Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00706
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 26. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1960 geborene X.___ meldete sich am 4. Februar 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderem ein Gutachten bei Dr. med. dipl.-psych. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einholte (Gutachten vom 11. Dezember 2011, Urk. 11/36). Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2012 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2010 in Aussicht (Urk. 11/40). Mit Verfügung gleichen Datums sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Invalidenrente, da sich die Versicherte im Strafvollzug befand (Urk. 11/39). Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2010 eine halbe Invalidenrente zu, wobei sie die persönliche Rente der Versicherten aufgrund der Sistierung nicht ausbezahlte. Die Kinderrenten wurden hingegen ausgerichtet (Urk. 11/57-67 und Verfügungsteil 2, Urk. 11/51). Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 hob die IV-Stelle die Sistierung der Hauptrente per 31. Mai 2013 auf (Urk. 11/76).
Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 13. Juni 2013, Urk. 11/82), welches sie mit Mitteilung vom 6. Januar 2014 unter Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abschloss (Urk. 11/92).
1.2 Im Februar 2015 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 11/103). Sie holte dabei einen Verlaufsbericht der Z.___ ein (Bericht vom 11. Juni 2015, Urk. 11/106). Am 21. Juli 2015 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 19. August 2015, Urk. 11/112). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Dezember 2015, Urk. 11/115, und Einwand vom 8. Januar 2016, Urk. 11/126-127) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 2016 die halbe Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 11/135 = Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 20. Juni 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 20. Mai 2016 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren, dies insbesondere in Form einer auch nach 1. Juli 2016 auszahlbaren halben Rente. In prozessualer Hinsicht liess sie um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 16. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2
1.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in der bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung). Gemäss dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 27 Abs. 1 IVV gilt als Aufgabenbereich die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1.2.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). Gemäss dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 27bis Abs. 3 IVV wird im Gegensatz zu der bis 31. Dezember 2017 gültigen Rechtslage das Erwerbseinkommen neu auf eine Vollerwerbstätigkeit aufgerechnet.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache als im Gesundheitsfall zu 55 % erwerbstätig und zu 45 % im Aufgabenbereich tätig. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin zu 90 % eingeschränkt sei. Im Haushalt ging sie von keiner Einschränkung aus. Es resultierte so ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 50 % (Urk. 11/51). Im Rahmen des im Juni 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die Beschwerdegegnerin keine Änderungen fest, die sich auf die Rente auswirkten. Sie ging entsprechend weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 50 % aus (Urk. 11/92).
In der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2016 (Urk. 2) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin neu als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig. Die Beschwerdeführerin arbeite zu 50 % in der angestammten Tätigkeit, was dem ihr zumutbaren Pensum entspreche. Im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung. Es resultiere so ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 26 %.
2.2 Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), bei Anwendung der gemischten Methode werde der Teilzeitfaktor im Erwerb zweimal gewichtet, daraus ergebe sich, dass das relevante Arbeitspensum (Beruf und Haushalt) bei Teilzeitangestellten nicht aus einem vollen Tag bestehe. Da der Invaliditätsgrad eines Vollzeitbeschäftigten hingegen auf Basis eines vollen Tagespensums erfolge, verletze die herrschende Praxis betreffend gemischte Methode die verfassungsmässig garantierte Rechtsgleichheit. Korrekterweise müsse das Valideneinkommen auf ein 100%-Pensum aufgerechnet werden und danach der Invaliditätsgrad mit dem entsprechenden (Teilzeit-)Faktor gewichtet werden.
Unabhängig von der Zulässigkeit der gemischten Methode sei sie als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass sie als Pflegeassistentin wohl kaum zu 100 % arbeiten würde, da es sich um eine körperlich anstrengende Tätigkeit handle, werde durch keine Indizien gestützt. Sie verfüge über eine unbeeinträchtigte körperliche Konstitution. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringe, sie (die Beschwerdeführerin) habe nach der Ehetrennung kein Vollzeitpensum ausgeübt, gelte es zu beachten, dass sie nebst dem Teilzeiterwerbspensum und der Ausbildung zur Pflegeassistentin SRK ihren an Multiple Sklerose erkrankten Ehemann gepflegt habe. Diese Betreuung, welche ökonomisch gewichtet und in die Invaliditätsbemessung beim Valideneinkommen Eingang finden müsse, sei bis anhin nicht berücksichtigt worden. Es könne somit ab 2006 vom Status einer Vollerwerbstätigen ausgegangen werden. Des Weiteren sei sie wahrscheinlich bereits seit 2008 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Es sei ihr daher bereits ab diesem Zeitpunkt gar nicht mehr möglich gewesen, ein Vollzeitpensum auszuüben.
2.3 Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass aufgrund verschiedener Veränderungen in der familiären Situation das Erwerbspensum sich auch ohne gesundheitliche Veränderung – die Beschwerdeführerin arbeitet seit Juni 2013 zu 50 % im angestammten Beruf - erhöht hätte, womit grundsätzlich ein Revisionsgrund gegeben ist (E. 1.3). Strittig und zu prüfen sind der hypothetische Umfang des erwerblichen Anteils bei Gesundheit sowie die Methode der Invaliditätsbemessung.
3.
3.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1, je mit Hinweisen).
3.2 Die Beschwerdeführerin heiratete im Jahr 1993. 1994 wurde sie Mutter (vgl. Familienbüchlein, Urk. 11/3). Nach der Geburt ihrer Tochter arbeitete sie weiter als Schwesternhilfe und erzielte dabei im Jahr 1995 ein Einkommen von Fr. 55‘817.-- und im Jahr 1996 ein Einkommen von Fr. 59‘038.--. Im Jahr 1997 war sie bis Oktober arbeitstätig und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 49‘612.-- (Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. Februar 2010, Urk. 11/9, Lebenslauf, Urk. 11/110/1). 1998 wurde die Beschwerdeführerin erneut Mutter. In den Jahren 1998 bis 2000 bezog sie Arbeitslosenentschädigung und erzielte zusätzlich ein Einkommen von Fr. 2‘543.-- (1999) bzw. Fr. 878.-- (2000). In den Jahren 2001 bis 2006 ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 11/9/5; Urk. 11/110/2). Mit Verfügung des Eheschutzrichters vom 19. Januar 2006 wurde die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes angeordnet. Die beiden Kinder wurden unter die Obhut der Beschwerdeführerin gestellt (Urk. 11/3). Mit neuer eheschutzrichterlicher Verfügung vom 12. September 2006 wurden die Kinder unter die Obhut des Ehemannes der Be-schwerdeführerin gestellt, da die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft war (Urk. 11/101). Von Oktober 2007 bis Ende April 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 10 bis 50 % als Pflegehelferin, (Zeugnis vom 30. April 2010, Urk. 11/110/5; Urk. 11/110/2). Vom Oktober 2007 bis März 2008 absolvierte sie zudem die Ausbildung zur Pflegehelferin SRK. Im Juli 2010 begab sie sich in den Strafvollzug (Urk. 11/28). Ab Juni 2013 trat sie aus dem geschlossenen Vollzug in Halbgefangenschaft über (Schreiben der Anstalten Hindelbank vom 29. April 2013, Urk. 11/72). Seither arbeitete sie in einem Pensum von 50 % (Urk. 11/112/2, Urk. 11/104 und Urk. 11/74).
3.3 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltsabklärung vom 21. Juli 2015 in Anwesenheit ihrer Beiständin an, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig (Urk. 11/112/5). Die Beschwerdegegnerin stellte hauptsächlich unter Berufung auf das Alter der Beschwerdeführerin und die Schwere der Arbeit im Pflegebereich sowie den Umstand, dass im Pflegebereich üblicherweise Teilzeit gearbeitet werde, nicht auf diese Angabe ab (Urk. 2 und Urk. 11/112/5).
Wie dargelegt (E. 3.1) sind zur Beurteilung des Status die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Eine Beschränkung bei der Festsetzung des Status auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte – wie dies von der Beschwerdegegnerin gemacht wurde - ist nicht zulässig (Urteil 8C_357/2011 vom 8. November 2011 E 4.2). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass im Pflegebereich üblicherweise Teilzeit gearbeitet werde, weshalb dies auch für die Beschwerdeführerin selber gelte, lässt ohnehin unberücksichtigt, dass zwar tatsächlich nur rund die Hälfte der Personen im Pflegeberuf vollzeitlich tätig sind (vgl. Schweizerisches Gesundheitsobservatorium, 3/2014, S. 2), dies aber immerhin ein höherer Anteil ist, als bei erwerbstätigen Frauen generell (vgl. die Tabelle T 03.02.01.15 des Bundeamtes für Statistik).
Bis zur Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 1998 erzielte die Beschwerdeführerin ein Einkommen, welches auf eine vollzeitige Erwerbstätigkeit schliessen lässt (vgl. Urk. 11/9). Momentan verwertet die Beschwerdeführerin ihre verbliebene 50%ige Arbeitsfähigkeit vollumfänglich (vgl. unten). Aus der Tatsache, dass sie – zumindest – seit der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 1998 und insbesondere auch nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2006 keine Vollzeittätigkeit aufnahm, kann nicht geschlossen werden, dass sie im Gesundheitsfall auch heute keiner Vollzeittätigkeit nachgehen würden. So sind die Kinder der Beschwerdeführerin mittlerweile volljährig und grundsätzlich selbständig (Urk. 11/112), während das jüngere Kind im Zeitpunkt der Eröffnung des Wartejahres im Mai 2009 (Urk. 11/51) erst 11 Jahre alt war. Auch wenn die Kinder grundsätzlich unter der Obhut des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin standen (Urk. 11/101), hatte die Beschwerdeführerin auch nach der Trennung weiterhin Betreuungspflichten, war der Ex-Ehemann aufgrund seiner Erkrankung doch selber auf Betreuung angewiesen. Diese Betreuung des Ex-Ehemannes, welche nicht etwa als Erwerbstätigkeit, sondern als Tätigkeit im Aufgabenbereich zu qualifizieren war (Urteil des Bundesgerichts 9C_827/2016 vom 31. Juli 2017 E. 5.2.2 und BGE 141 V 15 E. 4.4; vgl. auch Art. 27 Abs. 1 IVV in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung), ist durch den Heimeintritt des Ex-Ehemanns (Urk. 11/112/2) ebenfalls entfallen.
Die Beschwerdeführerin erhält von ihrem Ex-Ehemann keine Alimente. In Anbetracht ihrer beträchtlichen Schulden (Urk. 11/112/4) ist sie daher grundsätzlich aus finanzieller Sicht auf ein möglichst hohes Erwerbseinkommen angewiesen.
In Würdigung der genannten Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin durch den Wechsel des Status von teilerwerbstätig zu vollerwerbstätig keinen Rechtsnachteil erfährt, erübrigen sich Weiterungen zur Zulässigkeit der gemischten Methode. Anzufügen bleibt, dass die gemischte Methode mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen der IVV ohnehin im Sinne der von der Beschwerdeführerin geltenden Einwände angepasst wird.
4. Aus medizinischer Sicht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25) zu 50 % arbeitsfähig ist. Dies ist nicht zu beanstanden und steht in Übereinstimmung mit den Akten (vgl. Urk. 11/106, Urk. 11/114/3).
5.
5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
5.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).
Die Beschwerdeführerin schöpft ihre verbliebene 50%ige Arbeitsfähigkeit voll aus. Dabei erzielte sie im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 35‘015.-- (Urk. 11/104). Anhaltspunkte, dass sie seither eine Lohnerhöhung erhalten hätte, liegen nicht vor (Urk. 1 S. 13). Es ist daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 35‘015.-- auszugehen.
5.3
5.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).
5.3.2 Die Beschwerdeführerin war praktisch während ihrer gesamten Berufstätigkeit im Gesundheitswesen tätig (Urk. 11/110/1). Es ist daher davon auszugehen, dass sie (auch) im Gesundheitsfall im Gesundheitswesen tätig wäre.
Die Beschwerdeführerin absolvierte in den Jahren 2007 und 2008 eine SRK-Ausbildung zur Pflegehelferin (Urk. 11/110/3). Eine SKR-Ausbildung zur Pflegehelferin befähigt grundsätzlich dazu, im Auftrag von Pflegefachpersonen hilfsbedürftige Menschen bei der Pflege zu unterstützen und sie in ihrem Alltag zu begleiten (https://www.srk-zuerich.ch/lehrgang-pflegehelferin-srk). Da pflegerische Berufe nicht nur im privaten Bereich, sondern insbesondere im öffentlichen Sektor zu finden sind, rechtfertigt sich vorliegend die Anwendung der LSE 2014, Tabelle T1_b, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen. Der Zentralwert der im Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. 86-88) tätigen Frauen (ohne Kaderfunktion) betrug 2014 Fr. 5’889.--. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit in diesem Sektor von 41,6 Stunden pro Woche im Jahre 2016 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und die Nominallohnerhöhung (Index Frauen 2014: 2673, 2016: 2709; vgl. Bundesamt für Statistik, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016) ergibt dies ein Jahreseinkommen (Wert 2016) von Fr. 74'484.50 (Fr. 5'889.-- : 40 x 41,6 : 2673 x 2709 x 12). Dieser Wert entspricht im Übrigen auch etwa dem letzten effektiv erzielten Erwerbseinkommen im Jahr 1996 von Fr. 59'038.-- (Urk. 11/110/1), angepasst an die Nominallohnerhöhung (Fr. 59'038.-- : 2117 x 2709 = Fr. 75'547.45), was für die Angemessenheit des als Valideneinkommen heranzuziehenden Tabellenlohnes spricht. Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 74'484.50) und Invalideneinkommen (Fr. 35'015.--) ergibt sich eine Einbusse von Fr. 39'469.50 und ein Invaliditätsgrad von 53 %.
6. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin auch ab dem 1. Juli 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Nach Massgabe des nachvollziehbaren anwaltlichen Aufwands (vgl. die Honorarnote von Rechtsanwalt David Husmann, Urk. 14) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 3‘413.-- (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.
7.3 Entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Mai 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘413.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler