Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00709
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 20. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. O.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1979 geborene X.___ meldete sich am 17. Januar 2008 unter Hinweis auf eine Dysthymie / Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 29. Juli 2008 berichtet wurde (Urk. 6/15). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich bei einem Invaliditätsgrad von 91 % eine ganze Rente ab Oktober 2007 und bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente ab Mai 2008 zu (Urk. 6/27).
Mit Mitteilung vom 25. Januar 2011 (Urk. 6/43) wurde der Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente bestätigt.
Im Rahmen eines durch die Versicherte eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/45-46) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juli 2012 (Urk. 6/58 ff.) bei einem Invaliditätsgrad von 53 % die bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herab.
1.2 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 4. April 2013 (Urk. 6/66) veranlasste die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten durch Dr. med. Y.___ und Prof. Dr. med. Z.___, welches am 7. November 2015 erstattet wurde (Urk. 6/123). Zudem klärte die IV-Stelle erneut die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab, worüber am 31. März 2016 berichtet wurde (Urk. 6/132).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/136, Urk. 6/142, Urk. 6/147-148) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2016 (Urk. 6/150 = Urk. 2) die Rente auf.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 20. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 26. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige Rente mangels Revisionsgrundes weiterzugewähren. Eventuell sei ihr eine angemessene Rente zu gewähren. Subeventuell sei die Sache an die IVStelle zur weiteren Abklärung des medizinischen (mit EFL-Gutachten), „haushalterischen“ und beruflichen Sachverhalts zurückzuweisen. Subsubeventuell seien ihr weitere Eingliederungsmassnahmen der IV (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung für Teilzeitpensum) zu gewähren (S. 2). Am 16. August 2016 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2) abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin neu zu 80 % als Teilerwerbstätige zu qualifizieren sei. Die restlichen 20 % entfielen in den Bereich „mehr Freizeit“. Ohne gesundheitliche Einschränkung hätte die Beschwerdeführerin 2015 in der angestammten Tätigkeit als Kleinkinderzieherin – gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) - ein Jahreseinkommen von rund Fr. 53'315.-- erzielen können. Ihr sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, zu der auch die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Betreuungsperson am Mittagstisch zähle, zu 50 % möglich und zumutbar. Im Bereich „mehr Freizeit“ bestehe gemäss den Abklärungen vor Ort keine Einschränkung. Dabei hätte 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 34'222.50 erzielt werden können. Insgesamt resultiere ein IV-Grad von 29 % (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2016 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe eine neue Arbeitsstelle angenommen. Damit sei auch aus erwerblicher Sicht ein Revisionsgrund ausgewiesen (Urk. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei nicht einzusehen, weshalb das bisherige Haushaltpensum von 15 % plötzlich in ein Freizeitpensum umgewandelt werden solle (Ziff. 12). Zur Bestimmung des aktuellen Valideneinkommens sei dasjenige aus der Verfügung vom 17. Juli 2012 hinaufzuindexieren. Auf dem Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren (Ziff. 13). Falls keine Rente zugesprochen werde, seien berufliche Massnahmen zuzusprechen (Ziff. 14).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete halbe Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Mai 2016 (Urk. 2) zu Recht aufgehoben hat.
3.
3.1 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Dezember 2008 (Urk. 6/27) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde:
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 15. Februar 2008 (Urk. 6/12/7-8) aus, er betreue die Beschwerdeführerin als Hausarzt seit Dezember 1999 und habe sie zuletzt im März 2007 in seiner Sprechstunde gesehen. Er habe sie wegen einer Erschöpfungsdepression vom 1. November bis Mitte Dezember 2006 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, davor vom 19. bis 23. Januar 2004 (S. 1 Ziff. 1.2).
3.3 Dr. med. B.___, leitender Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, nannte mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2008 (Urk. 6/13/8-12) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden (Ziff. 2.2):
- akzentuierte Persönlichkeitszüge, kombiniert, vorwiegend negativistisch
- Cannabis-Abusus
Von Oktober 2006 bis am 17. Februar 2008 habe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Erzieherin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 18. Februar 2008 bis voraussichtlich 31. März 2008 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 2008 könne nicht beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin nicht mehr in der C.___ in Behandlung sei. Grundsätzlich sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Ziff. 3). Unter der psychotherapeutisch-psychopharmakologischen Behandlung sei es zu einer Teilremission der Depression gekommen. Auch die depressiv-negativistischen Persönlichkeitszüge hätten therapeutisch positiv beeinflusst werden können. Es seien erhebliche positive Ressourcen vorhanden, so dass unter Vorbehalt eines unterstützenden Umfeldes eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mehr als 50 % möglich erscheine (Ziff. 4.7).
3.4 Am 29. Juli 2008 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 29. Juli 2008, Urk. 6/15). Die Beschwerdeführerin gab dabei an, dass ihre Ausbildungszeit eine sehr schwere Zeit gewesen sei. Nach dem Abschluss habe sie es nicht mehr so streng haben wollen, weshalb sie ihr Pensum auf 85 % reduziert habe. Bei guter Gesundheit würde sie aus finanziellen Gründen einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Rahmen von 80 bis 100 % nachgehen. Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 85 % Erwerbstätige und zu 15 % im Haushalt Tätige fest (Ziff. 2.5). Aufgrund des psychischen Gesundheitsschadens könne von einer durchschnittlichen Einschränkung von 40 % in allen Bereichen ausgegangen werden (Ziff. 6).
3.5 Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 91 % eine ganze Rente ab Oktober 2007 und bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente ab Mai 2008 zu (Urk. 6/27).
4.
4.1 Im Rahmen der nachfolgenden Rentenrevisionen holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein:
4.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 20. Oktober 2009 (Urk. 6/33) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit März 2008 (Ziff. 1.2) und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), zum Teil schwere Episoden (ICD-10 F33.2)
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
Aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung und der häufig auftretenden rezidivierenden depressiven Episoden sei eher von einer schlechten Prognose beziehungsweise einem langwierigen Therapieverlauf auszugehen (Ziff. 1.4). Eine Erhöhung des Arbeitspensums zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei unrealistisch. Die Fortführung der bestehenden Dreiviertelsrente sei zur weiteren Stabilisierung des psychischen Zustandes zu empfehlen (Ziff. 1.6).
4.3 Dr. D.___ verwies mit Bericht vom 4. August 2010 (Urk. 6/37) auf den letzten Bericht vom 20. Oktober 2009 (vorstehend E. 4.2) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe den Cannabiskonsum im Verlauf deutlich reduzieren können. Eine totale Abstinenz habe nicht erreicht werden können. Der Cannabiskonsum stelle im vorliegenden Fall keinen pathogenetischen Faktor, der zur Entstehung beziehungsweise Aufrechterhaltung der bei der Patientin vorliegenden Erkrankung führe, dar. Der Cannabiskonsum sei lediglich als Selbstmedikation bei starker innerer Unruhe/Spannungszuständen zu bewerten.
4.4 Mit Mitteilung vom 25. Januar 2011 (Urk. 6/43) wurde der Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente bestätigt.
5. Die IV-Stelle setzte mit Verfügung vom 17. Juli 2012 (Urk. 6/58 ff.) bei einem Invaliditätsgrad von 53 % die bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe am 15. Januar 2012 eine 80%ige Anstellung beim E.___ begonnen, die bisher erfolgreich verlaufen sei. Dabei sei neu ein Invalideneinkommen von rund Fr. 21‘887.-- zu berücksichtigen. Insgesamt resultiere ein IV-Grad von 53 % (Urk. 6/56 S. 1 f.).
6.
6.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 26. Mai 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte.
6.2 Die Ärzte der F.___ berichteten am 13. Dezember 2013 (Urk. 6/94/17-20) über eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 15. November bis 12. Dezember 2013 (vgl. S. 1) und nannten die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1):
- invalidisierendes Lumbovertebralsyndrom
- myofasciale Schulter- und Beckengürtelsyndrome
- Depression mit Selbstwertproblematik und latente Suizidalität
Die Beschwerdeführerin habe ein 60 % Arbeitspensum als Behindertenbetreuerin, der aktuelle Arbeitsplatz sei gefährdet (S. 1). Bis 31. Dezember 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Neubeurteilung sei durch den Hausarzt vorzunehmen. Es werde eine gestufte Wiedereingliederung im Anschluss empfohlen (S. 3).
6.3 Dr. med. G.___, praktische Ärztin, berichtete am 5. Februar 2014 (Urk. 6/85) zuhanden der BVK über eine vertrauensärztliche Abklärung und nannte die folgende, hier gekürzt angeführte Diagnose (S. 6 f.):
- Lumbovertebralsyndrom, rechtsbetont
Die Versicherte sei aktuell noch krankheitsbedingt als zu 100 % arbeitsunfähig einzustufen. In den nächsten zwei bis drei Monaten dürfe, unter Fortführung der Therapiemassnahmen, mit einer schrittweisen beruflichen Reintegration in der angestammten Tätigkeit gerechnet werden (Voraussetzung hierfür sei jedoch eine neue Arbeitsstelle, da die alte seitens des Arbeitgebers auf Ende April 2014 gekündigt worden sei; S. 9 lit. e). Vor dem 15. Januar 2012 hätten keine Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 9 lit. i).
6.4 Dr. med. H.___ nannte mit undatiertem Bericht (bei der Beschwerdegegnerin am 31. März 2014 eingegangen; Urk. 6/94/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- invalidisierendes Lumbovertebralsyndrom
- myofasziale Schulter und Beckengürtelsyndrome
- Depression mit Selbstwertproblematik und latenter Suizidalität
Vom 1. Oktober 2013 bis 31. Januar 2014 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In einer angepassten Tätigkeit sollte es möglich sein, die Arbeitsbelastung zwischen 20 bis 30 % sukzessiv ab Mai 2014 aufzubauen. Auf längere Sicht sollte das Arbeitspensum auf 50 bis 60 % in einer angepassten Tätigkeit erhöht werden können (S. 6).
6.5 Dr. med. I.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, attestierte mit ärztlichem Zeugnis vom 19. Mai 2014 (Urk. 6/96/1) eine 40%ige Arbeitsfähigkeit im Kinderhort ab 1. Mai 2014.
6.6 Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 16. Dezember 2014 (Urk. 6/106) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- Depression
- Lumbovertebralsyndrom
- myofasziale Schulter und Beckengürtelsyndrome
In der bisherigen Tätigkeit als Fachperson Betreuung bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin sei alle zwei bis drei Wochen in psychiatrischer Behandlung (Ziff. 3.2). Eine Zustandsverbesserung sei eher unwahrscheinlich (Ziff. 3.3).
6.7 Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, L.___, nannte mit Bericht vom 17. Februar 2015 (Urk. 6/108) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.2):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31), seit dem frühen Jugendalter
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Suizidalität (ICD-10 F33.1), seit dem frühen Jugendalter
Im Bereich Kinderbetreuung bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (aufgeteilt auf 5 Tage pro Woche). In anderen sozialen Berufsfeldern bestehe ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1). Aufgrund der Schwere und frühen Entstehung der Erkrankung müsse von einem stationären Verlauf ausgegangen werden. Mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit könne in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden (Ziff. 3.3). Es fände eine 14-tägliche ambulante psychiatrisch-psychologische Behandlung statt (Ziff. 3.1).
6.8 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 7. November 2015 ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 6/123/1-124) und nannten die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 59):
- emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31)
- rezidivierende depressive Störung; im Längsschnittverlauf schwankend; gegenwärtig leicht bis mittelgradig (ICD-10 F33.1)
- unspezifische Kreuzschmerzen
- muskuläre Dysbalance
- Bandlaxizität (Beighton-Index 5/9)
Zudem nannten sie folgende, hier gekürzt angeführten Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 59):
- schädlicher Gebrauch von Cannabis
- chronische Kopfschmerzen, teils migräniform
- Nikotinabusus
Zusammenfassend müsse aus psychiatrischer Sicht festgestellt werden, dass im Vergleich zur letzten Revision ein unveränderter psychischer Gesundheitszustand vorliege. In der angestammten Tätigkeit als Kleinkinderzieherin sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer handicapierenden Fähigkeitsstörungen infolge der oben benannten psychiatrischen Erkrankungen nicht mehr einsetzbar (100%ige Arbeitsunfähigkeit). In einer leidensadaptierten Tätigkeit - wie der aktuellen Tätigkeit in der Mittagstischbetreuung im Kinderhort - sei die Beschwerdeführerin zu 50 % (bezogen auf ein Vollpensum) einsatzfähig. Es ergebe sich damit eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zur letzten Revision. Im Haushalt bestehe ebenso ein unverändertes Bild (Urk. 6/123/60).
Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine körperlich schwere Tätigkeit in der Pflege definitiv nicht mehr möglich. In einer körperlich leichten Tätigkeit ohne repetitive Belastungen und ergonomisch ungünstige Arbeitspositionen sei sie aber voll arbeitsfähig (Urk. 6/123/60).
Bisdisziplinär sei von einer unveränderten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zur letzten Revision auszugehen. In der angestammten Tätigkeit sei die Versicherte sowohl aus psychiatrischer wie auch aus rheumatologischer Sicht nicht mehr einsetzbar (100 % Arbeitsunfähigkeit). In leidensadaptierter Tätigkeit sei sie unter oben genannter Spezifikation zu 50 % arbeitsfähig. Die Einschränkungen bestünden aus psychiatrischen Gründen (Urk. 6/123/60).
6.9 Dr. med. M.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2015 (Urk. 6/134/7-8) aus, auf das Gutachten von Prof. Z.___ und Dr. Y.___ könne abgestellt werden.
6.10 Am 20. April 2015 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 31. März 2016, Urk. 6/132). Die Beschwerdeführerin gab dabei an, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit bei guter Gesundheit weiterhin im E.___, als Fachfrau Betreuung, zu einem Pensum von 80 % tätig sein würde. Ein höheres Pensum hätte sie auch bei guter Gesundheit nicht angestrebt. Der Beruf als Fachfrau Betreuung sei sowohl körperlich als auch seelisch sehr anspruchsvoll, weshalb kaum jemand zu einem 100 % Pensum arbeite. Man benötige die vermehrte Freizeit im Rahmen der Work-Life-Balance (Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich fest (Ziff. 5).
6.11 Die Fachpersonen der L.___ führten mit Schreiben vom 24. Mai 2016 (Urk. 6/148) aus, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor nur zu maximal 50 % arbeitsfähig (S. 1).
7.
7.1 Das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Z.___ und Dr. Y.___ von November 2015 (vorstehend E. 6.8), erfüllt die praxisgemässen Kriterien an beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich. So erfolgte eine rheumatologische und psychiatrische Beurteilung, womit das Gutachten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht. Zudem berücksichtigte es die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 6/123/40-41, Urk. 6/123/109-111) in angemessener Weise, wurde in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung der Vorakten (vgl. Urk. 6/123/6-35, Urk. 6/123/71-103, 6/123/117-119) erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt werden. Dies umso mehr als auch RAD-Ärztin Dr. M.___ zur selben Einschätzung gelangte (vgl. vorstehend E. 6.9) und auch die behandelnden Fachpersonen der L.___ der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (vorstehend E. 6.7, E. 6.11).
Gestützt auf die medizinische Aktenlage - und insbesondere das Gutachten von Prof. Z.___ und Dr. Y.___ vom November 2015 - steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit sowohl aus psychiatrischer, wie auch aus rheumatologischer Sicht nicht mehr einsetzbar, in einer leidensadaptierten Tätigkeit jedoch zu 50 % arbeitsfähig ist, wobei die Einschränkungen psychiatrisch begründet sind (vgl. E. 6.8 hiervor).
7.2 Unter diesen Umständen ist es - zumindest im Ergebnis - nicht von Bedeutung, dass der behandelnde Dr. H.___ auch in somatischer Hinsicht lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Gleichzeitig ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass allgemeinpraktizierende Hausärzte, wie auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5) vermag diese abweichende Beurteilung den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens somit nicht zu schmälern.
Weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erübrigen sich im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d). Ein neurologisches Gutachten, wie es die Beschwerdeführerin fordert (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3), ist nicht notwendig, da Dr. Y.___ eine fachneurologische Beurteilung einzig zur Differenzierung der Kopfschmerzen, nicht aber zur hier entscheidenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als notwendig erachtete (vgl. Urk. 6/123/53). Ebenso kann eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) unterbleiben (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4). Das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit wurde für das vorliegende Verfahren genügend spezifisch festgelegt (vgl. Urk. 6/123/54).
7.3 Gestützt auf das Gutachten von Prof. Z.___ und Dr. Y.___ (E. 6.8 hiervor) steht sodann fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Revisionsverfügung vom 17. Juli 2012 (Urk. 6/58 ff.), aber auch seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Dezember 2008 (Urk. 6/1) und seit der rentenbestätigenden Mitteilung vom 25. Januar 2011 (Urk. 6/43) nicht wesentlich verändert hat (vgl. E. 3.3 ff. hiervor sowie Feststellungsblätter vom 24. September 2008, Urk. 6/16, vom 25. Januar 2011, Urk. 6/42, sowie vom 23. Mai 2012, Urk. 6/50).
7.4 Verändert hat sich jedoch die erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin arbeitet neu seit dem 1. Juli 2014 in einem 40%-Pensum als Mittagstischbetreuerin für das N.___ (Urk. 6/98, Urk. 6/102/4-5). Damit liegt ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, weshalb der IV-Grad voraussetzungslos neu geprüft werden kann.
8.
8.1 Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 31. März 2016, worin die Beschwerdeführerin als zu 80 % Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich qualifiziert wurde (vorstehend E. 6.10). Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie weiterhin als zu 85 % Erwerbstätige und zu 15 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 12).
8.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei nicht einzusehen, weshalb nicht wie bisher ein Erwerbspensum von 85 % angenommen und das bisherige Haushaltpensum von 15 % plötzlich in ein Freizeitpensum umgewandelt werden solle (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson angegeben hat, mit grosser Wahrscheinlichkeit bei guter Gesundheit zwecks vermehrter Freizeit im Rahmen der Work-Life-Balance zu einem Pensum von 80 % tätig zu sein (vorstehend E. 6.10). Zudem erscheint die Annahme einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 80 % im Gesundheitsfall mindestens so plausibel wie früher diejenige einer 85%igen Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3.4).
Begnügt sich eine versicherte Person, welche im Gesundheitsfall ihr wirtschaftliches Potential nicht voll ausnützt, indem sie zwar in der Lage wäre, voll erwerbstätig zu sein, sich aber für eine Teilzeitstelle entscheidet, um mehr Freizeit zu haben, mit einem Teilzeitlohn, verzichtet sie damit freiwillig auf einen Teil des Lohnes, den sie erzielen könnte, wenn sie vollerwerbstätig wäre. Dass ihr Erwerbseinkommen vermindert ist, stellt die Folge ihrer Wahl dar. Der nicht verwertete Teil ihrer Erwerbsfähigkeit ist damit nicht versichert (BGE 135 V 58 E. 3.4.1 S. 61; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_112/2012 vom 19. November 2012 E. 4.6) und ein Ausgleich durch die Invalidenversicherung demzufolge nicht statthaft (BGE 137 V 334 E. 5.5.3 S. 345 f.; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). In einem solchen Fall bemisst sich die Invalidität respektive die Erwerbseinbusse in der Regel nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (BGE 142 V 290 E. 5, BGE 131 V 51 E. 5.1-5.2).
8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin als zu 80 % Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren.
9.
9.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin gilt – wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 8) – als zu 80 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich.
9.2 Nach der präzisierten Rechtsprechung von BGE 142 V 290 ist bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen.
9.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei zur Bestimmung des aktuellen Valideneinkommens dasjenige aus der Verfügung vom 17. Juli 2012 hinaufzuindexieren (vorstehend E. 2.2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt, Frauen, Stand 2008: 2499, Stand 2016: 2709; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne) ergäbe dies für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von rund Fr. 58‘958.-- (Fr. 54‘388.-- : 2499 x 2709).
Doch selbst wenn man so vorginge, resultierte kein Rentenanspruch, wie die folgenden Ausführungen zeigen (E. 9.4. f.). Folglich kann die Frage, auf welches Valideneinkommen abzustellen ist, offen gelassen werden.
9.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Das Invalideneinkommen wurde gestützt auf das tatsächlich erzielte (beziehungsweise auf das in einem 50%-Pensum zumutbarerweise erzielbare) Einkommen festgesetzt. Bei der aktuellen Tätigkeit als Kinderbetreuerin in einem Hort handelt es sich um eine optimal angepasste Tätigkeit (vgl. Urk. 6/123/56). Die Festsetzung des Invalideneinkommens auf rund Fr. 34‘223. unter Hochrechnung vom tatsächlich erzielten 40%igen Einkommen auf ein zumutbares 50%-Pensum (Urteil 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013) ist demnach nicht zu beanstanden.
9.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit dem leidensbedingten Abzug trägt die Rechtsprechung den Besonderheiten der Tabellenwerte dadurch Rechnung, dass bei den statistisch ausgewiesenen Zentralwerten bestimmte Korrekturen vorgenommen werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Bern/St. Gallen/Zürich 2015, N 60 f. zu Art. 16). Da das Invalideneinkommen vorliegend gestützt auf das tatsächlich erzielte (beziehungsweise auf das in einem 50%-Pensum zumutbarerweise erzielbare) Einkommen und nicht gestützt auf Tabellenwerte festgesetzt wurde, kann kein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden.
Bei einem Invalideneinkommen von rund Fr. 34‘223.-- resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 24‘735.-- und ein IV-Grad von 41.95 % (Fr. 24‘735.50 x 100 : Fr. 58‘958.--), welcher bei einer Gewichtung von 80 % 33.6 % betrüge (Fr. 58‘958.-- x 0.8), weshalb kein Anspruch auf eine Rente resultiert.
9.6 Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
10. Die Beschwerdeführerin beantragte eventuell die Zusprache beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2, Urk. 1 S. 6 Ziff. 14). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Der Anspruch auf berufliche Massnahmen bildet vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand der Verfügung vom 26. Mai 2016. Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen verlangt, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
11. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller