Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00720




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 9. März 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, ist seit 1. September 2008 bei der Z.___, als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig (Urk. 6/20 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 26. Oktober 2012 meldete er sich wegen Lendenwirbelsäulen (LWS-) Degeneration, symptomatischer Polyarthrose und Arthritis bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/26-28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 6/30) sowohl einen Rentenanspruch wie auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen des Versicherten. Dagegen erhob dieser am 12. Juni 2013 Beschwerde ans hiesige Gericht (Urk. 6/34/3-6), worauf die IV-Stelle die Verfügung vom 21. Mai 2013 pendente lite in Wiedererwägung zog (Urk. 6/35; Urk. 6/37), um weitere Abklärungen zu tätigen. Der Prozess Nr. IV.2013.00552 wurde in der Folge als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 6/38).

1.2    Im Rahmen der zusätzlichen Abklärungen auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht (Gewichtsreduktion; Urk. 6/56). Mit Vorbescheid vom 29. April 2014 (Urk. 6/58) stellte sie dem Versicherten die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen dieser am 28. Mai 2014 Einwände erhob (Urk. 6/62). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Rheumatologie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und hielt daran mit Zwischenverfügung vom 30. März 2015 (Urk. 6/69 = Urk. 6/70) fest. Das Gutachten wurde am 18. September 2015 erstattet (Urk. 6/76-77).

Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/83 = Urk. 2)


2.    Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Juni 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung einer halben Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2016 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 2. August 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Beim Beschwerdeführer liege aus medizinischer Sicht keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Er sei seit September 2012 in seiner angestammten Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in reduziertem Pensum erwerbstätig. Es sei ihm jedoch jede körperlich leichte, wechselbelastende und sitzende Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar. Somit bestehe keine erhebliche und langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Da aus medizinischer Sicht in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen sei, bestehe kein Rentenanspruch (S. 1). Die Ausbildungs-, Berufs- und Tätigkeitsanamnese sei im Gutachten mit einbezogen worden. Es könne auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden (S. 2).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei nach wie vor bei seinem Arbeitgeber zu 50 % angestellt und seit 16. März 2012 in unterschiedlichem Ausmass zwischen 50 und 100 % arbeitsunfähig. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei bis heute nicht möglich gewesen. Auf das bidisziplinäre Gutachten könne aus näher ausgeführten Gründen nicht abgestellt werden, insbesondere habe Dr. A.___ ihre von der Meinung der behandelnden Ärzte abweichende Einschätzung zu wenig begründet und habe keine genügende Kenntnis seiner aktuellen Tätigkeit gehabt. Sie habe nicht beachtet, dass er unter anderem an einer schweren Spinalkanalstenose leide und deshalb nach einer Viertelstunde in der gleichen Haltung Ausstrahlungen in die Beine aufträten. Auch seien seine aktivierten Arthrosen in Hand, Schulter, Fuss und Knie nicht berücksichtigt worden. Auch wenn er eine angepasste Tätigkeit ausübe, sei sie ihm nicht in vollem Umfang zumutbar. Dr. A.___ habe nur eine äusserst kurze Beurteilung vorgenommen und habe keine neuen bildgebenden Untersuchungen veranlasst. Er sei lediglich zu 50 % arbeitsfähig und habe Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 2 ff.).

3.    

3.1    Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, stellte mit Bericht vom 23. Januar 2013 (Urk. 6/22/5 ff.) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- Polyarthrose

- Spinalstenose mit Schwäche in beiden Beinen

- Zervikobrachialsyndrom links mehr als rechts

- metabolisches Syndrom bei Adipositas

Der Beschwerdeführer sei als wissenschaftlicher Mitarbeiter seit 1. November 2012 zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die Einschränkungen liessen sich mit einer deutlichen Gewichtsreduktion vermindern (Ziff. 1.8).

3.2    Mit Bericht vom 25. Januar 2013 (Urk. 6/23/5-6 und Urk. 6/23/10-13) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom zufolge degenerativer Veränderungen der Lendenwirbelsäule und verwies hinsichtlich weiterer Angaben auf die vorhandenen Berichte (Ziff. 1.1). Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 16. März 2012 zwischen 100 und 50 % (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer leide an chronischen Rückenbeschwerden und es bestehe eine Zusatzbelastung durch den langen Arbeitsweg mit Pendeln nach Bern. Die aktuelle Tätigkeit sollte bei üblichem Arbeitsweg weiterhin möglich sein (Ziff. 1.7). Er empfehle einen Arbeitsplatzwechsel nach Zürich oder Wochenaufenthalt in Bern (Ziff. 1.11).

3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/10/5 Ziff. 6.5), stellte mit Bericht vom 27. Januar 2013 (Urk. 6/21) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- morbide Adipositas

- schwere degenerative LWS-Erkrankung mit degenerativer Spinalkanalstenosierung

- rezidivierendes lumbovertebrales/lumbospondylogenes und anamnestisch radikuläres Syndrom

- Polyarthrosen, Gonarthrose beidseits, Fingergelenksarthrosen

- obstruktives Schlafapnoesyndrom

- Angst-/Paniksyndrom, Insomnie

Ohne massive Gewichtsreduktion sei die Prognose ungünstig und unter anderem auch abhängig von einer begleitenden psychiatrischen Therapie (Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter sei der Beschwerdeführer vom 11. Juni bis 31. Oktober 2012 zu 100 % und ab 1. November 2012 zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 bis 70 % zumutbar (Ziff. 1.7).

Am 5. Dezember 2013 berichtete Dr. D.___ erneut (Urk. 6/45) und wiederholte die bereits gestellten Diagnosen (Ziff. 1.1). Es sei seit seinem letzten Bericht keine eigentliche Betreuung des Patienten mehr erfolgt (Ziff. 1.4). Eine Gewichtsreduktion sei weiterhin empfohlen (Ziff. 1.5).

3.4    Prof. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 9. Dezember 2013 (Urk. 6/46/6) eine Polyarthrose, ein panvertebrales Syndrom mit Spinalkanalstenose zervikal und lumbal, ein metabolisches Syndrom mit Hyperurikämie sowie eine reaktive depressive Verstimmung und hielt fest, dass sich der Patient in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde und Physio- sowie Heimtherapie erhalte. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter sei er zu 50 % arbeitsfähig.

3.5    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 27. Dezember 2013 (Urk. 6/47) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- Status nach chronischer Schlaflosigkeit wegen Existenzsorgen und Zukunftsängsten

- Status nach Rezidiv von Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Status nach Rezidiv von Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) bei

- chronischen Rückenschmerzen wegen Spinalkanalverengung C1-S1, degenerativen Veränderungen der LWS sowie Polyarthritis

Diese Diagnosen bestünden seit 2012. Die psychische Problematik sei sekundär und bestehe in Reaktion auf Existenzsorgen wegen der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Sobald eine rückenangepasste Tätigkeit gefunden, der Prozentsatz der Arbeitsunfähigkeit festgelegt und die Versicherungsfragen gelöst seien, bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (Ziff. 1.4). Seit 7. August 2013 sei die Situation ohne Medikamente stabil. Die psychotherapeutische Begleitung sei während der Rentenprüfung notwendig. Danach erfolge sie zur Gewichtsreduktion von 60 bis 70 kg (Ziff. 1.5). Aus somatischen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit auf 50 % reduziert. Aktuell sei der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht symptomfrei und zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6-1.7).

3.6    Dr. A.___ stellte nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung eigener sowie Veranlassung bildgebender Untersuchungen in ihrem Gutachten vom 5. September 2015 (Urk. 6/76) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 49):

- verminderte Belastbarkeit und intermittierende Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) bei

- degenerativen Veränderungen mit mehreren Diskusprotrusionen und -hernien C3 bis Th1 und Spinalkanalstenosen vor allem C3/C4 sowie Verdacht auf Nervenwurzelkompressionen vor allem der Nervenwurzeln C5 rechts sowie C4, C6 und C7 links foraminal

- aktuell beschwerdefrei

- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei

- kongenitaler leichter linkskonvexer Skoliose mit Scheitelpunkt bei L1/L2

- schweren hypertrophen Spondylarthrosen L5/S1

- mässiger degenerativer Osteochondrose L2/L3 mit mässiger zentraler Spinalkanalstenose L2/L3 und L3/L4

- mässiger zentraler und recessaler Stenose L4/L5 links mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L5 links im Recessus

- bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert, sogar vollständige Regredienz eines im Juni 2012 sichtbaren Knochenmarködems bei Th12/L1

- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Knie bei

- rechts mässiger medialer und lateraler Gonarthrose mit ausgeprägter Retropatellararthrose

- links Status nach Meniskus-Operation 1986 und fortgeschrittener lateraler Varusgonarthrose und ausgeprägter Retropatellararthrose

Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 49):

- Adipositas Grad III (BMI 46.0 kg/m2)

- Raumforderung im 3. Ventrikel des Hirns (Erstdiagnose Februar 2013)

- ohne fokale neurologische Ausfälle

- bildgebend seit Jahren unverändert

Der normale Gang sei unauffällig wie auch der Zehen- und der Fersengang. Die Beweglichkeit der LWS sei in allen Richtungen leicht eingeschränkt. Die BWS und die LWS seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die Kraft der Hände sei beidseits gut. Trotz der Adipositas bestehe eine Muskelmasse von 46 %; eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die 2015 festgestellten Kniearthrosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der LWS seien die bildgebenden Befunde im Wesentlichen unverändert, hätten jedoch Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zusammenfassend sei ihm eine angepasste sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Er benötige jedoch pro Halbtag eine halbe Stunde zusätzlicher Pausen, um sich zu lockern (S. 50 f.).

Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er an fünf Tagen pro Woche von 6:15 Uhr bis 10:40 Uhr in Bern arbeite. Für die Strecke von seinem Wohnort nach Bern benötige er mit dem Auto 70 Minuten (S. 5). Er sei damit in der Lage, in dieser Zeit ruhig zu sitzen. Seine Fähigkeit zu sitzen sei damit offensichtlich normal. Soweit er berichte, nur 100 bis 200 Meter laufen zu können, so liesse sich dies aus den erhobenen Befunden nicht ableiten (S. 51).

Die angestammte Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter sei angepasst und zu 100 %, mit einer zusätzlichen halben Stunde Pause pro Halbtag, zumutbar, was auch rückwirkend gelte. Notwendig sei eine Tätigkeit, die HWS-, LWS- und knieschonend sei. Dabei könne der Beschwerdeführer Lasten bis 10 kg Gewicht tragen (S. 54). Es sei eine Normalisierung des Gewichts notwendig, da Übergewicht die Belastung auf die Gelenke erhöhe und dadurch vermehrt Schmerzen auslöse (S. 55 oben).

3.7    Dr. med. B.___ erstattete sein Gutachten vom 18. September 2015 (Urk. 6/77) nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung eigener Untersuchungen und stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (S. 8):

- Zustand nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)

- anamnestisch Zustand nach Panikstörung (ICD-10 F41.0)

Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig und sei nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 9 unten). Unter konsequenter Weiterführung der bereits etablierten Gesprächspsychotherapie und medikamentöser Therapie nach Bedarf sei von der Erhaltung einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. (S. 10 oben). Der Beschwerdeführer selbst fühle sich psychisch nicht eingeschränkt (S. 11 oben).

3.8    Die interdisziplinäre Beurteilung ergab volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen angestammten Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter, welche angepasst sei (Urk. 6/77/12).

3.9    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 5. Oktober 2015 (Urk. 6/81/4) aus, dass auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden könne, und nannte folgendes Belastungsprofil: Wechselbelastend körperlich leicht bis 10 kg Gewichtsbelastung unter Meidung monotoner und oder repetitiver Fehlhaltungen des Rumpfes oder der Kniegelenke, Meidung häufiger Überkopfarbeiten, Meidung dauerhafter schlagend stossender vibrierender Krafteinwirkungen, Meidung feuchtkalter und zugiger Arbeitsumgebung.


4.

4.1    Das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung eigener Untersuchungen. Die geschilderten Beschwerden wurden gebührend berücksichtigt. Dr. A.___ veranlasste ausserdem aktuelle bildgebende Untersuchungen (vgl. S. 38 f. des Gutachtens). Das Gutachten gibt aus bidisziplinärer Sicht schlüssig Auskunft über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und entspricht somit grundsätzlich den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.4). Die Gutachterin und der Gutachter kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus somatischen Gründen eine behinderungsangepasste sitzende Tätigkeit wie die angestammte als wissenschaftlicher Mitarbeiter zu 100 % zumutbar ist, wobei er zusätzlich pro Halbtag eine halbe Stunde Pause zur Lockerung benötige. Aus psychiatrischer Sicht besteht keine Einschränkung. Dies entspricht der Beurteilung durch den behandelnden Psychiater (vgl. vorstehend E. 3.5), und auch der Beschwerdeführer selbst erachtete sich psychisch nicht als eingeschränkt (vgl. vorstehend E. 3.7-3.8). RAD-Arzt Dr. G.___ präzisierte das zumutbare Belastungsprofil dahingehend, dass dem Beschwerdeführer wechselbelastende körperlich leichte Tätigkeiten unter Meidung monotoner oder repetitiver Fehlhaltungen des Rumpfes oder der Kniegelenke, ohne häufige Überkopfarbeiten, dauernde schlagend stossende vibrierende Krafteinwirkungen und ohne feuchtkalte und zugige Arbeitsumgebung möglich seien (vgl. vorstehend E. 3.9). Die aktuelle Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter entspricht diesem Belastungsprofil.

4.2    Demgegenüber erscheinen die Berichte der behandelnden Ärzte als weniger überzeugend. Dies insbesondere, da sie nicht inter-, sondern monodisziplinär sind. Im Einzelnen bestehen folgende Gründe für Zweifel an der Einschätzung durch die behandelnden Ärzte: Prof. C.___ (vorstehend E. 3.1) begründete nicht, warum der Beschwerdeführer lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.4), ebenso Dr. D.___, der auch von voller Arbeitsunfähigkeit ausging, ohne dies genau zu begründen (vorstehend E. 3.2). Auch Dr. D.___ erläuterte nicht, weshalb lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen soll (vorstehend E. 3.3). Prof. C.___ und Dr. D.___ wiesen jedoch darauf hin, dass eine deutliche Gewichtsreduktion die gesundheitlichen Beeinträchtigungen verringern könnte. Diese Massnahme ist zumutbar und versicherungsmedizinisch in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit einzubeziehen, denn im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).    

    Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.3    Zusammenfassend ist somit gestützt auf die Beurteilung durch Dr. A.___ und Dr. B.___ von voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter, welche gleichzeitig auch behinderungsangepasst ist, auszugehen. Bei voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht ohne weiteres kein Rentenanspruch; dieser Grundsatz gilt für alle versicherten Personen (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2013 vom 14. Januar 2014 E. 4.2). Zudem vermag der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben an fünf Tagen pro Woche für die Strecke von seinem Wohnort bis zum Arbeitsort je 70 Minuten mit dem Auto zu fahren (vgl. S. 5 des Gutachtens), von 6 Uhr 15 bis 10 Uhr 40 zu arbeiten und danach wieder nach Hause zu fahren. Nebst dem Umstand, dass er somit 70 Minuten am Stück ruhig sitzen und sich konzentrieren kann, bedeutet dies, dass er rund 22 Wochenstunden Arbeits- und rund 12 Wochenstunden Fahrzeit absolviert, was mit insgesamt 34 Wochenstunden einem Pensum von 80 % entspricht. Auch angesichts dieser tatsächlichen genutzten Fähigkeiten ist der gutachterlichen Beurteilung zu folgen.

Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard