Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00701


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 18. August 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, Mutter dreier 1991, 2004 und 2007 geborener Kinder, arbeitete zuletzt von 1998 bis 2007 als Zimmermädchen, wobei sie bis 2004 in einem Pensum von 100 % und seither in einem Pensum von 50 % tätig war. Nach der Geburt des dritten Kindes war sie nicht mehr ausserhäuslich erwerbstätig (vgl. Urk. 6/32 S. 16 f. Ziff. 3.1.2; Urk. 6/38 S. 2 Ziff. 2.1-2.2). Am 20. Januar 2014 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 6/4-5; Urk. 6/12-13; Urk. 6/19) ab und teilte der Versicherten daraufhin mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/16). Ausserdem veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 25. August 2015 erstattet wurde (Urk. 6/32), sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 31. März 2016 berichtet wurde (Urk. 6/38).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/41; Urk. 6/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2016 (Urk. 6/48 = Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.


2.    Die Versicherte erhob am 16. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Mai 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die erneute Prüfung des Sachverhalts (vgl. Urk. 1 S. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

1.5    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr zu 100 % zumutbar. Die Einschränkung im Haushalt betrage 16 %. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 8 %. Da keine Erwerbseinbusse vorliege, sei das Gesuch um Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) einzureichen (S. 2 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), der ermittelte Invaliditätsgrad sei bei den bestehenden Beschwerden nicht nachvollziehbar. Die Arbeiten im Haushalt könne sie nur schrittweise und meistens auch nur teilweise erledigen (S. 1). Die Schmerzen seien teilweise so stark, dass sie Medikamente einnehmen müsse (S. 2). Ausserdem sei neulich eine Depression aufgrund der chronischen Schmerzen diagnostiziert worden. Die bisherige Tätigkeit als Zimmermädchen könne sie nicht mehr ausüben. Damit sie eine andere Tätigkeit ausüben könne, benötige sie eine Ausbildung. Der Sachverhalt sei erneut zu prüfen (S. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen.


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Fachärztin für Neurochirurgie, nannte mit Bericht vom 13. März 2014 (Urk. 6/4/5-8) die folgenden – hier gekürzt aufgeführten - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- Diskushernie C5/6 mit klarer Wurzelkompression C6 rechts

- beginnende motorische Ausfälle im Dermatom C6 mit Bizepsschwäche

- klare Indikation zur ventralen Mikrodiskektomie C5/6 rechts mit Durchführung am 20. September 2011

- Status nach ventraler mikrochirurgischer Dekompression C5/6

- Status nach ventraler interkorporeller Spondylodese

- Lumboischialgie mit Ausstrahlung ins rechte Dermatom S1 mit Verdacht auf Nervenkompression S1 rechts

- Degeneration L4/5 und L5/S1 mit beginnender leichter Spondylarthrose; keine Diskushernie

- Status nach Spondylodese C5/6 ohne residuelle Myelonkompression oder Wurzelkompression

    Die Beschwerdeführerin sei derzeit aufgrund der Rückenproblematik zu 60 % arbeitsunfähig geschrieben. Sie könne nicht mehr in der Reinigung arbeiten. Eine Umschulung für eine 40%ige Tätigkeit werde empfohlen. Die Arbeitsfähigkeit sei nach der geplanten Bypass-Operation erneut zu evaluieren (S. 3 Ziff. 1.6, Ziff. 1.8).

3.2    Mit Bericht vom 12. Mai 2014 (Urk. 6/12-13) führte Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen eine Diskushernienoperation C5/6, eine essentielle Hypertonie sowie eine Hypothyreose auf (Urk. 6/13). Die Prognose sei schwierig. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen vollständig arbeitsunfähig (Urk. 6/12 S. 3 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6).

3.3    Am 22. August 2014 ging bei der Beschwerdegegnerin der am 13. März 2014 datierte Bericht von Dr. Y.___ in leicht abgeänderter Form ein (Urk. 6/19/6-9; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6 S. 1). Als Diagnose führte sie dabei neuerdings zusätzlich einen Status nach am 14. April 2014 erfolgter Magenbypass-Operation auf. Seit der Operation habe die Beschwerdeführerin bereits 40 kg abgenommen. Eine progressive Verbesserung der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS) sei zu erwarten. Die Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) würden wahrscheinlich bestehen bleiben (S. 1 ff. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4). Eine Umschulung mit progressiver Arbeitsintegration könne ab April 2015 durchgeführt werden. Der Beschwerdeführerin sei eine leichte Tätigkeit in einem Pensum von zirka 40 bis 50 % möglich. Die bisherige Tätigkeit in der Reinigung sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 3 Ziff. 1.6).

3.4    Am 25. August 2015 erstatteten die Gutachter des A.___ AG ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Neurologie zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/32). Dabei konnten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 32 Ziff. 6.1):

- chronisches Panvertebralsyndrom zervikal und lumbal betont mit/bei:

- Status nach ventraler mikrochirurgischer Dekompression C5/6 mit Diskektomie, Foraminotomie und ventraler interkorporeller Cage-Spondylose am 20. September 2011

- degenerativen Veränderungen an der LWS ohne Diskushernie

- persistierendem sensiblem Defizit Dermatom C6 rechts

- Fehlhaltung der Brustwirbelsäule (BWS) mit zusätzlich protrahierten Schultern

- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) calcarea rechts

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie – hier gekürzt aufgeführt - Folgendes (S. 32 Ziff. 6.2):

- Status nach morbider Adipositas mit/bei:

- Status nach laparoskopischer proximaler Magenbypass-Operation am 14. April 2014

- Verdacht auf Anastomosenstenose

- Status nach obstruktivem Schlafapnoesyndrom

- hormonell substituierte Hypothyreose, unter aktueller Therapie klinisch und laborchemisch euthyreote Stoffwechsellage

- anamnestisch allergische Rhinokonjunktivitis

- Varicosis crurum

    Anlässlich der internistischen Untersuchung seien eine Varicosis crurum sowie ein minimer Druckschmerz im Epigastrium aufgefallen. Für eine kardiopulmonale Pathologie ergäben sich keine klinischen Hinweise. Das Elektrokardiogramm (EKG) zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie ergebe keine Hinweise auf eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Die Befunde der Laboruntersuchungen seien normal. Bei der bestehenden Hypothyreose sei unter der jetzigen Therapie aufgrund der normalen Blutparameter, dem normalen Blutdruck und Puls sowie dem normalen Stuhlgang und des Fehlens weiterer typischer Symptome der Hypothyreose von einer euthyreoten Stoffwechsellage auszugehen. Anamnestisch bestehe überdies eine allergische Rhinokonjunktivitis. Aus rein internistischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden und die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig (S. 36).

    Die rheumatologische Untersuchung habe eine Fehlhaltung der BWS mit akzentuierter Brustkyphose und protrahierten Schultern sowie muskulärer Insuffizienz gezeigt. Die Beweglichkeit aller Wirbelsäulensegmente sei unauffällig und an den Extremitäten würden sowohl radikuläre als auch spondylogene Zeichen fehlen. Im rechten Schultergelenk finde sich eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung bei bestehender PHS calcarea. Ansonsten fänden sich keine Defizite am Gelenkstatus. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr arbeitsfähig. Im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt. In einer dem Rückenleiden angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne repetitives Heben von schweren Lasten über 6 kg sei sie vollständig arbeitsfähig (S. 28, S. 36 f.).

    In der neurologischen Untersuchung seien abgesehen von einer residuellen sensiblen Ausfallssymptomatik des Dermatoms C6 keine objektivierbaren Defizite nachweisbar gewesen. Diese Ausfallssymptomatik sei ohne Relevanz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Im Bereich der HWS werde lediglich eine Spondylodese C5/6 mit geringen unkarthrotischen Forameneinengungen C5/6 rechts ohne weitere Pathologie erwähnt. Die Problematik am dritten rechten Finger sei nicht neurogen, sondern am ehesten auf eine Tendovaginitis stenosans zurückzuführen. Die bisherige Tätigkeit als Zimmermädchen sei der Beschwerdeführerin aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS nicht mehr zumutbar. Eine angepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Änderung der Körperposition sei ihr dagegen in einem vollen Pensum möglich (S. 31 f., S. 37).

    Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des zervikal und lumbal betonten chronischen Panvertebralsyndroms mit degenerativen Veränderungen der LWS sowie der eingeschränkten Belastbarkeit der rechten Schulter in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr arbeitsfähig sei. Dies gelte seit der Diagnosestellung der Diskushernie im April 2011. In einer angepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne repetitives Heben schwerer Lasten über 6 kg sei sie dagegen vollständig arbeitsfähig. Dies gelte retrospektiv betrachtet - abgesehen von den vorübergehenden hospitalisations- und rekonvaleszenzbedingten Phasen der Arbeitsunfähigkeit - seit jeher (S. 37 ff. Ziff. 7.4-7.7, S. 40 Ziff. 2-3). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 40 Ziff. 5). Eine regelmässige Physiotherapie und medizinische Trainingstherapie zur Konditionierung und zum Aufbau der insuffizienten Rücken- und Bauchmuskulatur werde dringend empfohlen. Die PHS rechts sollte behandelt werden. Zur Klärung der Dysphagie bei Status nach erfolgter Magenbypass-Operation sollte eine Gastroskopie zum Ausschluss einer Anastomosenstenose durchgeführt werden (S. 41 Ziff. 7.a).

3.5    Mit Stellungnahme vom 15. September 2015 empfahl Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten des A.___ abzustellen. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen seit April 2011 vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne repetitives Heben schwerer Lasten über 6 kg sowie mit der Möglichkeit zur Änderung der Körperposition sei sie dagegen – abgesehen von den vorübergehenden hospitalisations- und rekonvaleszenzbedingten Phasen einer Arbeitsunfähigkeit - stets zu 100 % arbeitsfähig gewesen (vgl. Urk. 6/40 S. 5 f.).

3.6    Am 1. Februar 2016 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 31. März 2016, Urk. 6/38). Die Beschwerdeführerin habe dabei erzählt, dass sie bei guter Gesundheit in einem Pensum von 50 % als Zimmermädchen arbeiten würde. Eine ausserhäusliche Tätigkeit sei aus finanziellen Gründen notwendig. Sie habe die damalige Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % aufgegeben, um für den autistischen Sohn da zu sein. Dieser besuche nun eine Tagesschule (S. 3 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige fest (S. 3 Ziff. 2.6).

    Sodann habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich bei guter Gesundheit vollumfänglich um sämtliche Haushaltsarbeiten gekümmert habe. Aktuell stosse sie bereits bei leichten Tätigkeiten an ihre Grenzen und sei auf ein etappenweises Arbeiten sowie regelmässige Ruhepausen angewiesen. Sämtliche Arbeiten mit einem erhöhten Kraftaufwand und in hohen Lagen seien ihr nicht mehr möglich. Ihr Ehemann entlaste sie daher regelmässig bei den Haushaltsarbeiten (S. 5 Ziff. 6). Kognitive Einschränkungen habe sie nicht (S. 5 Ziff. 6.1). Früher habe sie täglich eine warme Mahlzeit zubereitet. Nun müsse sie zwei- bis dreimal pro Woche auf Fertigprodukte zurückgreifen. Den Tisch könne sie decken und abräumen. Die oberflächliche Küchenreinigung sei ihr ebenfalls möglich. Bei der gründlichen Reinigung sei sie auf die Unterstützung des Ehemannes angewiesen (S. 5 f. Ziff. 6.2). Die Wohnung könne sie nur noch einmal pro Woche oberflächlich staubsaugen. Die gründlichen Saugarbeiten erledige der Ehemann. Körperlich leichte Tätigkeiten versuche sie weiterhin durchzuführen. Die gründliche Reinigung des Badezimmers erfolge einmal pro Woche durch den Ehemann. Dieser übernehme auch die Fensterreinigung. Der Wechsel der Bettlaken erfolge gemeinsam mit dem Ehemann (S. 6 Ziff. 6.3). Die Einkäufe tätige sie weiterhin selbständig. Die Kinder oder der Ehemann würden sie mehrheitlich begleiten und die schweren Taschen tragen (S. 7 Ziff. 6.4). Die Wäsche erledige sie weiterhin überwiegend selbständig. Der Ehemann bügle allerdings seine Hemden selber, da ihr dies nicht mehr möglich sei. Beim Zusammenlegen der Wäsche unterstütze er sie (S. 7 Ziff. 6.5). Die Kinderbetreuung nehme sie uneingeschränkt wahr (S. 7 f. Ziff. 6.6). Die Abklärungsperson erkannte schliesslich eine Einschränkung bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege sowie bei der Wäsche und Kleiderpflege im Umfang von insgesamt 15.60 % (S. 5 ff. Ziff. 6.1-6.8).

3.7    Mit Bericht vom 24. März 2016 (Urk. 6/43) bestätigte Dr. Y.___ die bisher von ihr gestellten Diagnosen und wies auf aktuell teilweise brennende Schmerzen im Dermatom C6 rechts mit einer Koordinationsstörung der rechten Hand hin (S. 1). Zur Kontrolle der epifusionellen Diskopathie und zur Beurteilung, ob die aktuellen Symptome mit einer neuen Kompression C6 oder C7 im Neuroforamen zusammenhängen würden, erfolge eine Magnetresonanztomographie (MRI) mit radiologischen Funktionsaufnahmen der HWS (S. 2).

3.8    Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 7. Juni 2016 (Urk. 3) über die gleichentags erfolgten Funktionsaufnahmen sowie die Computertomographie (CT) und das MRI der HWS ist zu entnehmen, dass keine relevante Foramenstenose und insofern keine erkennbare radikuläre Kompression ersichtlich gewesen sei. Es zeige sich eine minimale dorsale Protrusion der Bandscheibe C4/5. Der zervikale Spinalkanal sei weit. In den konventionellen Aufnahmen sei eine Beweglichkeit im Segment C5/6 zu erahnen. Interkorporell C5/6 bestehe kaum ein stabilisierender Durchbau.


4.

4.1    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das polydisziplinäre Gutachten des A.___ (vorstehend E. 3.4) die an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich erfüllt. So berücksichtigt es die zu jenem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 6/32 S. 18 ff. Ziff. 3.3-3.4, S. 25, S. 29, S. 35 f. Ziff. 7.3) in angemessener Weise, wurde in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (vgl. Urk. 6/32 S. 2 ff. Ziff. 1.2-1.5, S. 38 Ziff. 7.5) und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Es erfolgte eine ausführliche internistische, rheumatologische sowie neurologische Befundaufnahme (vgl. Urk. 6/32 S. 21 ff. Ziff. 4.1, S. 25 f., S. 29 f.), womit das Gutachten auf einer für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassenden Beurteilung beruht. Dabei zeigte sich im Wesentlichen ein zervikal und lumbal betontes chronisches Panvertebralsyndrom mit degenerativen Veränderungen der LWS und residueller sensibler Ausfallssymptomatik des rechten Dermatoms C6 sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit der rechten Schulter bei bestehender PHS (vgl. Urk. 6/32 S. 36 f.). Nach erfolgter Magenbypass-Operation konnte ein erfreulicher Gewichtsverlust von 80 kg verzeichnet werden, so dass der Body Mass Index (BMI) nun im Normbereich liegt. Die Gewichtsreduktion hatte auch zur Folge, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Schlafapnoesyndroms kein continuous positive airway pressure (CPAP)-Gerät mehr benötigt. Die festgestellte Hypothyreose ist hormonell substituiert (vgl. Urk. 6/32 S. 18 oben, S. 32). Die aufgrund der erhobenen Befunde attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen ist nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne repetitives Heben schwerer Lasten über 6 kg vollständig arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 6/32 S. 37 ff. Ziff. 7.4-7.7). Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Darauf kann abgestellt werden. Dies empfahl überdies auch RAD-Arzt Dr. B.___ (vgl. Urk. 6/40 S. 5 f.).

4.2    Die erst nach der Begutachtung erfolgten Untersuchungen aufgrund der teilweise brennenden Schmerzen im rechten Dermatom C6 mit einer Koordinationsstörung der rechten Hand ändern daran nichts, konnten dadurch doch keine wesentlichen, bisher unberücksichtigten Befunde erhoben werden, wobei insbesondere keine relevante Foramenstenose und insofern keine radikuläre Kompression ersichtlich war (vgl. Urk. 3). Zudem beurteilt das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit von Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses – mithin am 19. Mai 2016 – gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einen neuen Verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

4.3    Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf eine neulich durch Dr. med. C.___ diagnostizierte Depression aufgrund der chronischen Schmerzen hinwies (vgl. Urk. 1 S. 3), lassen sich den vorhandenen medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für ein relevantes psychisches Leiden im massgeblichen Zeitraum entnehmen. Anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte des A.___ gab die Beschwerdeführerin zwar unter anderem an, dass sie sich durch die Einnahme von Targin leicht depressiv fühle und viel weine (vgl. Urk. 6/32 S. 18 Ziff. 3.3). Bei der internistischen Untersuchung zeigte sich jedoch eine unauffällige Psyche (vgl. Urk. 6/32 S. 21 Ziff. 4.1). Auch schilderte die Beschwerdeführerin einen regen Tagesablauf (vgl. Urk. 6/32 S. 17 Ziff. 3.1.4) und verneinte eine psychiatrische Therapie (vgl. Urk. 6/32 S. 19 Ziff. 3.3). Es ist somit anzunehmen, dass allfällige psychische Probleme nicht ausgeprägt waren, so dass die Gutachter des A.___ nachvollziebar auf eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin verzichteten. Es ist folglich mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Verfügungszeitpunkt noch kein relevantes psychisches Leiden vorlag, weshalb für weitere Abklärungen keine Veranlassung bestand und ein allfälliges psychisches Leiden im Rahmen einer neuen Verfügung zu prüfen wäre (BGE 121 V 362 E. 1b).

4.4    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die beweiskräftige gutachterliche Beurteilung des A.___ im Wesentlichen an einem zervikal und lumbal betonten chronischen Panvertebralsyndrom sowie an einer PHS calcarea leidet und aufgrund dessen in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine angepasste Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils ist ihr hingegen vollständig zumutbar.


5.

5.1    Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 1.4) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 31. März 2016 (Urk. 6/38), worin die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 6/38 S. 3 Ziff. 2.6). Dies ist unbestritten und nicht zu beanstanden.

5.2    Die von der Abklärungsperson aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 3.6) ermittelten Einschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege sowie bei der Wäsche und Kleiderpflege im Umfang von insgesamt 15.6 % (vgl. Urk. 6/38 S. 5 ff. Ziff. 6.1-6.8) erscheinen in Anbetracht der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen und der geltenden Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten (BGE 133 V 504 E. 4.2) als plausibel und nachvollziehbar. Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass diese Beurteilung auf klar feststellbaren Fehleinschätzungen beruhte. Wie die Abklärungsperson bereits zutreffend erkannte (vgl. Urk. 6/38 S. 5 Ziff. 6), ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, die anfallenden Arbeiten etappenweise durchzuführen. Die Erhebung erfolgte detailliert und in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse. Der Abklärungsbericht ist somit auch hinsichtlich der ermittelten Einschränkung voll beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist (vorstehend E. 1.5).

    Zudem wird die Einschätzung der Abklärungsperson auch durch die medizinischen Berichte plausibilisiert. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung an, dass sie den Haushalt grösstenteils alleine erledige. Einzig das Bügeln, das Fensterputzen sowie das Tragen von schweren Sachen sei ihr nicht mehr möglich (vgl. Urk. 6/32 S. 21 oben). Andernorts ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt selber mache. Sie könne kochen, allerdings aufgrund der Kreuzschmerzen nicht lange in der Küche stehen. Ansonsten mache sie die Wäsche, bügle, gehe einkaufen und könne problemlos 5 kg tragen. Wegen ihrer Schulter könne sie allerdings die Fenster nicht putzen (vgl. Urk. 6/32 S. 25 Mitte). Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin von den Gutachtern des A.___ als im Haushalt vollständig arbeitsfähig erachtet (vgl. Urk. 6/32 S. 40 Ziff. 5).

5.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 15.6 %.

    Das Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) steht der vorliegenden Anwendung der gemischten Methode nicht entgegen (vgl. BGE 143 I 50 und IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 31. Oktober 2016).


6.

6.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 5) – als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, gelangt die gemischte Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung.

    Dabei wird bei nur teilweise erwerbstätigen Versicherten die Invalidität für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3).

6.2    Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der Anmeldung vom 20. Januar 2014 (Urk. 6/1), welche am 5. Februar 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6 S. 1), würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. August 2014 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 129 V 222).

6.3    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1) stützte sich die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6/39 S. 1) auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie im privaten Sektor abstellte, welcher bei Frauen im Jahr 2012 Fr. 3‘665.-- betrug (vgl. LSE 2012, TA1, S. 35, Ziff. 55-56, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen der Jahre 2012 (Index: 2‘630) bis 2014 (Index: 2‘673) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 23‘299.-- im Jahr 2014 bei einem Pensum von 50 % (Fr. 3‘665.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2‘630 x 2‘673 x 0.5). Dies ist angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Da eine regelmässige Erwerbstätigkeit als Zimmermädchen bereits sehr lange zurück liegt, erscheint das Abstellen auf die Tabellenlöhne und dabei auf die konkrete Branche gerechtfertigt.

6.4    Auch das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin – in Beachtung der Rechtsprechung (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b) – gestützt auf die Tabellenlöhne, wobei sie auf das für Frauen geltende standardisierte monatliche Einkommen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors im Betrag von Fr. 4‘112.-- (vgl. LSE 2012, TA1, S. 35, Total, Kompetenzniveau 1) abstellte (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6/39 S. 1). Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin derzeit keine Tätigkeit ausübt, nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung angepasst, ergibt dies im Jahr 2014 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘282.-- bei der verbliebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit respektive von rund Fr. 26‘141.-- bei einem Pensum von 50 % (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2‘630 x 2‘673 x 0.5).

    Sodann gewährte die Beschwerdegegnerin aufgrund des einschränkenden Belastungsprofils einen angemessenen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) von 10 % (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6/39 S. 2). Gründe für einen höheren Abzug sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 23‘527.-- (Fr. 26‘141.-- x 0.9).

6.5    Wird das Valideneinkommen von Fr. 23‘299.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 23‘527.-- gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse und somit ein Teilinvaliditätsgrad von 0 %. Der Umstand, dass ab dem 1. Januar 2018 voraussichtlich in einer modifizierten Anwendungsweise der gemischten Methode das Valideneinkommen bezogen auf ein volles Pensum ermittelt wird (vgl. – nicht rechtskräftiges - Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.00548 vom 19. Mai 2017 E. 8), ändert daran nichts, resultiert auch bei dieser Berechnung aufgrund der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit lediglich die dem vorgenommenen Abzug von 10 % entsprechenden Einbusse.

    Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 15.6 % (vorstehend E. 5), was bei einer Gewichtung von 50 % einem Teilinvaliditätsgrad von 7.80 % (15.60 % x 0.5) entspricht.

6.6    Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert schliesslich ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 8 % (vorstehend E. 1.1). Die Beschwerdegegnerin verneinte demnach einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht.


7.

7.1    Zuletzt stellt sich die Frage, ob allenfalls Massnahmen der beruflichen Eingliederung (vorstehend E. 1.3) zu gewähren sind. Die Beschwerdegegnerin erachtete die Durchführung solcher Massnahmen als derzeit nicht möglich (vgl. Mitteilung vom 23. Juli 2014, Urk. 6/16). Nachdem sie der Beschwerdeführerin allerdings die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt hatte (Urk. 6/41), beantragte diese ausdrücklich eine Arbeitsvermittlung respektive eine passende Ausbildung (vgl. Urk. 6/42; Urk. 6/44 S. 3). Obwohl sich die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung lediglich zum Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG geäussert hat (vgl. Urk. 2 S. 3), ist demnach auch der Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) zu prüfen. Eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG fällt von vornherein ausser Betracht, war die Beschwerdeführerin doch vor Eintritt der Invalidität in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig (vgl. BGE 121 V 186 E. 3a, 118 V 7, Urteil des Bundesgerichts I 147/04 vom 19. August 2004 E. 6.1.2; AHI-Praxis 4/2000 S. 189).

7.2    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 130 V 488 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b).

    Die Beschwerdeführerin machte nach dem Besuch der obligatorischen Primarschule sowie der Scuola Media zwar eine fünfjährige Ausbildung zur Buchhalterin, schloss diese indessen – aus invaliditätsfremden Gründen - nicht ab. So gab sie an, dass sie kein Interesse an dieser Ausbildung gehabt habe und diese nur auf Anraten des Vaters gemacht habe. Seit sie in die Schweiz eingereist war, war sie sodann ausschliesslich als Zimmermädchen tätig (vgl. Urk. 6/32 S. 16 Ziff. 3.1.2). Der vorgenommene Einkommensvergleich (vorstehend E. 6) zeigt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen keine Erwerbseinbusse hinnehmen muss. Auch ist sie in den ihr offenstehenden Tätigkeitsgebieten ohne spezifische Ausbildung arbeitsfähig. Ein Anspruch auf Umschulung ist demnach nicht gegeben.

7.3    Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung steht ein solcher nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 18 Abs. 1 IVG nunmehr schon den arbeitsunfähigen Versicherten zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG verweist. Daraus ergibt sich, dass der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit genügt; sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 ATSG oder gar Invalidität gemäss Art. 8 ATSG verdichtet haben. Zu beachten ist zudem, dass bei langer Dauer einer Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird (Art. 6 Satz 2 ATSG). Zur Begründung dieses Anspruches ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wobei die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs vorliegt, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen, damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss entsprechend ein Kausalzusammenhang bestehen und die versicherte Person muss bei der Stellensuche aus invaliditätsbedingten Gründen auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen sein. Dies gilt auch für Versicherte, die in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2 und 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2). Diese Voraussetzungen erfüllen die bei der Beschwerdeführerin noch verbliebenen, medizinisch begründeten Einschränkungen nicht und es stehen ihr genügend zumutbare Stellen offen, weshalb auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht.

7.4    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf Arbeitsvermittlung oder Umschulung noch auf eine Invalidenrente hat.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans