Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00726


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 27. Dezember 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Departement Soziales der Stadt Y.___

Z.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




    Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 23. Mai 2016 (Urk. 2) einen Anspruch von X.___, geboren 1965, auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) verneint hatte;

    nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Juni 2016 (Urk. 1), mit welcher X.___ deren Aufhebung und die Zusprache einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle, beantragte, in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 24. August 2016 (Urk. 6) sowie in die übrigen Verfahrensakten;

in Erwägung, dass

    die IV-Stelle ein erstes Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. September 2014 abgewiesen hat (Urk. 7/82), wobei sie gestützt auf Erhebungen im Gastronomiebetrieb des Beschwerdeführers und dem hierbei erstellten Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 21. Juli 2014 (Urk. 7/77/1-10) eine Erwerbs- einbusse von 33 % ermittelte, einen entsprechenden Invaliditätsgrad festlegte und einen Rentenanspruch aufgrund eines unter 40 % liegenden Invaliditätsgrades verneinte,

    die IV-Stelle im damaligen Verwaltungsverfahren ein fachpsychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Dr. rer nat. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstellen liess, welches dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gastwirt eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % attestierte (Urk. 7/54 S. 13, Gutachten vom 19. Dezember 2012),

    der Beschwerdeführer in der Neuanmeldung vom 29. Juli 2015 geltend machte, er habe seinen Gastronomiebetrieb aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, weshalb er kein Erwerbseinkommen mehr erziele und sich auch die Symptome seiner Krankheit verstärkt hätten (Urk. 7/83),

    die IV-Stelle nach Eingang von Berichten von Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Psychiatrie FSP (Urk. 7/96, Urk. 7/97 und Urk. 7/99), mit Vorbescheid vom 30. November 2015 die Leistungsabweisung in Aussicht stellte mit der Begründung, die Unterlagen wiesen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus (Urk. 7/104),

    die IV-Stelle trotz dem erneuten Hinweis des Beschwerdeführers im Einwand auf massgeblich Änderungen der erwerblichen Verhältnisse, weshalb an der bisherigen Bemessungsmethode nicht festgehalten werden könne (Urk. 7/110), in ihrem abschlägigen Leistungsentscheid (Urk. 2) weiterhin an der bisherigen Auffassung festgehalten hat,

    es genügend ist, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dartut, die Verwaltung diesfalls verpflichtet ist, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen),

    es die IV-Stelle indessen unterlassen hat, den entscheiderheblichen Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht, insbesondere auch bezüglich der Methode der Invaliditätsbemessung zu prüfen,

    der Abklärungsmangel auch nicht aufgrund der Ausführungen in der Beschwer- deantwort behoben werden kann, wonach bereits die früheren medizinischen Abklärungen mit einer körperdysmorphen Störung und einer depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung rechtsprechungsgemäss keinen langandauernden erheblichen Gesundheitsschaden ausgewiesen hätten und sich bereits damals ein Einkommensvergleich erübrigt habe (Urk. 6), denn einerseits weist die Argumentation auf eine jüngst abgeänderte Rechtsprechung bezüglich depressive Störungen leichter bis mittelgradiger Ausprägung hin (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017 8C_841/2016 und 8C_130/2017), und anderseits ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt zu erheben, weshalb dem rund dreieinhalb Jahre früher erstellten Gutachten für die aktuelle Beurteilung des Leistungsanspruchs grundsätzlich nichts abzugewinnen ist,

    deshalb die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Durchführung der notwendigen umfassenden Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,


in weiterer Erwägung, dass

    die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung rechtsprechungsgemäss als vollständiges Obsiegen gilt,

    demzufolge die auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind;



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Departement Soziales der Stadt Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef