Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00724




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 28. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. iur. Y.___

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963 und ohne Berufsausbildung, arbeitete zuletzt von August 1990 bis Dezember 2009 als Senior Control Specialist bei der Z.___, A.___ (Urk. 7/8/7; Urk. 7/9/5; Urk. 7/46). Sie meldete sich am 7. Mai 2009 unter Hinweis auf Rücken- und Gelenkschmerzen, Beschwerden am Bewegungsapparat, eine stark beeinträchtigte Mobilität, Übergewicht, Asthma, sowie eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/2-7; Urk. 7/13), diverse Arztberichte (Urk. 7/18; Urk. 7/25 f.) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 7/27/4). Mit Vorbescheid vom 28. Mai 2010 stellte sie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente sowie die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht in Form einer kontinuierlichen Gewichtsreduktion sowie Fortführung einer regelmässigen Psychotherapie in Aussicht (Urk. 7/29 f.). Am 18. Oktober 2010 verfügte die IV-Stelle sodann im angekündigten Sinne (Urk. 7/36).

1.2    Im Rahmen des Revisionsverfahrens erkundigte sich die IV-Stelle bei der Versicherten mittels Fragebogen über deren Gesundheitszustand (Urk. 7/41) und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/42; Urk. 7/56/3), wobei sie auch ein polydisziplinäres Gutachten bei der B.___ in Auftrag gab (B.___-Gutachten vom 21. September 2015; Urk. 7/55). Mit Vorbescheid vom 12. November 2015 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie gedenke, die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben (Urk. 7/57). Nachdem die Versicherte am 7. Dezember 2015 sowie mit Ergänzung vom 29. Januar 2016 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/61+67), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 2016 an der Aufhebung der Rente auf Ende des folgenden Monats fest (Urk. 7/69 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 22. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zwecks ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. August 2016 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In ihrer Replik vom 10. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin sodann an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 10). Nachdem sie zudem weitere Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 11, 14 und 16 f.), welche der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 13 und 15), verzichtete jene mit Schreiben vom 8. November 2016 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Gestützt auf das B.___-Gutachten vom 21. September 2015 stellte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die ehemals angeblich schwere Depression nicht mehr feststellbar sei. Es sei auch nicht von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Im Rahmen des Einwandes der Beschwerdeführerin seien keine medizinischen Unterlagen eingereicht worden, die einen Einfluss auf das Abklärungsergebnis hätten. Der Gesundheitszustand von X.___ habe sich verbessert, weshalb ein Revisionsgrund vorliege. Mit den gestellten Diagnosen sei der Versicherten ihre bisherige Tätigkeit in einem 70%-Pensum zumutbar, womit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % verbleibe, welche gleichzeitig dem Invaliditätsgrad entspreche. Da dieser unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (S. 2).

2.2    In ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1) bestritt die Versicherte im Wesentlichen, dass eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und folglich ein Revisionsgrund vorliege. Es handle sich lediglich um eine abweichende ärztliche Einschätzung einer im Grundsatz gleich gebliebenen gesundheitlichen Situation. Bei der fachärztlich diagnostizierten rezidivierenden Störung mit somatischem Syndrom sei von einer Therapieresistenz auszugehen und es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft (S. 7). Die Versicherte übte im Weiteren Kritik am B.___-Gutachten, welches aktenwidrige Ausführungen enthalte und sich nicht - respektive nicht in nachvollziehbarer Weise - mit den früheren ärztlichen Einschätzungen sowie den aktuellen Röntgenbildern auseinandersetze (S. 8 f. und 11 f.). Das B.___-Gutachten erlaube folglich keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 10).

    Im Weiteren sei die Indikatorenprüfung nicht anhand des strukturierten normativen Prüfungsrasters erfolgt. Gemäss Rechtsprechung sei eine Beurteilung durch den Rechtsanwender erst nach erfolgter Prüfung der Indikatoren durch den medizinischen Sachverständigen zulässig, wobei eine solche in den Akten der Beschwerdegegnerin fehle. Diese Rüge sei bereits im Einwandverfahren vorgebracht worden; die IV-Stelle habe sich allerdings in Verletzung der ihr obliegenden Substantiierungspflicht und des rechtlichen Gehörs nicht damit auseinandergesetzt (S. 10 f.). Vor der Aufhebung der Rente seien ferner weder die Ressourcen der Versicherten noch die Möglichkeit einer Wiedereingliederung überprüft worden (S. 12).

    Bezüglich ihres Eventualantrages machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das B.___-Gutachten in sich widersprüchlich sei und daher nicht darauf abgestellt werden könne. Es liege eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor, weshalb die Sache zur vollständigen Abklärung im Rahmen einer polydisziplinären Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen sei (S. 13).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. August 2016 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Sichtweise fest, dass angesichts des klar verbesserten psychischen Gesundheitszustandes ein Revisionsgrund vorliege (S. 1 f.). Selbst wenn kein Revisionsgrund ausgewiesen wäre, so wäre die zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufzuheben. Die ursprüngliche Rentenzusprache habe im Wesentlichen auf ärztlichen Berichten sowie einer Stellungnahme des RAD basiert. Aus den damaligen medizinischen Akten würden diverse Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren - wie etwa Mobbing am Arbeitsplatz - hervorgehen. Obwohl somit zum Zeitpunkt der Rentenzusprache fraglich gewesen sei, ob überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, sei in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und zweifellos unrichtig auf die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit abgestellt worden. Zudem hätte die mit der Adipositas in Zusammenhang stehende Arbeitsunfähigkeit rechtsprechungsgemäss nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch unter diesem Aspekt sei die rentenzusprechende Verfügung vom 18. Oktober 2010 zweifellos unrichtig und es wäre demzufolge eine Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben (S. 2 f.). Abschliessend wies die IV-Stelle darauf hin, dass es keinen Anlass gebe, am B.___-Gutachten zu zweifeln. Einzig auf die aus allgemeininternistischer Sicht aufgrund der Adipositas attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % könne nicht abgestellt werden, da mittels einer bariatrischen Operation und einer Gewichtsreduktion die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könne und damit in Abweichung von der angefochtenen Verfügung von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszugehen sei (S. 3 f.).

2.4    Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Replik vom 10. Oktober 2016 (Urk. 10), dass eine blosse Momentaufnahme des Gesundheitszustandes nicht Grundlage einer Revision sein könne (S. 2). Die Anerkennung einer nur 20%igen Arbeitsunfähigkeit durch die IV-Stelle sei weder nachvollziehbar noch begründet. Im Weiteren wurde bestritten, dass die Versicherte an rein psychosozial bedingten Beschwerden leide. Das Arbeitsverhältnis sei bereits seit über sieben Jahren gekündigt und es lägen sowohl somatische als auch psychische Beschwerden mit Krankheitswert vor. Von einem verbesserten Gesundheitszustand könne keine Rede sein. Hinzu komme, dass eine Gewichtsabnahme mittels bariatrischer Operation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angesichts der psychopathologischen Zustände und unbehandelten Essstörungen nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung des Gesundheitszustandes führen würde (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei bemüht, ihren Bodymassindex (BMI) zu senken, doch sei sie in ihrer depressiven Störung sowie in ihrer Immobilität infolge der schweren Varusgonarthrosen in beiden Knien und Rückenbeschwerden „gefangen“ (S. 4). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes werde im B.___-Gutachten nicht geltend gemacht und im Übrigen würden leichte Verbesserungen nicht für eine Rentenrevision ausreichen (S. 5).

    Zusätzlich bestritt die Beschwerdeführerin, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben seien. Ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung setze eine Unvertretbarkeit der darauf beruhenden Leistungszusprechung vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage voraus. Eine vertretbare Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen könne somit nicht zweifellos unrichtig sein (S. 5).


3.

3.1    Der Gesundheitszustand der Versicherten stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, benannte in seinem Bericht vom 20. Juni 2009 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/18/13):

- „Depressiv-ängstlich-hypochondrische Entwicklung mit Klaustro- und Agoraphobie, mit auffälliger Konversionsproblematik nach Mobbing an der Arbeitsstelle und konsekutiver Kündigung, bei hohen Ansprüchen und Versagensangst. Broken-Home-Situation. Latente Suizidalität.

- Multiple Psychosomatose (Konversion): Gewichtszunahme um mehr als 30 kg, allergische Reaktionen, Uterusblutungen, Handblockaden etc.

- ICD-10: F32.11 bis 32.2 und F40.00 und 40.2“

    Dr. C.___ hielt weiter fest, dass die Versicherte aktuell 103 Kilogramm wiege und sehr adipös sei. Sie bewege sich nur schwer und stöhne beim Aufstehen wegen ihrer Schmerzen. Die Sprache sei eher monoton und die Mimik und Gestik seien etwas verlangsamt. Affektiv lebe sie auf, wenn sie von ihren Kindern erzähle; ansonsten sei die emotionale Schwingung reduziert und die Grundstimmung traurig (Urk. 7/18/5). Psychopathologisch sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert. Sie wirke lust-, freud-, energie- und antriebslos sowie resigniert. Mit der jetzigen Situation könne sie sich nicht versöhnen und sich einem anderen Wirkungsfeld zuwenden. Sie wirke sowohl psychisch als auch physisch blockiert. Der Gedankengang sei eingeengt auf die Erlebnisse mit dem Chef und der dadurch entstandenen Hoffnungslosigkeit und Traurigkeit. Die Versicherte sei nervös und im Umgang mit ihren Kindern gereizt. Es würden auch hypochondrische, klaustrophobe und agoraphobe Ängste bestehen. Auffällig seien ferner multiple somatische Beschwerden, die seit der belastenden Situation im Geschäft aufgetreten seien (enorme Gewichtszunahme, allergische Beschwerden, Wirbelsäulen- und Kniebeschwerden, Uterusblutungen sowie Handbeschwerden mit krampfähnlichen Blockaden). Für Ich-Störungen oder wahnhafte Inhalte würden keine Anhaltspunkte vorliegen (Urk. 7/18/10).

3.2    In seinem Bericht vom 28. März 2009 führte Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, die folgenden Diagnosen an (Urk. 7/25/1):

- Chronisches lumbovertebrales / lumbospondylogenes Syndrom bei Spondylarthrose LWK5/SWK1 beidseits und Parästhesien der Zehen

- Parästhesien der Hände mit belastungsabhängiger Schwellung, linksbetont bei Chondrose mit geringer Vorwölbung der Bandscheibe C4/C5 bis C6/C7

- Adipositas permagna, BMI 44

- depressive Verstimmung

- chronischer Arbeitskonflikt

    Die Versicherte leide unter unaushaltbaren lumbalen Rückenschmerzen. Sie könne kaum gehen und sitzen. Sie habe Mühe, sich anzukleiden. Bis 2003 habe sie das Arbeitsverhältnis unproblematisch und positiv erlebt. Nach einem Chefwechsel sei es zu einem Stimmungsumschwung mit Frustration und Stressintoleranz sowie einer Gewichtszunahme von 35 Kilogramm gekommen. Nur mit Mühe und schleppendem Gang könne sich die Beschwerdeführerin fortbewegen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei stark eingeschränkt und die dortigen Schmerzen seien abhängig vom massiven Übergewicht. Erschwerend wirke sich die Arbeitssituation aus, welche einen wichtigen Grund für die depressive Verstimmung und die Gewichtszunahme darstellen würden. Insgesamt müsse kurz- und mittelfristig von einer 100%igen Arbeits- und Leistungsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/25/2 f.).

3.3    Dr. D.___ diagnostizierte am 11. Oktober 2009 (Urk. 7/25/4) zusätzlich eine degenerative Meniskusläsion am rechten Knie sowie einen Gelenkserguss. Die unaushaltbaren Schmerzen an der Wirbelsäule sowie die Immobilität hätten noch weiter zugenommen. Selbst im Haushalt sei die Versicherte auf die Hilfe der übrigen Familienmitglieder angewiesen. Gegenüber einer operativen Behandlung zwecks Gewichtsreduktion äusserte sich Dr. D.___ im Weiteren wegen der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin skeptisch. Ein chirurgischer Eingriff erscheine jedoch als einzige erfolgsversprechende Massnahme (Urk. 7/25/5).

3.4    Mit Bericht vom 30. April 2010 hielt Dr. C.___ bei unveränderter Diagnose fest, dass sich das psychische Zustandsbild chronifiziert habe (Urk. 7/26/1). Stützende therapeutische Gespräche und die Einnahme von Psychopharmaka seien angezeigt (Urk. 7/26/2).

3.5    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD der Beschwerdegegnerin ging in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2010 davon aus, dass bei der Versicherten einerseits eine massive Essstörung (vermutlich binge eating dissorder; ICD-10 F50.4) mit Folge extremen Übergewichts und Entwicklung einer schmerzhaften Wirbelsäulen-Symptomatik mit Parästhesien der Füsse und Hände ohne wesentliche gravierende objektivierbare Befunde vorliege. Andererseits bestehe eine für die extreme Gewichtszunahme ursächliche und für die Versicherte nicht lösbare (Selbstwert-)Konfliktsituation am Arbeitsplatz mit ängstlich-depressiver Reaktion (ICD-10 F. 32.11). Es erscheine plausibel, dass seit November 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für bisherige und angepasste Tätigkeiten bestehe. Der Einschätzung von Dr. D.___ könne dahingehend gefolgt werden, dass sich die deutliche und anhaltende Gewichtsreduktion, parallel begleitet von einer anhaltenden psychotherapeutischen Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit positiv auf die psychische und somatische Symptomatik und damit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde (Urk. 7/27/4). Um eine dauerhafte Invalidisierung abzuwenden sei eine Schadensminderungspflicht in Form einer kontinuierlichen Gewichtsreduktion von mindestens 15 % des Körpergewichts pro Jahr sowie die Fortführung einer regelmässigen Psychotherapie aufzuerlegen. Diese Massnahme sei der Versicherten zumutbar und führe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Wiedererlangung respektive erheblichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/27/5).

3.6    Dr. C.___ berichtete am 6. Oktober 2014, dass ihn die Beschwerdeführerin zeitweise regelmässig, zeitweise in grösseren Abständen aufsuche. Das psychische Gesundheitsbild habe sich seit April 2010 nicht wesentlich verändert. Das damals erlebte Mobbing und die Kündigung durch den neuen Chef seien tief eingebrannt und unverrückbar. Die Versicherte habe den Glauben an sich selbst verloren und wiederholt geäussert, nicht mehr weiterleben zu wollen (Urk. 7/42/3).

    Die weiteren Ausführungen von Dr. C.___ entsprachen im Wesentlichen denjenigen im Arztbericht vom 20. Juni 2009 (vgl. E. 3.1). Anders fiel hingegen namentlich die Diagnose in dem Punkt aus, dass nun eine rezidivierende Depression mit einer gegenwärtig mittelgradigen bis zeitweise schweren depressiven Episode vorliege (ICD-10 F.33.11 bis 33.2). Das Leiden sei chronifiziert und es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/42/5).

3.7    Dem B.___-Gutachten vom 21. September 2015 lassen sich die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 7/55/18):

- Morbide Adipositas WHO Grad III (BMI 47.2 kg/m2; ICD-10 E66.0)

- Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)

- unspezifische Leberwerterhöhung, anamnestisch Status nach Hepatitis B

- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien dahingegen (Urk. 7/55/18):

- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5)

- Chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M79.66)

- Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie links am 3. September 2008 (ICD-10 Z98.8)

- Anamnestisch Status nach beidseitigem Eingriff bei ligamentärer Läsion an den Sprunggelenken im Alter von etwa 20 Jahren (ICD-10 Z98.8)

- Anamnestisch Status nach Eingriff bei schnellendem Ringfinger rechts (ICD-10 Z98.8)

    Aus allgemeininternistischer Sicht sei der Status der Versicherten abgesehen von der morbiden Adipositas und leicht erhöhten Leber- und Harnsäurewerten unauffällig gewesen. Bei der Untersuchung habe sich eine Verdeutlichungstendenz gezeigt, indem sich die Beschwerdeführerin sehr langsam und stöhnend bewegt habe. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien nicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten - wie die angestammte Tätigkeit auf der Bank - sei aufgrund langsameren Arbeitens und vermehrter Pausen seit Anfang 2009 zu 30 % eingeschränkt. Die Adipositas sei 2014 am F.___ abgeklärt und es sei die Möglichkeit einer bariatrischen Operation besprochen worden. Gemäss den Abklärungen sei eine solche möglich, wobei sich die Versicherte noch nicht dazu habe entschliessen können (Urk. 7/55/7 f.).

    Gemäss psychiatrischem Teilgutachten (Urk. 7/55/8 ff.) sei der affektive Kontakt gut herstellbar gewesen. Die Stimmung sei depressiv gewesen und die Versicherte habe erhöhte Ermüdbarkeit sowie Schlafstörungen angegeben. Der Selbstwert sei vermindert gewesen mit negativen Zukunftsperspektiven bezüglich ihrer gesundheitlichen und beruflichen Situation. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst oder Zwänge hätten nicht bestanden. Die Vigilanz sei nicht gestört und die Versicherte bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt gewesen. Es hätten keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen, Ich-Störungen oder Suizidalität vorgelegen (Urk. 7/55/10). Die Beschwerdeführerin könne sich nicht mehr vorstellen, zu arbeiten und begründe dies mit ihren somatischen Problemen, Schmerzen und den konsekutiven Depressionen. Es bestünden zwar angesichts der Berufsausbildung und -erfahrung gewisse Ressourcen bezüglich einer Erwerbstätigkeit, aber auch deutliche somatische Probleme mit deutlicher Adipositas. Von der Familie erhalte die Versicherte viel Hilfe und werde überallhin begleitet, wodurch ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen könne. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Durch die vorhandenen psychischen Störungen komme es bei der Arbeit vor allem zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, was einen vermehrten Pausenbedarf erfordere. Die Selbsteinschätzung der Versicherten, dass sie nicht mehr arbeiten könne, könne durch die psychiatrischen Befunde nicht begründet werden (Urk. 7/55/11).

    In Bezug auf die Aussagen von Dr. C.___ (vgl. E. 3.1 und 3.6) brachte der Gutachter vor, dass nicht genau nach den ICD-10-Kriterien diagnostiziert worden sei. Insbesondere sei auch schwer nachvollziehbar, dass bei der Versicherten eine schwere depressive Episode bestanden habe, da sie stets ambulant habe behandelt werden können. Ebenso sei kein rezidivierender Verlauf der Depression und keine Broken-Home-Situation erwiesen (Urk. 7/55/12).

    Gemäss der orthopädischen Beurteilung habe die Versicherte ein sehr demonstratives, nicht klar interpretierbares Gangbild gezeigt und die Gangarten als nicht durchführbar angegeben. An der Wirbelsäule bestehe zervikal eine freie und thorakolumbal unter Gegenspannung deutlich verminderte Beweglichkeit, doch könne der initial erheblich vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine völlig freie Auslenkung im Langsitz ohne höhergradige Schmerzangabe relativiert werden. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine weitgehend freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe bei ausreichender Kooperation insgesamt problemlos durchgeführt werden können. Auffallend seien bei der Palpation in jeweils anderen Körperregionen angegebene Druckdolenzen, welche bei entsprechender Untersuchung aber nicht hätten bestätigt werden können. Bezüglich der Kniegelenke sei zu betonen, dass weder Hinweise für einen Reizzustand, eine höhergradige Degeneration, noch eine Meniskusläsion bestünden (Urk. 7/55/16 f.).

    Auf neurologischer Ebene würden sich keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems zeigen. Eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervens könne daher klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden. An der Wirbelsäule würden tieflumbale Spondylarthrosen sowie zervikal geringe Diskusprotrusionen, aber keine Hinweise für eine Neurokompression vorliegen. Am rechten Knie sei eine Degeneration des Innenmeniskus dokumentiert worden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die von der Versicherten geklagten Beschwerden am ehesten im Sinne einer deutlichen Fehlhaltung bei Hohl-Rundrücken nachvollziehen liessen. Weniger fassbar blieben angesichts der anamnestisch und klinisch etwas diffusen Präsentation die Beschwerden am rechten Knie, sodass insgesamt eine gewisse nicht-organische Beschwerdekomponente anzunehmen sei. Im Vordergrund stehe aber ganz offensichtlich eine Adipositas permagna bei einem BMI von 47.2 kg/m2. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere Verrichtungen einschliesslich jener im angestammten Bereich könne keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung attestiert werden (Urk. 7/55/17).

    Insgesamt sei die Versicherte gemäss interdisziplinärem Konsens für die angestammte Tätigkeit im Bürobereich wie auch für eine andere körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Mittels medizinischer Massnahmen könne innerhalb eines Jahres eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Berufliche Massnahmen würden nicht empfohlen. Angesichts der ausgeprägten subjektiven Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin mit mangelnder Motivation aktiv mitzuarbeiten, sei die Prognose für eine Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess schlecht (Urk. 7/55/21).


4.

4.1    Zwischen den Parteien ist strittig, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache (Verfügung vom 18. Oktober 2010) verbessert hat und ob folglich ein Revisionsgrund vorliegt. Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des aktuellen medizinischen Sachverhalts auf das B.___-Gutachten vom 21. September 2015 abstellen durfte.

4.2    Das B.___-Gutachten basiert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen. So wurde die Versicherte durch Fachärzte internistisch, psychiatrisch und orthopädisch eingehend begutachtet. In diesem Rahmen wurde insbesondere eine Laboruntersuchung durchgeführt (Urk. 7/55/7) und die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, ihre aktuellen Leiden zu schildern (Urk. 7/55/6, 8 und 13). Eine vertiefte Befragung zu diversen Themenbereichen erfolgte sodann anlässlich der psychiatrischen Untersuchung (Urk. 7/55/8-10). Das polydisziplinäre Gutachten wurde ferner in Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/55/3-5), wobei auch - soweit möglich - zu früheren ärztlichen Beurteilungen Stellung genommen wurde (Urk. 7/55/12). Die gestellten Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden überdies nachvollziehbar aufgezeigt und erläutert (Urk. 7/55/7 f., 10 f., 16 f. und 19 f.). Die Expertise erfüllt somit sämtliche praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert von medizinischen Gutachten (vgl. E. 1.6). Zu dieser Einschätzung gelangte im Übrigen auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2015 (Urk. 7/56/3).

4.3    

4.3.1    Die Beschwerdeführerin kritisiert das B.___-Gutachten in verschiedener Hinsicht, worauf nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist.

    Sie bringt zunächst vor, die Ausführungen des Gutachters Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seien dahingehend aktenwidrig, als dass der langjährig behandelnde Psychiater Dr. C.___ keine Diagnosen gemäss ICD-10 gestellt habe. Die abweichende medizinische Einschätzung von Dr. G.___ sei zudem bei genauem Blick auf die erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar. So entspreche die Häufigkeit der Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10-Code (Urk. 1 S. 8 f.). Diese sei ausserdem therapieresistent (Urk. 1 S. 7).


    Entgegen der Behauptung der Versicherten hielt Dr. G.___ nur fest, dass Dr. C.___ nicht genau nach ICD-10 diagnostiziert habe, „sondern etwas ausgeschmückt“ (Urk. 7/55/12), was durchaus zutreffend erscheint (vgl. E. 3.1). Die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer leichten Depression (ICD-10 F32.0) überzeugt ebenfalls. Allein die Auflistung von Symptomen, wie sie die Beschwerdeführerin vornimmt (Urk. 1 S. 8), spricht nicht für eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Massgebend ist das Gesamtbild der Psyche der untersuchten Person, wie es der Psychiater anlässlich deren Befragung in Erfahrung bringt. Konkret sei die Beschwerdeführerin laut Dr. G.___ bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Sie habe eine erhöhte Ermüdbarkeit und Schlafstörungen angegeben. Ihr Selbstwert sei vermindert gewesen, mit negativen Zukunftsperspektiven bezüglich ihrer gesundheitlichen und beruflichen Situation. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge hätten nicht bestanden. Ferner sei weder die Vigilanz gestört, noch die Aufmerksamkeit, die Auffassung oder das Gedächtnis beeinträchtigt gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen und inhaltlich hätten keine Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen bestanden. Hinweise auf Suizidalität hätten nicht festgestellt werden können (Urk. 7/55/10). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Diagnose einer nunmehr leichten Depression als schlüssig und nachvollziehbar.

    Hinzu kommt, dass primär somatische Diagnosen wie die Adipositas bei der versicherungsmedizinischen Beurteilung der psychiatrischen Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt zu lassen sind, worauf Dr. G.___ zutreffend hingewiesen hat (Urk. 7/55/12). Gegen das Vorliegen einer mittelgradigen - oder gar schweren - depressiven Episode und einen ausgeprägten Leidensdruck spricht ausserdem, dass sich die Versicherte nur gerade ein Mal pro Monat bei Dr. C.___ in Behandlung begibt (Urk. 7/55/8). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin kann angesichts dieser tiefen Behandlungsfrequenz trotz Medikation mit Antidepressiva (Urk. 7/55/7 und 12) somit nicht von einer therapieresistenten Depression ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.3), zumal bis anhin auch keine stationäre Behandlung erfolgt ist.

4.3.2    Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass weder nachvollziehbar noch begründbar sei, weshalb sämtliche früher gestellten und aktenkundig ausgewiesenen Diagnosen - inklusive der Adipositas permagna und der psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - im Gutachten verneint werden. Zudem sei in der Expertise ausgeführt worden, dass in Bezug auf den Bewegungsapparat keine fachärztlichen Berichte vorgelegen hätten, was der Aktenlage widerspreche (Urk. 1 S. 9).

    Zu den Beschwerden am Bewegungsapparat hat ursprünglich Dr. D.___ Stellung genommen (vgl. E. 3.2 f.). Die Beschwerdeführerin reichte zudem einen von ihm erstellten Bericht vom 3. Juli 2016 ein (Urk. 11), welcher indes nicht zu berücksichtigen ist, da jener Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Dr. D.___ ist weder Facharzt für Rheumatologie noch für Orthopädie, sondern für Innere Medizin. Die durch ihn erfolgte Untersuchung des Bewegungsapparates fiel denn auch im Vergleich zu den Abklärungen anlässlich der Erstellung des Gutachtens oberflächlich aus und basierte massgeblich auf subjektiven Angaben der Versicherten (Urk. 7/25/2-3). Mangels fachärztlicher Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. H.___ konnten sich die Gutachter zudem nicht mit dessen Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auseinandersetzen. Ein Widerspruch zur Aktenlage ist aus diesen Gründen entgegen der Behauptung der Versicherten nicht erkennbar. Es lagen in der Tat keine orthopädischen oder rheumatologischen fachärztlichen Berichte für eine vertiefte Diskussion der Untersuchungsergebnisse vor.

    Es trifft ausserdem nicht zu, dass die früher gestellten Diagnosen von den Gutachtern keine Berücksichtigung gefunden hätten. Namentlich wurde die morbide Adipositas - auch Adipositas permagna genannt - als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/55/7 und 18). Ebenfalls aufgeführt werden unter anderem die Spondylarthrose sowie die chronischen Kniebeschwerden (Urk. 7/55/16 und 18). Keine Erwähnung mehr fanden nachvollziehbarerweise die von Dr. C.___ diagnostizierten Phobien (vgl. E. 3.1), da sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung keine manifesten Ängste mehr feststellen liessen (Urk. 7/55/10). Analog verhält es sich mit der von Dr. E.___ vermuteten binge eating disorder (vgl. E. 3.5), auf welche sich ebenfalls keine Hinweise ergaben.

4.3.3    Die Beschwerdeführerin bestritt sodann, dass die vom Bundesgericht in Bezug auf somatoforme Schmerzstörungen bezeichneten Standardindikatoren im B.___-Gutachten effektiv geprüft worden seien. Gemäss Rechtsprechung sei eine Überprüfung durch den Rechtsanwender erst nach erfolgter Überprüfung der Indikatoren durch den medizinischen Sachverständigen zulässig. Eine solche fehle jedoch in den Akten der Beschwerdegegnerin, was bereits im Einwandverfahren vorgebracht worden sei (Urk. 1 S. 11).

    Bei der Versicherten wurde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert (ICD-10 F45.41; vgl. E. 3.7), welche der Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichts unterliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist die Überprüfung der höchstgerichtlich festgelegten Indikatoren durch den Rechtsanwender allerdings nicht erst nach erfolgter Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen zulässig. Im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls ist vielmehr entscheidend, ob eine schlüssige Beurteilung im Lichte der Indikatoren aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen im Gutachten möglich ist oder nicht (vgl. BGE 141 V 281 E. 8).

    Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Dem B.___-Gutachten ist zwar keine konkrete Beurteilung der Indikatoren zu entnehmen; es liefert jedoch die dafür benötigten Grundlagen. Gestützt darauf hat denn auch Dipl. med. I.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD der Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2015 eine Prüfung der Indikatoren vorgenommen (Urk. 7/56/4), was die Versicherte ausser Acht gelassen hat.

    Es gilt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) im Gegensatz zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht, ein Bezug zum Schweregrad fehlt (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.2). Sodann ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dipl. med. I.___ festzuhalten, dass die gutachterlichen Befunde - abgesehen von der schwerwiegenden Adipositas - als eher leicht einzustufen sind. Dieser Schluss muss namentlich auch angesichts der festgestellten Verdeutlichungstendenzen und subjektiven Leistungseinschränkung der Versicherten gezogen werden (vgl. Urk. 7/55/20 f.). Zutreffend ist im Weiteren auch, dass bisher nicht alle zumutbaren therapeutischen Möglichkeiten umgesetzt wurden, weder in Bezug auf die vorliegende Depression (vgl. E. 4.3.1), noch auf die morbide Adipositas (vgl. E. 2.3 und 3.7). In Bezug auf die Eingliederungsmöglichkeiten ist die Prognose infolge der ausgeprägten Krankheitsüberzeugung und der fehlenden Motivation der Versicherten ungünstig (Urk. 7/41/3; Urk. 7/55/11 und 17). Schwerwiegende psychische Komorbiditäten sind nicht erkennbar.

    Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass anlässlich der psychiatrischen Begutachtung keine Persönlichkeitsstörungen festgestellt werden konnten (Urk. 7/55/10). Es bestehen zudem (intellektuelle) Ressourcen hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit im angestammten Bereich. Einschränkungen liegen allerdings infolge der somatischen Probleme vor (Urk. 7/55/11). Betreffend den sozialen Kontext führt Dipl. med. I.___ zu Recht an, dass die Versicherte gut von ihrer Familie unterstützt werde, was sich jedoch auch in einem sekundären Krankheitsgewinn niederschlage. Die Beschwerdeführerin reist zudem jeden Sommer in die J.___ und besucht Verwandte in der Schweiz (Urk. 7/55/13). Ein soziales Netzwerk ist folglich vorhanden.

    Zur Kategorie „Konsistenz“ ist zu bemerken, dass sich die Versicherte nicht mehr als arbeitsfähig einschätzt, was sich anhand der medizinischen Befunde aber nicht bestätigen liess. Wie bereits angeführt, erhält sie einen sekundären Krankheitsgewinn durch die Unterstützung der Familie und zeigte bei den somatischen Untersuchungen Verdeutlichungstendenzen (Urk. 7/55/20). Ein hoher Leidensdruck ist ebenfalls nicht ausgewiesen. So fanden sich im Blut der Versicherten keine Spuren von Schmerzmitteln (Urk. 7/55/7) und der behandelnde Psychiater wird nur einmal monatlich aufgesucht (E. 4.3.1). Eine gewisse Einschränkung des Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen ist aber aufgrund der massiven Adipositas nachvollziehbar.

    Gesamthaft betrachtet ist vor diesem Hintergrund nicht von einem hohen Schweregrad der funktionellen Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung auszugehen und der Leidensdruck ist als eher gering zu beurteilen. Gewisse Einschränkungen im alltäglichen Aktivitätsniveau sind vorhanden. Die von Dr. G.___ zuerkannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 7/55/11) lässt sich daher schlüssig begründen.

4.3.4    Ferner rügt die Beschwerdeführerin, dass ihre Beschwerden im Bewegungsapparat nicht abgenommen hätten. Es seien keine aktuellen Röntgenbilder vom Rücken und vom Knie erstellt worden, weshalb nicht von einer aktuellen allseitig umfassenden Abklärung des konkreten medizinischen Sachverhalts gesprochen werden könne (Urk. 1 S. 11). Ferner habe der Gutachter insbesondere bildgebende Befunde sowie den Arztbericht von Dr. D.___ ignoriert (Urk. 1 S. 12).

    Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hat die Versicherte am 15. Juli 2015 nach einer ausführlichen Befragung zu den vorhandenen Beschwerden eingehend untersucht (Urk. 7/55/13 ff.). Er berücksichtigte zusätzlich die vorhandenen Röntgenbilder (Urk. 7/55/15 f.). An der Wirbelsäule konnte er tieflumbale Spondylarthrosen sowie zervikal geringe Diskusprotrusionen, nicht aber eine Neurokompression feststellen. Am rechten Knie sei eine Degeneration des Innenmeniskus dokumentiert worden. Aufgrund des ansonsten klinisch objektiv weitgehend blanden Befundes verzichtete Dr. K.___ auf die Anfertigung neuer Bilddokumente. Ergänzend äusserte er sich dahingehend, dass die von der Versicherten geklagten Beschwerden am ehesten im Sinne einer deutlichen Fehlhaltung bei Hohl-Rundrücken nachzuvollziehen seien. Weniger fassbar bleibe angesichts der anamnestisch und klinisch etwas diffusen Präsentation die Beschwerden am rechten Knie, sodass insgesamt eine gewisse nicht-organische Beschwerdekomponente anzunehmen sei. Im Vordergrund stünde aber ganz offensichtlich eine Adipositas permagna. In Anbetracht der erhobenen Befunde sollte es jedenfalls bei einer Schreibtischtätigkeit wie der angestammten im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum zu einer wesentlichen Schmerzprovokation kommen, sodass eine solche auch zumutbar sei (Urk. 7/55/17).

    Die Ausführungen von Dr. K.___ vermögen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu überzeugen. Einerseits stehen sie im Einklang mit der aus psychiatrischer Sicht diagnostizierten chronischen Schmerzstörung (E. 4.3.3), da eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Schmerzschilderungen und den objektivierbaren Befunden anlässlich der Untersuchung festgestellt werden konnte (Urk. 7/55/18). Andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern neue Röntgenbilder an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit etwas zu ändern vermögen würden. Bei einer Schreibtischtätigkeit ist eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund von Kniebeschwerden nicht nachvollziehbar. Zusätzlich legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar, welche invalidenrechtlich relevanten Erkenntnisse eine erneute Abklärung in Bezug auf die Wirbelsäule ergeben sollte.

4.4    Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdeführerin gegen das B.___-Gutachten vorgebrachte Kritik als unberechtigt. Es ist folglich bei der Beurteilung, ob ein Revisionsgrund vorliegt, auf die Expertise abzustellen. Zwar bringt die Versicherte zu Recht vor, dass sich die Adipositas seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache nur wenig verändert habe (Urk. 1 S. 9). Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes liegt allerdings in psychischer Hinsicht vor. So kann aktuell nicht mehr auf eine mittelgradige oder gar schwere depressive Episode geschlossen werden. Diese Verbesserung vermag auch die nun diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht aufzuwiegen, da sie sich nur geringfügig auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auswirkt (vgl. E. 4.3.3).

    Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit im Bürobereich - wie auch eine andere körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit - vollschichtig zumutbar. Dabei ist sie aufgrund der von ihr vermehrt benötigten Pausen zu 70 % leistungsfähig (Urk. 7/55/19 und 21). Damit ist in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2) von einem Invaliditätsgrad von 30 % auszugehen, weswegen kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht.


5.    Die Beschwerdeführerin beantragte eventualiter, dass die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie der Zumutbarkeit der Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, damit diese hiernach neu über die Invalidenleistungen befinde (Urk. 1 S. 2).

    Es wurde bereits einlässlich dargelegt, dass auf die umfassenden Untersuchungen im Rahmen der Ausfertigung des B.___-Gutachtens abgestellt werden kann (E. 4.2 ff.). Es besteht demzufolge kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen wie etwa das von Seiten der Versicherten beantragte polydisziplinäre Gutachten (vgl. Urk. 1 S. 13). In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in J.___ Sprache eingereichten Arztberichte (Urk. 7/66) ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Verkehr mit den Behörden die jeweilige Amtssprache zu benutzen ist. Folglich besteht kein Anspruch auf die Übersetzung von Aktenstücken (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 61 Rz 140 mit Hinweis).


6.    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch