Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00727


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 31. August 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren

Rämistrasse 3, Postfach 229, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1963 geborene X.___, gelernter Elektromechaniker, übte zuletzt diverse Hilfsarbeiten aus und war teilweise arbeitssuchend. Am 13. Oktober 1998 (Eingangsdatum) meldete er sich ein erstes Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 29. August 2000 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 6/15). Am 25. November 2002 (Eingangsdatum) erfolgte eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 6/18). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2004 mit Wirkung ab dem 1. November 2002 eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/38, Urk. 6/34 [Verfügungsteil 2]). Mit Mitteilung vom 9. Oktober 2008 bestätigte die IV-Stelle im Rahmen eines Revisionsverfahrens den Anspruch des Beschwerdeführers auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 6/45).

1.2    Im Dezember 2013 eröffnete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren (Urk. 6/47). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/48) bei und holte in medizinischer Hinsicht unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein. Die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte medizinische Abklärungsstelle Y.___ (nachfolgend Y.___), erstattete ihr Gutachten (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie) am 24. November 2014 (Urk. 6/61). Am 5. Mai 2015 wurden Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet, welche am 8. Juni 2015 jedoch wieder abgeschlossen wurden, da sich der Versicherte aus subjektiven Gründen nicht in der Lage fühlte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eine Integrationsmassnahme durchzuführen (Urk. 6/64). In der Folge hob die IVStelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Juni 2015 [Urk. 6/68], Einwand vom 21. August 2015 [Urk. 6/72], Stellungnahme vom 17. Mai 2016 [Urk. 6/81]) – mit Verfügung vom 23. Mai 2016 die bisherige ganze Rente – gestützt auf einen errechneten IV-Grad von 11 % – mit Wirkung per 31. Juni 2016 auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 [= Urk. 6/83]).


2.    Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 22. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1) ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, das Y.___-Gutachten sei unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erstellt worden. Die Fragen an die Gutachter seien den Akten nicht zu entnehmen und auf dem Mitteilungsblatt des Regionalen Ärztlichen Diensts vom 23. Juni 2014 betreffend Zusatzinformationen zur Begutachtung/ergänzenden Fragestellungen (Urk. 6/51) seien zwei Seiten (Urk. 6/51/2 und Urk. 6/51/4) blank (Urk. 1 S. 4).

1.2    Formelle Einwendungen gegen eine Begutachtung müssen so früh wie möglich geltend gemacht werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre (BGE 137 V 210 E. 6.1.1).

1.3    Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor der Begutachtung mit Schreiben vom 23. Juni 2014 (Urk. 6/53) mitteilte, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung für notwendig erachte, und sie die Fragen an die Gutachterstelle sowie das Merkblatt „4.15 Polydisziplinäre medizinische Gutachten“ beilegte, dies unter Hinweis darauf, dass Zusatzfragen innert Frist einzureichen wären (Urk. 6/53).

    Hätte der Beschwerdeführer die entsprechenden Fragen an die Gutachter nicht oder nicht vollständig erhalten, so hätte er dies bereits vor der Begutachtung rügen müssen. Selbst im Vorbescheidverfahren wurde nicht auf den nun gerügten Umstand hingewiesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss bereits damals eine vertiefte Befassung mit den Akten stattgefunden haben, bringt der Beschwerdeführer beschwerdeweise doch in grossen Teilen dasselbe vor wie bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 6/72 und Urk. 6/81). Der erst im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Einwand erfolgte nach dem Gesagten verspätet und ist nicht mehr zu hören.


2.    

2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

2.2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

2.3    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

    Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

    Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

    Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

2.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, die revisionsweise durchgeführte polydisziplinäre Begutachtung beim medizinischen Begutachtungsinstitut Y.___ habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten sei. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich neu ein Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen vorbringen, die Teilbegutachtung durch den Psychiater sei zu wenig tiefgründig gewesen und habe lediglich eine bis zwei Stunden gedauert. Das Gutachten sei als unvollständig zu erachten, da keine Abklärungen durch Ärzte der allgemeinen Medizin vorlägen. Zudem sei nicht klar, ob die ursprüngliche Diagnose als Fehldiagnose erachtet, von einer Nachreifung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen oder eine umfassende Verbesserung des psychischen Zustandsbilds erblickt werde. Der Gutachter scheine bei seiner Einschätzung hauptsächlich auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen. Es müsse aber daran gezweifelt werden, ob der Beschwerdeführer von sich ein adäquates Bild habe oder nicht doch vielmehr an einer Persönlichkeitsstörung leide, die ihn daran hindere, sich adäquat wahrzunehmen und sich auf Dauer in soziale Strukturen einzugliedern, was für eine Erwerbstätigkeit unverzichtbar sei. Ausserdem werde nicht begründet, weshalb keine somatoforme Schmerzstörung vorliege. PD Dr. Z.___ diagnostiziere nachvollziehbar weiterhin eine solche. Sodann seien die anlässlich der testpsychologischen Abklärungen festgestellten hirnorganischen Probleme bei der Rentenzusprache nicht bekannt gewesen. Letztlich sei es kaum vorstellbar, wie sich der Beschwerdeführer nach 30 Jahren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ohne Integrationsmassnahmen in eine Arbeitsorganisation eingliedern könnte (Urk. 1).

4.

4.1    Die Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 6/38, Urk. 6/34 [Verfügungsteil 2]) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Oktober 2003 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/31). Darin wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 6/31/6):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei

- emotional instabile Persönlichkeit (ICD-10 F60.3) mit

- Alkohol- und Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.25 und F12.25)

    Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide laut seinen Angaben seit seinem 25. Lebensjahr an chronischen Schmerzen des Halte- und Bewegungsapparates, insbesondere habe er Schmerzen im HWS und LWS-Bereich. Er bedauere es, dass bislang jeder eine MRI-Untersuchung abgelehnt habe. Mit Beginn seiner chronischen Rückenschmerzen habe er bemerkt, dass Alkohol, insbesondere Bier, aber auch Cannabis die Verspannungen und Schmerzen lösen könnten. Ohne Alkohol könne er überhaupt nicht schlafen. Zurzeit trinke er deutlich weniger Alkohol, Medikamente nehme er keine ein. Sein Wunsch sei es, einmal ohne Schmerzen leben zu können und auch eine tragfähige Partnerschaft zu führen. Er fühle sich missverstanden und habe immer wieder versucht, sich trotz aller Misslichkeiten stabil zu halten (Urk. 6/31/3).

    Zum Psychostatus ist dem Gutachten zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei ein 40-jähriger, normgewichtiger, altersentsprechender Mann mit guter äusserer Erscheinung, starkem Nikotinfoetor. Er sei bewusstseinsklar und zur Person, Zeit, Ort und Situation vollumfänglich orientiert. Die Kontaktaufnahme sei unproblematisch, der Beschwerdeführer imponiere unmittelbar durch einen beschleunigten Redefluss. Entsprechend der Herkunft und Bildung bestehe klinisch ein durchschnittliches Intelligenzniveau. Die Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit sei ungestört, es finde sich kein Hinweis für Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Der formale Gedankengang sei beschleunigt, der Beschwerdeführer imponiere durch eine Logorrhoe, lasse sich aber strukturieren, der inhaltliche Gedankengang sei geordnet und unauffällig. Der Beschwerdeführer berichte, er sei von den bisherigen Hilfestellungen der Ärzte enttäuscht und habe schon sehr frühzeitig Hilfe gesucht, ohne eine solche erhalten zu haben. Er fühle sich auch verletzt, wenn er weit unter seinem Niveau Tätigkeiten angeboten bekomme. Er fühle sich nicht verstanden und auch nicht akzeptiert. Sobald er zwei bis drei Bier habe, seien die Schmerzen deutlich weniger, nach fünf Bieren komme er so richtig in Fahrt. Im affektiven Bereich wirke der Beschwerdeführer angespannt, zyklothym, hintergründig ängstlich, resignativ und verletzt. Er fühle sich abgelehnt und sei von der Grundstimmung zum Teil dysphorisch gereizt. Es bestehe ein spürbares Aggressionspotential, in der übrigen Darstellungsweise wirke er angepasst, kontrollierend und höflich. Es liege kein Hinweis für bestehende Suizidalität vor. Im Antrieb wirke er gesteigert, psychomotorisch unruhig und innerlich nervös (Urk. 6/31/4-5).

Dr. A.___ hielt des Weiteren fest, die Leitsymptome der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers seien, impulsiv zu handeln ohne Berücksichtigung der Konsequenzen, eine wechselnde instabile Stimmung, eine geringe Fähigkeit, vorauszuplanen, eigenbrötlerisches Verhalten, sozialer Rückzug, soziophobische Tendenzen, Ärger und Wut, die durch Kritik von andern sehr schnell zu gewalttätigem oder explosivem Verhalten führen könne. Alkohol und Cannabis würden zur Reduktion von Angst, Spannung und innerem Reissen sowie im vorliegenden Fall zusätzlich zur Schmerzbekämpfung dienen (Urk. 6/31/6). Zur Arbeitsfähigkeit bemerkte Dr. A.___, in seinem erlernten Beruf sei der Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig einzustufen. Suchtfremde, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Störung sei beim Beschwerdeführer die Borderline-Persönlichkeitsorganisation und seine Somatisierungsstörung im Sinne einer Psychalgie. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit wenig Publikumsverkehr und Autoritätspersonen sei die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt seiner Fürsorgeabhängigkeit (1995) zu 50 % gegeben. Wichtig sei, dass bei einer allfälligen behinderungsangepassten Tätigkeit das soziale Interaktionsmuster ihn nicht überfordere, hingegen sei seiner mentalen Ausrichtung Rechnung zu tragen (Urk. 6/31/6-7).

4.2    

4.2.1    Im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Mai 2016 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:

4.2.2    Im polydisziplinären Y.___-Gutachten vom 24. November 2014 (Urk. 6/61) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/61/16):

1)chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom anamnestisch

- klinisch zur Zeit schmerzlose freie LWS-Beweglichkeit

- radiologisch degenerative LWS-Veränderungen, tieflumbal mit deutlicher Osteochondrose L5/S1, leichter Anterolisthesis von L4 zu L5, thorakolumbalen Scheuermann'schen Wirbelkörperverän-derungen (Röntgen LWS 25. Februar 2014)

2)chronisch-rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom namnestisch

-klinisch zur Zeit schmerzlose freie HWS-Beweglichkeit

-radiologisch mehrsegmentale leichte Osteochondrosen C4 bis C6 (Röntgen HWS vom 10. September 2014)

3)mässige Valgusknicksenkfuss-Deformität beidseits

    Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/61/16): (1) Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und dissozialen Zügen (ICD-10 Z73.1), (2) diskrete rezidivierende Epicondylopathia humeri ulnaris links anamnestisch, (3) rezidivierende kutane Psoriasis im Kopfhaut- und Genitalbereich anamnestisch, (4) Status nach Rippenfrakturen thorakal rechts nach Velosturz vor Jahren, (5) Status nach Knieoperation links 1984, gemäss Akten, (6) Status nach Operation am Hals links lateral (Exzision Weichteilschwellung) mit ca. 18 Jahren, (7) Status nach Operation inguinal links aufgrund einer Varikozele mit ca. 18 bis 20 Jahren, (8) Laktoseintoleranz, (9) schädlicher Alkoholkonsum und (10) persistierender Nikotinabusus, ca. 35 pack years

    Zur Veränderung der gesundheitlichen Situation seit der Rentenzusprache resp. zur heutigen Situation kann dem Gutachten entnommen werden, gemäss Schilderung des Beschwerdeführers habe die Rentenzusprache positive Auswirkungen auf seine Lebenssituation gehabt. So habe er die Obdachlosigkeit überwinden und Stabilität in seiner Lebensführung erreichen können. Gemäss aktueller Begutachtung habe die Rentenzusprache zu einer Nachreifung der Persönlichkeit beigetragen, so dass in der aktuellen Begutachtung die Kriterien für eine spezifische Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht mehr erfüllt seien. Es könne somit lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und dissozialen Zügen diagnostiziert werden. Der anhaltende Alkohol- und Cannabiskonsum begründe keine Diagnose eines schädlichen Gebrauchs, da weder somatische noch psychische schädliche Folgen des Konsums im eigentlichen Sinne vorlägen. Im körperlichen Untersuch sei der internistische und neurologische Status unauffällig. Das Beschwerdebild sei aus muskuloskelettärer Sicht als loco-regionäres Schmerzsyndrom im Bereich des Achsenskeletts und der Füsse einzustufen, nicht als unspezifische (oder diffuse) Schmerzsymptomatik. Die beklagten Schmerzen hätten trotz guter Beweglichkeit durchaus einen organischen Kern und gewisse qualitative Einschränkungen zur Folge. Von psychiatrischer Seite habe sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache im 2002 verbessert. Von internistischer Seite habe damals, genau wie heute, keine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung vorgelegen, der Gesundheitszustand sei somit gleich geblieben. Von rheumatologischer Seite habe sich der Gesundheitszustand dahingehend verändert, als dass es im Verlauf der Jahre im Rahmen des natürlichen Alterungsprozesses zu einer Zunahme der degenerativen Veränderungen gekommen sei (Urk. 6/61/17). Aus rein internistischer und psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht müsse angenommen werden, dass eine Tätigkeit als Elektromonteur achsenskelettär belastend sei und somit für diese Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Dies aufgrund der angegebenen Beschwerden und radiologisch gesicherten degenerativen Veränderungen am Achsenskelett sowie der thorakolumbalen Residuen Scheuermann'scher Wirbelkörperdeformitäten. Somit sei unter Berücksichtigung der rheumatologischen Diagnosen aus gesamtmedizinischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (Elektromonteur) auszugehen. Für körperlich angepasste Tätigkeiten bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht liessen sich lediglich qualitative Leistungslimiten wie folgt festhalten: Zumutbar seien körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten bis 10 kg (selten bis 15 kg), ohne gehäufte Überkopfarbeiten und ohne kauernd oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern sowie ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten (erlaubt je bis zur Hälfte der Zeit). Nicht möglich seien dem Beschwerdeführer auch Tätigkeiten ohne Möglichkeit zum selbständigen Wechseln der Körperposition und Sitzen oder Stehen am Stück, länger als ungefähr eine Stunde, genauso wie Tätigkeiten mit ausgeprägtem Anteil an Überkopfarbeiten (Urk. 6/61/18).

    Dem Teilgutachten von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. September 2014 ist zu Beschwerden, von welchen der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung berichtet habe, zu entnehmen, vor zehn Jahren habe er nach drei Versuchen eine IVRente erhalten. Deshalb habe er in den letzten zehn Jahren durchgehend einen festen Wohnsitz in derselben Wohnung gehabt. Dies sei ein bedeutender Fortschritt, zumal er früher als Hausbesetzer aktiv gewesen sei. Er habe ausserdem seit zehn Jahren „kein Stress mit Einkommen“. Bedingt durch diese Momente gehe es ihm seit zehn Jahren sehr viel besser, auch psychisch. Dank des Bezugs der IV-Rente während zehn Jahren hätten sich seine Nerven beruhigt, auch die körperlichen Schmerzen hätten massiv nachgelassen. Dennoch habe er momentan nach langem Sitzen Nackenschmerzen. Gestern sei er wegen Schmerzen so nervös gewesen, dass er sich erst nach einer Flasche Rotwein habe beruhigen können. Psychische Probleme habe er momentan keine. Wenn es ihm nicht gut gehe, könne er sich mit Tai-Chi Übungen sehr gut beruhigen. Das Gefühl der inneren Leere sei zwar bekannt, dieses sei jedoch nicht anhaltend. Auch was seine Ziele und Präferenzen angehe, habe er keine Unsicherheiten. Stimmungseinbrüche habe er noch nie erlebt. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zur Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter fest, dieser fühle sich im erlernten Beruf nicht arbeitsfähig, jedoch im Haushalt, aber nur, solange er Tai-Chi Übungen mache. Es solle einem schon bewusst sein, dass, wenn er keine Rente mehr habe, sein psychischer Gesundheitszustand sich verschlechtern und er sich in eine psychiatrische Behandlung begeben würde (Urk. 6/61/29).

    Zur Verhaltensbeobachtung hielt Dr. B.___ fest, im Auftreten sei der Beschwerdeführer ausgesprochen locker, lässig und die Angaben würden sehr bereitwillig gemacht, wobei er bisweilen sogar unterwürfig auftrete, was nicht authentisch erscheine und am ehesten als Ausdruck seiner Manipulativität einzuordnen sei. Die Angaben würden sehr fluent und streckenweise fast monologisch gemacht. Die Manipulativität des Beschwerdeführers sei erheblich, er sei bedacht, die Kontrolle über den Gesprächsverlauf zu behalten. Im Auftreten sei er sthenisch und ausdauernd. Die Bandbreite von mimischen und gestischen Reaktionen sei gross. Im zweistündigen Gespräch, ohne Pause und in hohem Tempo geführt, seien keine Ermüdungserscheinungen aufgetreten. Bei Abwesenheit von psychiatrischen Beschwerden bestünden keine Anhaltspunkte für ein Malingering oder eine Dissimulation (Urk. 6/61/32).

    Zum psychopathologischen Befund hielt der Konsiliarius fest, der Beschwerdeführer sei wach, zu allen Qualitäten orientiert, formal gedanklich geordnet, kohärent, nicht verlangsamt und nicht eingeengt. Subjektiv bestünden kognitiv mnestisch keine Defizite, bei detaillierter Prüfung zeigten sich keine Merkfähigkeitsstörungen oder Konzentrationsstörungen. Die Fähigkeit zu abstraktem Denken und die Auffassungsgabe würden eingeschränkt imponieren, so würden Begriffsunterschiede vordergründig elaboriert, jedoch ungenau erklärt, das gleiche gelte für die Deutung von Sprichwörtern. Die Mnestik sei intakt, es bestünden keine Ängste, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die subjektive Grundstimmung sei unbeeinträchtigt, affektiv intakt und gut schwingungsfähig. Ein sozialer Rückzug liege nicht vor. Der Schlaf und der Appetit seien intakt. Die Frustrationstoleranz sei subjektiv wie objektiv in ausreichendem Ausmass vorhanden. Das Selbstwertgefühl sei zumindest intakt. Es bestünden keine zirkadiane Rhythmik, Suizidalität oder Fremdgefährdung (Urk. 6/61/32).

4.2.3    Im vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten, an seinen Rechtsvertreter gerichteten psychiatrischen Bericht von PD Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Oktober 2015 (Urk. 6/75) bestätigte dieser die Diagnosen des Gutachtens von Dr. A.___. Ferner wies er darauf hin, dass deutliche Hinweise auf eine hirnorganische Beeinträchtigung bestünden. Sodann nannte er die Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8).

    Zum Psychostatus ist dem Bericht von PD Dr. Z.___ zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei während den explorativen Gesprächen stets besonnen, allseits, das heisse, in Bezug auf seine Person (autopsychisch), örtlich und zeitlich orientiert gewesen. Er sei auch situativ orientiert gewesen und habe keine Auffassungsstörungen gezeigt, das heisse, er habe den Zweck und die Umstände der Gespräche mühelos erfasst. Er sei gegenüber der Abklärung aufgeschlossen gewesen und habe sich durchwegs kooperativ gezeigt. Es seien keine Symptome einer psychotischen Erkrankung, wie z.B. einer Schizophrenie oder eines manisch-depressiven Krankseins (Affektpsychose) zu erkennen gewesen, insbesondere keine Wahnerscheinungen (Wahnstimmung, Wahnideen etc.) und keine Halluzinationen. Die Merkfähigkeit und das Frischgedächtnis seien ebenso gut wie das Altgedächtnis gewesen. Es habe mehr an dem von Turbulenzen und Verwahrlosung gekennzeichneten Lebensstil gelegen, dass er die zeitlichen Zusammenhänge nicht immer und nur ungenau und diffus präsentiert habe. Er habe aber vermocht, sich sehr detailliert an die Erlebnisse zu erinnern. Die Stimmung sei subdepressiv gewesen, obwohl er sich um eine optimistische Grundhaltung von Zuversicht und Lebensfreude in etwas forcierter Weise bemüht habe. Der Gefühlsausdruck sei adäquat in Übereinstimmung mit den jeweils besprochenen Inhalten und Themen gewesen, weder verhalten noch überschwänglich. Die Mimik und Gesten seien lebhaft, aber ohne Anzeichen von Übertreibung gewesen. Beim Beschwerdeführer sei hinter der Fassade einer etwas forcierten Munterkeit und Aufgeschlossenheit eine deutliche Prägung durch ein langjähriges Schmerzsyndrom mit Schwäche- und Ermüdungserscheinungen und Erschöpfungsleiden erkennbar gewesen. Einerseits sei er vom Willen beseelt, sich aufzurichten und gegen Versagensängste anzukämpfen, anderseits strahle er eine Zermürbung und Erschöpfung aus. Gemäss seiner Darstellung scheine es, dass er sich von Tag zu Tag, von Woche zu Woche und von Jahr zu Jahr dahinschleppe mit dem Bemühen, seine Schmerz- und Schwächezustände soweit zu überwinden, dass er existenziell leidlich über die Runden komme. Einen grossen Teil seines Antriebs und Strebens verwende er darauf, ein völliges Einknicken seiner Vitalität zu verhindern. In seinen Äusserungen sei eine deutliche Neigung zu Selbstentwertung, Schuldgefühlen und existenziellen Ängsten zu erkennen. Auch sei eine starke Neigung zu einem angstbesetzten Autoritätskonflikt mit Flucht in depressiven Rückzug und Resignation zu erkennen (Urk. 6/ 75/15-16).

    PD Dr. Z.___ hielt weiter fest, die psychiatrische Abklärung habe deutlich gezeigt, dass die von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auch für die letzten zehn Jahre und für heute noch ihre Gültigkeit habe. Der Beschwerdeführer sei dauernd, eigentlich täglich, mit seinen Beschwerden befasst. Er sei (auch während der Exploration) dauernd damit beschäftigt, seine Körperstellung im Sitzen zu ändern, um sich von den Beschwerden zu entlasten. Er sei von einem chronischen Unwohlsein erfüllt und gequält. Ausser (gemeint wohl: auch für) Beschäftigungen, die er mit einem beachtlichen Talent und mit Freude mache, wie Musizieren mit Mundharmonika und mit der Gitarre, müsse er lange Vorbereitungen treffen zur Entkrampfung seiner Muskulatur, damit er einigermassen akzeptable Leistungen erbringen könne, und er zeige einer grosse Erschöpfbarkeit. Diese für ihn mühselige und kraftkonsumierende Anstrengung stehe in einem gewissen Gegensatz zu seiner durchaus munteren und aufgeschlossenen Art, das Leben zu betrachten und anzugehen und Versuche zu unternehmen, seine ihn quälenden Behinderungen zu überwinden. Doch verfalle er immer wieder in eine Resignation. Diese werde zweifellos auch durch realistisch erscheinende existenzielle Ängste noch verstärkt. Diese psychischen, depressiv und resignativ gefärbten Zustände entsprächen einer sogenannten andauernden Persönlichkeitsänderung gemäss ICD F62.8 (Urk. 6/75/17). Die aktuelle tiefreichende testpsychologische Abklärung habe eine höchst auffällige defizitäre Persönlichkeitsstruktur ergeben. Dies zeige sich in einer starken ängstlichen Verunsicherung mit Affektanfälligkeit, dysphorischer und depressiver Verstimmbarkeit, selbstdestruktiven Tendenzen einhergehend, mit einem emotional kargen und unlebendigen Innenleben, einer starken rationalen Abwehrhaltung und Hinweisen zu einer somatoformen Verarbeitung psychischer Konflikte. Dieser testpsychologische Befund führe in Übereinstimmung mit den durchwegs sozialen Versagenserfahrungen des Beschwerdeführers seit der Lehrzeit bis heute nach wie vor zur Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeit (ICD-10 F60.3), wie bereits von Dr. A.___ diagnostiziert worden sei. Von einer Reifung, wie im Y.___-Gutachten angenommen werde, liege ganz und gar nichts vor (Urk. 6/75/18).

    Die aktuelle testpsychologische Abklärung habe zudem deutliche Hinweise auf eine beim Beschwerdeführer bestehende hirnorganische Beeinträchtigung ergeben. Dafür sprächen insbesondere die Resultate beim Benton-Test und bei der komplexen REY-FIGUR und auch eine deutlich beeinträchtigte Konzentrations- und Leistungsfähigkeit im d 2-Test. Auch der S-Wörter-Test zeige eine mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung. Diese hirnorganische Beeinträchtigung könnte auch auf den langjährigen Alkohol- und Cannabismissbrauch zurückzuführen sein, der vom Beschwerdeführer gewissermassen als Selbstheilungs- resp. als Verdrängungsversuch zur Linderung seiner Beschwerden betrieben worden sei (Urk. 6/75/18).

    Dass der Beschwerdeführer, für den nur schon das Sitzen und Beibehalten einer Körperhaltung grösste Mühe bereite und Beschwerden verursache, zu einer körperlichen Tätigkeit auch nur im Ansatz befähigt sein solle, wie das Y.___-Gutachten annehme, sei völlig unrealistisch. Er sei zweifellos generell zu 100 % arbeitsunfähig. Es gebe auch keine realistischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, die jenen Massnahmen überlegen seien, die er schon selber ergreife (Urk. 6/75/19).

4.2.4    Dr. B.___ vom Y.___ führte in seiner Stellungnahme vom 18. April 2016 zum Einwand des Beschwerdeführers vom 21. August 2015 (Urk. 6/72) sowie zum psychiatrischen Bericht von PD Dr. Z.___ vom 15. Oktober 2015 (Urk. 7/75) aus, bei fehlenden Grundkriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10, also bei fehlendem Vorliegen einer erheblichen und intraindividuell stabilen Abweichung im Denken, Handeln und Fühlen von der Mehrheit der Bevölkerung, sei das Anwenden von psychodiagnostischen Instrumenten im Sinne von Hilfsmitteln zur Diagnosestellung (z. B. strukturiertes klinisches Interview für DSM-IV) entbehrlich gewesen (Urk. 6/78/2). Die im Bericht von PD Dr. Z.___ beschriebenen Beschwerden, die Anamnese, der soziale Kontext und die Lebenssituation des Beschwerdeführers würden sich nicht wesentlich von den im Y.___-Gutachten aufgeführten Informationen unterscheiden. Bezüglich der Befundung fehle im Bericht von PD Dr. Z.___ ein AMDP-konformer psychopathologischer Befund gänzlich. Es fänden sich keine Befunde, sondern wenig strukturierte Beschreibungen, gemischt mit Annahmen hinsichtlich Psychogenese der vom Beschwerdeführer dargebotenen Beschwerden (Urk. 6/78/2). Die Anzahl der durchgeführten psychologischen Tests könne beim Leser den Eindruck hinterlassen, dass die Untersuchung in ihrer Gesamtheit wissenschaftlich fundiert durchgeführt worden sei. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Es seien sogenannte projektive Testverfahren wie zum Beispiel der Rorschach-Test verwendet worden. Diese könnten nicht als valide und dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechend angesehen werden. Durch Anwendung von projektiven Verfahren könnten keine Informationen gewonnen werden, welche sich in AMDP- und ICD-10-konforme Befunderhebung und Diagnosestellung überführen liessen. Die Ergebnisse der durchgeführten Tests seien sodann nicht auf ihre Validität überprüft worden. Auch dieser Umstand setze die durchgeführte testpsychologische Untersuchung in ihrer Wertigkeit erheblich ab. Es ergebe sich aus dem Bericht von PD Dr. Z.___, bei fehlender detaillierter Qualifizierung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines reliablen psychopathologischen Befunds, eine pauschale, apodiktische sowie stark subjektiv geprägte Beurteilung, welche den aktuellen Vorgaben für eine versicherungspsychiatrische Begutachtung nicht entspreche (Urk. 6/78/3).

4.2.5    Der Stellungnahme von PD Dr. Z.___ vom 2. Mai 2016 zu Händen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Urk. 6/80) kann entnommen werden, es sei eine Selbstverständlichkeit, dass bei jedem Psychostatus die im AMP-System aufgelisteten psychopathologischen Symptome auf ihr Vorhandensein und den Schweregrad am zu untersuchenden Patienten überprüft würden, und das habe er auch beim Beschwerdeführer getan (Urk. 6/80/2). Die kognitiven Tests wie der Benton-Test, die komplexe Rey-Figur, der D2Test und der S-Wörter-Test seien international anerkannte Leistungstests zur Erfassung der kognitiven und auch exekutiven (frontalen) Fähigkeiten. Im Gegensatz zum Befundblatt, das nur eine grobe Quantifizierung der Symptome zulasse, ermöglichten diese Tests eine genaue Messung der Leistungshigkeit. Beim Rorschachtest, Baumtest und Szondi-Test handle es sich um projektive Verfahren semiquantitativer Natur. Bezüglich der Persönlichkeitserfassung seien diese Tests eine wertvolle Ergänzung zur explorativen und klinisch-psychopathologischen Untersuchung von Patienten und Patientinnen. Sie seien vor allem für die Beurteilung des Einzelfalls wertvoll (Urk. 6/80/2).


5.

5.1    Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob eine Änderung im anspruchserheblichen tatsächlichen Sachverhalt eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis bildet dabei die Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 6/38, Urk. 6/34 [Verfügungsteil 2]). Zur Diskussion steht insbesondere, ob bezüglich des laut Bericht von Dr. A.___ vom 27. Oktober 2003 (E. 4.1) damals bestehenden psychischen Zustandsbilds eine massgebliche Besserung eingetreten ist.

5.2    

5.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Auffassung, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Rentenverfügung vom 4. Februar 2004 verbessert habe und ihm eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei, auf das Gutachten der Y.___ vom 24. November 2014 (Urk. 6/61).

5.2.2    Der Beschwerdeführer rügte zunächst, dass die Begutachtung nur eine bis zwei Stunden gedauert habe und im Vergleich zum Bericht von PD Dr. Z.___ viel zu wenig tiefgründig sei.

    Hierzu ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss aus einer - verhältnismässig - kurzen Dauer der psychiatrischen Exploration nicht von vornherein auf eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters oder der Gutachterin geschlossen werden kann. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Insofern ist unerheblich, ob die psychiatrische Untersuchung eine Stunde, zwei Stunden, zehn Stunden oder noch länger gedauert hat.

5.2.3    Das Gutachten der Y.___ vom 24. November 2014, ergänzt durch die Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters Dr. B.___ vom 18. April 2016 ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Warum der Beschwerdeführer zusätzlich noch durch einen Facharzt für Allgemeine Medizin hätte untersucht werden müssen (Urk. 1 S. 5), ist nicht ersichtlich. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar.

    Das Gutachten der Y.___ erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 2.6). Dies gilt namentlich auch für das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ vom 27. September 2014 (Urk. 7/61/28-34). Der psychiatrische Bericht von Dr. Z.___ vom 15. Oktober 2015 (vgl. E. 4.2.3) vermag dieses aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht in Frage zu stellen.

5.3

5.3.1    Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung lassen nicht nur die Angaben des Beschwerdeführers selbst, sondern auch die Angaben von Dr. B.___ zum von ihm beobachteten Verhalten des Beschwerdeführers und zum Psychostatus auf eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustandsbildes schliessen: Laut Dr. A.___ wirkte der Beschwerdeführer damals im affektiven Bereich angespannt, zyklothom, hintergründig ängstlich, resignativ und verletzt, fühlte sich abgelehnt, war von der Grundstimmung her dysphorisch gereizt und zeigte ein spürbares Aggressionspotential [E. 4.1; Urk. 6/31/4-5]). Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ erhob demgegenüber einen weitestgehend unauffälligen Befund (Urk. 6/61/32). Zudem hatte auch Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, im Bericht (Eingang IV-Stelle am 4. März 2014; Urk. 6/50) festgehalten, dass der Beschwerdeführer psychisch stabiler sei und die Prognose eher günstig sei; es könne ein Arbeitsversuch zu 50 % vorgenommen werden (Urk. 6/50/2).

5.3.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, es erscheine nicht klar, ob Dr. B.___ die ursprüngliche Diagnose als Fehldiagnose betrachte, er von einer Nachreifung der Persönlichkeit während der Berentung oder einer umfassenden Besserung des Zustandsbilds ausgehe (Urk. 1 S. 7).

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat Dr. B.___ ausdrücklich festgehalten, dass eine „umfassende“ Besserung des Zustandsbildes, mithin sowohl eine Besserung der Persönlichkeitsproblematik als auch der Schmerzproblematik, eingetreten sei. So diagnostizierte er denn auch keine Persönlichkeitsstörung mehr, sondern nur noch akzentuierte Persönlichkeitszüge, wobei er diese als narzisstisch und dissozial bezeichnete (vgl. E. 4.2.2; Dr. A.___ ging von emotional-instabilen Persönlichkeitszügen aus [vgl. E. 4.1]). Bezüglich der laut dem rheumatologischen Gutachten erklärbaren, der vollzeitlichen Ausübung einer angepassten Tätigkeit aber nicht entgegenstehenden Schmerzproblematik stellte Dr. B.___ gar keine psychiatrische Diagnose mehr.

5.4    Ein Vergleich der Befunde/Psychostatus ergibt, dass die von Dr. Z.___ unter dem Titel "Psychostatus" gemachten Angaben, soweit es sich dabei um objektiv-eigene (klinische) Feststellungen und nicht bereits um eine Interpretation handelt, weitgehend mit den vom psychiatrischen Gutachter des Y.___ erhobenen psychischen Befunden übereinstimmen.

    Dr. Z.___ hat die von ihm gestellte Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) ausschliesslich mit den Ergebnissen der von ihm veranlassten Testverfahren begründet. Testverfahren kommt indessen im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen höchstens ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.7). Vorliegend stehen die Testergebnisse (Urk. 6/75/18; deutlich beeinträchtigte Konzentrations- und Leistungsfähigkeit sowie Hinweise auf hirnorganische Beeinträchtigung) teilweise in Widerspruch zu den Ergebnissen der klinischen Untersuchung (Urk. 6/75/15-16; E. 4.2.3), weshalb sie von vornherein nicht als massgeblich zu betrachten sind.

5.5    

5.5.1    Im psychiatrischen Kontext kommt es grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (statt vieler: Urteile 9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4 und 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1; je mit Hinweisen).

5.5.2    Eine Befundverbesserung erscheint aufgrund des insoweit überzeugenden psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. B.___ sowohl bezüglich der Persönlichkeits- als auch bezüglich der Schmerzproblematik ausgewiesen. In der festgestellten Befundverbesserung ist eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu erblicken. Diese ist geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Mithin ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen und der Invaliditätsgrad neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 140 V 9).

5.6

5.6.1    Die Feststellung, wonach eine Befundverbesserung eingetreten ist, gilt ungeachtet der jeweiligen Diagnosen und somit auch, wenn mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer wegen der Schmerzen nach wie vor nicht arbeitsfähig fühlt, davon ausgegangen würde, dass in Abweichung vom Teilgutachten von Dr. B.___ noch eine somatoforme Schmerzstörung vorläge.

5.6.2    Mit Blick auf die für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung beachtlichen Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281 [diese Rechtsprechung findet auch bei einer Persönlichkeitsänderung gemäss ICD-10 F62.8 Anwendung; vgl. Gutachten von Dr. Z.___, Urk. 6/75/17-18, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweis]) ist zu bemerken, dass die diagnoserelevanten Befunde nicht mehr ausgeprägt erscheinen. Laut den Angaben des Beschwerdeführers haben die Schmerzen deutlich nachgelassen und er unterzieht sich auch keiner Psychotherapie. Eine solche war noch gar nie etabliert worden, und auch einer stationären Schmerztherapie hat er sich bislang noch nie unterzogen, was nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen lässt. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit beeinträchtigende Komorbiditäten liegen gemäss Gutachten des Y.___ nicht vor. Die auffällige Persönlichkeitsstruktur erscheint hinderlich. Anderseits sind durchaus Ressourcen (soziale Kontakte, Urk. 6/61/29-30) vorhanden. Von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen kann nicht die Rede sein (Reisen nach Thailand, Joggen, Musizieren, Haushalten, Ausgehen etc.). Der Verlauf seit der Begutachtung durch Dr. A.___ (2003) resp. der Rentenzusprache (2004) zeigt zudem klar, dass die psychische Verfassung und das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers massgeblich von seiner finanziellen Lage und seiner Motivation abhängen. Dies ergibt sich namentlich auch daraus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im Y.___ angab, wenn er keine Rente mehr hätte, würde sich sein psychischer Zustand verschlechtern und er würde sich in eine psychiatrische Behandlung begeben (vgl. Urk. 6/61/29).

    Insgesamt erscheinen die funktionellen Auswirkungen der laut dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung beim Y.___ bestehenden Schmerzen anhand der Standardindikatoren nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Vielmehr überwiegen die Gründe, die dafür sprechen, dass die von ihm geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit anders begründet ist als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung.

5.6.3    Es mag zwar zutreffen, dass bei Entzug der Rente das Risiko eines Rückfalls in die Obdachlosigkeit und den Suchtmittelmissbrauch gross wäre (vgl. Urk. 1 S. 7). Dies kann aber keinen Grund für die Weiterausrichtung der Rente darstellen, zumal die gegenteilige Betrachtungsweise darauf hinauslaufen würde, dass quasi aus therapeutischen Gründen die Invalidenrente weiter auszurichten wäre, was fernab der ratio legis liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2).

5.6.4    Für den Zeitpunkt der Begutachtung beim Y.___ ist daher das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens zu verneinen.

5.7    Gestützt auf die überzeugenden gutachterlichen Feststellungen ist demnach davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung im Y.___ in einer (den somatischen Beschwerden Rechnung tragenden) angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Hinweise dafür, dass sich seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben hätte, liegen nicht vor.


6.    Bei 100%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte.


7.    Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86), ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 E. 5.1). Weder ist der Beschwerdeführer 55 Jahre alt noch hat er während mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente bezogen, weshalb ihm die Selbsteingliederung grundsätzlich zumutbar ist. Ausserdem bot die Eingliederungsberatung dem Beschwerdeführer an, ihn vor der Rentenaufhebung bei der Wiedereingliederung zu unterstützen, woraufhin er ihr offenbar mitgeteilt hat, dass er derzeit auf Eingliederungsmassnahmen der IV verzichte, und einen schriftlichen Entscheid der IV über die Rente wünsche, damit er einen Einwand erheben könne (Urk. 6/65/3-5; vgl. auch Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2015, Urk. 6/64).

    Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs mitgeteilt hat, dass er sich zu einem späteren Zeitpunkt für berufliche Massnahmen erneut anmelden könne, sofern er sich dazu in der Lage fühle (Urk. 6/65/3).


8.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.


9.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Bohren

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann