Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00700


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 13. Juli 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, gelernter Polizist, war seit dem Jahr 2001 Inhaber der Y.___ in Z.___ und betrieb seit dem Jahr 2005 nebenbei ein Restaurant im selben Ort (vgl. Urk. 11/2 S. 1; Urk. 11/19 S. 9; Urk. 11/70 S. 8). Am 8. April 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine Schlafstörung, eine Erschöpfung sowie eine Depression und Ängste bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 11/9-10; Urk. 11/12-13; Urk. 11/25-26; Urk. 11/28) ab und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung, über welche am 4. März 2014 berichtet wurde (Urk. 11/19). Am 29. April 2014 teilte sie dem Versicherten mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/27).

    Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Juni 2014 (Urk. 11/31) die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt und dieser dagegen Einwände (Urk. 11/37; Urk. 11/44; Urk. 11/49) erhoben hatte, veranlasste sie erneut ein psychiatrisches Gutachten, welches am 30. August 2015 erstattet wurde (Urk. 11/70). Sodann wurde dem Versicherten Gelegenheit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 11/106). Nachdem der Versicherte seine Stellungnahme am 11. Mai 2016 eingereicht hatte (Urk. 11/112), hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom Juni 2014 fest und verneinte mit Verfügung vom 18. Mai 2016 (Urk. 11/115 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten.


2.    Der Versicherte erhob am 17. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Mai 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen im Sinne von beruflichen Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise einer Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Januar 2017 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt sowie die A.___ Stiftung Berufliche Vorsorge, zum Prozess beigeladen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 (Urk. 15) teilte diese mit, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht mehr versichert gewesen sei. Am 6. März 2017 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er ab dem 6. April 2005 keiner Pensionskasse mehr angeschlossen gewesen sei. Zudem reichte er einen weiteren Bericht ein (Urk. 19-20). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 9. März 2017 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde die A.___ aus dem Verfahren entlassen (Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. Oktober 2013 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Er verfüge allerdings durchaus über die nötigen Ressourcen, um sich auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. Die depressive Störung sei bei Aufbietung allen guten Willens überwindbar. Die Kriterien für eine subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung seien nicht (mehr) erfüllt und die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung sei nicht nachvollziehbar. Auch könne nicht von einer gravierenden Agoraphobie mit Panikstörung ausgegangen werden. Aus objektiver Sicht ergäbe sich keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Das Leistungsbegehren sei daher abzuweisen (S. 1 ff.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), aus den beiden von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachten gehe ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden hervor. Gestützt darauf sei er seit spätestens Oktober 2012 arbeits- und erwerbsunfähig. Dem entsprächen auch die Berichte des behandelnden Psychiaters sowie des Hausarztes (S. 11). Er habe folglich Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 14).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens.


3.

3.1    Mit Bericht vom 5. Juli 2007 (Urk. 11/25/18-19) diagnostizierte Dr. med. B.___, praktischer Arzt, einen lateromedialen Durchschuss des linken Unterschenkels (US) zirka 10 cm unterhalb des Kniegelenks. Der linke Nervus suralis sei durch eine periphere diffuse Nervusläsion ohne Nachweis einer lokalisierten Nervenverletzung partiell ausgefallen. Es läge eine posttraumatische Schwäche der Extensoren und des linken Fusses vor. Ausserdem leide der Beschwerdeführer an einem schweren, sekundären Traumasyndrom mit Panikattacken und schwerer Angstagitation. Aus rein körperlicher Sicht könne er seine Tätigkeit bald wieder aufnehmen. Es bestehe jedoch ein schweres psychisches Trauma. Er sei derzeit zu maximal 10 bis 20 % arbeitsfähig. Körperlich sei er maximal ein bis zwei Stunden einsetzbar. Die selbständige Führung des eigenen Unternehmens sei wegen der desolaten psychischen Lage nicht möglich (S. 1 f.).

3.2    Am 4. August 2008 erfolgte in der C.___ Klinik eine AC-Gelenksstabilisierung/-Fesselung links bei schmerzhafter AC-Gelenksluxation Typ Tossy III bei Status nach einem am 18. März 2008 erlittenen Sturz. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet (vgl. Operations- und Austrittsbericht vom 4. respektive 8. August 2008, Urk. 11/26/8-9, Urk. 11/26/3).

3.3    Dem durch Dr. B.___ am 11. Juni 2013 erstellten Bericht (Urk. 11/13/5-8) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 1 Ziff. 1.1):

- schwere Major depression mit hochgradiger Antriebslosigkeit

- hochgradige therapieresistente depressive Stimmungslage nach traumatisierenden Erlebnissen im Berufsleben

- paroxysmale Panikattacken

- generalisierte Angststörung

- ausgeprägter psychophysischer Erschöpfungszustand

    Der Beschwerdeführer seit derzeit vollständig arbeitsunfähig. Die Prognose sei unsicher (S. 3 Ziff. 1.4).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 22. August 2013 (Urk. 11/1) an, dass er den Beschwerdeführer seit dem 18. Januar 2013 behandle (S. 2 Ziff. 4.1), und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 2 Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit Oktober 2012 vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 3). Unter Fortsetzung der Therapiemassnahmen sei eine schrittweise Stabilisierung und Symptomreduktion zu erwarten. Eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit oder an einen anderen gefahrenbelastenden Arbeitsplatz werde nicht realisierbar sein. Er empfehle eine berufliche Neuorientierung. Im jetzigen Zeitpunkt sei noch nicht absehbar, ab wann und in welchem Pensum eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sein werde (S. 3 Ziff. 4.7).

3.5    Am 4. März 2014 erstatteten Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, praktische Ärztin, G.___, ihr psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/19). Dabei konnten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 15 f. Ziff. 6.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- sonstige Reaktionen auf schwere Belastung mit Angst, Übererregbarkeit, Unsicherheit und Schlafstörungen bei Stand nach im Jahr 2007 erlittener Schussverletzung bei Ausführung der Arbeit ohne Erfüllung der Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung im engeren Sinne (ICD-10 F43.8)

    Sodann erachteten sie eine Phobie vor Schlangen (ICD-10 F40.2) sowie akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 6.2).

    Es sei von einer seit dem Jahr 2007 bestehenden rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, welche durch die am 10. März 2007 erlittene Schussverletzung ausgelöst worden sei. Anlässlich der Untersuchung habe eine leichte depressive Symptomatik imponiert. Der Beschwerdeführer berichte von einem Verlust der Freude und Interessen. Es bestehe eine Affektarmut mit depressiver Stimmungslage und reduziertem Antrieb. Das Selbstwertgefühl sei vermindert und es seien Züge einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung ersichtlich. Auch lägen Ansätze von Vermeidungsverhalten und Hyperarousal sowie regelmässige Albträume vor. Der Beschwerdeführer verneine jedoch das Erleben von Intrusionen und Flashbacks. Somit seien die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nur teilweise erfüllt. Allerdings liege eine Symptomatik vor, welche einer gesunden Reaktion nach einer Traumatisierung entspreche und den Beschwerdeführer bei der Ausführung seiner Arbeit einschränke. Ein erheblicher Anteil der Psychopathologie könne durch eine narzisstische Kränkung erklärt werden, welche den Erschöpfungszustand wesentlich zu verstärken vermöge und die Entwicklung der depressiven Symptomatik begünstige. Der Beschwerdeführer berichte ausserdem von Angstattacken, welche jedoch nicht näher spezifiziert werden könnten (S. 17 f. Ziff. 7.1-7.2).

    Die Rückkehr in die bisherige Tätigkeit sei aufgrund des erlittenen Traumas mit Symptomen einer Übererregbarkeit, eines Rückzugs sowie einer situativen Angst und Unsicherheit nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei derzeit in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Es sei davon auszugehen, dass bei Durchführung einer adäquaten Therapie wiederum eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne potenzielle Gefahren und ohne ausgiebigen Kundenkontakt erreicht werden könne. Das zumutbare Pensum müsse im Rahmen eines Arbeitsversuches evaluiert werden, wobei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden sollte (S. 20 ff. Ziff. 8.1-8.2). Eine berufliche Wiedereingliederung könne erst nach einer psychischen Stabilisierung und somit frühestens in drei bis sechs Monaten erfolgen (S. 22 Ziff. 8.3.1).

3.6    Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2014 (Urk. 11/42) kamen Dr. D.___ sowie Dipl.-Psych. H.___ zum Schluss, dass die gutachterliche Beurteilung durch die Ärzte der G.___ grösstenteils mit der eigenen Einschätzung übereinstimme. Die Beschwerden des Beschwerdeführers hätten sich unter der erfolgten Therapie jedoch soweit gebessert, dass rehabilitative berufliche Massnahmen bereits sinnvoll und durchführbar erschienen. Dies zunächst in einem Pensum von maximal 50 %. Für die Annahme einer Überwindbarkeit der depressiven Symptomatik liege keine medizinische Grundlage vor. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) seien zweifelsfrei erfüllt. Die gutachterlich diagnostizierten akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszüge seien dagegen nicht erkennbar (S. 1 ff.). Bei sachgerechter Unterstützung sei mittel- bis langfristig die Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit realisierbar, dies allerdings nicht mehr im bisherigen gefahrenexponierten Tätigkeitsbereich (S. 5).

3.7    Auch Dr. B.___ erachtete die Rückkehr des Beschwerdeführers in die bisherige Tätigkeit im Sicherheitsbereich sowie in der Gastronomie als nicht mehr zumutbar. Seit Oktober 2012 sei er diesbezüglich vollständig arbeitsunfähig. In einer anderen Tätigkeit sei er ohne erfolgreiche psychiatrische Rehabilitation derzeit ebenfalls nicht arbeitsfähig. Nach Abschluss einer solchen könne möglicherweise eine 50%ige Berufsfähigkeit angenommen werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege vor, wobei die Situation durch die schweren Panikattacken erschwert würde. Die depressive Symptomatik sei nicht überwindbar (vgl. Stellungnahme vom 16. Juli 2014, Urk. 11/43 S. 1).

3.8    Am 30. August 2015 erstattete Dr. med. Dipl.-Psych. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/70). Dabei konnte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 17):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.01/F33.11), im Verlauf unterschiedlichen Schweregrades (leicht- bis schwergradig)

- chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, derzeit subsyndromal ausgeprägt, in zeitlicher Hinsicht Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), am ehesten im Rahmen einer Symptomverschiebung aus der posttraumatischen Belastungsstörung entstanden

    Sodann erwähnte er akzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17).

    Anlässlich der Untersuchung hätten sich die Hauptsymptome einer Depression im Sinne einer ausgeprägten depressiven Stimmungslage, einer Interesseminderung, einer Freudlosigkeit sowie eines Antriebsmangels gezeigt. Zudem seien eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit subjektiv als auch in leichter Form objektiv feststellbar gewesen. Ein deutlich vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, ausgeprägte Insuffizienzgefühle, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven sowie Schlafstörungen seien ausgewiesen. Zudem lägen eine Interesseminderung, ein Verlust der Freude, eine mangelnde emotionale Reagibilität, ein frühmorgendliches Erwachen und morgendliches Stimmungstief sowie eine psychomotorische Unruhe vor. Es habe sich eine gedrückte, deutlich niedergestimmte, pessimistische, freudlose und ratlose Grundstimmung gezeigt. Die affektive Modulationsfähigkeit sei leicht vermindert. Der Antrieb sei deutlich vermindert. Mimik und Gestik seien wenig mitschwingend. Sodann sei über zirzadiane Besonderheiten im Sinne eines Morgentiefs berichtet worden. Es hätten sich eine Grübelneigung sowie eine deutliche Einengung auf ein Insuffizienzerleben gezeigt. Der Beschwerdeführer habe über paroxysmale Ängste, eine vermehrte Schreckhaftigkeit im Sinne eines Hyperarousal sowie eine innere Unruhe und erhöhte Impulsivität berichtet (S. 18 ff.).

    Angesichts der im Verlauf beschriebenen, aktuell nicht mehr eruierbaren Nachhallerinnerungen sowie der Albträume, der vermehrten Schreckhaftigkeit und der Angstsymptome ergebe sich aktuell keine syndromal ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung mehr. Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) sei zu bevorzugen. So seien eine ausgeprägte Reizbarkeit, eine Erschöpfung, eine Konzentrationsminderung sowie eine Stressempfindlichkeit und eine emotionale Instabilität beschrieben und dokumentiert worden (S. 20).

    Ausserdem habe der Beschwerdeführer über spontan auftretende und nicht vorhersehbare, schwere Angstattacken berichtet. Er habe das häufige Auftreten von Palpitationen und Schweissausbrüchen, einer Mundtrockenheit, eines Beklemmungsgefühls und eines Schwindels, von Hitzewallungen sowie einer Angst, die Kontrolle zu verlieren, beschrieben. Die Kriterien einer Agoraphobie seien durch die Furcht vor Menschenmengen sowie ein entsprechendes Vermeidungsverhalten ebenfalls erfüllt. Der Verlauf der Störung zeige mittlerweile eine deutliche Fixierung der Beschwerden im Sinne einer Chronifizierung der ängstlich-depressiven und impulsiven Symptomatik (S. 21).

    Es ergäben sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation. Dem Beschwerdeführer würden entscheidende Ressourcen fehlen, um eine entsprechende Willensanstrengung zur Überwindung der Beschwerden leisten zu können. Aufgrund der Komorbidität der Störungen sei gegenwärtig in der bisherigen sowie einer vergleichbaren Verweistätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine halbtägige Tätigkeit in einem geschützten Rahmen im Sinne eines Arbeitstrainings oder einer Belastbarkeitserprobung sei therapeutisch sinnvoll und zumutbar. In die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit seien keine invaliditätsfremden Faktoren miteingeflossen. Der mittlerweile mehrjährige Verlauf sowie die Komorbidität der Diagnosen sprächen für eine reservierte Prognose (S. 22 ff.). Die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit sei spätestens seit Oktober 2012 durchgehend ausgewiesen (S. 26). Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie sei adäquat. Allenfalls sei eine antidepressive Medikation in Betracht zu ziehen, wobei die bisherigen diesbezüglichen Behandlungsversuche wenig erfolgreich gewesen seien und eine Verbesserung mit Hilfe medikamentöser Therapie angesichts der Prognose leitenden Diagnose der andauernden Persönlichkeitsveränderung wenig erfolgswahrscheinlich sei (S. 28). In mittel- bis langfristiger Hinsicht sei unter Fortsetzung der adäquaten Therapie sowie nach Durchführung der arbeitsrehabilitativen Massnahmen von einer höheren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, dies in einem Zeitraum von etwa 12 Monaten (S. 28).

3.9    Dem Bericht von Dr. D.___ und Dipl.-Psych. H.___ vom 16. Februar 2016 (Urk. 11/100; vgl. auch Verlaufsbericht vom 23. März 2016, Urk. 11/105) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1 Ziff. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Differentialdiagnose (DD): Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

    Die Prognose habe sich in den vergangenen drei Jahren seit Beginn der Behandlung deutlich verschlechtert. In Anbetracht der Anfang des Jahres 2013 noch intakten Ressourcen des Beschwerdeführers hätte bei geeigneten beruflichen Rehabilitationsmassnahmen durchaus noch die Möglichkeit bestanden, die in den vergangenen zwölf Monaten erfolgte Entwicklung zu verhindern. Gegenwärtig liege aus medizinischer Sicht eine Invalidität vor. Die Wahrscheinlichkeit einer relevanten Veränderung des jetzigen Gesundheitszustandes und damit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit werde derzeit als gering eingeschätzt (S. 3 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 14-15). Die Folgen der psychischen Traumatisierung seien mittlerweile chronifiziert. Die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeiten im Sicherheitsdienst und in der Gastronomie sei ausgeschlossen (S. 4 Ziff. 16).

3.10    Mit Stellungnahme vom 4. April 2016 kam med. pract. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, dass die durch Dr. I.___ durchgeführten Tests auf eine leichte Depression hinweisen würden. Obwohl der objektive Befund ausschlaggebend sei, beschreibe Dr. I.___ ausführlich das subjektive Empfinden. Sodann entspreche es dem häufigen Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung, dass die Beschwerden im Laufe der Zeit abnehmen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. I.___ nun eine andauernde Persönlichkeitsänderung diagnostiziere. Zur Diagnosestellung seien eine biografische Schilderung der vortraumatischen Persönlichkeit und ein Vergleich mit der jetzigen Persönlichkeit erforderlich. Dr. I.___ verweise lediglich auf die subjektiv beschriebenen Symptome, welche allerdings objektiv nicht beobachtbar gewesen seien. Es scheine sich um abklingende Restsymptome nach einer posttraumatischen Belastungsstörung zu handeln. Ausserdem könne nicht von einer gravierenden Agoraphobie ausgegangen werden. Den Weg zur Untersuchung habe der Beschwerdeführer problemlos bewältigen können und es seien keine Angstsymptome beobachtbar gewesen. Eine Bedarfsmedikation für einen Panikanfall werde nicht erwähnt. Die geschilderten Symptome würden zu den Angstsymptomen gehören, wobei Dr. I.___ mehrere Kriterien gegen eine aktuelle Angststörung erörtere. Eine Panikstörung sei nicht ersichtlich. In diagnostischer Hinsicht lägen eine leichte depressive Störung, ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, Restsymptome nach einer Agoraphobie sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge vor. Aus diesen Diagnosen ergäbe sich aus objektiver Sicht keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/114 S. 4 ff.).

3.11    Am 9. Mai 2016 nahm Dr. D.___ erneut Stellung (Urk. 11/113). Dabei erachtete er die vom RAD getroffene Einschätzung, wonach die depressive Störung bei Aufbietung allen guten Willens überwindbar sei, aus medizinischer Sicht als nicht nachvollziehbar und ungerechtfertigt. Im Zentrum des Krankheitsbildes stehe nicht eine depressive Störung, sondern eine kombinierte Erkrankung mit mehreren komorbiden psychiatrischen Störungsbildern (S. 1). Eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung sei ausgewiesen. Die gutachterlich durch Dr. I.___ gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) gebe den Sachverhalt zutreffend wieder. Die Veränderung der Persönlichkeitszüge sei gut dokumentiert. Die im Verlauf entwickelte zunehmend deutliche Angstsymptomatik müsse mittlerweile als eigenständige psychiatrische Erkrankung betrachtet werden (S. 3).

3.12    Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. D.___ vom 12. Februar 2017 (Urk. 20) lässt sich eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen. Psychopathologisch stehe ein schweres depressives Syndrom im Vordergrund. Daneben bestünden weiterhin Symptome einer Traumafolgestörung. Ebenfalls träten anfallsartig Angstzustände auf. Der soziale Rückzug habe erheblich zugenommen (S. 1). Die versicherungsmedizinische Situation des Beschwerdeführers sei nun in den Vordergrund gerückt (S. 2). Es liege mittlerweile eine krankheitsbedingte Invalidität vor. Aus psychiatrischer Sicht könne eine wesentliche Verbesserung des chronifizierten Krankheitsbildes auch unter günstigeren Umständen nicht mehr als wahrscheinlich angesehen werden (S. 3).


4.

4.1    Anhand der medizinischen Akten ist vorliegend einzig ein psychisches Leiden des Beschwerdeführers ausgewiesen. So sind keine bleibenden körperlichen Beschwerden hinsichtlich der im März 2007 erlittenen Schussverletzung ersichtlich. Eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit ist entsprechend nur für eine kurze Zeit dokumentiert, wobei Dr. B.___ den Beschwerdeführer ab dem 1. September 2007 bereits wieder als vollständig arbeitsfähig erachtete (vgl. Urk. 11/25/12-13; Urk. 11/25/18-19 S. 1 f.). Auch aufgrund der im August 2008 erfolgten AC-Gelenksstabilisierung/-Fesselung links bei schmerzhafter AC-Gelenksluxation Typ Tossy III ist keine Einschränkung erkennbar (vgl. Urk. 11/26/3; Urk. 11/26/8-9 S. 1 f.). Entsprechend machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug denn auch einzig psychische Beschwerden geltend und verneinte sowohl anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der G.___ als auch derjenigen durch Dr. I.___ das Vorliegen einer wesentlichen somatischen Erkrankung (vgl. Urk. 11/3 S. 5 Ziff. 6.2; Urk. 11/19 S. 11; Urk. 11/70 S. 9).

4.2    Zur Beurteilung des psychischen Leidens ist auf das ausführliche Gutachten von Dr. I.___ (vorstehend E. 3.8) abzustellen, welches die praxisgemässen Kriterien an beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich erfüllt. So erstellte Dr. I.___ das Gutachten in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 11/70 S. 2 ff., S. 26 f.) und berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 11/70 S. 10 ff.) in angemessener Weise. Das Gutachten trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand sowie Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet.

    Die gestellten Diagnosen leitete Dr. I.___ nach ausführlicher Befundaufnahme (vgl. Urk. 11/70 S. 13 f.) anhand der ICD-Kriterien sorgfältig her und setzte überdies mehrere Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrumente ein (vgl. Urk. 11/70 S. 14 f., S. 18 ff.). Auch die Einschränkungen in den für eine berufliche Tätigkeit relevanten Bereichen legte er eingehend dar (vgl. Urk. 11/70 S. 22 f.). Invaliditätsfremde Faktoren wie die subjektive Insuffizienzüberzeugung sowie das laufende versicherungsrechtliche Verfahren klammerte er bei der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit aus. Ferner konnte er keine Inkonsistenzen im Sinne einer Aggravation oder Simulation feststellen (vgl. Urk. 11/70 S. 22 f.).

    Anhand des geschilderten Tagesablaufs zeigte sich sodann ein im Vergleich zur Begutachtung durch die Ärzte der G.___ vermehrt eingeschränktes Aktivitätsniveau. So schaue der Beschwerdeführer nachmittags fern und gehe zwei- bis dreimal pro Woche spazieren. Die Hausarbeiten erledige er zusammen mit der Freundin, wobei sie die Einkäufe tätige. Er sei fast immer zu Hause. Er habe keine Hobbies mehr, treibe keinen Sport mehr und gehe auch nicht mehr in Bars, Clubs oder Restaurants. In den Urlaub gehe er noch ein- bis zweimal im Jahr zur Familie in K.___. Vom Kollegenkreis habe er sich weitgehend zurückgezogen. Kontakt habe er nur noch zur im selben Haushalt wohnhaften Freundin (vgl. Urk. 11/70 S. 8 f.). Die seit Jahren durchgeführte ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie erachtete Dr. I.___ als adäquat und erwartete bei der im Vordergrund stehenden andauernden Persönlichkeitsänderung durch eine medikamentöse Therapie keine relevante Verbesserung der Behandlungsqualität. Schliesslich ging er von der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie sowie nach Durchführung von arbeitsrehabilitativen Massnahmen aus; dies in einem Zeitraum von etwa zwölf Monaten (vgl. Urk. 11/70 S. 24 f., S. 28). Die durch Dr. I.___ aufgrund des mittlerweile mehrjährigen Verlaufs sowie der Komorbidität der diagnostizierten Störungen mit im Vordergrund stehender Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung derzeit attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ist aufgrund des Gesagten nachvollziehbar und plausibel (vgl. Urk. 11/70 S. 23).

4.3    Die gutachterliche Beurteilung durch Dr. I.___ stimmt überdies weitestgehend mit der Einschätzung der Gutachter der G.___ sowie der behandelnden Ärzte überein, dies insbesondere im Hinblick auf die vorgenommene Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit. Dabei fällt auf, dass diese zunächst unter Fortsetzung der Therapiemassnahmen noch eine schrittweise Stabilisierung sowie Symptomreduktion erwarteten und entsprechend von einer guten Prognose ausgingen. Gute psychische Ressourcen des Beschwerdeführers wurden ebenfalls erkannt und rehabilitative berufliche Massnahmen respektive ein Arbeitsversuch als sinnvoll erachtet. Auch der anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der G.___ geschilderte Tagesablauf wies noch auf zahlreiche Aktivitäten des Beschwerdeführers hin, wonach er unter anderem alle zwei Wochen, manchmal einmal pro Woche mit der Partnerin in den Ausgang gehe. Dies im Gegensatz zur nun durch Dr. I.___ beschriebenen Tagesgestaltung (vgl. Urk. 11/1 S. 3 Ziff. 4.7; Urk. 11/19 S. 10 f., S. 21 f.; Urk. 11/42 S. 1 ff.; Urk. 11/70 S. 8 f.). In der Folge berichteten allerdings Dr. D.___ und Dipl.-Psych. H.___ von einer deutlichen Verschlechterung und vertraten die Ansicht, dass aufgrund der Anfang des Jahres 2013 noch intakten Ressourcen die nun eingetretene Chronifizierung der Symptomatik bei Durchführung der damals empfohlenen Rehabilitationsmassnahmen durchaus hätte verhindert werden können (vgl. Urk. 11/100 S. 3; Urk. 11/105 S. 1 f.; Urk. 11/113 S. 1). Auch Dr. I.___ ging aufgrund des mittlerweile mehrjährigen Verlaufs und der Komorbidität der diagnostizierten Störungen von einer reservierten Prognose aus (vgl. Urk. 11/70 S. 23).

4.4    Die durch RAD-Arzt med. pract. J.___ vorgenommene reine Aktenbeurteilung (vgl. Urk. 11/114 S. 4 ff.), welche im Widerspruch zu beiden psychiatrischen Gutachten und zur Einschätzung der behandelnden Ärzte steht, überzeugt demgegenüber nicht. Soweit med. pract. J.___ lediglich von einer leichten Depression ausging und insbesondere erwähnte, dass Dr. I.___ vor allem die subjektive Sicht des Beschwerdeführers beschreibe, so werden zwar die subjektiven Empfinden bei der Befunderhebung erwähnt, gleichwohl werden allerdings auch die objektiven Beobachtungen geschildert. So war etwa – entgegen der Ansicht von RAD-Arzt med. pract. J.___ - eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit auch objektiv in leichter Form feststellbar (vgl. Urk. 11/70 S. 13 f., S. 19 f.). Gewisse Symptome einer affektiven Störung können zudem anlässlich einer Begutachtung nicht objektiv festgestellt werden, weshalb sich die begutachtende Person hierfür auf die geschilderten Angaben zu verlassen hat. Soweit med. pract. J.___ zudem bemerkte, dass die beiden durchgeführten Tests lediglich auf eine leichte Depression hinweisen würden, ist festzuhalten, dass es sich bei der Testdiagnostik lediglich um ein zusätzliches Instrument handelt, wogegen ausschlaggebend der erhobene klinische Befund ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_486/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1.2 und 8C_695/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.2.2). Ausserdem diagnostizierte Dr. I.___ selbst lediglich eine gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung. Entscheidend bei der vorliegenden Beurteilung ist gemäss Dr. I.___ allerdings nicht die affektive Störung, sondern die Komorbidität der festgestellten Störungen mit der im Vordergrund stehenden andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (vgl. Urk. 11/70 S. 23 f.). Diese Komorbidität erwähnten auch die behandelnden Ärzte und wiesen ebenfalls darauf hin, dass nicht die depressive Störung im Zentrum des Krankheitsbildes stehe (vgl. Urk. 11/113 S. 1).

    Aus dem häufigen Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung, wonach die Beschwerden im Laufe der Zeit abnehmen würden, kann sodann nicht geschlossen werden, dass es sich vorliegend wahrscheinlich um abklingende Restsymptome nach einer posttraumatischen Belastungsstörung handle. Zwar geht auch die Rechtsprechung davon aus, dass in der Mehrzahl der Fälle eine Heilung erwartet werden kann und progrediente Entwicklungen dem zu erwartenden degressiven Charakter posttraumatischer Störungen widersprächen. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre allerdings einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.1 und 9C_687/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2; vgl. auch die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 207 f., S. 286). Dieser chronische Verlauf wird durch Dr. I.___ und den behandelnden Psychiater Dr. D.___ eingehend beschrieben (vgl. etwa Urk. 11/70 S. 20 ff., S. 23, S. 25; Urk. 11/100 S. 1 ff.; Urk. 11/105 S. 1 f.; Urk. 11/113 S. 3).

    Schliesslich widerspricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Weg zur Untersuchung problemlos bewältigen konnte, keineswegs der festgestellten Agoraphobie. Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, dass er sich bei Menschenansammlungen unwohle fühle und solche Situationen entsprechend vermeide (vgl. Urk. 11/70 S. 9). Dem Gutachten kann nicht entnommen werden, ob er beispielsweise mit dem Auto zur Begutachtung gelangte. Ausserdem beschrieb er das immer wieder spontane und unvorhersehbare Auftreten von Palpitationen, Schweissausbrüchen, Mundtrockenheit, Beklemmungsgefühlen, Schwindel, Hitzewallungen sowie einer Angst, die Kontrolle zu verlieren (vgl. Urk. 11/70 S. 11, S. 21). Aus dem Umstand, dass er deswegen letztmals im Jahr 2013 im Spital gewesen sei und anlässlich der Begutachtung keine Angstsymptome beobachtbar gewesen seien, kann nicht geschlossen werden, dass lediglich noch Restsymptome nach Agoraphobie vorlägen. Auch die behandelnden Psychiater beschrieben eindrücklich eine Agoraphobie mit im Verlauf zunehmend deutlicher Angstsymptomatik (vgl. Urk. 11/100 S. 1 f.; Urk. 11/105 S. 2; Urk. 11/113 S. 3 f.).

4.5    Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit insbesondere gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. I.___ aufgrund des derzeit invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens seit spätestens Oktober 2012 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen als zu 100 % Selbständigerwerbender zu qualifizieren. Somit wäre grundsätzlich ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. Ein solcher erübrigt sich vorliegend allerdings, da bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten der Invaliditätsgrad 100 % beträgt, womit dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht. Zu prüfen bleibt der Beginn des Rentenanspruchs.

5.2    Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Angesichts der Anmeldung vom 8. April 2013 (Urk. 11/3), welche am 22. April 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 11 S. 1), würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Oktober 2013 bestehen.

    In Bezug auf das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vorstehend E. 1.2) ist vorliegend eine medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. Oktober 2012 ausgewiesen, wobei der Beschwerdeführer seither ohne Unterbruch (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) als zu 100 % arbeitsunfähig gilt (vgl. Urk. 11/1 S. 2 Ziff. 3; Urk. 11/10/5-8; Urk. 11/13/5-8 S. 3 Ziff. 1.6; Urk. 11/19 S. 19 ff.; Urk. 11/43 S. 1; Urk. 11/70 S. 26; Urk. 11/100 S. 4 Ziff. 14-15; Urk. 11/105 S. 1 f.). Das Wartejahr ist demnach am 30. Oktober 2013 abgelaufen.

5.3    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

    Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Mit Honorarnote vom 14. März 2017 (Urk. 22) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 17 Stunden sowie eine Spesenpauschale von 3 % und somit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4‘160.38 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend, was mit Blick auf ähnliche Verfahren und unter Berücksichtigung des Schwierigkeit des Prozesses, der Bedeutung der Streitsache und dem Mass des Obsiegens (vgl. Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) nicht mehr angemessen erscheint. Angesichts der zu studierenden gut 120 Aktenstücke, der sechzehnseitigen Beschwerdeschrift sowie des zusätzlichen Aufwandes - insbesondere im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung - erscheint in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) und mit Blick auf vergleichbare komplexe Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘700.-- als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Mai 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans