Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00712 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 18. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann
walder anwaltskanzlei
Forchstrasse 33, Postfach 1012, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1969 geborene X.___ meldete sich am 10. Oktober 2008 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 14/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 14/5, Urk. 14/14, Urk. 14/16-17, Urk. 14/19-20, Urk. 14/37), zog aktuelle medizinische Berichte bei (Urk. 14/7, Urk. 14/9, Urk. 14/12) und holte das versicherungspsychiatrische Gutachten vom 27. Mai 2010 von med. pract. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 14/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/46 ff.), in dessen Rahmen sie weitere aktuelle Berichte zu den Akten nahm (Urk. 14/57, Urk. 14/66-67, Urk. 14/72, Urk. 14/74), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 24. November 2011 gestützt auf die Arbeitsfähigkeitsangaben im psychiatrischen Gutachten von med. pract. Y.___ vom 27. Mai 2010 (Urk. 14/40) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008 eine ganze Rente und mit Wirkung ab dem 1. September 2010 eine Viertelsrente zu (Urk. 14/87-100). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 10. Januar 2012 Beschwerde (Urk. 14/104/3-10). Diese wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.00028 vom 22. August 2013 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. November 2011 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 14/125/1-16).
1.2 In Nachachtung dieses Urteils vom 22. August 2013 nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 14/129, Urk. 14/131, Urk. 14/152). Zudem holte sie das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG ein (Urk. 14/156) und dessen Ergänzung vom 4. September 2014 (Urk. 14/160) ein. Ferner liess sie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 14/158). Mit Vorbescheid vom 3. November 2014 stellte sie der Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. April 2009 sowie die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. August 2010 in Aussicht (Urk. 14/169). Gleichzeitig machte sie die Versicherte auf die Schadenminderungspflicht aufmerksam. Sie wies die Versicherte darauf hin, dass gemäss ihren Abklärungen ihr Gesundheitszustand mit der Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Frequenz mindestens alle ein bis zwei Wochen) und einer Optimierung der psychopharmakologischen Behandlung mit Nachweis suffizient eingestellter Plasmaspiegel nach Massgabe der Behandler (hinsichtlich Präparatewahl und Dosierung) erheblich verbessert werden könne. Zudem sei eine mindestens sechsmonatige Medizinische Trainingstherapie (MTT) durchzuführen. Sie sei daher gehalten, bis am 25. November 2014 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin beziehungsweise bei welchem Therapeuten oder Fitness-Center sie die erwähnten Massnahmen durchführen werde (Urk. 14/166). Am 14. November 2014 erhielt die Versicherte eine Kostengutsprache für die leihweise Abgabe von Arthritis-Gehstützen (Urk. 14/171). Im weiteren Verlauf meldete sich die Versicherte unter Beilage von Arztberichten (Urk. 14/176) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 14/179). Am 8. Dezember 2014 wandte die Versicherte ein, der Vorbescheid vom 3. November 2014 sei unbrauchbar, und sie erwarte eine Begründung, welche substantiierte Einwendungen erlaube (Urk. 14/191). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 6. Januar 2015 einen den Vorbescheid vom 3. November 2014 ersetzenden Vorbescheid, mit welchem sie wiederum die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. April 2009 sowie die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. August 2010 in Aussicht stellte (Urk. 14/196). Am 14. Januar 2015 reichte die Versicherte den Bericht des B.___, Wohn- und Werkstätte, vom Dezember 2014 ein (Urk. 14/197), und am 18. März 2015 verzichtete sie auf die Erhebung eines Einwands (Urk. 14/210). Am 11. März 2015 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf Kostengutsprache für diverse Küchenhilfsmittel (Urk. 14/208). In Bezug auf eine allfällige Hilflosigkeit erfolgten weitere Abklärungen (Urk. 14/211-213), welche im Vorbescheid vom 26. März 2015 mündeten, womit die Verneinung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung in Aussicht gestellt wurde (Urk. 14/215). Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 verneinte die IV-Stelle sodann den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 14/227). Am 8. Juli 2015 erteilte sie Kostengutsprache für einen Duschhocker (Urk. 14/228). Im weiteren Verlauf liess sie die Versicherte am 26. Februar 2016 den Fragebogen betreffend Rentenrevision ausfüllen (Urk. 14/239), woraufhin diese am 3. Mai 2016 das Einholen eines weiteren Arztberichts, am 4. Mai 2016 hingegen den Erlass der Verfügung beantragte (Urk. 14/246-247). Mit Verfügungen vom 13. Mai 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 eine ganze Invalidenrente sowie mit Wirkung ab 1. August 2010 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Zugleich forderte sie die für den August 2010 ausgerichtete ganze Rente zurück, wobei sie den Betrag mit der ausstehenden Viertelsrente für denselben Zeitraum verrechnete (Urk. 14/249-251, Urk. 14/258 zur Begründung vgl. auch Urk. 14/241). Anschliessend nahm sie einen aktuellen IK-Auszug und weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 14/263-264).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Mai 2016 betreffend Zusprechung der befristeten ganzen Rente (Urk. 2/1 = Urk. 14/249) erhob die Versicherte am 20. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihr ab dem 1. August 2010 keine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als ihr ab dem 1. August 2010 keine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei, und die Invalidenrente ab dem 1. August 2010 sei nach Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere nach Einholung eines aktuellen polydisziplinären Gutachtens zu ihrem physischen sowie psychiatrisch-psychologischen Gesundheitszustand sowie nach einer Berufsabklärung bei der zuständigen BEFAS-Stelle erneut und korrekt festzustellen. Es sei ihr Gelegenheit zu geben, sich zu den Gutachtervorschlägen zu äussern beziehungsweise eigene Vorschläge zu unterbreiten, und sich zum Fragenkatalog an den/die Gutachter äussern sowie allfällige Ergänzungsfragen stellen zu können. Bei der Invaliditätsbemessung sei ein Leidensabzug von 20 bis 25 % zu berücksichtigen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 (Urk. 5) reichte sie den Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste C.___ vom 22. Juni 2016 ein (Urk. 6/2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit gerichtlicher Verfügung vom 10. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Zugleich wurde ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 28. November 2016 erneut zur Sache (Urk. 19), wobei sie einen neu eingeholten Verlaufsbericht einreichte (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 16. Januar 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 24). Mit Beschluss vom 1. März 2017 wies das hiesige Gericht die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 auf eine mögliche reformatio in peius hin (Urk. 25). Die Beschwerdeführerin hielt daraufhin an ihrer Beschwerde fest (Urk. 28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin erliess am 13. Mai 2016 betreffend den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zwei Verfügungen. Mit der einen regelte sie den Rentenanspruch ab dem 1. Oktober 2008 bis zum 31. Juli 2010 (ganze Rente; Urk. 2/1 = Urk. 14/249). Mit der anderen Verfügung regelte sie den Rentenanspruch ab dem 1. August 2010 (Viertelsrente; Urk. 2/2 = Urk. 14/258). In der Beschwerde explizit erwähnt wurde lediglich diejenige Verfügung betreffend Anspruch auf eine ganze Rente. Das Rechtsbegehren richtet sich indessen in erster Linie gegen die andere Verfügung betreffend Viertelsrente, mit welcher die Beschwerdeführerin nicht einverstanden ist. Diese Verfügung ist somit ebenfalls angefochten.
1.2
1.2.1 Die Beschwerdeführerin rügte vorab in formeller Hinsicht die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) und machte geltend, es liege eine Rechtsverweigerung vor und es sei ihr unmöglich, rechtsgenügende Einwendungen vorzutragen (Urk. 1 S. 17-19).
1.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
1.2.3 Aus der angefochtenen Verfügung ist klar ersichtlich, dass auf das Z.___-Gutachten vom 11. August 2014 abgestellt wurde (Urk. 2 S. 2 des Begründungsteils). Einwände wurden keine gemacht, zu welchen Stellung zu nehmen gewesen wäre in der Begründung, sondern es wurde auf das Erheben eines Einwands gegen den Vorbescheid verzichtet (Schreiben vom 18. März 2015, Urk. 14/210). Die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Z.___-Gutachtens hatte die IV-Stelle bereits vor Erlass des Vorbescheids durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) überprüfen lassen (Urk. 14/165/6-8) und die Beschwerdeführerin hatte Kenntnis hiervon, da ihr die Akten zugestellt worden waren (Urk. 14/188). Insgesamt wurden damit die wesentlichen Gesichtspunkte, von denen sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid leiten liess, dargelegt. Somit erweist sich die Verfügung als genügend begründet und der Anspruch auf rechtliches Gehör als gewahrt.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015, E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015, E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015, E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015, E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016, E. 4.1).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten der Z.___ vom 11. August 2014 auf den Standpunkt, dass ab 23. Oktober 2007 vorerst gar keine, ab Mai 2010 hingegen wieder eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestanden habe, weswegen die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2008 (Zeitpunkt der Anmeldung) bis Ende Juli 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. August 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie fest, aus der angefochtenen Verfügung ergebe sich offensichtlich, dass sich diese auf das eingeholte Z.___-Gutachten stütze. Da die Beschwerdeführerin bis heute nicht ausführe, welche Fragen sie den Gutachtern hätte stellen wollen, und gar explizit auf das Erheben eines Einwands gegen den Vorbescheid verzichtet habe, liege klarerweise keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Urk. 13).
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit, mithin Art. 29 und Art. 30 BV sowie Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), und die Verletzung des Willkürverbots. Dies begründete sie damit, dass auf das MEDAS-Gutachten abgestellt worden sei und die MEDAS von der IV-Stelle abhängig seien. Zudem habe sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung nicht mit den abweichenden ärztlichen Beurteilungen auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 17 und S. 19-21). Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, die angefochtene Verfügung basiere auf einem falschen, jedenfalls unzureichend geklärten Sachverhalt, und zweifelte die Unabhängigkeit sowie die Kompetenz von med. pract. Y.___ an (Urk. 1 S. 19-23). Dem Gutachten der Z.___ komme im Vergleich zu den Angaben der seit mehreren Jahren betreuenden Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahezu keine Bedeutung zu (Urk. 1 S. 25). Die Ergänzungsfragen an die Z.___ seien hinter ihrem Rücken gestellt worden, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 1 S. 25). Die Z.___-Gutachter hätten ihre Beschwerden bagatellisiert, verharmlost und nicht ernst genommen (Urk. 1 S. 25-26). Ferner sei das Gutachten nicht mehr aktuell (Urk. 1 S. 26). Des Weiteren sei nicht klar, wie die Experten auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 % gekommen seien und warum sie entgegen der Aktenlage nur von einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode ausgegangen seien (Urk. 1 S. 26). Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, selbst bei einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % könne sie faktisch nur ein jährliches Einkommen von Fr. 45‘000.-- erzielen, was einem Leidensabzug von 25 % entspreche (Urk. 1 S. 28).
In der Eingabe vom 28. November 2016 brachte sie vor, mit einem Verweis auf das Gutachten habe die IV-Stelle ihrer Begründungspflicht nicht genüge getan. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, wie dem Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zu entnehmen sei. Sie lebe bereits seit mehreren Jahren in einer betreuten Wohneinrichtung und benötige Hilfe für die Tagesstrukturierung und die Verrichtung der alltäglichen Tätigkeiten. Dafür sprächen auch die von den Gutachtern erwähnten unterschiedlichen Angaben zu ihrer Medikation. Sie sei vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 19 S. 1-3). Die 60%ige Restarbeitsfähigkeit sei nicht schlüssig begründet und im neuropsychologischen Teil des Gutachtens sei keine abschliessende Beurteilung möglich gewesen, was weitere Abklärungen durch einen fachlich versierten Gutachter erfordert hätte (Urk. 19 S. 3). Auch die Einteilung in Diagnosen mit und solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht begründet worden. Ferner habe lediglich ein kurzes Gespräch und keine umfassende Abklärung stattgefunden (Urk. 19 S. 4). Den erwähnten Anhaltspunkten für ein ADHS-Syndrom im Erwachsenenalter beziehungsweise ein Asperger-Syndrom und für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei nicht nachgegangen worden, weshalb die Arbeitsfähigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht habe beurteilt werden können (Urk. 19 S. 4-5). Die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei eine reine Mutmassung und absolut unbrauchbar. Sie reiche keineswegs aus für eine Rentenherabsetzung. Weiter beanstandete sie, dass die Gutachter nicht zu den Foerster-Kriterien Stellung genommen hätten. Die Frage nach der Zumutbarkeit medizinischer Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls nur rudimentär und nicht sachdienlich beantwortet worden, obwohl Dr. E.___ zum Schluss gekommen sei, die Therapien würden nur dazu führen, dass keine Verschlechterung eintrete (Urk. 19 S. 5-6). Am neurologischen Teilgutachten bemängelte sie, dass trotz heftiger Beschwerden und jahrelangem Verlauf und trotz dem Vorliegen einer Trigeminusneuralgie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit angenommen worden sei (Urk. 19 S. 6-7). Der internistische Gutachter habe die Beschwerdeführerin nur kurz und kursorisch, demnach nicht umfassend untersucht und die festgestellte Arbeitsfähigkeit nicht erläutert. Anhand der Ergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne (Urk. 19 S. 7-8). Die Beschwerdegegnerin habe denn auch nicht angegeben, welche konkrete Tätigkeit überhaupt möglich sei (Urk. 19 S. 8).
4.
4.1 Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00028 vom 22. August 2013 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch med. pract. Y.___ vom 30. November und 8. Dezember 2009 stationär in der Privatklinik F.___ aufgehalten hatte. Das Ausmass der behandelten depressiven Erkrankung hatte med. pract. Y.___ als wechselnd und im Rahmen der versorgenden Kliniksituation als leicht eingestuft. Laut den Angaben der behandelnden Dr. D.___ war der Zustand der Beschwerdeführerin nach den Klinikaufenthalten jeweils sehr schlecht, weshalb die Validität des Gutachtens von med. pract. Y.___ im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 24. November 2011 in Frage gestellt wurde. Ferner lagen med. pract. Y.___ keine Berichte über die stationären Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin vor, sodass das Gericht zur Auffassung gelangte, mangels Kenntnis möglicherweise relevanter Vorakten beruhe ihr Gutachten auf unvollständigen Grundlagen. Hinzu kam, dass unklar war, ob die von med. pract. Y.___ angegebene Arbeitsfähigkeit von 60 % als effektive Arbeitsfähigkeit gemeint war oder ob es sich dabei um eine prognostische Einschätzung zum künftigen Verlauf handelte. Ferner bestätigte Dr. D.___ noch vor Erlass der damals angefochtenen Verfügung die zuvor bereits im Sinne einer Differentialdiagnose aktenkundige Diagnose eines schwer behandelbaren bipolaren Störungsbildes mit einem Rapid Cycling. Das hiesige Gericht beanstandete, dass der entsprechende Bericht von Dr. D.___ weder med. pract. Y.___ noch dem RAD vorgelegt worden war. Ein weiterer Grund für die Rückweisung war zudem, dass die Gutachterin den Verdacht auf eine Neuralgie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geäussert hatte, welcher neurologischer oder allgemeinmedizinischer Abklärungen bedurft hätte (Urk. 14/125/11-14).
4.2 Im Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 22. Februar 2013 wurde die Diagnose einer bipolaren Störung mit schnellem Phasenwechsel (rapid cycler; ICD-10: F31.81) bestätigt (Urk. 14/120/1). Dem Bericht der Klinik G.___ vom 13. Januar 2014 sind nebst dieser Diagnose die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10: Z73.0) zu entnehmen (Urk. 14/129/2). Die Ärzte der Klinik G.___ gaben an, die Beschwerdeführerin habe sich vom 24. Mai bis am 28. August 2013 stationär bei ihnen aufgehalten (Urk. 14/129/2). Ihre Konzentration und Aufmerksamkeit seien stark eingeschränkt gewesen. Im formalen Denken sei sie eingeengt gewesen auf ihre gesundheitliche und soziale Situation. Im Affekt sei sie deprimiert, zeitweise hoffnungslos gewesen, habe Gefühle von Minderwertigkeit und Hilflosigkeit gezeigt, sei affektlabil gewesen mit rasch wechselnden Stimmungen zwischen deprimiert und hypomanisch. Sie habe ein impulsives Verhalten aufgewiesen sowie eine mangelnde Emotionsregulationsfähigkeit. Sie sei antriebsarm gewesen, habe an einer Ein- und Durchschlafstörung gelitten und sei müde gewesen. Nach ihrer Entlassung sei sie ins Wohnheim O.___ eingetreten (Urk. 14/129/2-3).
4.3 Dem Bericht der P.___ vom 12. Dezember 2008, der erst im Januar 2014 zu den Akten genommen wurde (vgl. Urk. 14/130), ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei vom 3. bis zum 17. November 2008 in der Klinik stationär behandelt worden und habe psychopathologisch ein facettenreiches Bild gezeigt. Sie sei in einem grenzüberschreitenden familiären Milieu aufgewachsen und die starke Anteilnahme an den Suizidversuchen ihres Bruders habe zusätzlich Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgelöst. Durch die unerwartete Begegnung mit dem Bruder in der Klinik seien die Symptome getriggert worden und die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund dessen für einen Austritt aus der Klinik entschieden. Unter der Belastung seien auch dissoziative Zustände zu beobachten gewesen, was nicht der Symptomatik einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung entsprochen habe. Daneben hätten sich deutlich histronische und emotional instabile Persönlichkeitszüge gezeigt (Urk. 14/131/1, Urk. 14/131/4).
4.4 Im Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch Ärzte der Z.___ psychiatrisch, neurologisch, internistisch, rheumatologisch und neuropsychologisch untersucht (Gutachten vom 11. August 2014, Urk. 14/156). In ihrer Gesamtbeurteilung gelangten sie zum Schluss, dass mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolar-affektive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F31.8/31.3), vorliege (Urk. 14/156/14). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie namentlich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (fibromyalgiformes Schmerzsyndrom; ICD-10: F45.4), dem Verdacht auf eine mild ausgeprägte Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0) sowie den atypischen Trigeminusbeschwerden links, differentialdiagnostisch funktionell, zu (Urk. 14/156/15). In der bisherigen Tätigkeit sowie in einer anderen Tätigkeit durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsbereichen sowie durchschnittlichen körperlichen Belastungsfaktoren, ohne besonderen Zeitdruck und ohne psychische Belastungsfaktoren wie besondere Anforderungen an Team- und Konfliktfähigkeit, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag mit einer Verminderung der Leistungsfähigkeit um 10 bis 15 Prozent, sodass sich eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 60 % ergebe (Urk. 14/156/15-16).
4.5 Die Wohn- und Werkstätte B.___ berichtete im Dezember 2014, die Beschwerdeführerin sei am 28. August 2013 eingetreten und es sei nicht vorstellbar, dass sie einer geregelten Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgehen könnte (Urk. 14/197/2-3).
4.6 Dem Bericht des H.___ vom 22. Dezember 2015 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei nun bezüglich der Schmerzen an Händen und Füssen deutlich beschwerdeärmer und es träten keine Sehnenscheidenentzündungen mehr auf (Urk. 14/264/6).
4.7 Dr. E.___ und Dr. med. univ. I.___, J.___ AG, Psychiatriezentrum K.___, berichteten am 22. Juni 2016, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 15. Dezember 2014 bei Dr. I.___ in Behandlung. Sie leide an einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.5), an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie an einem ADHS (ICD-10: F90.9). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide an starken Stimmungsschwankungen und phasenweise seien starke Krisen mit Suizidgedanken aufgetreten (Urk. 6/2 S. 1).
Im am 28. November 2016 eingereichten Bericht führte Dr. E.___ aus, es lägen eine Merkfähigkeitsstörung sowie eine eingeschränkte Konzentration vor und die Aufmerksamkeit sei leicht beeinträchtigt. Es bestünden vermehrt akustische und optische Halluzinationen, namentlich Stimmenhören, ansonsten aber keine Hinweise auf Wahngeschehen oder Ichstörungen. Der Antrieb sei deutlich reduziert und zur Aufrechterhaltung der Tagesstruktur sei externe Hilfe nötig (Urk. 20 S. 1). Eine berufliche Tätigkeit sei so nicht vorstellbar (Urk. 20 S. 2). Im Beiblatt zum Arztbericht vom 31. Mai 2016 gab sie an, die Beschwerdeführerin habe bei der regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine gute Compliance und Motivation gezeigt. Die Therapie habe die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern, jedoch den Status über lange Zeiträume erhalten können. Bei der aktuellen Verschlechterung handle es sich um eine normale Schwankung bei chronischer Erkrankung. Während der Behandlungsphase durch sie habe durchgängig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden (Urk. 20 S. 5).
5.
5.1 Das Z.___-Gutachten, auf welches die IV-Stelle abstellte, basiert auf fachärztlichen Untersuchungen sowie auf den anlässlich dieser Untersuchungen erhobenen Befunden, auf den Vorakten, den Angaben der Beschwerdeführerin sowie der erhobenen Anamnese (Urk. 14/156). Ferner beantwortet es - zusammen mit der Ergänzung vom 4. September 2014 (Urk. 14/160) - die gestellten Fragen umfassend und setzt sich mit anderslautenden Beurteilungen auseinander. Somit erfüllt es die von der Rechtsprechung gestellten formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 2.3).
Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Befangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit der Z.___ als gewinnorientierte AG von den Aufträgen der Invalidenversicherung schliessen will (Urk. 1 S. 19 f.), kann ohne weitere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden. Danach kann die Einwendung, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS, nicht gehört werden (BGE 137 V 210).
5.2 Dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Invalidität angenommen wurde, ist nachvollziehbar, da sich die Adipositas, die Pollinosis sowie die behandelte Hypertonie und die behandelte Hypothyreose nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Dass ein Einfluss der anamnestisch erwähnten Operation bei Phäochromozytom der linken Nebenniere und der langen Hospitalisation ohne Mutterbeziehung wegen Frühgeburt auf die internistischen Probleme ausgeschlossen wurde (Urk. 14/156/48-49), ist plausibel, zumal gegenteilige ärztliche Beurteilungen fehlen. Über weitere internistische Beeinträchtigungen klagte die Beschwerdeführerin nicht (Urk. 14/156/44) und hatte auch selber angegeben, bezüglich der Entfernung einer Nebenniere keine Probleme mehr zu haben (Urk. 14/156/38).
5.3 Dass das generalisierte Weichteilschmerzsyndrom aus rheumatologischer Sicht lediglich eine schmerz- respektive inaktivitätsbedingte Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit von maximal 15 Prozent zur Folge hat und diese mittels einer zumutbaren medizinischen Trainingstherapie behebbar ist, ist angesichts der fehlenden objektivierbaren Befunde respektive ohne definierbare Gesundheitsstörung des Bewegungsapparates nachvollziehbar. So liegt weder eine inflammatorische Grunderkrankung noch eine Polydegeneration der peripheren Gelenke vor. Der Gutachter fand die peripheren Gelenke ohne alltagsrelevante Funktions- respektive Bewegungseinschränkung vor und es zeigte sich in der rheumatologischen Untersuchung keine Asymmetrie des Muskelreliefs (Urk. 14/156/54-55).
5.4 Die neurologische Gutachterin erläuterte überzeugend, dass nicht mit letzter Sicherheit eine Trigeminusneuralgie diagnostiziert werden könne, da es äussert selten sei, dass sowohl der Ast II als auch der Ast III betroffen sei, da bei einer klassischen Trigeminusneuralgie nicht die ganze linke Kopfhälfte mit einer Grenze genau in der Mittellinie wie auch der Körper betroffen seien und da auch das völlige Nichtansprechen auf Neurontin atypisch sei. Vor diesem Hintergrund schloss sie in nachvollziehbarer Weise auf atypische Beschwerden, welche auch den Trigeminusbereich umfassen und bei welchen eine funktionelle Komponente eine grosse Rolle spielt. Bei zudem normalem neurologischem Status mit weder Reflexdifferenzen noch trophischen Störungen ist ihre Auffassung plausibel, wonach die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt ist. Ferner gab sie an, eine Arbeitstätigkeit würde die Beschwerden auf keinen Fall verschlimmern (Urk. 14/156/40-41), was plausibel ist bei laut den Angaben der Beschwerdeführerin bereits vom Morgen bis am Abend vorhandenem Schmerz (Urk. 14/156/37).
5.5 Dass die neuropsychologische Gutachterin die Testresultate ihrer Untersuchungen für nicht verwertbar hielt, ist nachvollziehbar angesichts der auffälligen Werte in der Beschwerdevalidierung, welche auf eine nicht ausreichende Anstrengungsbereitschaft beziehungsweise -fähigkeit hinwiesen, sowie angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin die Untersuchung wegen starker Schmerzen in der linken Gesichtshälfte und Müdigkeit abbrach (Urk. 14/156/14, Urk. 14/156/60, Urk. 14/156/62). Aus nur eingeschränkt aussagekräftigen Testresultaten kann nicht auf eine vollständige Erwerbsunfähigkeit auch aus objektiver Sicht geschlossen werden, wie die Beschwerdeführerin dies möchte (Urk. 19 S. 7-8). Hinzu kommt, dass die anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung beobachteten Defizite nicht unbedingt auf ein neuropsychologisches Problem hinweisen, sondern dass es sich dabei ebenso gut um die im psychiatrischen Fachgebiet berücksichtigten Einschränkungen handeln kann. Sodann lagen die Gründe für die Unverwertbarkeit der Ergebnisse in der Person der Beschwerdeführerin und nicht in jener der Gutachterin, weshalb dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach weitere Abklärungen durch einen fachversierten Gutachter erforderlich gewesen wären (Urk. 19 S. 3), nicht zu folgen ist.
5.6
5.6.1 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde einzig der bipolar-affektiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F31.8/F31.3), Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (Urk. 14/156/31). Die Beschwerdeführerin beanstandete bezüglich dieser Diagnose, dass entgegen der Aktenlage nur von einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode ausgegangen wurde (Urk. 1 S. 26). Der psychiatrische Gutachter begründete seine Diagnostik schlüssig und detailliert (Urk. 14/160/1-2 Ziff. 2) und sie überzeugt vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde mit einer eine gewisse Zeit lang aufrecht erhaltbarer Aufmerksamkeit, ohne gedankliche Gefangenheit in depressiven Gefühlen, in Ängsten oder im Schmerzerleben, mit ausreichend erhaltener Merkfähigkeit, erhaltenem Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis (Urk. 14/156/29), bei strukturierten und zielgerichteten Willenskräften, leicht reduzierter Antriebslage, eher lebhafter Psychomotorik, leicht eingeengter emotional-affektiver Schwingungsfähigkeit, ernster Affektlage, mit teilweiser, aber nicht durchgehender Depressivität sowie ohne vollständigen Verlust von Interessen und Freude (Urk. 14/156/30).
5.6.2 Bezüglich des geltend gemachten ADHS im Erwachsenenalter führte der psychiatrische Gutachter in überzeugender Weise aus, die Beschwerdeführerin habe zwar über einzelne entsprechende Symptome geklagt, die Angaben zu Symptomen in der Adoleszenz seien hingegen nicht so überzeugend, dass eindeutig ein ADHS vorliege. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome in der Kindheit würden eine nur gering ausgeprägte, allenfalls moderate ADHS-Symptomatik während der Kindheit vermuten lassen (Urk. 14/156/32). Dass dem allfälligen milde ausgeprägten ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0) kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde (Urk. 14/156/31), ist bei dieser Ausgangslage und dem erreichten hohen Bildungsabschluss (Urk. 14/156/27-28) einleuchtend. Hinzu kommt, dass selbst die behandelnde Dr. D.___ dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 14/7/3). Nähere Abklärungen dazu erübrigten sich daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 19 S. 4 f.).
5.6.3 Strittig ist weiter, ob die gutachterlich diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4, vgl. Urk. 14/156/31) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Die Z.___-Gutachter verneinten dies noch unter Zuhilfenahme der Foerster-Kriterien (Urk. 14/156/18 und Urk. 14/160/3).
Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 geändert und das bisherige Regel-/Ausnahmemodell durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits soll das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen beurteilt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Betont wurde, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden–, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1).
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht.
Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Bezüglich des Komplexes „Gesundheitsschädigung“ ist festzuhalten, dass die gutachterlichen Befunde als eher leicht einzustufen sind. So ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hauptsächlich durch psychische Beschwerden reduziert (Urk. 14/156/15) und auch diese psychischen Beeinträchtigungen sind nur moderat ausgeprägt (Urk. 14/156/33). Die eingehende Exploration und die psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin zeigten das Bild einer leicht depressiv herabgestimmten Beschwerdeführerin mit deutlich vermehrt nach innen gerichteter Selbstwahrnehmung. Darüber hinaus wirkte die Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin allerdings auch leicht histronisch geprägt und verdeutlichende Elemente im psychomotorischen Ausdruck waren unübersehbar. Dazu passte laut dem psychiatrischen Gutachter auch die in der neuropsychologischen Diagnostik auffallende Symptomvalidierung, welche mangelnde Anstrengungsbereitschaft signalisierte und die neuropsychologischen Testergebnisse nicht valide interpretierbar machte. Die Beschwerdeführerin zeigte sich in der Beschwerdeschilderung bei ihm ausgeprägt defizitorientiert, beschwerdefokussiert und subjektiv überzeugt, sie leide an einem schweren ADHS und an einer schweren psychischen Dekompensation mit depressiver Symptomatik. Auf der Befundebene waren jedoch die psychischen Beeinträchtigungen nur moderat ausgeprägt und die subjektive Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin stimmte nicht mit der Befundlage überein (Urk. 14/156/32). Die Beschwerdeführerin zeigte keine ausreichende Motivation zu einer Rückkehr in eine regelmässige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und erlebte sich subjektiv als vollständig invalidisiert (Urk. 14/156/30). Die gemäss Tests schlechte Medikamenten-Compliance lässt ferner auf das Fehlen einer adäquaten ärztlichen Behandlung schliessen, welche eine diesbezügliche Kontrolle umfassen würde. Schwerwiegende psychische Komorbiditäten sind nicht erkennbar und wurden im Z.___-Gutachten verneint (Urk. 14/160/3).
Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass anlässlich der psychiatrischen Begutachtung keine Persönlichkeitsstörung festgestellt werden konnte (Urk. 14/156/33). Gewisse persönliche Ressourcen der Beschwerdeführerin sind darin zu erkennen, dass sie im geschützten Rahmen in einem gewissen Umfang arbeiten kann, mit ihrem Hund spazieren geht und spielt oder für ihn einen Spaziergang organisiert, Bücher liest und fern sieht (Urk. 14/156/24 und Urk. 14/211/1). Betreffend den sozialen Kontext ist anzumerken, dass sie im B.___ ein paar Freunde und gute Freundinnen gefunden hat (Urk. 14/156/24). Ein gewisses soziales Netzwerk ist folglich vorhanden, jedoch in einem geringeren Umfang als früher (Urk. 14/156/24).
Zur Kategorie „Konsistenz“ ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr als arbeitsfähig einschätzt, was sich anhand der medizinischen Befunde aber nicht bestätigen liess. Es verblieb eine deutliche Differenz zwischen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche teilweise Inkonsistenzen aufwiesen, und den psychiatrischen Befunden (Urk. 14/156/32). Die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchung bestätigten ebenso wie die nachgewiesene Malcompliance die Neigung der Beschwerdeführerin zur Aggravation als Ausdruck der subjektiven Beschwerdeakzentuierung (Urk. 14/160/3). Die Beschwerdeführerin gab sich leidensakzentuiert sowie defizitorientiert und setzte im psychomotorischen Ausdruck verdeutlichende Elemente ein (Urk. 14/156/12, Urk. 14/156/32). Sodann wirkten die von der Beschwerdeführerin demonstrierten Lücken im Zeitraster mit Schwierigkeiten, Sachverhalte zuzuordnen, im Kontext anderer, sehr detaillierter Erinnerungen auf den Gutachter nicht plausibel (Urk. 14/156/29). Mittels Laboranalyse konnten die angegebenen Analgetika im Medikamentenspiegel nicht nachgewiesen werden, Duloxetin war überdosiert und die übrigen Psychopharmaka waren nicht nachweisbar. Der psychiatrische Gutachter schloss daraus auf eine zweifelhafte Compliance (Urk. 14/156/31-32), was nachvollziehbar ist. Bei der mangelhaften Medikamenteneinnahme ist denn auch kein hoher Leidensdruck ausgewiesen.
Unter Berücksichtigung der hier relevanten Indikatoren erscheint es als nachvollziehbar, dass die Z.___-Gutachter der somatoformen Schmerzstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumassen.
5.6.4 Insgesamt wurde die Restarbeitsfähigkeit von 60 % sowohl in der bisherigen als auch in einer Verweistätigkeit nach dem Gesagten im psychiatrischen Teilgutachten ausreichend begründet, zumal es sich bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit in der Regel um eine Schätzung handelt, die naturgemäss auch einen Ermessensspielraum umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 11. Februar 2015, E. 3.4.2 mit Hinweis). Die abweichende Beurteilung der behandelnden Ärzte lässt sich mit dem Vorliegen psychosozialer Belastungsfaktoren (Langzeit-Arbeitslosigkeit, finanzielle Sorgen, fehlende Partnerschaft) erklären, welche dazu beitragen, dass die Beschwerdeführerin sich subjektiv vollständig invalidisiert erlebt (Urk. 14/160/2 Ziff. 4). Eine Einschränkung infolge der ausgeprägten Krankheitsüberzeugung ergab sich denn auch bereits aus einem früheren Bericht (Urk. 14/9/5). Ferner ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
5.7 Die interdisziplinäre Z.___-Beurteilung steht sodann in Übereinstimmung mit den einzelnen Teilgutachten und ist daher ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Zusammenfassend wurde nichts vorgetragen, was das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ als nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten für den Zeitpunkt der Begutachtung sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Juli 2014 darauf abgestellt hat.
5.8 Im Bericht vom 22. Juni 2016 wurde von der J.___ AG über eine aktuell eingetretene Verschlechterung berichtet (Urk. 6/2). Im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2016 (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b) dauerte diese Verschlechterung - falls sie bereits eingetreten war - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits mindestens drei Monate an. Ferner handelte es sich bei dieser Verschlechterung laut Dr. E.___ um eine normale Schwankung bei chronischer Erkrankung (Urk. 20 S. 5). Hinzu kommt, dass der Bericht vom 22. Juni 2016 (Urk. 6/2) keine objektiven Befunde nennt, sondern soweit ersichtlich die Angaben und Schilderungen der Beschwerdeführerin widergibt. Folglich ist keine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit nach der Z.___-Begutachtung ausgewiesen.
5.9 Weiter stellt sich die Frage, ab wann die gutachterlich festgelegte Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgewiesen ist. Die Gutachter gingen unter Verweis auf das Gutachten von med. pract. Y.___ davon aus, diese bestehe seit Mai 2010 (Urk. 14/156/17 und Urk. 14/156/33). Dabei setzten sie sich allerdings nicht mit der damaligen Kritik des hiesigen Gerichts am Gutachten von med. pract. Y.___ auseinander. Namentlich nahmen sie nicht Stellung dazu, weshalb die Beurteilung von med. pract. Y.___ auch ausserhalb der versorgenden Kliniksituation und trotz des Berichtes von Dr. D.___ über die anschliessende Verschlechterung (vgl. Urk. 14/72/3) gelte. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin sich nach der Begutachtung durch med. pract. Y.___ zweimal erneut für mehrere Monate in stationäre Behandlung begeben musste (Urk. 14/120, Urk. 14/129), was nicht auf eine dauerhafte Verbesserung hinweist, und bei fehlender retrospektiver eigener Begründung im Z.___-Gutachten (vgl. Urk. 14/156/16-17 und Urk. 14/156/33-34) ist eine Verbesserung erst im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Z.___ im Juli 2014 ausgewiesen. Von weiteren Abklärungen bezüglich dieser nun Jahre zurückliegenden Zeit wären bei der gegebenen Sachlage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d). Die (spätestens) im Juli 2014 eingetretene Verbesserung ist nach dreimonatigem Andauern und damit ab Oktober 2014 zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV). Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.10 Zuvor bestand seit dem 23. Oktober 2007 eine volle Erwerbsunfähigkeit (Urk. 14/165/8, Urk. 14/156/17). Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006, E. 2.3 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn rückwirkend eine abgestufte Invalidenrente zugesprochen wird. In Nachachtung von BGE 138 V 475 ist bei einer Anmeldung zum Leistungsbezug nach dem 30. Juni 2008 die Karenzzeit von Art. 29 Abs. 1 IVG zu berücksichtigen (bestätigt beispielsweise in den Urteilen des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016, E. 3.3.1; 9C_254/2013 vom 30. Oktober 2013, E. 1.1). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10. Oktober 2008 (Urk. 14/1), bei der IV-Stelle eingegangen am 14. Oktober 2008, bei der Invalidenversicherung an. Demnach konnte ihr Rentenanspruch erst am 1. April 2009 entstehen beziehungsweise wurde ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 zu Unrecht eine Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet, was zu korrigieren ist.
6. Nach dem Gesagten bestand vom 1. April 2009 (E. 5.10 vorstehend) bis Ende September 2014 (E. 5.9 vorstehend) bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Hernach ist - entsprechend dem Z.___-Gutachten - die 60%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit zu berücksichtigen. Da die zuletzt ausgeübte oder eine lohnmässig vergleichbare Tätigkeit (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 18. Dezember 2015, E. 3.2) auch weiterhin, wenn auch in reduziertem Umfang, zumutbar ist, ist der Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleichs zu bestimmen. Mit anderen Worten entspricht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad. Beim (echten) Prozentvergleich fällt ein leidensbedingter Abzug ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2013 vom 9. April 2013, E. 4.2 mit Hinweisen). Vorliegend betragen die Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Invaliditätsgrad 40 %, weswegen die Beschwerdeführerin ab Oktober 2014 noch Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit der Entscheid der IV-Stelle vom 13. Mai 2016 insoweit abzuändern, als die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2008 bis am 31. März 2009 keinen Rentenanspruch, vom 1. April 2009 bis am 30. September 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Oktober 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
7.
7.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das in nachfolgender Erwägung zum Überklagten Ausgeführte gilt auch bezüglich Kostenauflage.
7.2. Mangels eines Einflusses des Überklagens auf den Prozessaufwand steht der Beschwerdeführerin eine ungekürzte Parteientschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013, E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnoten vom 11. Januar 2017 (Urk. 22) sowie vom 25. April 2017 (Urk. 29) einen Gesamtaufwand von 34 Stunden und 40 Minuten (30 Stunden plus 4 Stunden und 40 Minuten) mit einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Barauslagen von pauschal 3 % geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist, als unangemessen hoch. Vorliegend können eine Stunde Aufwand für Instruktion, fünf Stunden fürs Studium sämtlicher (auch selber beigebrachter) Aktenstücke, fünf Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift, eine Stunde für das Erstellen der (nicht angeordneten) Replik, zwei Stunden für sämtliche weiteren Korrespondenzen und für Diverses, eine halbe Stunde für den Nachweis der Bedürftigkeit der Sozialhilfe beziehenden Beschwerdeführerin, eine Stunde für den Aufwand im Zusammenhang mit der angedrohten reformatio in peius sowie eine Stunde für das Studium dieses Gerichtsentscheides als gerechtfertigt betrachtet werden. Dies ergibt gesamthaft 16,5 Stunden. Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde ergibt dies zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von Fr. 4‘029.30. Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 15) eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4‘029.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Mai 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2008 bis am 31. März 2009 keinen Rentenanspruch, vom 1. April 2009 bis am 30. September 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Oktober 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘029.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Häusermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer