Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00708




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 1. Februar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Leimbacher Cerletti, Advokatur

Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, ist seit 2010 bei der Gemeindeverwaltung Y.___ im Kanzleidienst tätig (Urk. 7/25). Unter Hinweis auf ein duktales Carcinoma in situ (DCIS; Brustoperation und Totaloperation 2013), Breast Cancer (BRCA) 1 positiv (Befund 2013) und einen Erschöpfungszustand sowie psychische Probleme seit April 2014 meldete sie sich am 6. August 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte am 23. Dezember 2014 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/24). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/41) und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 9. November 2015 erstattet wurde (Urk. 7/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/46-56, Urk. 7/59-60, Urk. 7/62-64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2016 (Urk. 7/65 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.

1.2    Die Versicherte erhob am 20. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2016 (Urk. 2) und beantragte, ihr sei eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. August 2016 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.



    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.8    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, zur Überprüfung des Gesundheitsschadens sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Darauf könne abgestellt werden. Die Beurteilung habe ergeben, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Zudem seien keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht worden, welche die Aktenlage verändern würden. Die Untersuchungsmaxime sei von der IV-Stelle erfüllt worden. Im Gutachten vom 9. November 2015 sei eine Neurasthenie (psychosomatische Erkrankung) diagnostiziert worden, weshalb korrekterweise auch eine Prüfung der Indikatoren durchgeführt worden sei (S. 2 Mitte).

2.2    Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), dass auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. November 2015 aus näher genannten Gründen (S. 10 ff.) nicht abgestellt werden könne. Dr. Z.___ komme nicht zum Schluss, dass zukünftig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein solle, lasse dies bewusst offen respektive schliesse explizit nicht aus, dass nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, und empfehle für diesen Fall eine Verlaufskontrolle in einem halben Jahr. Trotzdem komme er zum nicht nachvollziehbaren Schluss, dass längerfristig keine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (S. 15 Ziff. 14). Es liege eine ausgewiesene Einschränkung des Gesundheitszustandes vor, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke. Es sei von einer funktionellen Einschränkung von 50 % in der aktuellen, angepassten Tätigkeit auszugehen und ihr eine halbe Rente zuzusprechen (S. 18 Ziff. 16). Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies, um die Mängel im Gutachten von Dr. Z.___ zu beheben. Diesfalls sei eine erneute Begutachtung bei einem nicht mit der Angelegenheit vorbefassten Psychiater anzuordnen (S. 18 Ziff. 17).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, nannte mit Bericht vom 4. September 2014 (Urk. 7/18) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- duktales Carcinoma in situ (DCIS) Mamma rechts, sowie klassische lobuläre Neoplasie

- Breast Cancer (BRCA) 1 positiv

- reaktive depressive Verstimmung

    Sie führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 2010 betreffend Vorsorge und seit April 2013 regelmässig wegen der Diagnose behandle (Ziff. 1.2). Seit 8. April 2014 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Aufgrund reduzierter Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen und schneller Ermüdung sei es ihr unmöglich, ein Vollzeitpensum zu leisten. Ein Pensum von täglich 50 %, was 4 Stunden 12 Minuten entspreche, sei aktuell möglich (Ziff. 1.7).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 22. Oktober 2014 (Urk. 7/23) an, die Beschwerdeführerin seit April 2014 zu behandeln (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Depression

- BRCA 1 - Positivität, Mamma-karzinom (Mamma-CA) rechts

- Mastektomie beidseits und Rekonstruktion am 26. August 2013

- Hysterektomie und Ovarektomie beidseits am 13. Dezember 2013

    Seit 8. April 2014 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es bestehe eine reduzierte psychische Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen und ein Aufmerksamkeitsdefizit. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar (Ziff. 1.7).

3.3    PD Dr. med. C.___, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, D.___, Zentrum für Brustkrebschirurgie, nannte mit Bericht vom 21. April 2015 (Urk. 7/28) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- DCIS Brust rechts, BRCA1-Genmutation

- Status nach beidseitiger Mastektomie und Rekonstruktion mittels autologem Gewebe

    Es erfolge eine ambulante Behandlung mit Kontrollen in zweimonatigem Rhythmus (Ziff. 3.1). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Ziff. 4.1). Weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht.

3.4    Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 15. Mai 2015 (Urk. 7/34) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression (Ziff. 1.2). Die bisherige, beziehungsweise eine angepasste Tätigkeit, könne zu 50 % ausgeübt werden (Ziff. 2.1).

3.5    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/33) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- andauernde Persönlichkeitsänderung bei Status nach Mammacarcinom in situ mit Mammaresektion beidseits 2013 (ICD-10 F62.88)

- red. depressive Störung (ICD-10 F32.00 gegenwärtig)

- chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0)

    Alle Diagnosen würden seit mindestens April 2014 gelten.

    Eine Veränderung der Persönlichkeit habe sich nach dem Tod der Schwester 1997 aufgrund eines Uteruskarzinoms und der Diagnose eines Mamma-karzinoms bei der jüngeren Schwester sowie nach eigener Diagnose eines Mammakarzinoms 2012 beziehungsweise 2013 entwickelt. Darüber hinaus bestünden rezidivierende depressive Phasen und eine anhaltende Reduktion des Leistungs- und Energieniveaus. Es bestehe ein instabiler Affekt mit rezidivierenden depressiven Einbrüchen, allgemeinem erheblich reduziertem Funktions-, Leistungs-, Antriebs- und Energieniveau, eine rasche Erschöpfbarkeit psycho-psychisch mit seit der Mammaresektion bestehendem erhöhtem Erholungsbedarf. Oft bestehe eine Anhedonie und ein Gefühl der Überforderung (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei von 13. Dezember 2013 bis 9. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Von 8. April 2014 bis heute sei sie zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne maximal vier Stunden hintereinander eine berufliche Tätigkeit ausüben. Danach sei sie erschöpft und benötige entsprechend lange Erholungs- und Ruhephasen (Ziff. 1.7).

3.6     Am 27. August 2015 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, das von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 7/50). Er nannte folgende Diagnosen (S. 7 f.):

- high grade Mammakarzinom rechts, Typ DCIS mit Kalk und Nekrosen

- der vorliegende genetisch vermittelte Karzinomtyp führt zur sicheren Erkrankung Mammakarzinom

- Status nach stereotaktischer Vakuumbiopsie rechts am 17. Mai 2013, DCIS, BRCA 1 positiv

- positive Familienanamnese, Schwester 44-jährig an Mammakarzinom erkrankt (BRCA positiv), andere Schwester 42-jährig an Ovarialkarzinom verstorben

- Status nach Skin-Sparing Mastektomie beidseits und sentinel Lymphonodektomie beidseits am 26. August 2013

- Status nach laparoskopischer Hysterektomie und Adnexektomie, Mamillenrekonstruktion beidseits am 13. Dezember 2013

- psychiatrische Diagnose: anhaltende, chronifizierte psychische Asthenie, kombiniert mit depressivem Zustandsbild unter regelmässiger psychotherapeutischer Betreuung und Antidepressiva

- anhaltender im Verlauf stationärer Rekonvaleszenzzustand mit Müdigkeit, Adynamie, körperlicher Schwäche, verlängertem Erholungsbedürfnis, Schlaflosigkeit


    Die Versicherte habe sich von den Eingriffen sowohl körperlich als auch psychisch nie mehr richtig erholt. Es persistiere seither trotz aktuell dokumentierter Tumorfreiheit ein anhaltender Rekonvaleszenzzustand. Die Versicherte leide unter einer verminderten körperlichen und emotionalen Belastbarkeit, es fänden sich intermittierend auftretende Schwäche/Erschöpfungszustände, ein deutlich gesteigertes Erholungsbedürfnis sowie Schlafstörungen. Mehrmals habe die Versicherte, welche seit dem 8. April 2014 krankheitsbedingt 50 % arbeitsunfähig eingestuft sei, versucht, das Arbeitspensum wieder zu steigern. Jedes Mal sei es zu Erschöpfungszuständen und psychophysischen Einbrüchen gekommen, weswegen aktuell nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit resultiere. Die Versicherte stehe seither auch in regelmässiger, kontinuierlicher psychotherapeutischer Betreuung. Medikamente würden eingesetzt und vom behandelnden Psychiater werde die Diagnose psychische Asthenie überlagert von einer anhaltenden therapierefraktären depressiven Symptomatik gestellt (S. 7). Die Versicherte sei aktuell in der Lage, im bis anhin ausgeübten Tätigkeitsbereich im Umfang von 50 % weiterhin arbeitstätig zu bleiben (S. 9 lit. e).

3.7    Am 9. November 2015 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 7/44). Er nannte die folgenden Diagnosen (S. 10 oben):

- protrahiertes neurasthenisches Erschöpfungssyndrom ICD-10 F48.0

- Status nach Operationen im August 2013 und Dezember 2013 wegen Mammakarzinoms und positivem Gentest

    Ab Juni 2008 habe die Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann gearbeitet und ein Bürofach- und ein Handelsdiplom nachgeholt. Dabei sei sie erstmals in eine Erschöpfung geraten, bedingt dadurch, dass am Arbeitsplatz der Stress nach der Zusammenlegung von Betreibungsämtern zugenommen habe. Es sei zu einigen wenigen Krankheitsabsenzen, auch bei zwei Prüfungen, aber zu keinen weiteren Nachteilen, keiner depressiven Störung und keiner psychiatrischen Behandlung gekommen (S. 10 unten).

    1997 sei eine Schwester der Beschwerdeführerin früh an Unterleibskrebs gestorben. 2012 sei eine andere Schwester an Brustkrebs erkrankt und habe zweimal operiert werden müssen. Heute gehe es ihr wieder relativ gut. In diesem Zusammenhang seien bei der Beschwerdeführerin vermehrte medizinische Kontrollen gemacht worden und ein Gentest habe ein belastendes Resultat gebracht. Im August 2013 sei die Beschwerdeführerin nach einem verdächtigen Biopsiebefund operiert worden, die Diagnose habe auf ein MammaKarzinom in situ gelautet. Daraufhin seien im Dezember 2013 aus Sicherheitsgründen auch die Eierstöcke und die Gebärmutter entfernt worden. Dieser Verlauf habe bei der Beschwerdeführerin Ängste ausgelöst. Insbesondere habe der positive Gentest sie in eine Haltung gebracht, dass die Krebskrankheit weiter in ihr stecke und jederzeit in ihrem Leben wieder auftreten könne, verstärkt noch, als im September 2014 verdächtige Darmpolypen entdeckt worden seien. Die Ängste seien aber auf den gesundheitlichen Bereich beschränkt geblieben und hätten sich nicht manifest auf den allgemeinen Zustand ausgewirkt (S. 10 f.).

    Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit jeweils nach einer Erholungsphase nach den Operationen problemlos wieder aufgenommen, so auch am 6. Januar 2014 zu 100 %. Eigentliche depressive Symptome seien bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht zu erkennen. Der später behandelnde Psychiater Dr. E.___ habe eine Persönlichkeitsänderung beim Status nach dem Mammakarzinom, ICD 10 F62.8, diagnostiziert. Er habe in seinem Bericht vom 29. Mai 2015 diese Diagnose nicht näher erläutert. Er selbst sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin geändert hätte. Seines Erachtens sei es auch zu früh, eine solche Diagnose zu stellen (S. 11 oben).

    In den folgenden drei Monaten habe der Arbeitsstress zugenommen. Schlaf- und Konzentrationsstörungen seien aufgetreten. Die Beschwerdeführerin sei in eine Müdigkeit und Energielosigkeit geraten. Der psychische Zustand sei exazerbiert, als sie Ende März noch bei einer Abstimmung in der Gemeinde habe mithelfen müssen. Sie habe erst am 8. April 2014 zum Hausarzt Dr. B.___ gehen können. Seither sei sie bis heute konstant zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Sie habe Antidepressiva erhalten. Aus eigenem Antrieb habe sie am 28. Mai 2014 die psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ aufgenommen (S. 11 Mitte).

    Die beschriebenen Beschwerden würden auf einen psychischen Stresszustand und ein konsekutives Erschöpfungssyndrom hindeuten. Dies habe auch Dr. E.___ so diagnostiziert. Der Hausarzt Dr. B.___ habe in seinen Berichten eine „Depression“ genannt, ohne sie jedoch näher zu spezifizieren und auszuführen. Dr. E.___ habe in seinem Bericht vom 29. Mai 2015 zusätzlich von einer rezidivierenden depressiven Störung“ gesprochen, aber ebenfalls praktisch ohne Erläuterung von spezifisch depressiven Aspekten. Mit der Codierung „F32.00“ habe er zum damaligen Zeitpunkt einen leichten depressiven Zustand ohne somatische Stresssymptomatik, mithin ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, gemeint (S. 11 unten).

    Die Beschwerdeführerin selbst könne von sich aus keine speziell depressiven Beschwerden beschreiben, das heisse Symptome depressiver Natur ausserhalb des Erschöpfungssyndroms. Erst auf sein Nachfragen gebe sie depressive Verstimmungen wie Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit an. Die Stimmung habe sich denn auch rasch wieder gebessert. Die mögliche aktuelle depressive Störung würde er deshalb als höchstens leicht und ohne relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und die Prognose bezeichnen (S. 11 f.).

    Die teilweise Krankschreibung im April 2014 habe zusammengefasst psychische Gründe gehabt und sei aus heutiger Sicht nachvollziehbar. Dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin heute noch nur 50 % betrage, sei seines Erachtens nicht ausgeschlossen, aber weniger verständlich: Die Situation am Arbeitsplatz habe sich bald entspannt. Der psychische Zustand habe sich insgesamt verbessert. Konzentrationsstörungen bestünden nicht mehr, die Fehlerquote der Patientin bei der Arbeit sei heute normal. Die Schlafstörungen seien weitgehend gewichen. Verstimmungen bestünden mit Ausnahme der Ängste nicht mehr (S. 12 Mitte).

    Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, müsse er die heutige Einschätzung der behandelnden Ärzte einer 50%igen Reduktion nach dem oben Gesagten offen lassen. Falls die aktuelle teilweise Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestätigt werden sollte, schlage er eine Verlaufskontrolle in einem halben Jahr vor (S. 12 f.).

    Aus heutiger psychiatrischer Sicht sei die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 8. April 2014 nachvollziehbar. Begründet werde sie durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, nämlich ein neurasthenisches Erschöpfungssyndrom mit depressiven Aspekten. Die psychiatrische Diagnose sei gut. Eine Arbeitsunfähigkeit auf lange Dauer müsse heute nicht angenommen werden (S. 13 oben).

    Zur Frage der Standardindikatoren gemäss Bundesgericht führte er aus, die Befunde seien heute noch subjektiv in Bezug auf die reine Erschöpfung ausgeprägt. Die Behandlung habe sukzessive einen Erfolg gezeitigt. Komorbiditäten bestünden nicht. Die Items Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ seien nicht relevant. Das Aktivitätsniveau sei heute vorwiegend noch bei der Berufsausübung eingeschränkt. Der Leidensdruck sei ausgewiesen (S. 13 unten).

3.8    Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD), führte mit Stellungnahme vom 18. November 2015 (Urk. 7/45/5) aus, obwohl der Gutachter die Krankschreibung mindestens teilweise nachvollziehen könne, liege aus versicherungsmedizinischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit vor.

3.9    Dr. E.___ nannte mit Bericht vom 31. März 2016 (Urk. 7/62) die folgenden Diagnosen (S. 3 Ziff. 1):

- depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F32.00)

- chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0)

- Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.88)

    Der Bericht von Dr. Z.___ sei aus näher genannten Gründen (S. 1 ff.) nicht nachvollziehbar.

    Die Beschwerdeführerin zeige unverändert eine intermittierend gedrückte Stimmungslage mit Antriebsmangel und erhöhter Ermüdbarkeit und öfters eine eingeschränkte Fähigkeit, Freude zu empfinden. Die Auswirkungen im Sinne von Schwierigkeiten, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben (reduziertes Leistungsniveau, verminderter Antrieb, rasche Erschöpfbarkeit, Konfliktfähigkeit und verminderte Stressresilienz) und zuweilen die Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten seien deutlich. Intermittierend bestünden zudem Schlafstörungen, die die Beschwerdeführerin mittels eines schlafinduzierenden Antidepressivums coupiere. Darüber hinaus bestünde ein chronisches Erschöpfungssyndrom, welches die depressive Komponente perpetuiere (S. 3 Ziff. 2).

    Bei der Beschwerdeführerin sei eine Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer anhaltenden Verunsicherung in der Persönlichkeit und im Gestalten von sozialen Kontakten vor allem auch im beruflichen Kontext, dem chronischen Gefühl der allgegenwärtigen Gefahr eines Rezidivs des Mammakarzinoms, einem reduzierten Selbstwertgefühl mit rasch auftretenden Selbstzweifeln und dem allgemein verstärkten Gefühl der erhöhten Vulnerabilität und Ausgeliefertseins feststellbar. Im Vergleich zur prämorbiden Lebensspanne, das heisse vor der Diagnose des Mammakarzinoms, schildere die Beschwerdeführerin solche Symptome nicht (S. 3 f. Ziff. 3).

    Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der vorliegenden psychischen Erkrankung aus psychiatrisch-medizinischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig, das Funktions-, Leistungs- und Energieniveau sei dauerhaft reduziert, darüber hinaus bestünde eine stark verminderte psycho-physische Resilienz hinsichtlich negativer Lebensereignisse (S. 4 Ziff. 4.2).



4.

4.1    In somatischer Hinsicht ausgewiesen und unbestritten ist, dass ein Mammakarzinom (BRCA Positiv) diagnostiziert wurde, woraufhin im August 2013 eine beidseitige Mastektomie und im Dezember 2013 eine Hysterektomie und eine beidseitige Ovarektomie vorgenommen wurden. Strittig sind vorliegend der psychische Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

4.2    Von mehreren Ärzten wurde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Soweit jedoch Dr. A.___ als Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe (vorstehend E. 3.1), Dr. B.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (vorstehend E. 3.2 und E. 3.4) und Dr. F.___, als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie (vorstehend E. 3.6), aufgrund psychischer Leiden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit annahmen, handelt es sich nicht um einschlägige fachärztliche Beurteilungen.

4.3    Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ ging aufgrund psychischer Leiden ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vorstehend E. 3.5 und E. 3.9). Der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ erachtete die von Dr. E.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung als unzutreffend, da er keine Anhaltspunkte dafür sah beziehungsweise den Verlauf als zu kurz erachtete, um eine solche Diagnose zu stellen. Auch diagnostizierte er im Gegensatz zu Dr. E.___ keine depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sondern eine höchstens leichte depressive Störung ohne relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.7). Übereinstimmend diagnostizierten beide ein Erschöpfungssyndrom. Während Dr. E.___, wie erwähnt, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit feststellte, äusserte sich Dr. Z.___ nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit. So führte letzterer aus, die teilweise Krankschreibung im April 2014 sei nachvollziehbar. Dass die Arbeitsfähigkeit noch immer nur 50 % betrage, sei seines Erachtens nicht ausgeschlossen, aber weniger verständlich. Weiter führte er aus, die heutige Einschätzung der behandelnden Ärzte einer 50%igen Reduktion offen lassen zu müssen. Eine selbständige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm Dr. Z.___ demnach nicht vor. Wie erwähnt (vorstehend E. 1.5), ist das Gericht jedoch zur Bemessung des Invaliditätsgrads auf Unterlagen von medizinischen Fachpersonen angewiesen.

4.4    Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2).

    Eine juristische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht erfolgen. So sind sich zwar verschiedene Ärzte einig, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig ist. Davon ist jedoch nur Dr. E.___ ein psychiatrischer Facharzt. Seine Diagnosestellung wiederum wird vom zweiten psychiatrischen Facharzt, Dr. Z.___, mehrheitlich in Zweifel gezogen. Zudem ist die vertrauensärztliche Stellung von Dr. E.___ als behandelnder Psychiater zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.6). Schliesslich liegt vom psychiatrischen Gutachter Dr. Z.___ keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, obschon die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung gerade zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit als notwendig erachtete (vgl. Urk. 7/45/4 oben), und er eine Verbesserung des psychischen Zustandes feststellte (vgl. vorstehend E. 3.7).

    Damit liegt keine genügende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor.

4.5    Im Übrigen fiel die Prüfung der gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen Standardindikatoren durch Dr. Z.___ äusserst knapp aus (vgl. vorstehend E. 3.7).

4.6    Zusammenfassend erweist sich die vorliegende psychiatrische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender psychiatrischer Abklärung, gegebenenfalls unter Beurteilung der Standardindikatoren, in geeigneter Weise eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2016 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller