___ Stellung. Nach ihrer Einschätzung sind die rezidivierenden depressiven Episoden eine Folge des unbehandelten ADHS. Daneben ist von einer frühkindlichen Traumatisierung mit körperlicher und emotionaler Misshandlung sowie frühem Verlust der Mutter durch einen abrupten Beziehungsabbruch auszugehen. Bis Februar 2014 habe die Arbeit für die Beschwerdeführerin eine Bewältigungsstrategie dargestellt, wobei die Angst vor einem Stellenverlust zu einer anhaltenden Überforderung und im Ergebnis zu einer Erschöpfungsdepression geführt habe. Bei nachlassender Leistung habe die Beschwerdeführerin ihre Stellen jeweils selber gekündigt, bevor man ihr habe kündigen können und sei daher nie länger als ein Jahr an einer Arbeitsstelle gewesen. Eine psychotherapeutische Behandlung habe sie aus Angst davor, dass man ihr die Betreuung des Sohnes nicht mehr zutrauen könnte, bis 2013 nicht in Anspruch genommen.

    Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen als Folge der Grunderkrankungen sei von einer längerfristigen Einschränkung in der beruflichen Leistungsfähigkeit auszugehen, wobei bei der beruflichen Wiedereingliederung eine umsichtige Unterstützung nötig sei. Dabei seien Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Potentialabklärung, Aufbau- und Belastungstraining, Umschulung). In der angestammten Tätigkeit sei auf dem freien Arbeitsmarkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sowohl für eine berufliche Massnahme als auch für eine angepasste Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt (versuchsweise) sei aber von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 12/1).


4.

4.1    Hinsichtlich der allein Streitgegenstand bildenden Frage nach dem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ergibt sich Folgendes: Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist ersichtlich, dass – mit Ausnahme von Dr. D.___ vom RAD – alle involvierten Fachpersonen von einer namhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ausgehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin seit dem 25. April 2014 in engmaschiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steht und in diesem Rahmen mehrere Arbeitsversuche unternommen hat. Ein Wiedereinstieg in einem 40%-Pensum erwies sich dabei im Juli 2015 als verfrüht, woraus ebenfalls auf das weiterhin eingeschränkte Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme einer Arbeitsfähigkeit für berufliche Massnahmen oder in einer optimal angepassten Tätigkeit von 50% nicht abwegig. Ungeachtet einer prozentgenauen Einschätzung der Restleistungsfähigkeit kann auf jeden Fall festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Grunderkrankungen erheblich in ihrer Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Laut Empfehlung von lic. phil. B.___ und Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 6. August 2015 erscheint es dabei sinnvoll, die Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Belastbarkeitstrainings zu ermitteln, falls dies mit Blick auf angezeigte berufliche Massnahmen nötig sein sollte.

4.2    Auch wenn es zutrifft, dass das depressive Geschehen mittlerweile nicht mehr im Vordergrund steht, vermögen die Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. D.___ nicht zu überzeugen. Wie lic. phil B.___ und Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2016 nachvollziehbar ausführen, kann aufgrund fehlender ärztlicher Zeugnisse in der Zeit vor Februar 2014 nicht per se auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr lässt die vorliegende Erwerbsbiographie den Schluss zu, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich war, auch nur kurz- oder mittelfristig einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen; auch die jeweils erzielten Jahreseinkommen waren meist bescheiden (Urk. 7/20). Entsprechend den Ausführungen der behandelnden Fachärzte ist dabei der häufige Stellenwechsel im Zusammenhang mit den vorliegenden Grunderkrankungen zu sehen, so dass wohl schon in der Zeit vor Februar 2014 von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre.

4.3    Nach dem Gesagten – insbesondere angesichts der fachärztlicherseits attestierten namhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit – ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiterer Abklärung den Anspruch auf konkret in Frage kommende Eingliederungsmassnahmen (zu den jeweils unterschiedlichen leistungsspezifischen Anspruchsvoraussetzungen vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 8, Art. 8a, Art. 14a Abs. 2 und Art. 15 ff.) prüfe und hernach über den Leistungsanspruch neu befinde.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung in Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty