Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00694


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 30. August 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, verheiratet, Mutter zweier volljähriger Kinder, erwarb in Bosnien einen Abschluss als Maschinentechnikerin (Urk. 10/1/1). Ab 2003 arbeitete sie zuerst als Mitarbeiterin Hauswirtschaft und ab 2008 als Pflegehelferin in der Z.___, zuletzt in einem Pensum von 100 % (Urk. 10/1/2; Urk. 10/3 S. 4; Urk. 10/11), wobei sie immer wieder krankheitsbedingt ausfiel (vgl. Urk. 10/27).

1.2    Am 3Dezember 2011 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Schulterzerrung mit folgendem Cervicalsyndrom zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Am 6. Dezember 2011 (Urk. 10/16) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes beendet werde.

1.3    Am 22. Juni 2013 (Urk. 10/24) meldete sich die Versicherte neuerlich bei der IVStelle zum Leistungsbezug an; unter Hinweis auf Rücken- und Schulterschmerzen sowie eine Depression. Mit Mitteilung vom 31Juli 2013 (Urk. 10/30) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unterstützung bei Erhaltung des Arbeitsplatzes für die Dauer von 6 Monaten (vgl. auch Kündigung per 31. Dezember 2013; Urk. 10/13 und Urk. 10/48). Nach einem Belastbarkeitstraining vom 18. November 2013 bis zum 17. Februar 2014 (vgl. Urk. 10/58) und einem erfolglosen Aufbautraining für die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % vom 18. Februar bis zum 17. Mai 2014 (Urk. 10/67) bei der A.___ GmbH wurde der Versicherten am 19. Mai 2014 (Urk. 10/68) der Abschluss der beruflichen Eingliederung mitgeteilt und sie darauf hingewiesen, dass über die Rente zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.

    Im Anschluss veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten, welches von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, spezialisiert auf Rheumaerkrankungen, und PD Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, am 12. September 2015 (Urk. 10/100) und am 31. Oktober 2015 (Urk. 10/106/1-22 und Urk. 10/106/23) erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 23Februar 2016 (Urk. 10/110) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf Einwand hin (vgl. Urk. 10/112 und Urk. 10/117) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 25Mai 2016 (Urk. 2) an der Abweisung des Rentenbegehrens fest.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 7Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 25. Mai 2016 aufzuheben; es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 (Urk. 8) zog sie ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück.

    Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 23August 2016 (Urk. 9) Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten mit Verfügung vom 26August 2016 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Die IV-Stelle verzichtete am 5. April 2017 (Urk. 15) auf eine Stellungnahme zu einem von der Versicherten am 21März 2017 (Urk. 12) nachgereichten medizinischen Bericht vom 21. Februar 2017 (Urk. 13), was der Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2017 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin legte dar, dass der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar sei. Aufgrund der vorhandenen Ressourcen sowie der noch offenstehenden Therapiemöglichkeiten sei eine Einschränkung aus psychischer Sicht nicht plausibel. Des Weiteren stünden bei ihr erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund, welche vom Gutachter nicht ausgeklammert worden seien (Urk. 9). Unter Ausschluss der psychosozialen Belastungsfaktoren könne mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden. Alle behandelnden Ärzte seien in ihrer Beurteilung immer von einer guten Prognose ausgegangen. Integrationsmassnahmen seien bereits durchgeführt worden, weitere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Die Beschwerdeführerin leide nicht an einer dauernden oder längere Zeit dauernden Erkrankung im Sinne der Invalidenversicherung (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass der Schluss der Beschwerdegegnerin, sie sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, nicht zutreffend und aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht haltbar sei. Eine volle Arbeitstätigkeit in angepasster Tätigkeit werde nur aus internistisch-rheumatologischer Sicht attestiert. Das psychiatrische Gutachten attestiere hingegen lediglich eine 25%ige Arbeitsfähigkeit. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei in ausgeprägtem Masse vorhanden. Es bestehe eine relevante psychiatrische Komorbidität im Rahmen der depressiven Störung (Urk. 1 S. 3). Wie die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, sie habe im Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie die Aussage, sämtliche Ärzte seien immer von einer guten Prognose ausgegangen (S. 4). Das psychische Leiden sei ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden (S. 5) Es sei gestützt auf den medizinischen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2016 (Urk. 3) klar ersichtlich, dass es sich beim psychischen Leiden um eine eigenständige beziehungsweise verselbständigte psychische Erkrankung handle (S. 6).

    Im Verfahren machte sie weiter geltend, es sei neu die Diagnose einer chronischen seronegativen Polyarthritis gestellt worden (vgl. Urk. 13). Dieser Gesundheitsschaden bestehe schon länger, sei aber nicht berücksichtigt worden (Urk. 12).

2.3    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin aufgrund ihres somatischen Leidens dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2, Urk. 10/108 S. 6 und Urk. 8/118 S. 1). Dies steht im Einklang mit der Aktenlage (vgl. etwa Urk. 10/100 S. 74). Umstritten und zu prüfen ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.


3.

3.1    Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (ASPPM), Delegierte Psychotherapie (FMPP), Leitende Ärztin, und Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Assistenzarzt, G.___, in welcher die Beschwerdeführerin auf Zuweisung der Hausärztin Dr. H.___ vom 23. Juni bis zum 27. Juli 2013 zur psychosomatischen Rehabilitation hospitalisiert war, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 19August 2013 (Urk. 10/72/13-16) folgende Diagnosen (S. 1; verkürzt wiedergegeben):

- Mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1)

- Chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom links

- Chronisches intermittierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts

    Weiter erwähnten sie eine Skleritis im linken Auge und einen chronischen Pruritus. Dr. E.___ und Dr. F.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei eine Patientin mit einer Depression infolge anhaltender Belastungssituationen aus dem familiären Umfeld mit aktueller psychophysischer Erschöpfung und einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich der Wirbelsäule und teils der Beine sowie einer Schlafstörung. Die körperlichen Einschränkungen seien durch die somatischen Befunde bedingt, jedoch mit deutlichen Hinweisen für eine psychosomatische Modulation gerade im Hinblick auf die unbefriedigende Beziehungskonstellation, welche nicht aufgelöst sei. Die Schmerzsituation habe mit unterschiedlichem Erfolg verbessert werden können. Vom 28. Juli bis zum 11. August 2013 attestierten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 f.).

3.2    Die Hausärztin Dr. med. H.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, welche die Beschwerdeführerin seit dem 12. Oktober 2012 behandelt, führte in ihrem Bericht vom 10. Juni 2014 (Urk. 10/72/1-5) aus, dass die Beschwerdeführerin vom 12. Oktober bis zum 2. November 2012 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegeassistentin zu 80 % und seit dem 2. November 2012 zu 50-100 % arbeitsunfähig sei (S. 2). Eine Prognose sei schwierig zu stellen. Mit einer Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit sei sicher erst in ein bis zwei Jahren zur rechnen (S. 3).

3.3    Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 14. Mai 2013 behandelt, nannte in seinem Bericht vom 13. August 2014 (Urk. 10/73/2-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Status nach schwerer Depression (ICD-10 F33.2) seit 14. Mai 2013. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Mai 2014 bis zum Berichtsdatum und führte aus, für das Zustandsbild seien sowohl psychische als auch somatische Faktoren verantwortlich. Eine Trennung sei nicht möglich.

3.4    Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, welche die Beschwerdeführerin seit dem 18. Oktober 2012 behandelt, bestätigte in ihrem Bericht vom 11. September 2014 (Urk. 10/77/69) die durch die Ärzte der G.___ (vorstehend E. 3.1) gestellten Diagnosen. Dazu führte sie aus, eine MRI-Untersuchung zeige eine Diskushernie auf L4/5 mit Verlagerung beziehungsweise Kompression der Nervenwurzel L5. Medizinischtheoretisch sei die Prognose günstig. Es spielten aber Kontextfaktoren wie Depression, psychosoziale Belastungssituation aufgrund der finanziellen Verhältnisse und die Entlassung eine Rolle, welche die Prognose negativ beeinflussen würden (Ziff. 1.4).

    Im Bericht vom 9. Dezember 2014 über die Hospitalisation im Stadtspital J.___ vom 17. November bis 3. Dezember 2014 war die Rede von einem lumboradikulären Schmerzsyndrom bei radiologisch nachgewiesener Hernie mit Luxat L4/5 mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 (Urk. 7/82).

3.5    Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, M.___, in welcher sich die Beschwerdeführerin vom 10. April 2015 bis zum 25. Juni 2015 (vgl. Urk. 10/96) auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ in stationärer Behandlung befand, nannten in ihrem Bericht vom 11Mai 2015 (Urk. 10/94) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Mittelgradige depressive Episode 2012 (ICD-10 F32.1)

- Migräne (ICD-10 G43.9); seit ca. 1982 beinahe täglich

- Gelenkkrankheit, nicht näher bezeichnet: Schulterregion (ICD-10 M25.91); Erstdiagnose 11. Juni 2011

- Rückenschmerzen, nicht näher bezeichnet: Nicht näher bezeichnete Lokalisation (ICD-10 M54.99); Erstdiagnose 2011

- Status nach Bandscheibenvorfall, Höhe L4/L5, Ende 2012 (ICD-10 M51.2)

    Die Fachärzte bescheinigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli 2013 bis zum 29. April 2015 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegeassistentin. Sie führten aus, auf körperlicher Ebene bestehe eine geringere Belastbarkeit und daher auch Leistungsfähigkeit aufgrund der Schmerzsymptomatik. Durch die noch bestehende Depression sei auch die geistige Leistungsfähigkeit reduziert. Die psychische Belastbarkeit sei ebenfalls reduziert aufgrund ihrer primär psychiatrischen Erkrankung, der Depression. Solange die Schmerzsymptomatik anhalte, werde sie nicht in der Lage sein, z. B. Reinigungstätigkeiten auszuführen, Betten herumzuschieben oder gar Patienten zu mobilisieren oder pflegen. Weiter werde sie aufgrund ihres derzeitigen depressiven Zustandsbilds wahrscheinlich auch nicht über die psychische Ausgeglichenheit verfügen, welche die Arbeit mit kranken Menschen und in einem stressreichen Umfeld von einer Pflegehelferin abverlange (S. 7). Es sei wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin wieder fähig sein werde, ins Berufsleben einzusteigen, allerdings lasse sich diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beantworten (S. 8).

3.6    Dr. K.___ und Dr. L.___, M.___, führten in ihrem Austrittsbericht vom 23. Juni 2015 (Urk. 10/96) ferner aus, insgesamt weise die Störung einen erfreulichen Verlauf auf. Einerseits schienen die psychologischen Gespräche und das weitreichende Therapieangebot, andererseits die pharmakotherapeutische Umstellung und nicht zuletzt auch der Abstand von ihrer Situation zuhause, wesentlich zu ihrer Salutogenese beigetragen zu haben. Als krankheitsaufrechterhaltender Faktor könne die schwierige Situation mit dem Ehemann zuhause, welcher sich nicht um den Haushalt zu kümmern scheine, angesehen werden. Diesbezüglich geführte Gespräche schienen bei ihr allerdings nicht auf sehr fruchtbaren Boden zu fallen (S. 5).

3.7    Gestützt auf die Ergebnisse ihrer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführten rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung stellten Dr. B.___ und Dr. C.___ in ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 31Oktober 2015 (Urk. 10/106/23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.1/F33.2)

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) bei:

- degenerativen Veränderungen mit beginnender leichter Osteochondrose L4/L5 und mittelgrosser Diskushernie L4/L5 rechts mit recessaler Kompression der Nervenwurzel L5 rechts (bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert)

- kräftiger und symmetrischer Trophik der Rückenmuskulatur (MRI September 2015)

- bei leichter Retrolisthesis Lendenwirbelkörper LKW4/LWK 5 von 1 bis 2 mm, ohne segmentale Instabilität (funktionelles Röntgen September 2015)

- ohne radikuläre Zeichen

    Ergänzend hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten LWS-schonenden Tätigkeit zu 25 % arbeitsfähig sei. Dabei könne sie Lasten von 10 kg hantieren. Nicht angepasste LWS-belastende Tätigkeiten habe sie ab 17. Juni 2011 nicht mehr ausüben können. Die attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe etwa seit September 2015. Die Prognose sei nicht unbedingt ungünstig. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten drei Jahren, seit sie eine depressive Störung entwickelt habe, immer wieder Schwankungen gezeigt. Sie habe von stationären und psychiatrischen beziehungsweise psychosomatischen Behandlungen profitieren können und sei aktuell antidepressiv nicht austherapiert.

    Laut Dr. B.___ ist die Beschwerdeführerin wegen der eingeschränkten Funktion der LWS beeinträchtigt. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung - ob stehend oder sitzend - sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Als eher günstig erachtete sie wechselbelastende Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis 10 kg hantieren. Diesem Profil entsprechende Tätigkeiten könne sie zu 100 % ausüben (Urk. 7/100/73).

    Dr. C.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 31. Oktober 2015 (Urk. 1/106/1-22) aus, die Eingangskriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien allesamt erfüllt (S. 11). Zudem bestehe bei der Beschwerdeführerin eine depressive Störung, die als eine rezidivierende depressive Störung verstanden werden könne. Sie habe ab 2012 eine depressive Symptomatik erlebt. Es sei nicht ganz einfach, deren Entwicklung zu beurteilen. Man habe es mit einem schwankenden Verlauf der depressiven Störung zu tun. Aufgrund der subjektiven Angaben könne man davon ausgehen, dass aktuell sowohl mittelgradige wie auch schwere Anteile einer depressiven Störung vorlägen. Dies korreliere gut mit den objektiven Untersuchungsbefunden. Der aktuelle Schweregrad liege seit ca. September 2015 vor (S. 11-13). Auf Grund dieser Beurteilung könne zusammenfassend gesagt werden, dass aus psychiatrischer Sicht auf Grund der depressiven Störung aktuell qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 75 % attestiert werden könnten (S. 14).

    Die Prognose sei nicht unbedingt ungünstig zu formulieren. Aktuell sei sie antidepressiv nicht austherapiert. Prognostisch günstig sei auch die hohe Motivation, wieder arbeiten zu gehen. Eher ungünstig sei die Komorbidität mit den unterdessen doch deutlich ausgeweiteten Körperschmerzen, aber auch der Umstand, dass sie mit einem schwer depressiven, IV-berenteten Ehemann zusammenlebe. Da aber der Verlauf der depressiven Symptomatik in den letzten drei Jahren schwankend gewesen sei, könne nicht von einer Chronifizierung derselben gesprochen werden, so dass die Prognose nicht zwingend ungünstig sein müsse (S. 14 f.).

    Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe für sich alleine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie sei in einem ausgeprägten Masse vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen ihrer psychischen Erkrankungen, als auch im Rahmen ihrer Schmerzstörung, sozial deutlich zurückgezogen. Es bestehe eine relevante psychiatrische Komorbidität im Rahmen der depressiven Störung. Die Explorandin besuche gewissenhaft genügend intensiv verlaufende psychiatrische Behandlungen, sie zeige eine gute Medikamenten-Compliance. Ihre Angaben zu ihren Schmerzen seien nicht etwa vage, es ergäben sich keinerlei Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben der Explorandin zu ihrem Leiden und den objektiven Untersuchungsbefunden, sie wirke jederzeit authentisch affektiv leidend. Allerdings ergäben sich aus dieser anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keinerlei zusätzliche qualitative Funktionseinbussen, diese seien bereits durch die depressive Störung abgegolten.

    Es lägen psychosoziale Belastungsfaktoren vor, die prognostisch nicht ideal seien. Allen voran sei das Zusammenwohnen mit einem schwer depressiven Ehemann zu erwähnen, was primär ein invaliditätsfremder Faktor darstellen könne, sich aber auch immer wieder triggernd auf die depressive Symptomatik auswirke (S. 15).

    Sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 25%ige Arbeitsfähigkeit. Dies gelte ab September 2015. Für den Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor der Hospitalisation in der M.___ Zürich (10. April bis 25. Juni 2015) sei aufgrund der Schwankungen der depressiven Symptomatik eine präzise Beurteilung der Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht möglich (S. 15 f.).


4.

4.1    Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ (E. 3.7) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vorstehend E. 1.5).

4.2    Aus somatischer Sicht bestehen bei der Beschwerdeführerin aufgrund struktureller Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.4 und E. 3.7). Nicht angepasste Tätigkeiten konnte sie ab 17. Juni 2011 nicht mehr ausüben. In angepassten Tätigkeiten ist sie zu 100 % arbeitsfähig (E. 3.7 und Urk. 10/100 S. 70-73), wie Dr. B.___ nachvollziehbar darlegte.

    Mit Eingabe vom 21. März 2017 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. I.___ vom 21. Februar 2017 (Urk. 13) ein. Die darin gestellte Diagnose einer chronischen seronegativen Polyarthritis geht auf ein MRI vom 12. Januar 2017 zurück. Damit betrifft der Bericht einen Sachverhalt, welcher zeitlich nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und ist dementsprechend zur Beurteilung des vorliegenden Leistungsanspruches, über welchen die Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2016 (Urk. 2) verfügte, unbeachtlich (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Zu bemerken bleibt sodann, dass dem Bericht nicht entnommen werden kann, die Arbeitsfähigkeit nehme aufgrund der neu gestellten Diagnose ab. Dazu kommt, dass Dr. I.___ selbst keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, sondern am 11. September 2014 lediglich formuliert hatte, bei welchen Tätigkeiten Einschränkungen bestünden (Urk. 7/77/7-8). Ebenso wenig hat sie sich zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit geäussert, weshalb ihre Berichte nicht geeignet sind, Zweifel am Gutachten zu erwecken.

    Aus somatischer Sicht sind keine vom Gutachten abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit aktenkundig, weshalb insoweit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist.

4.3

4.3.1    In Bezug auf die psychische Problematik (rezidivierende depressive Störung und somatoforme Schmerzstörung [vgl. E. 3.7]) ist festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

    Nach neuer Gerichtspraxis ist bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 3.2). Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    In der Folge ist daher eine Prüfung der funktionellen Auswirkungen der psychischen Leiden (rezidivierende depressive Störung und somatoforme Schmerzstörung [vgl. E. 3.7]) der Beschwerdeführerin anhand des strukturierten Beweisverfahrens vorzunehmen.

4.3.2    Zunächst sind im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad" die Indikatoren zum Komplex „Gesundheitsschädigung" näher auszuleuchten. Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz sowie allfällige Komorbiditäten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.1). Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome stellte Dr. C.___ in seinem Teilgutachten für den Zeitpunkt der Begutachtung fest, dass bezüglich der depressiven Störung sowohl mittelgradige wie auch schwere Anteile einer depressiven Störung vorlägen, wobei dieser Schweregrad seit ca. September 2015 vorliege (E. 3.7). Dies schlägt sich als qualitative Funktionseinbussen in erheblicher Antriebsminderung, starker Ermüdbarkeit, Lustlosigkeit, insgesamt in generell reduzierter psychischer Belastbarkeit nieder. Daneben liegen aber auch Momente vor, welche sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abbilden und teilweise mindestens mittelgradig pathologisch ausgelenkte Befunde darstellen (äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung sowie affektive Schwingungsfähigkeit; vgl. Urk.  7/106/1-22 S. 14).

    Das Beschwerdebild ebenfalls mitprägende psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren sind, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3). Dr. C.___ nannte als psychosoziale Faktoren, welche die Symptomatik der Depression sowie die Schmerzstörung der Beschwerdeführerin beeinflussten, den Verlust der langjährigen Arbeitsstelle, wo sich die Beschwerdeführerin sehr wohl gefühlt habe, sowie in erster Linie das Zusammenleben mit ihrem depressiven Ehemann (vgl. Urk. 10/106 S. 11). Dies deckt sich mit den Einschätzungen der Ärzte der Zürcher Höhenklinik sowie der M.___ wie auch von Dr. I.___ (vgl. E. 3.1, E. 3.4 und E. 3.6). Einzig für den behandelnden Psychiater spielen psychosoziale Faktoren eine geringe Rolle (Urk. 3). Seine Ausführungen vom 15. Juni 2016 (Urk. 3) entsprechen jedoch in keiner Weise den bundesgerichtlichen Vorgaben an einen beweiswerten medizinischen Bericht (E. 1.5), insbesondere setzt er sich nicht mit den abweichenden Erkenntnissen der Gutachter oder der anderen Fachärzten auseinander oder legt auch nicht dar, wie er zu seiner Schlussfolgerung gelangt. Zudem ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Eine solche Nähe von Prof. Dr. D.___ zur Beschwerdeführerin zeigt sich darin, dass er sich für die Zusprache einer Rente im Sinne eines Kompromisses einsetzt (Urk. 3 S. 2), was jedoch nicht Aufgabe des Arztes ist.

    Bei einem schwankenden Verlauf der depressiven Störung liegt aber keine Chronifizierung vor (vgl. E. 3.7). Nach den stationären Aufenthalten mit Abstand von ihrer häuslichen Situation verbesserte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Symptomatik der psychischen Leiden jeweils (vgl. E. 3.1, E. 3.6 und Urk. 10/106 S. 10 f.). Die Gutachter diagnostizierten zwar ein mittelgradig bis schweres depressives Geschehen (vorstehend E. 3.7), doch kann jedenfalls nicht von einer längeren Dauer der schweren Ausprägung ausgegangen werden, sprachen doch alle anderen befassten Ärzte übereinstimmend von einer mittelgradigen Störung. Es ist somit festzuhalten, dass die eher geringe Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome in Form der depressiven Störung und der somatoformen Schmerzstörung in Wesentlichem Ausmass auf psychosoziale Belastungsfaktoren und damit nicht sozialversicherungsrelevante Umstände zurückgehen.

    Bezüglich Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. –resistenz ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin bereits mehrfach in stationäre Behandlung begab, nach welchen sich ihr Zustandsbild verbesserte (vgl. E. 3.1 und E. 3.6). Ein Belastbarkeits- und ein Aufbautraining musste sie vorzeitig abbrechen respektive sie waren erfolglos (Urk. 10/58 und Urk. 10/67). Zurzeit begibt sich die Beschwerdeführerin alle zwei Wochen zur Therapie bei Prof. Dr. D.___ (vgl. Urk. 3) und besuchte bis 2013 die Tagesklinik der M.___ (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 10/106 S. 7). Die Therapieoptionen sind gemäss Dr. C.___ nicht ausgeschöpft. Er empfahl aufgrund der Verschlechterung der Grundstimmung zum Gutachtenszeitpunkt eine erneute stationäre Behandlung und sah Spielraum zur Optimierung der psychopharmakologischen Behandlung (vgl. Urk. 10/106 S. 16 f.).

    Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Die Beschwerdeführerin leidet an nicht sehr schweren, die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht einschränkenden somatischen Beschwerden. Es besteht jedoch eine Komorbidität zwischen der Schmerzstörung und der depressiven Störung. Allerdings ergeben sich aus der somatoformen Schmerzstörung keinerlei zusätzliche qualitative Funktionseinbussen gegenüber der depressiven Störung (vgl. E. 3.7).

4.3.3    Zur Kategorie funktioneller Schweregrad" ist ferner der Komplex Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2). Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Untersuchung von Dr. C.___ abgesehen von den krankheitsbedingten Merkmalen der Depression und der Schmerzstörung unauffällig zeigte. Es bestanden keine sprachlichen Probleme und keine Auffassungsstörung. Die kognitiven Ressourcen lagen in der Norm, die Kooperationsbereitschaft war gut, interaktionelle Schwierigkeiten bestanden keine. Das Denken war jederzeit gut verständlich, kohärent und unauffällig organisiert. Ich-Störungen sowie Sinnestäuschungen bestanden nicht (vgl. Urk. 10/106 S. 9). Damit ist kein eigentlich strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen würde.

4.3.4    Innerhalb der Kategorie funktioneller Schweregrad" bestimmt ferner auch der Komplex Sozialer Kontext" mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.3). Im Lebenskontext zu berücksichtigen sind (mobilisierbare) Ressourcen der Beschwerdeführerin respektive das Fehlen solcher Ressourcen, so sie Unterstützung aus ihrem sozialen Netzwerk erfährt. Die Beschwerdeführerin lebt nach eigenen Angaben sozial zurückgezogen und mit einem depressiven Ehemann zusammen. Mit ihren Kindern pflegt sie ein intaktes Verhältnis und mit ihrer Ursprungsfamilie in Bosnien telefoniert sie regelmässig (vgl. Urk. 10/106 S. 8). Damit enthält der Lebenskontext der Beschwerdeführerin gewisse sich potentiell negativ aber auch potentiell positiv auf ihre Ressourcen auswirkende Faktoren. So hilft ihr beispielsweise der Sohn bei grösseren Einkäufen und die Tochter im Haushalt (Urk. 10/106 S. 8).

4.3.5    Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.4). Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung zeigte sich im Wesentlichen unauffällig. Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag ging sie in die Tagesklinik der M.___. Am Mittwoch war sie zuhause und versuchte, die anstehenden Haushaltsarbeiten zu erledigen. Kleine Einkäufe tätigte sie selbst. Grössere Besorgungen übernahm der Sohn. Sowohl Frühstück, als auch Mittagessen und Abendessen bereitete sie selbst zu. Sie nahm regelmässig Arzt- und Physiotherapietermine war und benutzte die öffentlichen Verkehrsmittel. Auto fuhr sie nach eigenen Angaben seit sechs Monaten nicht mehr. In ihrer „Freizeit“ ging sie regelmässig spazieren. In Bosnien war sie das letzte Mal 2014. Um 23:00 Uhr ging sie zu Bett (vgl. Urk. 10/106 S. 7 f.). All diese Umstände sprechen gegen eine massgebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen.

4.3.6    Der in die gleiche Kategorie (Konsistenz") fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.5). Die Beschwerdeführerin besucht gewissenhaft genügend intensiv die therapeutischen Behandlungen und zeigt eine gute Medikamenten-Compliance (vgl. Urk. 10/106 S. 15), was auf einen tatsächlichen Leidensdruck hinweist.

4.4    Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren und insbesondere auf Blick auf die inexistenten gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus sowie die tragende Rolle psychosozialer Faktoren eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.


5.    Die Beschwerdeführerin ist somit aus psychiatrischer und somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 4). In der Folge bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung zu prüfen (E. 1.4).

    Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Pflegehelferin in der Z.___ und erzielte dort 2011 ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 55’250.-- (Urk. 10/13 S. 2). Laut Bericht des Arbeitgebers sind darin die Zulagen nicht enthalten, weshalb zu Gunsten der Beschwerdeführerin - mithin ohne abschliessende Prüfung, ob alle Lohnkomponenten für das Valideneinkommen anzurechnen sind - von dem in den Lohnblättern ausgewiesenen Bruttolohn im Jahr 2011 von Fr. 60'199.90 (Urk. 7/13/8) auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik; Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2016; Q 86-88), resultiert ein massgebliches Valideneinkommen für 2016 von Fr. 61'276.-- (Fr. 60199.90 / 100.7 [Index 2011] x 102.5 [Index 2016]).

    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ging seit 2013 keiner Arbeit mehr nach, weshalb auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen ist. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Löhne für Frauen (LSE 2014 TA1, Kompetenzniveau 1) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art heranzuziehen, so dass - angepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 103.6 (2014) auf Indexstand 105.0 (2016; vgl. Tabelle T2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2016, Total) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) in angepasster Tätigkeit - ein Invalideneinkommen von Fr. 54'519.95 resultiert (Fr. 4'300.-- x 12 / 103.6 x 105.0 / 40 x 41.7).

    Nach dem Gesagten steht dem Valideneinkommen von Fr. 61'276.-- ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 54'519.95 gegenüber. Damit resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 11 %. Selbst der höchste zulässige Abzug von 25 %, der hier von vornherein nicht gerechtfertigt wäre, würde zu einem Invalideneinkommen von Fr. 43'616.-- (Fr. 54'519.95 x 80 %) und somit ebenfalls zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % führen, weshalb sich entsprechende Weiterungen erübrigen. Diesbezüglich ist die Beschwerde daher abzuweisen.


6.    Die Beschwerdeführerin beantragte eventualiter die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 2). Sie machte dazu jedoch überhaupt keine Ausführungen. Eingliederungsmassnahmen wurden von der Beschwerdegegnerin bereits in Form eines Belastbarkeitstrainings und eines erfolglosen Aufbautrainings durchgeführt (vgl. Urk. 10/58, Urk. 10/67), worauf der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 26. Juni 2014 (Urk. 10/68) der Abschluss der beruflichen Eingliederung mitgeteilt und sie darauf hingewiesen wurde, dass über die Rente zu einem späteren Zeitpunkt entschieden würde. Demnach hat die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht über Eingliederungsmassnahmen entschieden, auch wenn sie in ihrer Begründung darauf hinwies, dass Integrationsmassnahmen durchgeführt worden und weitere berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 2 S. 3). Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.


7.    Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller