Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00716 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 13. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Beiständin Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, reiste im August 2013 mit seinen Eltern in die Schweiz ein (Urk. 12/24 S. 1 unten). Am 29. Mai 2015 meldete er sich bei der Invalidenversicherung für eine Hilflosenentschädigung an (Urk. 12/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste am 20. Februar 2016 eine Abklärung an Ort und Stelle (vgl. den Abklärungsbericht vom 7. April 2016, Urk. 12/24). Am 8. April 2016 erliess sie den Vorbescheid betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 12/27). Die Beiständin des Versicherten brachte dagegen am 15. April 2016 Einwände vor (Urk. 12/31).
Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch wegen fehlender Erfüllung der Beitragspflicht des Versicherten (Urk. 12/33 S. 2).
Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 (Urk. 12/35 = Urk. 2) verneinte sie auch einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
2. Die Beiständin des Versicherten erhob am 21. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1).
Am 20. Juli 2016 (Urk. 8) reichte die Beiständin dem Gericht den Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, KESB, Bezirk A.___, vom 18. Juli 2016 ein, mit dem die Behörde der Prozessführung der Beiständin zustimmte (Urk. 9/1 S. 3 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2016 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
— Ankleiden, Auskleiden;
— Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
— Essen;
— Körperpflege;
— Verrichtung der Notdurft;
— Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Gemäss Abs. 2 von Art. 37 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.4 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig und benötige keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Medizinische Pflege sowie Überwachung seien nicht ausgewiesen. Die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer meistere seinen Alltag erfreulicherweise sehr selbständig aufgrund eines intensiven Trainings seit der Kindheit. Die einzelnen Hilfeleistungen erfüllten die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beiständin des Beschwerdeführers brachte vor, sie sei beim Hausbesuch der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar (richtig: Februar) 2016 anwesend gewesen und habe aus dem B.___ übersetzt. Sie könne deren Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzung für eine lebenspraktische Begleitung nicht erfülle, in keiner Weise nachvollziehen. Er leide am Asperger-Syndrom und an einer xchromosomalen Intelligenzminderung. Der Invaliditätsgrad betrage 100 %. Ohne Unterstützung seiner Familie müsste der Beschwerdeführer im Heim leben (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2).
2.3 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Insbesondere ist umstritten, ob die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nach Art. 38 IVV erfüllt sind.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer reiste am 16. August 2013 mit seinen Eltern von C.___ in die Schweiz ein (Urk. 12/1 S. 1 Ziff. 1 unten).
In den vorinstanzlichen Akten findet sich ein nicht datiertes Schreiben von Dr. med. D.___, E.___, C.___, das in englischer Sprache verfasst worden ist (Urk. 12/5). Dr. D.___ hielt darin fest, der Beschwerdeführer leide am Asperger Syndrom, das Teil des Autistischen Spektrums sei (S. 1 oben).
3.2 Seit dem 14. November 2013 ist der Beschwerdeführer bei Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung (Urk. 12/19 Ziff. 1.2).
Dr. F.___ nannte im Bericht vom 26. Februar 2016 (Urk. 12/19) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das Asperger Syndrom. Die Krankheit bestehe seit der Geburt aufgrund einer X-Chromosomen Erkrankung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine leichte Torsionskoliose der Brustwirbelsäule mit Haltungsinsuffizienz, eine Dermatitis, Spreizfüsse und sehr trockene Haut (Ziff. 1.1).
Dr. F.___ führte zur Prognose an, die Erkrankung sei gleichbleibend und werde sich im Laufe der Jahre eher verschlechtern (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt. Es bestehe eine eingeschränkte Wahrnehmungs- und Auffassungsgabe, ein eingeschränktes Sozialverhalten und eine verminderte Lernfähigkeit. Unter Anleitung seien ihm repetitive Arbeiten möglich (Ziff. 1.6-1.7).
3.3
3.3.1 G.___ berichtete am 7. April 2016 (Urk. 12/24) über die Abklärung am Wohnort des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2016 (S. 1 oben).
Die Abklärungsperson führte aus, sie habe den Kunden besucht und die Situation mit der Mutter und der Beiständin, die übersetzt habe, besprochen. Der Beschwerdeführer sei beim Gespräch anwesend gewesen und habe einfache Fragen selber beantwortet, allerdings nicht immer sinngemäss (S. 1 unten).
Die Familie lebe seit August 2013 in der Schweiz. Zuvor hätten sie in C.___ gelebt. Der Beschwerdeführer verbringe den Alltag gemeinsam mit seiner Mutter, die für die Betreuung sorge. Die Beiständin habe erklärt, dass dringend eine Arbeitsstelle gesucht werde, allerdings in einem geschützten Rahmen. In C.___ habe er in einer Drogerie gearbeitet. Dort habe er sämtliche Pflegeprodukte einräumen und sortieren können. Mit dieser Tätigkeit sei er tagsüber beschäftigt gewesen und habe sich nützlich gefühlt. In der Schweiz helfe er der Mutter bei einfachen Tätigkeiten im Haushalt und begleite sie zum Einkaufen. Es sei seine Aufgabe, den Geschirrspüler auszuräumen. Solche „Ämtli“ erledige er zuverlässig. Die Mutter habe berichtet, dass seit der Geburt des Beschwerdeführers viel Betreuung notwendig gewesen sei. Mittlerweile habe man ihm eine gewisse Selbständigkeit beigebracht. Somit gestalte sich der Alltag deutlich einfacher als früher. Das Entwöhnen von Windeln sei im Kindesalter eine grosse Herausforderung gewesen. Ebenso das selbständige Umkleiden. Es sei für strikte Strukturen und klare Anleitungen gesorgt worden, so dass die heutige Selbständigkeit erreicht worden sei (S. 1 f.).
3.3.2 Die Abklärungsperson führte zur Lebensverrichtung „Ankleiden/Auskleiden“ aus, der Beschwerdeführer könne sich selbständig an- und ausziehen. Er könne sämtliche Verschlüsse selbständig bedienen. Die Kleiderwahl treffe er alleine. Die Mutter müsse jedoch immer wieder mithelfen, damit er witterungsgerechte Kleidung trage. Sobald er sonniges Wetter wahrnehme, entscheide er sich auch im Winter lediglich für ein T-Shirt.
Der Beschwerdeführer halte sich an ein striktes Ritual. Jeden Tag müssten frische Socken, Unterhosen und ein T-Shirt angezogen werden. Dies klappe mittlerweile sehr gut. Die Hosen würden jeden dritten Tag gewechselt. Er halte sich sehr exakt an diese Regeln. Es komme vor, dass die Hosen bei Verschmutzung ausnahmsweise nach einem Tag gewechselt werden müssten. Dabei sei er auf Unterstützung angewiesen. Von sich aus würde er die schmutzigen Hosen bis zum dritten Tag anziehen.
Die Abklärungsperson bemerkte dazu, es bestehe eine funktionelle Selbständigkeit. Die Dritthilfe bei der Kleiderwahl sowie die Anleitung zum frühzeitigen Kleiderwechseln bei Verschmutzungen würden bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt (S. 2 Mitte).
Zur Lebensverrichtung „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ wurde ausgeführt, sämtliche Positionswechsel könnten problemlos vorgenommen werden. Der Tag-/Nachtrhythmus sei intakt. Der Beschwerdeführer kenne die Uhrzeit und stelle sich den Wecker täglich selbständig auf dieselbe Uhrzeit. Am Morgen stehe er um 7.45 Uhr auf. Abends gehe er um 20.30 Uhr in sein Zimmer zum Schlafen. Er schlafe sehr gut und müsse in der Nacht nicht aufstehen.
Zur Lebensverrichtung „Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)“ wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer gelinge der Umgang mit dem Besteck selbständig. Es gelinge ihm auch selbständig, die Speisen zu zerkleinern. Die Eltern müssten ihn jedoch hie und da darauf aufmerksam machen, dass er nicht zu grosse Stücke schneide. Es gelte die Regel, dass er einen Teller pro Mahlzeit erhalte. Wenn er danach noch hungrig sei, dürfe er sich bei den Früchten bedienen. Trinken aus dem Glas sei problemlos möglich (S. 2 unten).
Die Abklärungsperson bemerkte dazu, das Einhalten der Menge einer Mahlzeit sei aufgrund eines eingeübten Trainings möglich. Beim Zerkleinern sei keine Dritthilfe notwendig. Lediglich kleine Inputs seien notwendig. Hierbei handle es sich nicht um erhebliche Hilfeleistungen, so dass in diesem Bereich keine Hilflosigkeit angenommen werden könne (S. 3 oben).
3.3.3 Zur Lebensverrichtung „Körperpflege“ wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer erledige die Körperpflege absolut selbständig. Auch hier handle es sich um ein antrainiertes Ritual. Jeden Morgen nach dem Aufstehen gehe er unter die Dusche. Er könne die verschiedenen Pflegeprodukte korrekt anwenden. Die Zahnpflege erledige er ebenfalls zuverlässig. Die Hände wasche er sich auch tagsüber aus eigenem Antrieb. Weihnachten habe er eine Handcreme bekommen, so dass er sich jetzt auch regelmässig die Hände eincreme.
Die Abklärungsperson stellte zur Lebensverrichtung „Reinigung nach Verrichtung der Notdurft“ fest, der Beschwerdeführer sei in diesem Bereich absolut selbständig. Er nehme die Reinigung gründlich vor und benötige keine Dritthilfe. Die Verdauung sei intakt und es seien keine medizinischen Massnahmen notwendig (S. 3 oben).
Unter dem Titel „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich funktionell problemlos selbständig und frei fortbewegen. Treppensteigen bewältige er ebenfalls alleine. Eingeübte Wege könne er selbständig zurücklegen. Er besuche einen Englischkurs in H.___. Der Weg mit dem Zug sei eingeübt worden und er lege den Weg nun selbständig zurück. Vor kurzem habe er den falschen Zug erwischt. Er habe sich jedoch umgehend telefonisch bei den Eltern gemeldet. Der Beschwerdeführer habe allerdings nicht erklären können, wo er sich befinde. Die Eltern hätten sich dann bemüht, ihn wieder zu finden. Der Beschwerdeführer gehe sodann selbständig zum nahegelegenen Coop und kaufe Kleinigkeiten ein. Der Geldwert sei ihm nicht bekannt (S. 3 unten).
3.3.4 Im Abklärungsbericht wird die Frage aufgeworfen, ob der Kunde wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Die Abklärungsperson antwortete darauf, der Beschwerdeführer lebe bei seiner Familie. Die notwendige Unterstützung im Alltag werde hauptsächlich von der Mutter geleistet. In den vergangenen Jahren seien strikte Rituale antrainiert und die Selbständigkeit gefördert worden. Die Mutter habe berichtet, dass bis anhin noch nie an selbständiges Wohnen gedacht worden sei. Mit einem klaren und einfachen Wochenablauf sei dies vielleicht möglich. Bis anhin sei kein Wochenplan erstellt und eingesetzt worden. Der Beschwerdeführer werde im Alltag jedoch gut einbezogen und es würden ihm einfache Aufgaben aufgetragen, welche er zuverlässig und gewissenhaft erledige (S. 4 oben).
Unter dem Titel „Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen“ wurde ausgeführt, die Tagesstrukturierung sei seit der Kindheit des Beschwerdeführers intensiv trainiert worden. Aktuell seien keine zeitaufwendigen Massnahmen notwendig. Der Umgang mit Geld sowie die Verwaltung eines Kontos würden nun geprüft. Hierfür könnten pro Woche 60 Minuten im Sinne von lebenspraktischer Begleitung angerechnet werden.
Der Haushalt werde von der Mutter erledigt. Da der Beschwerdeführer keinen Arbeitsplatz habe, werde er von seiner Mutter bei den Hausarbeiten einbezogen. Er helfe ihr bei der Wäschepflege und Rüstarbeiten und erledige einfache „Ämtli“ wie den Geschirrspüler ausräumen. Antrainierte Aufgaben könne er selbständig und korrekt ausführen. Die Administration werde von der Beiständin erledigt. Für diese Dritthilfe könne kein Zeitaufwand im Sinne von lebenspraktischer Begleitung angerechnet werden (S. 4 Mitte).
Unter dem Titel „Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten“ wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei unbekannten Strecken auf Dritthilfe angewiesen. Eingeübte Wege lege er selbständig zurück. Aktuell müssten unbekannten Strecken nicht regelmässig gemeistert werden. Wiederkehrende Arzt- oder Therapiebesuche fänden nicht statt, weshalb hierfür kein Zeitaufwand angerechnet werden könne.
Die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden pro Woche seien unter Einbezug der Schaden- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer könne sich im Alltag weitgehend selbständig beschäftigen und viele Tätigkeiten zuverlässig ausführen. Falls sich die Wohnsituation oder die berufliche Situation ändern sollte und entsprechend mehr Begleitung notwendig wäre, könne der Umfang an lebenspraktischer Begleitung erneut beurteilt werden (S. 4 unten).
Der Beschwerdeführer lebe gemeinsam mit seiner Familie in einer Wohnung. Er besuche einen Englischkurs und verlasse somit regelmässig die Wohnung. Somit bestehe keine Gefahr von Isolation. Er richte sich die benötigten Medikamente selbständig in einem Dosett her. Die Einnahme der Medikamente erledige er ebenfalls selbständig und sehr zuverlässig. Auch hier handle es sich um ein antrainiertes Ritual. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne des Gesetzes bestehe nicht (S. 5 Mitte).
Gemäss der erfolgten Abklärung sei der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig. Medizinische Pflege sowie Überwachung seien nicht ausgewiesen. Die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung seien zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen (S. 5 unten).
3.4 Dr. med. I.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 20. Mai 2016 (Urk. 12/36) aus, gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 26. Februar 2016 leide der Beschwerdeführer seit seiner Geburt am Asperger Syndrom. Die Ärztin behandle ihn seit November 2013. Es bestehe eine Einschränkung in der Wahrnehmungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und im Sozialverhalten sowie eine verminderte Lernfähigkeit. Dr. D.___ habe als Ursache für das Asperger Syndrom eine X-Chromosom-gebundene Dysfunktion angegeben (S. 1).
Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei offenbar nie ausgeübt worden. Dr. F.___ halte den Beschwerdeführer aber für fähig, leichte Tätigkeiten wie Einräumen und Sortieren täglich durchzuführen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe in der freien Wirtschaft mindestens seit 2012 keine Arbeitsfähigkeit (S. 2).
3.5 Die Abklärungsperson führte in einer internen Stellungnahme vom 24. Mai 2016 (Urk. 12/34) aus, mit dem Beschwerdeführer seien seit der Kindheit Rituale eingeübt und strikte Abläufe trainiert worden. Deshalb seien ihm viele Abläufe im Alltag mittlerweile bekannt und er könne einige Tätigkeiten selbständig ausführen. Die Dritthilfe bei der Kleiderauswahl werde bei der Alltagsbewältigung berücksichtigt und entsprechend anerkannt (S. 2 oben).
Gemäss den Angaben vor Ort richte sich der Beschwerdeführer seine Medikamente selbständig her und er nehme diese zuverlässig aus eigenem Antrieb ein. Vor Ort sei erklärt worden, dass es sich hierbei um ein antrainiertes Ritual handle und keinerlei Dritthilfe notwendig sei. Den Angaben im Schreiben der Beiständin könne somit nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer lebe bei seiner Familie. Ein strikter Wochenplan für die Haushaltsführung sei nicht eingeübt worden. Die Mutter übernehme sämtliche Haushaltstätigkeiten. Bei einfachen Aufgaben werde der Beschwerdeführer beigezogen. Bei Rüstarbeiten und der Wäsche helfe er zuverlässig mit. Da er bis anhin noch nie in einer eigenen Wohnung gelebt habe und diesbezüglich auch keine Förderungsmassnahmen getroffen worden seien, könne hierfür kein zeitlicher Aufwand im Sinne von lebenspraktischer Begleitung angerechnet werden. Falls er in einer eigenen Wohnung leben würde, könne der Bedarf neu abgeklärt werden.
Die Familie habe den Wohnsitz in den vergangenen Jahren öfters gewechselt. Dies sei für Menschen mit einer solchen Einschränkung mit deutlichen Schwierigkeiten verbunden. Sie müssten sich örtlich stets neu orientieren und die Wege müssten neu eingeübt werden. Dies sei dem Beschwerdeführer mittlerweile bei einzelnen Wegstrecken gelungen. Er lege die notwendigen Strecken selbständig zurück. Da aktuell keine regelmässigen auswärtigen Termine eingehalten werden müssten, bei welchen der Beschwerdeführer begleitet werden müsse, könne diesbezüglich kein Zeitaufwand im Sinne von lebenspraktischer Begleitung angerechnet werden (S. 2 Mitte).
Die benötigte Unterstützung beim Erlernen des Umganges mit Geld sei berücksichtigt worden. Gemäss den Angaben vor Ort sei ihm die Uhrzeit sodann bestens bekannt. Vor Ort sei ebenfalls erklärt worden, dass der Beschwerdeführer lesen könne.
Bei Veränderungen betreffend die Wohnsituation oder falls er eine Arbeitsstelle finde, sei eine neue Beurteilung angezeigt (S. 2 unten).
3.6 Dr. F.___ führte in einem Schreiben vom 8. Juni 2016 (Urk. 3/8) aus, sie habe mit grossem Befremden davon Kenntnis genommen, dass die Beschwerdegegnerin über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung negativ entscheiden habe. Immerhin sei ihm von der gleichen Stelle aufgrund des Asperger Syndroms ein Invaliditätsgrad von 100 % attestiert worden. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung durch die Familie des Beschwerdeführers mit weniger als zwei Stunden eingestuft worden sei (S. 1 Mitte).
Aufgrund seiner geistigen Einschränkung sei der Beschwerdeführer jetzt und im weiteren Verlauf seines Lebens nicht in der Lage, alleine zu wohnen. Dem Patienten sei es unmöglich, selbständig eine geregelte Tagesstruktur ein- oder durchzuführen. Er könne weder seine täglichen Bedürfnisse erkennen noch eigenständig befriedigen. Im Rahmen seiner kognitiven Fähigkeiten sei es ihm zum Beispiel nicht möglich, anfallende administrative und finanzielle Aufgaben zu erledigen, wie regelmässiges Einkaufen, Putzen, Waschen, Überweisungen für die Monatsmiete etc. Die täglich notwendige Medikamenteneinnahme sei ohne Hilfe von Dritten ebenfalls nicht gewährleistet. Die „Selbständigkeit“ des Beschwerdeführers funktioniere nur, weil eine stringente Tagesstruktur während vieler Jahre diszipliniert eingeübt worden sei. Plötzliche Veränderungen im täglichen Leben wie eine morgendliche Zugverspätung auf dem Weg zur Arbeit oder das Ausfallen eines Zuges könne der Beschwerdeführer nur mit Hilfe seiner Familie bewältigen (S. 1). Krankheitsbedingt sei es ihm nicht möglich, eine unvorhergesehene Situation analytisch zu verarbeiten und danach flexibel zu reagieren. Auf Veränderungen vermöge er nicht zu reagieren (S. 1 f.).
Ebenso seien Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung ohne Unterstützung und Begleitung von Drittperson nicht möglich. Ohne die mehrstündige, tägliche Unterstützung und Begleitung durch Drittpersonen wäre der Patient ernsthaft in seiner körperlichen, emotionalen und seelisch-geistigen Gesundheit gefährdet (S. 2).
4.
4.1 Ob eine Dritthilfe nach Art. 38 IVV notwendig ist, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich diese aufhält. Massgebend ist allein, ob der Versicherte, wäre er auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde (vgl. E. 1.4 hiervor). Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2010 vom 10. März 2011, E. 2.2).
4.2 Der Beschwerdeführer lebt bei seinen Eltern. Dem Abklärungsbericht vom 7. April 2016 ist zu entnehmen, dass er im Alltag vor allem von seiner Mutter unterstützt wird (E. 3.3.4). Gemäss dem Bericht konnte mittels eingeübter strikter Abläufe in den meisten Lebensverrichtungen eine gewisse Selbständigkeit des Beschwerdeführers erreicht werden, während in der ergänzenden Stellungnahme vom 24. Mai 2016 (Urk. 12/34/2) festgehalten wird, die Mutter übernehme sämtliche haushälterischen Tätigkeiten und bei einfacheren Aufgaben werde der Beschwerdeführer einbezogen. Da er bis anhin noch nie in einer eigenen Wohnung gelebt habe und auch diesbezüglich keine Förderungsmassnahmen getroffen würden, könnten hierfür keine zeitlichen Aufwände im Sinne von lebenspraktischer Begleitung angerechnet werden. Trotz der beschriebenen teilweisen Selbständigkeit hat die Beschwerdegegnerin offengelassen, ob der Beschwerdeführer auch alleine wohnen könnte. Die Abklärungsperson äusserte sich im Bericht nicht zur Frage, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer Hilfestellungen für ein selbständiges Wohnen benötigen würde.
Für die Prüfung des Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung ist aber entscheidend, ob der Beschwerdeführer auch ohne Hilfe der Mutter/Eltern selbständig wohnen und einen Haushalt führen könnte. Aufgrund der Akten bestehen Zweifel, dass ihm ein selbständiges Wohnen ohne massgebliche Unterstützung durch Dritte möglich wäre. Fraglich scheint insbesondere, wie der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt etwa in der Lage sein sollte, zu kochen, zu putzen, zu waschen und einzukaufen. Lediglich für das Üben des Umgangs mit Geld sowie für die Verwaltung eines Kontos wurden 60 Minuten pro Woche angerechnet (Urk. 12/24/4). Auch die behandelnde Ärztin bejahte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausdrücklich (E. 3.6). Darüber kann nicht einfach hinweggegangen werden.
Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten auf Begleitung und Unterstützung angewiesen ist. Wie die Hausärztin darlegte, vermag er beispielsweise im Falle eines Zugausfalles auf sich allein gestellt, nicht adäquat zu reagieren (E. 3.6 hiervor). Der Abklärungsbericht vom 7. April 2016 erweist sich daher für die Frage eines selbständigen Wohnens und hinsichtlich der benötigten Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und der Pflege von Kontakten als unvollständig.
4.3 Zu prüfen bleibt, inwiefern es die Schadenminderungspflicht dem Beschwerdeführer gebietet, sich der Mithilfe nächster Angehöriger, hier der Mutter, zu bedienen. Die Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe von Familienmitgliedern - denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf - möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007, E. 7.2; nicht publ. E. 8 des Urteils BGE 130 V 396, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21).
Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007, E. 7.2).
Trotz der beschriebenen teilweisen Selbständigkeit des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Mutter bei der Unterstützung ihres Sohnes eine erhebliche Mehrbelastung zu tragen hat. Die Abklärungsperson ist der Frage nicht jedoch nachgegangen, ob die Belastung der Mutter und gegebenenfalls weiterer Familienmitglieder das Mass der ihnen zumutbaren Mithilfe übersteigt oder nicht. Der Abklärungsbericht vom 7. April 2016 und die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 24. Mai 2016 erweisen sich somit auch im Hinblick auf die Frage der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers beziehungsweise der zumutbaren Mithilfe der nächsten Angehörigen als unvollständig.
4.4 Nach Art. 38 Abs. 2 IVV muss, sofern lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt ist, für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen.
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 13. Mai 2016 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 12/33). Unklar ist, ob die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf Art. 38 Abs. 2 IVV davon ausging, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch in somatischer Hinsicht eingeschränkt ist. Beim diagnostizierten Asperger-Syndrom handelt es sich jedenfalls um eine psychiatrische Diagnose (vgl. F84.5 nach ICD-10). Die weiteren von Dr. F.___ gestellten Diagnosen (E. 3.2) erweisen sich im Hinblick auf den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung als unerheblich.
4.5 Entgegen Rz 8142 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, zu den medizinisch umstrittenen Fragen eine Stellungnahme ihres RAD oder eine fachärztliche Beurteilung einzuholen. Dies stellt eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin nach Art. 43 Abs. 1 ATSG dar.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer neuen Abklärung an Ort und Stelle zurückzuweisen, um die offenen Fragen betreffend benötigter Dritthilfe im Falle des Alleinwohnens und betreffend Schadenminderungspflicht zu klären. Die Beschwerdegegnerin hat sodann eine Stellungnahme des RAD oder eine fachärztliche Stellungnahme zur Frage der psychischen oder somatischen Genese der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sowie zu deren Auswirkungen bei der selbständigen Führung eines Haushaltes einzuholen. Anschliessend hat sie über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulege (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger