Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00714


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 4. August 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1954 geborene X.___, ausgebildeter Elektriker, reiste 1986 in die Schweiz ein und arbeitete ab dem 1. Februar 2006 bei einer Reinigungsfirma. Am 30. November 2010 meldete er sich unter Hinweis auf die Folgen eines am 21. Mai 2010 erlittenen Unfalls (Rückenschmerzen, Schockzustand, Schlafstörungen und depressive Störung) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4 und Urk. 7/9). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/10 und Urk. 7/23). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA; heute: Suva) verfügte am 11. November 2010 die Einstellung der Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 30. November 2010, da gemäss kreisärztlicher Untersuchung die weiterbestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien (Urk. 7/10/15 f.). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten (Urk. 7/10/14) wurde von der SUVA mit Entscheid vom 10. Februar 2011 abgewiesen (Urk. 7/23/2-6). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (Urk. 7/11 ff.). Am 22. Oktober 2011 erlitt der Versicherte abermals einen Unfall (Stolpersturz) und zog sich dabei Verletzungen zu (Urk. 7/45). Die IV-Stelle veranlasste eine ärztliche Untersuchung bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), welcher seinen Bericht am 22. Februar 2012 erstattete (Urk. 7/51). Mit Vorbescheid vom 2. März 2012 kündigte die IV-Stelle an, der Versicherte habe ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/55). Nach Einwand vom 17. April 2012 (Urk. 7/62) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen bezüglich der medizinischen Verhältnisse. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. März 2013; Urk. 7/91) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Januar 2014 ab dem 1. Januar 2012 eine halbe Invalidenrente, ab dem 1. April 2012 eine ganze und ab dem 1. September 2012 wieder eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/105). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. März 2014 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab Mai 2011 bis Ende Dezember 2012 eine ganze Rente und hernach mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 7/116/3-14). Mit Beschluss vom 23. April 2015 im Verfahren IV.2014.00273 setzte das Gericht dem Versicherten Frist zur Stellungnahme an, da ihm eine Schlechterstellung (reformatio in peius) drohe, weil aufgrund einer vorläufigen Einschätzung davon auszugehen sei, dass die ab dem 1. September 2012 und für die Zukunft zugesprochene halbe Invalidenrente im Falle einer gerichtlichen Entscheidung entfiele (Urk. 7/124). Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 (Urk. 7/125/7 f.) zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde beim hiesigen Gericht zurück, woraufhin das Beschwerdeverfahren IV.2014.00273 mit Verfügung vom 11. Juni 2015 infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 7/125/1-6).

1.2    Die IV-Stelle leitete am 6. Oktober 2015 ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/128/2) und tätigte weitere Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Februar 2016 [Urk. 7/140] und Einwand vom 9. März 2016 [Urk. 7/142]) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 29. Januar 2014 (Rentenzusprache) mit Verfügung vom 9. Juni 2016 wiedererwägungsweise insofern auf, als die ab dem 1. September 2012 unbefristet zugesprochene Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben wurde. Einer dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= Urk. 7/145]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 2016 angezeigt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einsprache-entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der Leistungszusprechung dargeboten hat, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_63/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2 mit Hinweisen). Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss zudem – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruches zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil des Bundesgerichtes 8C_778/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2016 erwog die Beschwerde-gegnerin im Wesentlichen, die Abklärungen hätten ergeben, dass das in der Rentenverfügung vom 29. Januar 2014 angegebene Erwerbseinkommen und damit das Valideneinkommen zu grosszügig festgelegt worden sei. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens hätten sodann die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden müssen; der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Aufgrund eines neu vorzunehmenden Einkommensvergleichs sei von einem Invaliditätsgrad von 35 % auszugehen, womit keine Invalidenrente mehr auszurichten sei (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Juni 2016 im Wesentlichen vor, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung ersichtlich; eine zweifellose Unrichtigkeit liege nicht vor. Zudem hätte das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen (Urk. 1).


3.    

3.1    Dass eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen (und einer angepassten Tätigkeit) besteht (Urk. 2), wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1 S. 7) und ist aufgrund der ärztlichen Berichte ausgewiesen. In Frage steht somit einzig, ob die Einkommensberechnung zweifellos unrichtig war.

3.2    Es trifft zwar zu, dass in der Verfügung vom 29. Januar 2014 betreffend die unbefristete Invalidenrente von 50 % (Urk. 7/105) eine grosszügige Einkommensberechnung vorgenommen worden war, was vom hiesigen Gericht im Beschwerdeverfahren IV.2014.00273 (Beschluss vom 23. April 2015) festgestellt wurde (Urk. 7/124). Das Gericht konnte die damalige Rentenverfügung bei voller Kognition allerdings frei überprüfen.

3.3    Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung einer In-validenrente sind demgegenüber strenger (vgl. E. 1). Dass die Beschwerdegegnerin in der Rentenverfügung vom 29. Januar 2014 auf die Einkommensangaben in der Schadenmeldung vom 26. Mai 2010 abstellte (Urk. 7/10/151), erweist sich nicht als zweifellos unrichtig, zumal diese Angaben von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers stammten. Ebensowenig erweist sich als zweifellos unrichtig, dass die Beschwerdegegnerin bei 50%iger Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sinngemäss einen Prozentvergleich vornahm, da sich das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers bei einem Stundenlohn von Fr. 20.-- (zuzüglich 8.33 % Ferienentschädigung, 1.2 % Feiertagsentschädigung sowie einem 13. Monatslohn von 78 %) als unterdurchschnittlich herausstellte (vgl. den Arbeitgeberfragebogen vom 8. Dezember 2010). Es hätte sich daher bei Abstellen auf die Tabellenlöhne die Frage einer Parallelisierung gestellt. Ein weiterer Ermessensspielraum wäre sodann bei der Bemessung eines leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen möglich gewesen. Im Ergebnis erweist sich die Einkommensberechnung als vertretbar. Es liegen somit keine Umstände vor, welche die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der ab dem 1. September 2012 unbefristet zugesprochenen Rente rechtfertigen würden.

3.4    Entsprechend ist die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben, was zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die mit Verfügung vom 29. Januar 2014 unbefristet zugesprochene halbe Invalidenrente hat.


4.    

4.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent-schädigung. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück-sicht auf den Streitwert. Nach Massgabe des nachvollziehbaren anwaltlichen Aufwands (vgl. die Honorarnote von Rechtsanwalt Markus Bischoff vom 27. Oktober 2016 [Urk. 9 und Urk. 10]) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘121.45 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.

4.3    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos zu betrachten.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Juni 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'121.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro