Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00713




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 30. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, meldete sich am 4. Februar 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Schulterschmerzen und Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Diese sprach ihm nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse mit Verfügung vom 15. November 2002 (Urk. 8/25), ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/17), ab dem 1. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente zu. In der Folge wurde der Rentenanspruch wiederholt von Amtes wegen überprüft und anschliessend bestätigt, da sich keine rentenrelevanten Ände-
rungen ergeben hätten, letztmals am 22. Februar 2008 (vgl. Urk. 8/26-30 und 8/34-40).

    Im März 2013 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen ein Revisions-
verfahren ein und sandte dem Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zu, den er am 26. März 2013 zusammen mit einem Bericht von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom selben Tag retournierte (vgl. Urk. 8/78). Die IV-Stelle gab darauf ein bidisziplinäres Gutachten betreffend die Fachbereiche Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag (Urk. 8/80 und 8/81), das am 21. Dezember 2013 und 2. Januar 2014 von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 8/85 und 8/88). Gestützt darauf hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/91-99) die Rente mit Verfügung vom 18. Juli 2014 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 8/101). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/105/3-7) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.00896 vom 23. Juli 2015 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch ab September 2014 neu verfüge (Urk. 8/124/11). Namentlich wurde eine Ergänzung des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. A.___ verlangt, um insbesondere Aufschluss darüber zu erhalten, ob Dr. A.___ keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mehr diagnostizierte, weil er auch in diesem Punkt von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes ausging oder weil er die ursprünglich gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) als unzutreffend erachtete (Urk. 8/124/9).

    

    Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 (Urk. 8/129) liess der Versicherte bei der IV-Stelle einen Austrittsbericht der RehaClinic B.___ vom 6. Januar 2016 betreffend einen stationären Aufenthalt vom 10. bis zum 30. Dezember 2015 einreichen (Urk. 8/128). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 23. März 2016 mit, dass sie die Kosten für eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung durch Dr. A.___ übernehme, stellte ihm den Fragenkatalog zu und forderte ihn dazu auf, innert Frist allfällige Zusatzfragen einzureichen (Urk. 8/131-133). Er liess mit Schreiben vom 31. März 2016 mitteilen, dass er nach der erstmaligen Begutachtung durch Dr. A.___ psychisch völlig dekompensiert habe, und um Erstreckung der angesetzten Frist ersuchen (Urk. 8/134). Die IV-Stelle gewährte die beantragte Fristerstreckung (Urk. 8/135). Am 6. Mai 2016 beantragte die Rechtsvertreterin des Versicherten die Durchführung der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. C.___, Dr. med. D.___ oder Dr. med. E.___ anstatt durch Dr. A.___. Überdies ersuchte sie um Erwähnung des letzten Revisionsdatums (22. Februar 2008) im Fragekatalog (Urk. 8/137). Mit ihren Anträgen reichte sie auch ein Schreiben des Medizinischen Zentrums F.___ vom 4. April 2016 ein (Urk. 8/136). Die IV-Stelle tätigte darauf Abklärungen beim Kriseninterventionszentrum der G.___ und nahm einen Bericht desselben vom 14. April 2014 zu den Akten (vgl. Urk. 8/139-141). Mit Verfügung vom 24Mai 2016 hielt die IV-Stelle an der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung durch Dr. A.___ fest und wies darauf hin, dem Antrag auf Ergänzung des Fragenkatalogs habe sie stattgegeben (Urk. 2 = 8/142).


2.    Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2016 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern, Inclusion Handicap, mit Eingabe vom 21. Juni 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, Dr. C.___, Dr. D.___ oder Dr. E.___ anstatt Dr. A.___ mit der psychiatrischen Begutachtung zu beauftragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 27Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. August 2016 wurde auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht eingetreten und dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt (Urk. 12). Am 26. August 2016 verzichtete die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf das Einreichen einer Replik und reichte ihre Honorarnote ein (Urk. 13 und 14). Vom Verzicht auf Replik wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. August 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 15).

    Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist. Da neue Verfahrensvorschriften – vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar sind (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1) und die einzelnen Verfahrensschritte im Hinblick auf die hier in Frage stehende (Verlaufs-)Begutachtung zwischen dem 23März 2016 (vgl. Urk. 8/133) und dem 24Mai 2016 (vgl. Urk. 2) erfolgten, ist das KSVI in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung massgebend.

1.2    Bei einer Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer monodisziplinären (Verlaufs-)Begutachtung hat das Gericht vorab zu prüfen, ob das im KSVI beschriebene Verfahren für die Auftragsvergabe von mono- oder bidisziplinären Gutachten korrekt durchgeführt worden ist, was sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben muss. Stellt das Gericht fest, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, weil noch nicht alle vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind, so liegt keine anfechtbare Verfügung vor mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

    Wurde das Verfahren vollständig durchgeführt, prüft das Gericht, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt werden, was sich aus der Verfügung selbst ergeben muss. Trifft dies zu, prüft das Gericht die Verfügung materiell auf Vollständigkeit und Korrektheit und bestätigt sie oder hebt sie auf, was zur Abweisung oder Gutheissung der Beschwerde führt.

1.3    Dem Beschwerdeführer wurde durch die IV-Stelle mit Schreiben vom 23. März 2016 mitgeteilt, dass eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung durch Dr. A.___ angeordnet werde, gleichzeitig wurde ihm der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/133 und 7/131-132; KSVI, Stand 1. Januar 2016, Rz 2083 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist konsensorientiert vorzugehen, wenn ein zulässiger Einwand erhoben wurde. Ein solcher kann formeller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller (fachbezogener) Natur sein (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3 mit Hinweis auf das Urteil 9C_207/2012 E. 1.2.3 in Verbindung mit E. 5.2.2.3 [teilweise publiziert als BGE 139 V 349]; vgl. auch KSVI, Stand 1. Januar 2016, Rz 2084). Gegen die Begutachtung durch Dr. A.___ wurde einzig vorgebracht, der Versicherte habe sich nach dessen erster psychiatrischen Untersuchung, welche am 20. November 2013 durchgeführt worden war (Urk. 8/88/1), aufgrund akuter Suizidalität für fünf Tage in stationäre psychiatrische Behandlung des G.___ begeben müssen. Während des serbisch-kroatischen Krieges sei der Versicherte drei Mal im Kriegsgebiet unterwegs gewesen. Die damals erlebten traumatischen Bilder tauchten heute noch regelmässig in flashbacks wieder auf. Der Versicherte bringe Dr. A.___ mit den serbischen Kriegsverbrechen in Verbindung, weshalb die Untersuchung durch denselben für ihn stark retraumatisierend gewesen sei. Eine erneute Begegnung mit Dr. A.___ und eine erneute psychiatrische Untersuchung und Begutachtung durch ihn würden den Versicherten erneut stark retraumatisieren und erneut eine suizidale Krise auslösen. Überdies seien die Ängste, die Dr. A.___ beim Versicherten auslöse, so stark, dass eine fachlich korrekte Begutachtung unmöglich sein dürfte (Urk. 8/137/2; vgl. auch Urk. 8/136). Mit diesen Ausführungen wurde kein zulässiger Einwand im Sinne der Rechtsprechung erhoben, weshalb die IV-Stelle auf einen Einigungsversuch verzichten durfte. Sie führte das Verfahren somit vollständig und korrekt durch. In der Zwischenverfügung vom 23. März 2016 wurde der noch strittige Punkt bezüglich der Person des Gutachters geregelt (vgl. Urk. 2). Damit ist die angefochtene Verfügung materiell zu prüfen.


2.    

2.1    Zu Recht wurde die Anordnung einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung nicht in Frage gestellt, lag dieselbe doch im Ermessen der Beschwerdegegnerin (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1 und das Urteil des Bundesgerichts 8C_615/2008 vom 15. September 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Strittig und zu prüfen ist einzig, ob es korrekt war, Dr. A.___ mit dieser Aufgabe zu betrauen.

2.2    Formelle Ablehnungsgründe, das heisst solche, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.1 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.1 mit Hinweis), wurden weder von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemacht (Urk. 1 und 8/137) noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Ebenso wenig bestehen Y.___ an der Fachkompetenz von Dr. A.___. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihn erneut mit der Begutachtung des Beschwerdeführers betraut hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

2.3    Zu den von Seiten des Beschwerdeführers geäusserten Bedenken bezüglich der anstehenden Begutachtung durch Dr. A.___ ist dennoch festzuhalten, dass dieser als ärztlicher Sachverständiger zu prüfen haben wird, ob die gutachterliche Abklärung medizinisch verantwortbar ist. Ebenso ist von Dr. A.___ zu erwarten, dass er bei der Abklärung eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands – in Form einer Retraumatisierung – erkennt und entsprechend reagiert (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_922/2015 vom 24. Dezember 2015 E. 2 mit Hinweisen). Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen steht zudem fest, dass der Beschwerdeführer nicht – wie anfänglich behauptet (vgl. Urk. 8/134/1, 8/136 und 8/137/2) – nach der Untersuchung durch Dr. A.___ am 20. November 2013 (Urk. 7/88/1), sondern erst vom 10. April bis zum 14. April 2014 im G.___ hospitalisiert war. Der Grund dafür war das Auftreten von Suizidgedanken infolge der Ankündigung der Revision seiner Invalidenrente (Urk. 8/140; vgl. auch Urk. 8/139 und 8/141).


3.    Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke