Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00705


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 25. August 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, ist gelernter Biologielaborant und diplomierter psychiatrischer Krankenpfleger und war zuletzt vom April bis August 2013 beim Z.___ als Krankenpfleger tätig (vgl. Urk. 7/14 S. 1 Ziff. 2.1, Urk. 7/26 S. 2 f.), als er sich am 9. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf berufliche Motivations- und Hoffnungslosigkeit infolge wiederholten Mobbings zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, teilte dem Versicherten am 4. Juli 2014 mit, dass sie im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen die Kosten für den Kurs „Laborpraxis Chemie für Wiedereinsteiger“ vom 25. Juni bis 2. Juli 2014 im Hinblick auf die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit übernehme (Urk. 7/34). Die IV-Stelle veranlasste eine berufliche Abklärung des Versicherten ab dem 17. November 2014 in der beruflichen Abklärungsstelle A.___ (Urk. 7/43, vgl. Urk. 7/40, Urk. 7/57/1-11 S. 1), welche jedoch per 8. Dezember 2014 infolge vorzeitigen Erreichens der Ziele abgebrochen wurde (Urk. 7/55).

    Am 23. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie gewähre ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die B.___ (Urk. 7/54). Der Versicherte nahm vom 1. Juli bis am 28. Dezember 2015 an einem Arbeitsversuch im C.___ teil (vgl. Urk. 7/63). In der Folge wurde er im C.___ von Januar bis August 2016 in einem Pensum von 20 % befristet angestellt (vgl. Urk. 7/73 S. 4 Mitte). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 20. Januar 2016 mit, dass es gelungen sei, ihn mit einem Teilzeitpensum in den Arbeitsmarkt zu integrieren, weshalb die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 7/75). Der Versicherte teilte der IV-Stelle am 8. April 2016 mit, dass er sich in keiner ärztlichen Behandlung befinde und ersuchte um Sistierung des Verfahrens (Urk. 7/85/2, Urk. 7/86). Die IV-Stelle machte den Versicherten am 12. April 2016 auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam (Urk. 7/88) und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/89) mit Verfügung vom 23. Mai 2016 (Urk. 7/93 = Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Der Versicherte erhob am 17. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Umschulung zu finanzieren, eventuell sei die Rentenprüfung vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 (Urk. 8) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in     der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass sie dem Beschwerdeführer den Ausbildungskurs „Laborpraxis Chemie für Wiedereinsteiger“ finanziert habe. Zudem sei er intensiv bei der Stellensuche unterstützt worden und es sei gelungen, den Beschwerdeführer in einem Teilzeitpensum in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Aus den vorliegenden Arztberichten seien keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeiten ersichtlich. Dem Beschwerdeführer sei demnach sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (S. 1).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2016 (Urk. 6) grundsätzlich fest.

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass der ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin erstaune, hätten doch sämtliche Abklärungen ergeben, dass er in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihre ablehnende Verfügung einzig auf seinen Sistierungsantrag gestützt und den Sachverhalt nicht ordnungsgemäss abgeklärt (S. 6 f. Ziff. II.B.4-8).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, namentlich auf eine Umschulung, beziehungsweise auf eine Rente zu Recht verneint hat.


3.

3.1    Aus dem Bericht der D.___ vom 10. Januar 2013 (Urk. 7/17/5-6) über die gleichentags erfolgte Abklärungssitzung (vgl. Urk. 7/19/1-9 Ziff. 1.4) geht hervor, dass der Beschwerdeführer Anzeichen einer akuten Belastungsstörung (Stresssymptome, eingeschränkte psychosoziale Belastbarkeit, Angstzeichen, vor allem vor Neubewerbungen in seinem angestammten Berufsbereich) zeige. In der angestammten Tätigkeit als Pfleger sei der Beschwerdeführer aktuell nur beschränkt arbeitsfähig, schätzungsweise zu 60 %. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 80-100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.).

3.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, führte in seinem Bericht vom 20. Januar 2014 (Urk. 7/17/14 = Urk. 7/91/7-10) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1991 sporadisch behandle (Ziff. 1.2, Ziff. 1.11), und nannte eine seit 1991 bestehende soziale (vorwiegend berufliche) Problematik als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Pfleger voll zumutbar (Ziff. 1.7).

3.3    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, führte in seinem Bericht vom 30. Januar 2014 (Urk. 7/19/1-9) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 27. Januar 2014 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61; instabile, impulsiv-aggressive und passiv-aggressive Züge gemischt, aber auch leicht narzisstische und ängstliche Züge; insgesamt leichtgradige Ausprägung, jedoch die Arbeitsfähigkeit einschränkend) sowie einen Status nach Mobbingerlebnis als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem nannte er eine rezidivierende depressive Störung, heute remittiert (ICD-10 F33.4), als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1).

    Der Beschwerdeführer sei aufgrund der reduzierten psychosozialen Belastbarkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Ziff. 1.7). Von August 2013 bis Januar 2014 habe in sozialen Berufen keine Arbeitsfähigkeit bestanden, ab dem 1. Oktober 2014 sei der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten zirka 50 % arbeitsfähig. Auf längere Sicht bestehe eine 80-100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten, beispielsweise als Biologielaborant (Ziff. 1.4). Es werde eine langfristig angelegte Psychotherapie empfohlen (Ziff. 1.5).

3.4    Im Schlussbericht der beruflichen Abklärungsstelle A.___ vom 23. Januar 2015 (Urk. 7/57/1-11) wurden eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen/impulsiven, passiv-aggressiven und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) als invalidisierende Diagnosen genannt (Ziff. 1.2).

    Zudem wurde ausgeführt, dass an einem gut angepassten Arbeitsplatz mit möglichst Abwesenheit von zwischenmenschlichen Konfliktsituationen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Die Arbeitsfähigkeit im pflegerischen Berufsfeld sei aufgehoben, dieser Bereich komme nicht in Frage. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit korreliere mit den zwischenmenschlichen Bedingungen am jeweiligen Arbeitsplatz und lasse sich aus diesem Grund nicht mit Prozentangaben prognostizierten (Ziff. 3.1).

    Beim Beschwerdeführer, der über verschiedene Berufsabschlüsse und Weiterbildungen verfüge, handle es sich um eine beruflich vielseitige, intelligente Person, die sowohl über gute intellektuell-schulische als auch manuell-praktische Fähigkeiten verfüge. Damit kämen für ihn grundsätzlich verschiedene Tätigkeiten in Frage, wobei weder ausgeprägte Team- noch Fronttätigkeiten empfohlen werden könnten. Im Vergleich zu seinen guten bis sehr guten fachlich-arbeitsbezogenen als auch intellektuell-schulischen Voraussetzungen würden sich die sozialen Kompetenzen vergleichsweise knapp erweisen. So seien in der Zusammenarbeit insbesondere die häufigen und dabei lauten Kommentare des Beschwerdeführers, die andere von der Arbeit abgelenkt und auch gestört hätten, herausfordernd gewesen (Ziff. 3.2). Der Beschwerdeführer benötige eine psychotherapeutische Begleitung (Ziff. 3.2), jedoch liege eine geringe Therapiemotivation vor, da beim Beschwerdeführer selber kein eigentliches Krankheitsgefühl bestehe (Ziff. 2.4).

3.5    Aus dem Abschlussbericht der B.___ vom 22. Dezember 2015 (Urk. 7/73) geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 im Rahmen eines Arbeitsversuches als Mitarbeiter Aktivierungstherapie im Tageszentrum des C.___ gearbeitet habe. Zu seinen Aufgaben habe die Betreuung und Beschäftigung der Tagesgäste, einfache pflegerische Tätigkeiten, Arbeiten im Werkstattbereich sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten gehört (S. 1 Mitte). Von Januar bis August 2016 werde der Beschwerdeführer weiter im Tageszentrum des C.___ als Mutterschaftsvertretung in einem Pensum von 20 % (ein ganzer Tag) beschäftigt. Ferner habe der Beschwerdeführer gegenüber der B.___ Beraterin erklärt, dass er zusätzlich im freiberuflichen pflegerischen Bereich tätig sein werde. Auch eine Beschäftigung bei der Spitex oder Spitex-ähnlichen Organisation komme eventuell in Frage (S. 4 Mitte).

    Der Beschwerdeführer werde im ersten Arbeitsmarkt als zu 80 % und mehr leistungsfähig erachtet. Eine berufliche Einschränkung sei, dass der Beschwerdeführer nicht gern in einem Team arbeiten möchte beziehungsweise von sich sage, dass er es nicht könne. Von Aussenstehenden werde seine Erwartungshaltung gegenüber anderen als recht hoch empfunden. Das Alter des Beschwerdeführers sei naturgemäss ebenfalls eine Hürde und zum anderen die recht häufigen Stellenwechsel, die sich in seinem Lebenslauf abzeichnen würden (S. 4 oben).

3.6    Im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 20. Januar 2016 (Urk. 7/76) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das Ziel der Festanstellung im C.___ nicht erreicht worden sei, er arbeite nun dort in einem Pensum von 20 %. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei geklärt, die dazugehörige Massnahme, die berufliche Massnahme, sei durchgeführt worden. Zusätzlich sei ein Arbeitsversuch durchgeführt worden, welcher zum selben Ergebnis wie die berufliche Abklärung geführt habe (S. 1).

3.7    Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin am 8. April 2016 auf entsprechende Nachfrage hin (vgl. Urk. 7/85/1) mit, dass er sich aktuell bei keinem Arzt, Psychologen, Psychiater und/oder Therapeuten in Behandlung befinde. Er sei der Ansicht, dass er und die Beschwerdegegnerin Geld und Umtriebe sparen sollten. Seine allfällige IV-Berentung sei nicht nur unangepasst, sondern auch unrealistisch. Darum ersuche er um Sistierung der IV-Abklärung (Urk. 7/85/2, Urk. 7/86).

3.8    Dr. F.___ legte in seinem Bericht vom 15. April 2016 (Urk. 7/90) dar, dass ihm der Beschwerdeführer gleichentags telefonisch mitgeteilt habe, dass er im Tageszentrum des C.___ einen Tag pro Woche arbeite und zusätzlich einen Tetraplegiker betreue. Er würde gern mehr arbeiten, mit angepasster Arbeitsstruktur sei er arbeitsfähig. Den vereinbarten Termin habe der Beschwerdeführer abgesagt (Ziff. 1.4).

3.9    In seinem Bericht vom 29. April 2016 (Urk. 7/91/1-6) legte Dr. E.___ bei gleich gebliebener Diagnose (Ziff. 1.1, vgl. vorstehend E. 3.2) dar, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als gelernter Psychiatriepfleger zumutbar sei, bei optimaler Arbeitssituation bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei für eine berufliche Tätigkeit auf einen guten Teamgeist angewiesen und sei empfindlich auf Mobbingsituationen und schlechtes Arbeitsklima. Aufgrund der bisherigen Erfahrung und als langjähriger Hausarzt des Beschwerdeführers erachte er ein Pensum von 80 % als optimal, um weitere Komplikationen bei der Arbeit zu verhindern oder diesen vorzubeugen (Ziff. 1.7).


4.

4.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

4.2    Sowohl der Psychiater Dr. F.___ als auch die berufliche Abklärungsstelle A.___ diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (vgl. vorstehend E. 3.3-3.4); der Hausarzt Dr. E.___ ging von einer sozialen (vorwiegend beruflichen) Problematik aus (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.9). Aufgrund dieser psychischen Beeinträchtigungen übernahm die Beschwerdegegnerin denn auch im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen die Kosten für den Kurs „Laborpraxis Chemie für Wiedereinsteiger“ (vgl. Urk. 7/34), veranlasste eine berufliche Abklärung bei der beruflichen Abklärungsstelle A.___ (vgl. Urk. 7/43, Urk. 7/57/1-11, vgl. vorstehend E. 3.4), gewährte dem Beschwerdeführer Unterstützung bei der Stellensuche durch die B.___ (vgl. Urk. 7/54, vgl. vorstehend E. 3.5) und finanzierte einen Arbeitsversuch im C.___ (vgl. Urk. 7/63, vgl. vorstehend E. 3.5). Dies ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. II.A.1-9).

    Direkt im Anschluss an den Arbeitsversuch im C.___ von Juli bis Dezember 2015 als Mitarbeiter Aktivierungstherapie wurde der Beschwerdeführer befristet von Januar bis August 2016 als Mutterschaftsvertretung in einem Pensum von 20 % beschäftgt. Zudem betreute er einen Tetraplegiker (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.8). Somit konnte der Beschwerdeführer wieder in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden, auch wenn nur in einem Teilzeitpensum. Ausserdem handelt es sich bei den beiden ausgeübten Tätigkeiten (zumindest teilweise) um Tätigkeiten als Pflegeperson.

    In den beiden Arztberichten von Dr. F.___ und von Dr. E.___ vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.8-3.9), die nach der Durchführung des Arbeitsversuchs im C.___ ausgestellt worden sind, sind denn auch keine Arbeitsunfähigkeiten ausgewiesen. So führte Dr. F.___ aus, dass ihm der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt habe, dass er neben der Tätigkeit im Tageszentrum des C.___ und der Betreuung eines Tetraplegikers gerne mehr arbeiten würde und nach eigenen Angaben bei angepasster Arbeitsstruktur arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend E. 3.8). Dr. E.___ legte dar, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als gelernter Psychiatriepfleger zumutbar sei, bei optimaler Arbeitssituation bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.9).

    Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Krankenpfleger zumutbar ist, übt er diese doch auch tatsächlich wieder aus. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf ein angenehmes Team angewiesen ist und empfindlich auf Mobbingsituationen und schlechtes Arbeitsklima reagiert, und ihm die Suche nach einer geeigneten Anstellung entsprechend erschwert ist, vermag daran nichts zu ändern. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ebenfalls zu 100 % zumutbar.

4.3    Der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) lagen zahlreiche medizinische und berufliche Abklärungen zugrunde (vgl. vorstehend E. 3.1-3.-9), weshalb sich der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe sich einzig auf den Sistierungsantrag gestützt und den Sachverhalt nicht ordnungsgemäss abgeklärt (vgl. vorstehend E. 2.2), als unbegründet erweist.

4.4    Nach dem Gesagten liegt kein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor. Die Beschwerdegegnerin hat den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers mit den durchgeführten Massnahmen angemessen Rechnung getragen und konnte den Beschwerdeführer wieder in den ersten Arbeitsmarkt integrieren.

    Mangels fehlender Invalidität hat der Beschwerdeführer weder Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich auf eine Umschulung, noch auf eine Rente. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger